{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"IX ZB 205/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§ 17 AnfG; §§ 240, 303, 511 ZPO Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbre- chung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene An- spruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvoll- streckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 205/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\n§ 17 AnfG; §§ 240, 303, 511 ZPO \n\nEntscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbre-\n\nchung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 \n\nAnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein \n\nEndurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene An-\n\nspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvoll-\n\nstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom \n\n8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656). \n\nBGH, Beschluß vom 21. Oktober 2004 – IX ZB 205/03 – OLG Schleswig \n\nLG Lübeck \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 21. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des \n\n1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts \n\nin Schleswig vom 27. August 2003 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 95.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Mutter der Beklagten ist am 3. März 2000 rechtskräftig verurteilt wor-\n\nden, der Klägerin ca. 923.000 DM nebst Zinsen und Kosten zu bezahlen. Die \n\nZwangsvollstreckung der Klägerin gegen die Mutter der Beklagten verlief über-\n\nwiegend erfolglos. Die Mutter der Beklagten hatte zuvor an die Beklagte \n\nGrundvermögen übertragen. In § 3 Abs. 4 des Übertragungsvertrages ist gere-\n\ngelt, daß auf Verlangen des Überlassers der Übernehmer das überlassene \n\nGrundstück unentgeltlich an den Überlasser zurückzuübertragen hat. Dieses \n\nRückübertragungsrecht sei höchstpersönlich, nicht übertragbar und nicht ver-\n\nerblich. \n\nDie Klägerin hat mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amts-\n\ngerichts vom 21. Mai 2001 sowohl den in § 3 Abs. 4 des Vertrages vorgesehe-\n\nnen Anspruch auf unentgeltliche Rückübertragung samt dem Anspruch auf Ver-\n\nlangen der unentgeltlichen Rückübertragung als auch den Anspruch auf Rück-\n\nforderung des Grundstücks wegen Verarmung der Schenkerin (§ 528 BGB) \n\npfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. \n\nMit der Klage verfolgt die Klägerin gegenüber der Beklagten diese An-\n\nsprüche, hilfsweise den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das \n\nGrundstück nach dem Anfechtungsgesetz. \n\nIm Verlaufe des Rechtsstreits ist über das Vermögen der Mutter der Be-\n\nklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\nDurch Zwischenurteil hat das Landgericht festgestellt, daß der Rechts-\n\nstreit durch das eröffnete Insolvenzverfahren insgesamt unterbrochen sei. Die \n\nhiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom \n\n27. August 2003 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde der Klägerin. \n\nII. \n\nDie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nzulässig, weil die Frage der Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils, mit dem die \n\nUnterbrechung des Verfahrens nach § 17 AnfG festgestellt wird, bisher höchst-\n\nrichterlich nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Gegen das Zwischenurteil des \n\nLandgerichts ist die Berufung gemäß § 511 ff ZPO gegeben. \n\n1. Das angefochtene Urteil des Landgerichts bringt zum Ausdruck, daß \n\ndie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche während des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der Mutter der Beklagten von der Klägerin gegen \n\ndie Beklagte nicht weiterverfolgt werden können, auch soweit es sich nicht um \n\nAnsprüche nach dem Anfechtungsgesetz, sondern um vertragliche Ansprüche \n\nund den gesetzlichen Anspruch aus § 528 BGB handelt. Das Urteil hat daher \n\ndie Wirkung, daß die Klägerin auf unbestimmte Zeit - während der Dauer des \n\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der Mutter der Beklagten - ihre An-\n\nsprüche gegen die Beklagte nicht durchsetzen kann. \n\n2. Der Berufung unterliegen gemäß § 511 Abs. 1 ZPO die im ersten \n\nRechtszug erlassenen Endurteile. Zwischenurteile über die Zulässigkeit der \n\nKlage (§ 280 Abs. 2 ZPO) und über den Grund (§ 304 Abs. 2 ZPO) sind Endur-\n\nteilen gleichgestellt. Im übrigen sind Zwischenurteile grundsätzlich nur zusam-\n\nmen mit dem Endurteil mit der Berufung anfechtbar (BGHZ 102, 232; BGH, \n\nBeschl. v. 29. Mai 1991 - IV ZA 5/91, BGHR § 303 ZPO Anfechtbarkeit 1). \n\nDie Feststellung der Unterbrechung des Verfahrens kann durch Zwi-\n\nschenurteil geschehen (BGHZ 82, 209, 218; BGH, Beschl. v. 29. Mai 1991 a-\n\naO; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 303 Rn. 6; Musielak, ZPO 3. Aufl. \n\n§ 303 Rn. 4). Ob ein solches Zwischenurteil in den Fällen des § 17 AnfG, § 240 \n\nZPO anfechtbar ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. In der \n\nLiteratur ist die Frage streitig. Allgemein wird bei Zwischenurteilen eine geson-\n\nderte Anfechtbarkeit außerhalb der genannten Fälle der § 280 Abs. 2, § 304 \n\nAbs. 2 ZPO verneint (Zöller/Vollkommer, aaO § 303 Rn. 11; Musielak, aaO \n\n§ 303 Rn. 7; Thomas-Putzo/Reichold, 25. Aufl. § 303 Rn. 7; Stein-\n\nJonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 303 Rn. 9). \n\nUnbeschadet dieses allgemeinen Grundsatzes zu § 303 ZPO wird teil-\n\nweise angenommen, daß ein Zwischenurteil anfechtbar sei, wenn es eine Un-\n\nterbrechung bejahe (Stein-Jonas/Roth, aaO vor § 239 Rn. 12; Zöller/Greger, \n\naaO vor § 239 Rn. 3). Im Falle, daß auf die Unterbrechung lediglich durch Be-\n\nschluß hingewiesen und eine Terminsbestimmung abgelehnt wird, soll eine \n\nsofortige Beschwerde entsprechend § 252 ZPO statthaft sein (OLG München \n\nNJW-RR 1996, 228; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. \n\n§ 252 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Feiber, aaO § 252 Rn. 15). \n\n3. Nach Auffassung des Senats sind Zwischenurteile, die eine Unterbre-\n\nchung feststellen, anfechtbar, wenn geltend gemacht wird, Gegenstand des \n\nRechtsstreits seien Ansprüche, die weder die Insolvenzmasse betreffen (§ 240 \n\nZPO) noch von § 17 AnfG erfaßt werden. \n\na) Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO, § 17 AnfG \n\nunterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die eine Aufnahme des Rechts-\n\nstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Pro-\n\nzeßführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon be-\n\ntroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (BGH, \n\nBeschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656 mit zahlreichen Nach-\n\nweisen zu Rechtsprechung und Literatur). Auch in dem Fall, daß infolge eines \n\nZwischenurteils eine Partei gegen ihren Willen aus dem Prozeß ausscheidet, \n\nhat der Bundesgerichtshof angenommen, daß ein solches Zwischenurteil von \n\nden betroffenen Parteien wie ein Endurteil angefochten werden kann (BGH, \n\nUrt. v. 10. November 1980 - II ZR 96/80, NJW 1981, 989). Wenn eine Partei \n\ndurch einen Ausspruch der Unterbrechung des Verfahrens daran gehindert \n\nwird, Ansprüche weiterzuverfolgen, die von den Wirkungen des § 240 ZPO, \n\n§ 17 AnfG nicht berührt werden, ist sie in vergleichbarer Weise beschwert. Sie \n\nmüßte in diesem Fall auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte \n\nverzichten, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterbrechung nicht \n\nvorliegen. Dies wäre mit der Justizgewährungspflicht des Staates nicht verein-\n\nbar. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Zwischenur-\n\nteil rechtsmittelfähig. Sofern Zwischenurteile anfechtbar sind, werden sie wie \n\nEndurteile behandelt (§ 280 Abs. 2, § 304 Abs. 2 ZPO). In entsprechender An-\n\nwendung ist deshalb auch hier das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Selbst \n\nwenn man annähme, daß es sich inhaltlich um eine Aussetzung des Verfah-\n\nrens handelt (so z.B. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. Anm. F II), könnte die Klägerin \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf verwiesen werden, \n\ndaß hiergegen nur das - allerdings verfristete - Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde gegeben sei. Nachdem das Landgericht für seine Entscheidung die \n\nForm des Urteils gewählt hat, kann die Klägerin nach dem Meistbegünsti-\n\ngungsgrundsatz hiergegen auch mit dem Rechtsmittel der Berufung vorgehen, \n\ndas der erkennbar gewordenen und gewollten Entscheidungsart entspricht \n\n(Zöller/Gummer/Heßler, aaO vor § 511 Rn. 30). \n\n4. Der Beschluß des IV. Senats vom 29. Mai 1991 (IV ZA 5/91, BGHR \n\n§ 303 ZPO Anfechtbarkeit 1) steht dieser Entscheidung schon deshalb nicht \n\nentgegen, weil dort kein Fall des § 240 ZPO, § 17 AnfG zu beurteilen war, son-\n\ndern ein Fall des Verlustes der Prozeßfähigkeit nach § 241 Abs. 1, § 52 ZPO. \n\nDieser liegt auch insoweit anders, als dort ohne weiteres ein Prozeßpfleger \n\nhätte bestellt und der Unterbrechungsgrund (kurzfristig) hätte beseitigt werden \n\nkönnen. In gleicher Weise wirksame Einflußmöglichkeiten auf die Dauer der \n\nUnterbrechung, etwa durch Einwirkung auf die Fortführung des Insolvenzver-\n\nfahrens, haben die Parteien in den Fällen der § 17 AnfG, § 240 ZPO nicht. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zb-205-03","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/ix-zb-205-03","retrieved":"2026-07-10 16:02:46.344370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/ix-zb-205-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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