{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"III ZR 38/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 38/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2004 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer frühere Regierungsobersekretär K. war im Berufsförderungs-\n\ndienst des Kreiswehrersatzamtes K. tätig. Aufgabe dieses Dienstes ist \n\nes, den aus der Bundeswehr ausscheidenden Zeitsoldaten nach Maßgabe der \n\n§§ 3 ff des Soldatenversorgungsgesetzes die Eingliederung in einen zivilen \n\nBeruf zu erleichtern. Das geschieht unter anderem durch die finanzielle Förde-\n\nrung von Fortbildungsmaßnahmen. K. hatte als sogenannter Kostenfestset-\n\nzer die von den Soldaten und den Bildungsträgern eingereichten Rechnungen \n\nauf rechnerische Richtigkeit zu prüfen und entsprechende Auszahlungsanord-\n\nnungen an die Bundeswehrkasse, später an die Bundeskasse (im folgenden \n\neinheitlich: Bundeskasse) vorzubereiten. Diese Stellung nutzte K. , um \n\n- ohne rechtliche Grundlage - Überweisungen der Bundeskasse in Höhe von \n\ninsgesamt etwa 2,35 Mio. DM an Verwandte und Bekannte zu bewirken. Auf \n\ndiese Weise erhielt auch die Beklagte in der Zeit von August 2001 bis Januar \n\n2002 insgesamt 8.191,96 € aus der Bundeskasse; sie hatte K.\n\n sexuelle \n\nDienste geleistet. \n\nDie klagende Bundesrepublik Deutschland fordert von der Beklagten die \n\nempfangenen 8.191,96 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspu nkt der unge-\n\nrechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurück. Sie hat behaup-\n\ntet, die Beklagte habe gewußt, daß K. die Zahlungen der Bundeskasse in \n\nunrechtmäßiger Weise veranlaßt habe. Die Beklagte hat das bestritten und \n\ngeltend gemacht, K. habe regelmäßig ihre Dienstleistungen in Anspruch \n\ngenommen. Aufgrund seiner Angaben habe sie angenommen, bei den von der \n\nBundeskasse überwiesenen Beträgen handele es sich um Teile von K. \n\nGehalt; K. habe ihr die Überweisungen als Bezahlung für die gewährten \n\nsexuellen Handlungen angekündigt. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage bis auf einen Teil \n\ndes Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-\n\nsenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der \n\nKlage. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klage könne sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB stützen; die \n\nÜberweisungen der Bundeskasse seien eine rechtsgrundlose Leistung der Klä-\n\ngerin an die Beklagte gewesen. Die Überweisungen seien nicht im Rahmen \n\neiner - vorrangigen - Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und K. \n\nerfolgt. \n\nEs sei zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß sich der \n\nZahlungsvorgang aus Sicht der Beklagten als Anweisungssituation, nämlich als \n\nZahlung des Prostituiertenlohns im Wege der Anweisung von K. an die \n\nBundeskasse, dargestellt habe. Die Beklagte habe offenbar gedacht, K. \n\nhabe jeweils eine gerade Summe seines Gehalts sich und den ungeraden \n\nRestbetrag ihr zur Zahlung angewiesen oder anweisen lassen. Allein eine sol-\n\nche Vorstellung des Zuwendungsempfängers entscheide jedoch unter keinen \n\nUmständen über die Person des Leistenden und die Lage der Leistungsbezie-\n\nhungen. Dementsprechend werde der gute Glaube der Beklagten, sie habe die \n\nZahlungen kraft Anweisung von K. an die Bundeskasse erhalten, berei-\n\ncherungsrechtlich nicht geschützt. Es hätten anweisungslose Zahlungsvorgän-\n\nge der Bundeskasse vorgelegen, die sich fremder Zahlungsanweisung nicht \n\nunterwerfe. Der sogenannte Empfängerhorizont könne die fehlende Anweisung \n\nnicht ersetzen. \n\nDie Überweisungen der Bundeskasse seien selbst dann als rechtsgrund-\n\nlose Leistungen der Klägerin an die Beklagte zu qualifizieren, wenn es sich um \n\neine sogenannte irrtümliche Eigenleistung handele. Das auf dem Empfänger-\n\nhorizont beruhende bereicherungsrechtliche Zuordnungskonzept sei auch in-\n\nsoweit zu verabschieden. Es komme nicht auf das Sonderwissen der Beklagten \n\nan, daß K. ihr die Zahlungen avisiert und als eigene Leistungen hinge-\n\nstellt habe. Die Klägerin könne sich vielmehr auf den Verwendungszweck beru-\n\nfen, der auf den Überweisungsträgern vermerkt gewesen sei (\"Geb\" oder \"Ge-\n\nbuehr\"), und geltend machen, sie habe zur Erfüllung von - vermeintlichen - Ver-\n\nsorgungsansprüchen der Beklagten gezahlt. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. \n\nDie Klägerin kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB) von der Beklagten Rückzahlung von 8.191,96 € n ebst Zinsen ver-\n\nlangen. \n\n1. \n\nDie Beklagte hat durch die Überweisungen der Bundeskasse auf Kosten \n\nder Klägerin Gutschriften in Höhe von insgesamt 8.191,96 € auf ihrem - zu-\n\nnächst auf den Namen ihres Bekannten O. -R. , später ihres Be-\n\nkannten H. lautenden - Konto erlangt. Diesem Vermögensvorteil der \n\nBeklagten stand ein entsprechender Vermögensnachteil der Klägerin gegen-\n\nüber. Für die Vermögensverschiebung gab es im Verhältnis zwischen den Par-\n\nteien auch keinen rechtlichen Grund; die Beklagte hatte keinen Anspruch auf \n\nLeistungen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr. \n\n2. \n\nDer Beklagten steht nicht deshalb ein rechtlicher Grund für den Empfang \n\nder 8.191,96 € zur Seite, weil sie die entsprechenden G utschriften durch eine \n\nLeistung von K. erhalten und sie hierauf wegen der mit ihm getroffenen \n\nProstitutionsvereinbarung - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur \n\nRegelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 \n\n(BGBl. I S. 3983) am 1. Januar 2002 - einen Anspruch gehabt hätte. \n\nAllerdings kann der Empfänger einer Leistung mit einer Leistungskondik-\n\ntion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) allenfalls von seinem Vertragspartner be-\n\nlangt werden, und zwar nur dann, wenn nach den zwischen diesen beiden be-\n\nstehenden Beziehungen die Leistung grundlos ist. Ein Anspruch wegen Berei-\n\ncherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann nur dann \n\nentstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt \n\nnicht, also von niemandem geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der \n\nLeistungskondiktion, vgl. BGHZ 40, 272, 278; 56, 228, 240; 69, 186, 189; Se-\n\nnatsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394). \n\na) Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die \n\nbewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. \n\nDabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbe-\n\nstimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem \n\nzum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen \n\nder Beteiligten nicht überein, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, eine objektive Betrach-\n\ntungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, \n\n365, 369; 122, 46, 50 f; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 aaO). Es kommt dar-\n\nauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwen-\n\ndung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen \n\nmußte und durfte. \n\nb) Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Ansatz nicht hinreichend \n\nbeachtet. Es ist ferner - wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung zu Recht \n\ngerügt hat - aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu der Feststellung \n\ngelangt, die Beklagte habe von ihrem Verständnishorizont aus annehmen dür-\n\nfen, K. habe ihr gegenüber eine Leistung kraft Anweisung der Bundes-\n\nkasse bewirkt. Sie habe sich offenbar vorgestellt, K. habe jeweils eine \n\ngerade Summe seines Gehaltes sich und den ungeraden Restbetrag ihr zur \n\nZahlung angewiesen oder anweisen lassen. \n\nDie angebliche Vorstellung der Beklagten, K. habe ihr Teile seines \n\nGehaltes angewiesen oder anweisen lassen, entbehrte jeder vernünftigen \n\nGrundlage. Ein Beamter kann sich - was allgemein bekannt ist - nicht sein Ge-\n\nhalt selbst auszahlen oder seine Dienststelle entsprechend \"anweisen\". \n\nDie Beklagte hat, wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts auch keine plausible Erklärung dafür \n\ngeliefert, daß ihr ungerade Beträge überwiesen wurden. Der Prostitutionslohn, \n\nder nach der Behauptung der Beklagten durch die von K. veranlaßten \n\nÜberweisungen ausgeglichen werden sollte, betrug, wie die Beklagte in ihrer \n\nAnhörung vor dem Landgericht erklärt hat, 1.600 DM für eine ganze Nacht, \n\n200 DM oder 300 DM für eine Stunde. Die überwiesenen ungeraden Beträge \n\nkönnen bestimmten Prostitutionsleistungen demnach nicht zugeordnet werden. \n\nMit der Revisionserwiderung ist weiter zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht den auf dem Überweisungsbeleg von der Bundeskasse angege-\n\nbenen Zahlungsgrund \"Gebuehr\" nicht berücksichtigt hat. Die Überweisung \n\nbetraf erkennbar keine Gehaltszahlung an K. , erst recht nicht den von der \n\nBeklagten verdienten Prostitutionslohn. \n\nc) Die Feststellungen des Berufungsgerichts können mithin keinen Be-\n\nstand haben. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist viel-\n\nmehr davon auszugehen, daß hier aus objektivierter Empfängersicht nur eine \n\n- rechtsgrundlose - Leistung der Bundeskasse an die Beklagte in Betracht kam. \n\nZu dieser abschließenden Würdigung ist der Senat befugt, weil weitere Sach-\n\naufklärung nicht zu erwarten ist. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Galke Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/iii-zr-38-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/iii-zr-38-04","retrieved":"2026-07-10 16:03:34.498973+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/iii-zr-38-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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