{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"III ZR 323/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Ca, 291 Zur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zah- lung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 323/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 Ca, 291 \n\nZur Verzinsungspflicht bei einem Schadensersatzanspruch, der inhaltlich auf Zah-\n\nlung Zug um Zug gegen Vorteilsausgleichung gerichtet ist. \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - OLG Hamm \n\n LG Essen \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2003 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Zinsforderung der \n\nKlägerin abgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 245.420,10 € nebst \n\n4 v.H. Zinsen seit dem 23. Februar 1999 zu zahlen, Zug um Zug \n\ngegen Übertragung der in Abteilung III lastenfreien, im Erbbau-\n\ngrundbuch von E. -W. Bl. 2667 und 2619 eingetragenen \n\nErbbaurechte, des Besitzes an dem Grundstück R. Straße \n\n72a, …. E. , sowie gegen Abtretung etwaiger Rechte der \n\nKlägerin und ihres Ehemannes N. G. aus dem notariellen \n\nVertrag vom 30. Januar 1981 (Urkundenrolle Nr. 119/81 des No-\n\ntars H. B. in E. ). \n\nIm übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Beru-\n\nfung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin blei-\n\nben zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläge-\n\nrin 11 v.H. und die Beklagte 89 v.H. Die Kosten der Rechtsmittel-\n\nzüge hat die Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann von einer Bauträger-\n\ngesellschaft ein Teilerbbaurecht mit einem zu errichtenden Gebäude auf einem \n\nGrundstück in E. -W. erworben. Die beklagte Stadt hatte als Bauauf-\n\nsichtsbehörde für das Vorhaben die Baugenehmigung erteilt, aufgrund deren \n\ndas Vorhaben auch tatsächlich verwirklicht wurde. Nach verwaltungsgerichtli-\n\nchen Rechtsstreitigkeiten hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-\n\nrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. September 1987 die Baugenehmigung \n\nauf Nachbarwiderspruch hin auf. Die Beschwerde des Oberstadtdirektors der \n\nBeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde durch Beschluß des \n\nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 1988 zurückgewiesen. Spätere \n\nVersuche der Beklagten, den nunmehr baurechtswidrigen Zustand zu \"legali-\n\nsieren\", hatten keinen Erfolg. \n\nDie Klägerin macht geltend, das Erbbaurecht sei wegen der fehlenden \n\nBaugenehmigung entscheidend in seinem Verkehrswert gemindert. Sie nimmt \n\ndaher aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte \n\nwegen der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung auf Schadensersatz \n\nwegen Amtspflichtverletzung bzw. auf Entschädigung nach dem nordrhein-\n\nwestfälischen Ordnungsbehördengesetz in Anspruch. Ihre Forderung hat sie \n\nursprünglich auf 540.000 DM nebst 6 v.H. Zinsen seit Klagezustellung (23. Fe-\n\nbruar 1999) gerichtet, Zug um Zug gegen Übertragung des Besitzes an dem \n\nGrundstück und etwaiger weiterer Rechte aus dem notariellen Vertrag mit der \n\nBauträgergesellschaft. Das Landgericht hat die Beklagte mit diesem Zug-um-\n\nZug-Vorbehalt zur Zahlung von 480.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen verurteilt und \n\ndie Klage im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Beru-\n\nfung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat. Die \n\nKlägerin hat sich der Berufung angeschlossen und eine Heraufsetzung der \n\nHauptforderung auf 490.000 DM und des Zinssatzes auf 5% über dem Ba-\n\nsiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 \n\n(BGBl. I S. 1242) verlangt, unter Aufrechterhaltung des Zug-um-Zug-Vorbehal-\n\ntes. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen, Zurück-\n\nweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten sowie der Anschlußberu-\n\nfung der Klägerin die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 245.420,10 € \n\n(= 480.000 DM) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der in Abteilung III \n\nlastenfreien, das Vorhaben der Klägerin betreffenden Erbbaurechte, des Besit-\n\nzes an dem Grundstück sowie gegen Abtretung etwaiger Rechte der Klägerin \n\nund ihres Ehemanns aus dem notariellen Vertrag. Zugunsten beider Parteien \n\nhat es die Revision zugelassen. Die Beklagte hat ihre Revision zurückgenom-\n\nmen; die Klägerin begehrt mit der ihren, ihr zusätzlich 4 v.H. Zinsen aus \n\n245.420,10 € seit dem 23. Februar 1999 zuzusprechen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet. \n\n1. \n\nNachdem die Beklagte ihre Revision gegen das Berufungsurteil zurück-\n\ngenommen hat, ist das Berufungsurteil in Rechtskraft erwachsen, soweit es die \n\nder Klägerin unter dem Zug-um-Zug-Vorbehalt zuerkannte Hauptforderung be-\n\ntrifft. Alleiniger Streitgegenstand im Revisionsrechtszug sind daher nur noch \n\ndie von der Klägerin beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen (§ 291 Satz 1 \n\nBGB) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246 BGB). \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stünden auf die \n\nHauptforderung insgesamt keine Zinsen zu, weder als Verzugszinsen gemäß \n\n§§ 284, 288 BGB a.F. noch als Prozeßzinsen nach § 291 BGB. Das Erfordernis \n\nder Vorteilsausgleichung, dem die Klägerin hier dadurch Rechnung getragen \n\nhabe, daß sie die Leistung nur Zug um Zug verlange, schließe einen Verzug \n\nder Beklagten mit ihrer Zahlungsverpflichtung aus und stehe auch einer Ver-\n\nzinsungspflicht aus § 291 BGB entgegen. Hiergegen wendet sich die Revision \n\nzu Recht. \n\n3. \n\nRichtig ist allerdings, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßzin-\n\nsen - gleiches gilt erst recht für Verzugszinsen - erst mit der Fälligkeit der \n\nHauptforderung beginnen kann (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 und 2 BGB). \n\nDementsprechend ist anerkannt, daß die Verzinsungspflicht entfallen kann, \n\nwenn der Forderung die Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§§ 273, 274 \n\nBGB) entgegensteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1957 - VII ZR 13/56 = WM \n\n1957, 547, 548 f; BGHZ 55, 198, 200). Dabei hat der Bundesgerichtshof bereits \n\nim Urteil vom 28. Februar 1957 (aaO) darauf hingewiesen, daß ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB die Fälligkeit der Forderung nur dann \n\nausschließt, wenn der Schuldner es auch geltend macht; denn nur dann wird \n\nder Gläubiger in die Lage versetzt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts \n\ndurch Sicherheitsleistung (§ 273 Abs. 3 BGB) abzuwenden (aaO S. 549 unter \n\nHinweis auf RGZ 77, 436, 438). Das gleiche ist gemeint, wenn es in BGHZ 55, \n\n198 im zweiten Leitsatz heißt, die Forderung des Gläubigers sei nicht fällig im \n\nSinne des § 291 Abs. 1 Halbs. 2 BGB, wenn der Schuldner ein ihm zustehen-\n\ndes Zurückbehaltungsrecht geltend mache (s. auch Staudinger/Löwisch, BGB \n\n[2004] § 291 Rn. 12). Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts ist al-\n\nlerdings dann entbehrlich, wenn der Gläubiger dem Gegenrecht des Schuld-\n\nners im Klageantrag dadurch Rechnung trägt, daß er sogleich die Verurteilung \n\nnur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung begehrt (BGHZ 60, 319, \n\n323; BGH, Urteil vom 25. November 1998 - VIII ZR 323/97 m.w.N.; s. dazu \n\nauch die Besprechung von Reinking EWiR § 288 BGB 1/99, 105). \n\n4. \n\nIm vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Ausübung eines Zu-\n\nrückbehaltungsrechts, d.h. um die Geltendmachung eines auf demselben recht-\n\nlichen Verhältnis beruhenden fälligen Gegenanspruchs durch die Beklagte. \n\nVielmehr ist Grundlage des hier in Rede stehenden Zug-um-Zug-Vorbehaltes \n\ndas dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip der Vor-\n\nteilsausgleichung, welches bewirkt, daß die Schadensersatzpflicht der Beklag-\n\nten nur gegen Herausgabe der Vorteile erfüllt zu werden braucht, die mit dem \n\nschädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Der Schadens-\n\nersatzanspruch ist von vornherein nur mit der Einschränkung begründet, daß \n\ngleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Dazu bedarf es keines beson-\n\nderen Antrags oder einer Einrede des Schuldners (BGHZ 27, 241, 248 f; Stau-\n\ndinger/Schiemann, BGB 13. Bearb. [1998] § 249 Rn. 143). Eben dieser Beson-\n\nderheit des Schadensersatzanspruchs hatte die Klägerin mit ihrem Klageantrag \n\nRechnung getragen. Ein Schadensersatzbegehren dieses Inhalts ist auch im \n\nAmtshaftungsrecht zulässig. Es verstößt nicht gegen die Besonderheit des \n\nAmtshaftungsanspruchs, die darin besteht, daß er - abweichend vom Grund-\n\nsatz der Naturalrestitution - in der Regel auf Ersatz in Geld, allenfalls auf Wert-\n\nersatz, jedoch nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnen-\n\nde Handlung geht (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2003 - III ZR 32/02 = NVwZ \n\n2003, 1285). Der Senat sieht keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß \n\ndie Schadensersatzforderung der Klägerin mit diesem eingeschränkten Inhalt \n\nspätestens durch die Klageerhebung fällig geworden ist. Daher besteht keine \n\ninnere Rechtfertigung dafür, die Beklagte, die der Klage mit sachlichen Ein-\n\nwendungen zu Anspruchsgrund und -höhe, nicht aber mit einem Zurückbehal-\n\ntungsrecht, entgegengetreten ist, von der Pflicht zur Zahlung von Prozeßzinsen \n\nzu befreien. Mit der Auferlegung der Prozeßzinsen verwirklicht sich hier näm-\n\nlich lediglich das allgemeine Risiko eines jeden Schuldners, dessen Verteidi-\n\ngungsvorbringen sich im Laufe eines jahrelangen Rechtsstreits als im Ergebnis \n\nnicht durchgreifend erweist. Ebensowenig sind sachliche Gründe dafür erkenn-\n\nbar, der Klägerin, die mit dem Angebot des Vorteilsausgleichs das ihrerseits \n\nErforderliche getan hatte, die Nutzungsvorteile des ihr rechtmäßig zustehenden \n\nSchadensersatzbetrages in Form der Prozeßzinsen vorzuenthalten. Dement-\n\nsprechend hat der Senat in dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden \n\nUrteil vom 22. Mai 2003 (aaO) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den dor-\n\ntigen Klägern auf die ihnen Zug um Zug gegen die Übertragung des Grund-\n\nstücks zuerkannte Hauptforderung auch die gesetzlichen Zinsen zugespro-\n\nchen. \n\n5. \n\nHinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz war die landge-\n\nrichtliche Quotelung von 11 v.H. zu Lasten der Klägerin und 89 v.H. zu Lasten \n\nder Beklagten wiederherzustellen (der Klägerin waren statt der beantragten \n\n540.000 DM nur 480.000 DM zugesprochen worden). Die gesamten Kosten \n\ndes Berufungsrechtszugs waren der Beklagten aufzuerlegen, da die dortige \n\nZuvielforderung der Klägerin als verhältnismäßig geringfügig anzusehen war \n\nund keine zusätzlichen Kosten ausgelöst hatte; das gleiche gilt für die Zuviel-\n\nforderung bei den Zinsen. Auch die Kosten des Revisionsrechtszugs hat insge-\n\nsamt die Beklagte zu tragen, da die Klägerin hier voll obsiegt hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/iii-zr-323-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/iii-zr-323-03","retrieved":"2026-07-10 15:59:28.735796+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/iii-zr-323-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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