{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"III ZR 254/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VIII § 37 Abs. 3, § 86 Abs. 6; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Fm Zur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein Pflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zu- sammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem Pflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen (\"Antrittsbesuch\"). BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 D; ZPO § 287 Einem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernähr- ten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Ju- gendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - \"An- trittsbesuch\" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständig- keitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin einge- leitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert worden wären, Beweiserleichterungen zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 254/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n21. Oktober 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nSGB VIII § 37 Abs. 3, § 86 Abs. 6; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Fm \n\nZur Verpflichtung des nach einem Umzug der Pflegefamilie erstmals für ein \nPflegekind zuständig gewordenen Jugendamts, sich in engem zeitlichen Zu-\nsammenhang mit der Übernahme der Zuständigkeit ein eigenes Bild von dem \nPflegekind und der Pflegefamilie zu verschaffen (\"Antrittsbesuch\"). \n\nBGB § 839 Abs. 1 Satz 1 D; ZPO § 287 \n\nEinem durch Mißhandlungen seiner Pflegeeltern geschädigten (unterernähr-\nten) Pflegekind kommen im Amtshaftungsprozeß gegen den Träger des Ju-\ngendamts bei der Prüfung, ob bei einem - pflichtwidrig unterbliebenen - \"An-\ntrittsbesuch\" des Jugendamts bei der Pflegefamilie anläßlich eines Zuständig-\nkeitswechsels das auffällige Untergewicht erkannt und durch daraufhin einge-\nleitete Nachforschungen die eingetretenen Gesundheitsschäden verhindert \nworden wären, Beweiserleichterungen zu. \n\nBGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger nimmt den beklagten Landkreis unter dem Gesichtspunkt der \n\nAmtshaftung auf Ersatz des ihm während seines Aufenthalts in einer Pflege-\n\nfamilie entstandenen Schadens in Anspruch. \n\nDer am 2. Juni 1989 nichtehelich geborene Kläger war im Dezember \n\n1990 vom damals zuständigen Kreisjugendamt H. (Bayern) mit Einverständnis \n\nder sorgeberechtigten Mutter den Eheleuten R. zur Vollzeitpflege zuge-\n\nwiesen worden. Im Herbst 1993 verzog die Familie R. nach W. \n\n (Baden-Württemberg), das zum Bezirk des Beklagten gehört. Mit \n\nSchreiben vom 7. April 1994 ersuchte das Landratsamt H. den Beklagten un-\n\nter Zusicherung einer Kostenerstattung um \"Übernahme des Hilfefalles\". Der \n\nBeklagte verweigerte jedoch in der Folgezeit die Übernahme der Zuständigkeit, \n\nweil nicht sicher sei, ob der weitere Aufenthalt des Klägers bei seinen Pflegeel-\n\ntern überhaupt von Dauer sein werde. Dies begründete der Beklagte damit, \n\ndaß die leibliche Mutter sich geweigert hatte, einen vom Jugendamt H. aus-\n\ngearbeiteten neuen Hilfeplan zu unterschreiben, und erklärt hatte, sie sei mit \n\nder Unterbringung des Klägers bei der Familie R. nicht einverstanden. \n\nNach einer sich über Jahre hinziehenden schriftlichen Auseinandersetzung der \n\nbeiden Jugendämter über die Frage der örtlichen Zuständigkeit für den Kläger \n\nkam es am 9. April 1997 - noch unter Federführung des Jugendamts H. - in \n\nden Amtsräumen des Beklagten zu einem Hilfeplangespräch der Mitarbeiterin \n\ndes Jugendamts H. mit der Mutter des Klägers und der Pflegemutter, an \n\ndem auch die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Beklagten teil-\n\nnahm. Die Mitarbeiterin des Jugendamts H. nahm am selben Tag auch einen \n\nHausbesuch bei der Pflegefamilie vor, über den sie in einem, der Beklagten \n\nanschließend zugeleiteten, \"Gesprächsprotokoll“ berichtete. Nachdem die Mut-\n\nter des Klägers bei dem Gespräch im April 1997 letztlich in den weiteren \n\nVerbleib ihres Sohnes bei den Pflegeeltern eingewilligt hatte, erklärte sich der \n\nBeklagte am 1. Juni 1997 zur Übernahme der jugendamtlichen Betreuung des \n\nKlägers bereit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Obhut der Eheleute \n\nR. insgesamt drei Vollzeitpflegekinder (der Kläger und die im Mai 1994 im \n\nAlter von drei und anderthalb Jahren aufgenommenen - seither auch vom Ju-\n\ngendamt des Beklagten betreuten - Geschwister Alois und Alexander E. ) \n\nsowie drei eheliche Kinder. Am 27. November 1997 starb das jüngste der drei \n\nPflegekinder - der fünfjährige Alexander E. -, und zwar, wie die ärztliche \n\nUntersuchung ergab, an Unterernährung. Hierbei stellte sich heraus, daß auch \n\nder Kläger und das Pflegekind Alois E. an extremem Untergewicht litten. \n\nBeide waren in einer nach Gewicht und Größe altersentsprechenden Verfas-\n\nsung von den Pflegeeltern aufgenommen worden, dann aber bald in ihrer Ent-\n\nwicklung hinter der statistisch zu erwartenden zurückgeblieben; der Kläger wog \n\nzuletzt mit acht Jahren bei einer Körpergröße von 104 cm, die der Durch-\n\nschnittsgröße eines Vierjährigen entsprach, noch 11,8 kg. Ein normal entwik-\n\nkeltes Kind im Alter des Klägers wäre 130 cm groß und 23 kg schwer gewesen. \n\nDie Pflegeeltern wurden 1999 vom Landgericht S. wegen Mordes \n\nin Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu jeweils lebenslanger \n\nFreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts hatten sie \n\n- während sie die eigenen Kinder gut versorgten - den Pflegekindern zu wenig, \n\nMinderwertiges oder gar nichts zu essen gegeben, sie aber auch eingesperrt \n\nund geschlagen. Nach den Sommerferien Mitte September 1997, als der ab-\n\ngemagerte Zustand der Pflegekinder nunmehr für jedermann sichtbar war, hat-\n\nten die Pflegeeltern diese von der Außenwelt abgeschottet, insbesondere hat-\n\nten sie den Kläger nicht mehr zur Schule geschickt. Sie hatten die permanente \n\nUnterernährung der Pflegekinder selbst in Kenntnis dessen fortgesetzt, daß \n\ndies zum Tode der Kinder führen werde. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger geltend, das Jugendamt \n\ndes Beklagten habe seine ihm gegenüber obliegenden Aufsichts- und Kontroll-\n\npflichten verletzt. Er behauptet, bei einem früheren und ordnungsgemäßen Ein-\n\nschreiten der Bediensteten des Beklagten wäre sein Leiden in der Pflegefamilie \n\naufgedeckt und vorzeitig beendet worden. Landgericht und Oberlandesgericht \n\nhaben der zuletzt auf die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von \n\n25.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklag ten für materielle \n\nund zukünftige immaterielle Schäden aus dem Aufenthalt bei den Pflegeeltern \n\nseit dem 22. September 1994 gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-\n\nsungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt (NJW 2003, 3419 m. Anm. Meysen \n\naaO S. 3369): \n\nDas Jugendamt des Beklagten sei mit dem Umzug der Pflegefamilie \n\nR. nach W. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Hilfe-\n\nfall des Klägers zuständig geworden, denn der Kläger habe sich zu diesem \n\nZeitpunkt bereits seit mehr als zwei Jahren in der Obhut der Pflegefamilie be-\n\nfunden und sein weiterer Aufenthalt sei wegen der Verhältnisse in seiner Her-\n\nkunftsfamilie auch auf Dauer zu erwarten gewesen. Dies hätten die Mitarbeiter \n\ndes Beklagten schon im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens im April 1994, \n\nspätestens aber nach Eingang des Hilfeplans im Juli 1994 erkennen müssen. \n\nInsoweit habe auch keine Zuständigkeit des Landratsamts H. mehr bestan-\n\nden. Zwar müsse bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit der bisher \n\nzuständig gewesene Träger seine Leistungen gemäß § 86c SGB VIII noch so \n\nlange fortsetzen, bis der neue Träger seinerseits die Leistung aufnehme, es \n\nhandele sich bei der Vorschrift des § 86c SGB VIII aber nicht um eine Zustän-\n\ndigkeitsregelung, sondern allein um eine materielle Anspruchsgrundlage des \n\nLeistungsberechtigten. Dem Berechtigten solle hierdurch nicht der Anspruch \n\ngegen den neu zuständig gewordenen Träger genommen werden, sondern er \n\nerhalte einen zusätzlichen Verpflichteten. Der Beklagte habe daher durch die \n\npflichtwidrige Verweigerung der Übernahme der Leistungspflichten den Eintritt \n\nseiner Zuständigkeit nicht umgehen können. Aufgrund dessen hätten die Mit-\n\narbeiter des Beklagten spätestens zwei Monate nach Eingang des Hilfeplans \n\n- d.h. im September 1994 - den Kontakt zu der Pflegefamilie herstellen müssen. \n\nAber auch nach der tatsächlichen Übernahme der Verantwortung hätten \n\ndie Mitarbeiter des Beklagten ihre dem Kläger gegenüber bestehenden Ver-\n\npflichtungen aus §§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 SGB VIII nicht erfüllt, denn ein per-\n\nsönlicher Kontakt sei erst für Juni 1998 geplant gewesen. \n\nBei der Prüfung der Fortführung der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, \n\n33 SGB VIII wäre zeitnah nach der Übernahme der Verantwortung eine kindge-\n\nrechte Anhörung des Klägers geboten gewesen; denn bei Aufstellung des als \n\nVorbereitungsmaßnahme für die Entscheidung über die notwendige und geeig-\n\nnete Hilfe dienenden und während der Dauer der Hilfemaßnahme fortzuschrei-\n\nbenden Hilfeplans sehe § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Mitwirkungsbefugnis \n\ndes Kindes ausdrücklich vor. Der Hilfeplan solle dabei die Vorstellungen und \n\nErwartungen des betroffenen Minderjährigen dokumentieren. Auch eine Über-\n\nprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII werde bei entsprechender Entwick-\n\nlung des Kindes ohne ein Gespräch mit ihm nur rudimentär möglich sein. An-\n\ngesichts der Bedeutung der Grundrechte des Kindes erfordere die Entschei-\n\ndung, welche Hilfemaßnahme zu gewähren sei, eine möglichst fundierte \n\nGrundlage. Der Beklagte sei daher gehalten gewesen, sich nach Übernahme \n\nder Verantwortung möglichst bald vor Ort einen unmittelbaren Eindruck von der \n\nPflegefamilie und insbesondere vom Zustand und den Erwartungen des Klä-\n\ngers zu verschaffen. Als Minimum an laufender Überprüfungstätigkeit hätte ei-\n\nne Eingangsüberprüfung stattfinden müssen, um sich dem Kind als Ansprech-\n\npartner bekannt zu machen und aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse das \n\nweitere Vorgehen gegebenenfalls neu festlegen zu können. \n\nAuf seinen erkennbar problematischen Körperzustand angesprochen, \n\nhätte der Kläger - schon 1994 - Angaben über die ihm widerfahrenen Mißhand-\n\nlungen durch die Pflegeltern gemacht, die entweder zu seiner sofortigen Her-\n\nausnahme aus der Pflegefamilie oder jedenfalls zu einer umgehenden medizi-\n\nnischen Untersuchung geführt hätten. Aber auch ohne Angaben des Klägers \n\nhätte medizinischer Rat eingeholt werden müssen, denn sein schlechter kör-\n\nperlicher Zustand hätte den Mitarbeitern des Jugendamts bei professioneller \n\nBetrachtung schon im Jahr 1994 auffallen und hätte sich spätestens 1996 auch \n\neinem Laien aufdrängen müssen. Dies wäre Anlaß genug gewesen, die medi-\n\nzinische Versorgung des Klägers zu hinterfragen. Allein auf die Angaben der \n\nPflegeeltern hätte ein verantwortungsbewußter Mitarbeiter des Jugendamts \n\nnicht vertrauen dürfen. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß \n\nder Kläger noch am 9. April 1997 von der Mitarbeiterin des Kreisjugendamts \n\nH. als klein und kräftig beschrieben worden sei, denn damals sei für jeden \n\nLaien die unnatürliche Magerkeit und die dadurch bedingte beginnende Ver-\n\ngreisung im Gesicht erkennbar gewesen. \n\nZur Begründung der Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzens-\n\ngeldes hat das Berufungsgericht wesentlich darauf abgestellt, daß die Pflicht-\n\nverletzung des Beklagten dazu geführt habe, daß der Aufenthalt des Klägers in \n\nder Pflegefamilie sich um über drei Jahre verlängert und sich infolgedessen \n\nsein körperlicher Zustand durch das fortdauernde Aushungern weiter ver-\n\nschlechtert habe, und daß der Kläger entsprechend länger den Repressalien \n\nder Pflegeltern ausgesetzt gewesen sei. Dies und das Erlebnis des Todes des \n\nals Bruder angesehenen Alexander hätten wesentlich zu einer beim Kläger \n\nfestgestellten Traumatisierung beigetragen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. \n\nMit Recht hat das Berufungsgericht eine Amtspflichtverletzung des Be-\n\nklagten in dessen Weigerung (in den Jahren 1994 bis Mitte 1997) gesehen, \n\ndie den Kläger betreffenden Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne von § 2 \n\nSGB VIII, wozu gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Hilfe zur Erziehung \n\nund ergänzende Leistungen gemäß §§ 27 bis 35, 36, 37, 39 und 40 SGB VIII \n\ngehörten, zu übernehmen. Zutreffend geht es davon aus, daß der Beklagte \n\nnach dem Umzug der damaligen Pflegeeltern des Klägers, der Eheleute \n\nR. , nach W. örtlich für die Betreuung dieses Hilfefalls \n\nzuständig geworden ist, und daß dies für die Bediensteten des Beklagten im \n\nHerbst des Jahres 1994 erkennbar war. \n\na) Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und \n\nihre Eltern bestimmt sich bei Dauerpflegeverhältnissen nach § 86 Abs. 6 \n\nSGB VIII. Anders als in § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII, wonach sich die Zuständig-\n\nkeit primär an dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern orientiert und ein Auf-\n\nenthaltswechsel des Kindes oder Jugendlichen keine Veränderung der Zustän-\n\ndigkeit bewirkt, knüpft diese Bestimmung die örtliche Zuständigkeit des Ju-\n\ngendamts an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson an, falls das Kind \n\noder der Jugendliche schon zwei Jahre bei ihr lebt und sein weiterer Aufenthalt \n\ndort auf Dauer zu erwarten ist. \n\nDas Berufungsgericht ist in tatrichterlich einwandfreier Würdigung zu \n\ndem Ergebnis gelangt, daß im Streitfall nach dem Bekanntwerden des Umzugs \n\nder Pflegeeltern des Klägers und der gesamten Familie in den R. -\n\nKreis im Herbst 1993 in bezug auf den Kläger als Pflegekind der Tatbestand \n\ndes § 86 Abs. 6 SGB VIII gegeben war. Daran, daß die - ganze - Pflegefamilie \n\nmit dem Umzug ihren Lebensmittelpunkt nach W. verlegt \n\nhatte, in dessen Bezirk die Kinder auch die Schule bzw. den Kindergarten be-\n\nsuchten, bestand kein ernsthafter Zweifel. Was den Kläger anging, so befand \n\nsich dieser bereits seit Dezember 1990, also schon mehrere Jahre, in der Ob-\n\nhut der Eheleute R. . Sein weiterer Verbleib in der Pflegefamilie war, wie \n\ndas Berufungsgericht ebenfalls tatrichterlich fehlerfrei - auch von der Revision \n\nunbeanstandet - feststellt, aus damaliger Sicht auch auf Dauer zu erwarten. \n\nVon einem Verbleib auf Dauer ist bereits dann auszugehen, wenn eine Rück-\n\nkehr des Pflegekindes zu seinen leiblichen Eltern oder einem Elternteil bis auf \n\nweiteres ausgeschlossen ist und die Pflegeperson bereit und in der Lage ist, \n\ndas Kind zukunftsoffen zu betreuen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 \n\nRn. 51). Da vorliegend der Kontakt zwischen dem Kläger und seiner Mutter \n\nschon vor dem Umzug weitgehend abgerissen war und sich die schlechten, für \n\nden Kläger nach der dem Beklagten vermittelten Einschätzung des Jugend-\n\namts H. untragbaren, Verhältnisse im Haushalt der Mutter (u.a. die Alkohol-\n\nproblematik) nicht wesentlich geändert hatten, andererseits es keinerlei Anzei-\n\nchen dafür gab, daß die Pflegeeltern zur weiteren Betreuung des Klägers nicht \n\nmehr bereit waren, sprach auch die Zukunftsprognose für einen Verbleib des \n\nKlägers in der Familie R. . Zwar lag die Personensorge für den Kläger und \n\ndamit das Aufenthaltsbestimmungsrecht ununterbrochen bei seiner leiblichen \n\nMutter, weshalb diese das Kind grundsätzlich jederzeit gemäß § 1632 Abs. 1 \n\nBGB hätte herausverlangen können, wenn sie mit der Versorgung des Klägers \n\nin der Pflegefamilie nicht mehr einverstanden gewesen wäre. Hierfür gab es im \n\nZeitpunkt des Umzugs jedoch keinen Anhalt. Die Unterschriftsverweigerung der \n\nMutter anläßlich der Erstellung des Hilfeplans durch das Landratsamt H. im \n\nJuli 1994 und ihre bloße Äußerung, sich beim Vormundschaftsgericht um eine \n\nRückkehr des Klägers bemühen zu wollen, stand dem Fortbestand der Progno-\n\nse und damit der weiter bestehenden Zuständigkeit des Beklagten nicht entge-\n\ngen. Die Ernstlichkeit dieser Absichtserklärung war schon deswegen in Zweifel \n\nzu ziehen, weil es zwischen der Kindesmutter und dem Kläger bis dahin kaum \n\nKontakt gegeben hatte und die Mutter auch in der Folgezeit keinerlei konkrete \n\nSchritte unternommen hat, um ihren angeblichen Plan in die Tat umzusetzen. \n\nb) Nach dem Gesetzeswortlaut und Regelungszusammenhang ist der \n\n- von der Revision bekämpften - Auslegung des Berufungsgerichts zuzustim-\n\nmen, daß ein Zuständigkeitswechsel gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII von Geset-\n\nzes wegen (\"automatisch\") erfolgt, also nicht erst an eine Übernahmeentschei-\n\ndung der betreffenden Behörde anknüpft (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Ja-\n\nnuar 2002, JAmt 2002, 18, 19; Krug/Grüner/Dalichau, Kinder- und Jugendhilfe \n\nSGB VIII, Loseblatt, Bd. II, Stand: 9/03, § 86 Anm. XI; Meysen, NJW 2003, \n\n3369, 3370). Im Streitfall lag die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Be-\n\ndiensteten des Beklagten jedenfalls darin, daß sie (von 1994 bis Mitte 1997) \n\ntrotz entsprechenden Ersuchens des anderen Jugendamts und trotz Vorliegens \n\nder gesetzlichen Voraussetzungen die Übernahme des Klägers als Hilfefall in \n\nihren Aufgabenbereich ablehnten. \n\nDurch die Ablehnung der Übernahme des vom Jugendamt H. angebo-\n\ntenen \"Hilfefalls\" des Klägers - das heißt, die generelle Weigerung, überhaupt \n\nfür den hilfsbedürftigen Kläger tätig zu werden - haben die Bediensteten des \n\nBeklagten entgegen der Aufassung der Revision auch materielle Amtspflichten \n\nverletzt, die ihnen gegenüber dem (leistungsberechtigten) Kläger als Drittem im \n\nSinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB oblagen. \n\nc) Es ist aus Rechtsgründen - bei Zugrundelegung des im Amtshaftungs-\n\nrecht geltenden objektiven Verschuldensmaßstabs - auch nicht zu beanstan-\n\nden, daß das Berufungsgericht bezüglich dieser Pflichtverletzung ein Ver-\n\nschulden (Fahrlässigkeit) der Bediensteten des Beklagten angenommen hat. \n\naa) Zwar war den Bediensteten des Beklagten nach Eingang des Über-\n\nnahmeersuchens im April 1994 für die zu treffende (Prognose-)Entscheidung \n\nein gewisses \"Überlegungs- und Nachforschungsrecht\" zuzubilligen. Sie durf-\n\nten noch weitere Informationen einholen und vor allem auch den Eingang des \n\nHilfeplans im Juli 1994 abwarten. Zu Recht ist das Berufungsgericht aber da-\n\nvon ausgegangen, daß der Beklagte eine positive Prognoseentscheidung trotz \n\nder Ankündigung der Mutter, den Kläger nicht mehr länger bei den Pflegeeltern \n\nbelassen zu wollen, bald nach Eingang des Hilfeplans hätte treffen können und \n\nmüssen. Denn der Hilfeplan nebst Begleitschreiben enthielt im wesentlichen \n\ndie maßgeblichen Informationen, die die Mitarbeiter des Beklagten ansonsten \n\nauch dem übrigen Inhalt der Jugendhilfeakte hätten entnehmen können. In An-\n\nbetracht der Gesamtumstände hätten sich die Mitarbeiter des Beklagten jeden-\n\nfalls nicht auf den rein formalen Standpunkt stellen dürfen, nur wegen der Wei-\n\ngerung der Kindesmutter, den Hilfeplan zu unterschreiben, sei die Dauerhaftig-\n\nkeit des Aufenthalts des Klägers bei der Familie R. zweifelhaft. Selbst \n\nwenn die Mitarbeiter des Jugendamts des Beklagten die vorhandenen Informa-\n\ntionen als nicht ausreichend angesehen hätten, wäre zumindest die Aufnahme \n\nweiterer eigener Ermittlungen geboten gewesen, um die Situation zu klären. \n\nNach einer gewissen Übergangszeit hätten die Mitarbeiter des Jugendamts des \n\nBeklagten ohnehin erkennen müssen, daß die Kindesmutter ihre Ankündigung \n\nnicht in die Tat umsetzen würde. Die Würdigung des Berufungsgerichts, daß \n\nder Beklagte die Betreuung des Hilfefalls etwa ab Herbst 1994 hätte aufneh-\n\nmen müssen, ist daher nicht zu beanstanden. \n\nbb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Bewer-\n\ntung der - zeitweiligen - Weigerung des Beklagten, die jugendamtliche Zustän-\n\ndigkeit für den Kläger zu übernehmen, als (schuldhafte) Amtspflichtverletzung \n\nunberührt von der Vorschrift des § 86c SGB VIII bleibt, wonach im Falle eines \n\nWechsels der örtlichen Zuständigkeit der \"bisher zuständige örtliche Träger \n\nsolange zur Gewährung der Leistung verpflichtet (bleibt), bis der nunmehr zu-\n\nständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt\". Das nächstliegende Verständ-\n\nnis dieser Bestimmung geht - insbesondere im Zusammenhang mit der Kosten-\n\nerstattungsregelung in § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB V - dahin, daß damit lediglich \n\n(zum Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) eine Verpflichtung der \n\nbisher zuständigen Stelle gegenüber dem Leistungsberechtigten zur Weiter-\n\ngewährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen \n\nwährung begründet wird, die die Verpflichtung der eigentlich (neu) berufenen \n\nStelle als - vorrangig - \"zuständig\" unberührt läßt. Die Meinung der Revision, \n\n§ 86c Satz 1 SGB V sei dahin zu interpretieren, daß nicht nur die Leistungs-\n\nverpflichtung, sondern auch die Verfahrenskompetenz der bisher örtlich zu-\n\nständigen Leistungsträger so lange als alleinige fortdauere, bis dieser nunmehr \n\nörtlich zuständige Träger die Leistung und damit die Verfahrenskompetenz \n\nübernehme, wird in der Fachliteratur nur ganz vereinzelt vertreten (vgl. Schell-\n\nhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rn. 7, 23, § 86c Rn. 6) und hat im Gesetz \n\nkeine Stütze. Selbst auf dem Boden dieser Ansicht hätte jedenfalls eine Ver-\n\npflichtung des Beklagten zur alsbaldigen Übernahme der Kompetenz als Amts-\n\npflicht bestanden. Eine andere Frage ist, inwieweit von dem bisher zuständigen \n\nTräger weiter gewährte Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten \n\nder (neu) zuständig gewordenen Behörde zugute kommen können; darum geht \n\nes hier nicht. \n\n2. \n\nEntgegen den Rügen der Revision halten auch die Ausführungen im Be-\n\nrufungsurteil über den Ursachenzusammenhang zwischen der genannten \n\nAmtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklagten und den Schäden, die \n\nder Kläger in der Pflegefamilie erlitten hat (haftungsausfüllende Kausalität), der \n\nrechtlichen Prüfung stand. \n\nBei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung ist zu fragen, welchen Verlauf \n\ndie Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten \n\n(vgl. Staudinger/Wurm BGB [2002] § 839 Rn. 231 f m.w.N.). \n\na) Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß das Jugendamt des \n\nBeklagten im Falle der (pflichtgemäßen) Übernahme der Aufgaben für den Klä-\n\nger gehalten gewesen wäre, sich zeitnah mit dem Zuständigkeitswechsel ein \n\npersönliches Bild vom Kläger zu machen und sich über die Lebensumstände \n\ndes Klägers vor Ort bei der Pflegefamilie zu vergewissern. \n\naa) Es kann offenbleiben, ob und in welcher Form schon der - noch \n\nvom Jugendamt H. turnusmäßig in Gang gesetzte - Hilfeplanprozeß für sich \n\ndie Einbeziehung des Klägers persönlich erforderte (vgl. § 36 Abs. 1 und 2 \n\nSGB VIII); die vom Berufungsgericht (auch) unter diesem Gesichtspunkt erör-\n\nterte \"Anhörung\" des Klägers dürfte allerdings, ohne daß dies weiter vertieft zu \n\nwerden braucht, für die Ausstellung des neuen Hilfeplans schon deshalb nicht \n\nunbedingt angezeigt gewesen sein, weil eine grundlegende Änderung der Art \n\nder zu gewährenden Hilfe überhaupt nicht anstand. \n\nbb) Jedenfalls hätte aus der Sicht des Jugendamts des Beklagten \n\n- unterstellt, es hätte pflichtgemäß seine Zuständigkeit bejaht - Anlaß für eine \n\nalsbaldige persönliche Kontrolle nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestanden. \n\n(1) Nach dieser Vorschrift soll das Jugendamt den Erfordernissen des \n\nEinzelfalls entsprechend an Ort und Stelle - d.h. im Haushalt der Pflegefamilie - \n\nüberprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen \n\nförderliche Erziehung gewährleistet. Die Regelung begründet unbeschadet ih-\n\nrer Formulierung als Soll-Vorschrift gebundenes Ermessen, ist also als ver-\n\npflichtend anzusehen (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilfe-\n\nrecht, \n\n3. Aufl., \n\nBd. 2, \n\n§ 37 \n\nRn. 43; \n\nHappe/Saurbier, \n\nin: \n\nJans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, Bd. 1, Vorbem. §§ 11 bis 41 Rn. 48 ff). Sie ist \n\nAusdruck des staatlichen Wächteramtes im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG \n\nund hat die Aufgabe, Schäden und Gefahren von dem Kind abzuwenden. Die \n\nAnfügung des im Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 11/5948 S. 14) noch nicht ent-\n\nhaltenen Absatz 3 in § 37 SGB VIII, die erst auf die Anregung des Bundesrats \n\nerfolgte, sollte hervorheben, daß die Sorge um das Wohl eines bei einer Pfle-\n\ngeperson untergebrachten Kindes oder Jugendlichen auch nach der Vermitt-\n\nlung weiterhin Aufgabe des Jugendamtes bleibt (s. die Begründung in der Stel-\n\nlungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/5948 S. 123, 133). Die Vorschrift \n\nknüpft dabei an die Pflegekinderaufsicht des § 31 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsge-\n\nsetz (JWG) an (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 42). Sie \n\nsteht daher, wie der Revision zuzugeben ist, in einem gewissen Spannungs-\n\nverhältnis zu der übrigen Grundkonzeption des SGB VIII, das - in bewußter \n\nAbkehr vom früheren Jugendwohlfahrtsgesetz - nicht mehr Ausdruck staatlicher \n\nEingriffsverwaltung, sondern ein modernes, präventiv orientiertes Leistungsge-\n\nsetz sein soll, dessen oberstes Ziel es ist, die Eltern bei ihrer Erziehungsauf-\n\ngabe zu unterstützen und ihnen ein an den unterschiedlichen Lebenslagen von \n\nFamilien \n\norientiertes \n\nSystem von beratenden und unterstützenden Leistungen anzubieten (BT-\n\nDrucks. 11/5948, Vorblatt). Nach heutigem Verständnis ist die \"Pflegekinder-\n\naufsicht\" weitgehend der Beratung und Unterstützung der Beteiligten bei der \n\nErziehung des Kindes in der Pflegefamilie gewichen, um Gefahren möglichst \n\nschon im Vorfeld begegnen zu können (vgl. BT-Drucks. 11/5948, 82, 83 zu \n\ndem inhaltlich ähnlichen § 43 Abs. 3, der § 44 Abs. 3 SGB VIII in der geltenden \n\nFassung entspricht). Der Gesetzgeber war dabei auch bestrebt, dem inzwi-\n\nschen verfassungsrechtlich anerkannten Rang der Pflegefamilie, die wegen der \n\ninsbesondere bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis gewachsenen \n\nBindungen unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1, 3 GG steht, ausreichend Rech-\n\nnung zu tragen (BVerfGE 68, 176, 187, 189; BT-Drucks. 11/5948 aaO). Hierbei \n\ndarf aber nicht übersehen werden, daß im Fall der Interessenkollision dem Kin-\n\ndeswohl grundsätzlich der Vorrang vor den Rechten der Pflegeeltern gebührt \n\n(BVerfGE 68, 176, 188). \n\nUm im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Pflegefamilie \n\nden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, ist die Überprüfungspflicht \n\nbewußt an den Erfordernissen des Einzelfalls ausgerichtet (Wiesner, in: Wies-\n\nner/Kaufmann/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII Kinder- und Jugend-\n\nhilfe, 2. Aufl. § 37 Rn. 41). Der Grundgedanke des SGB VIII, die Pflegeperso-\n\nnen zunächst einmal als Partner des Jugendamts anzusehen (Schellhorn, aaO, \n\n§ 37 Rn. 19), spricht für eine eher restriktive Auslegung (vgl. Nothacker, in: \n\nFieseler/Schleicher, Kinder- und Jugendhilferecht, GK-SGB VIII, Loseblatt, \n\nStand 11/03, § 37 Rn. 27). Grundsätzlich gilt, daß nach der Inpflegegabe des \n\nKindes ein Minimum an Intervention und ein Maximum an Beratung durch das \n\nJugendamt erfolgen soll (Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, \n\n4. Aufl., § 44 Rn. 26). Eine Pflicht, die Pflegeperson schematisch in regelmäßi-\n\ngen - mehr oder weniger großen - Zeitabständen zu überprüfen, dürfte hiermit \n\nnicht in Einklang zu bringen sein (Wiesner, aaO; Stähr, in: Hauck, Sozialge-\n\nsetzbuch, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Bd. 2, Loseblatt, Stand: 8/03, \n\n§ 44 Rn. 31) und ist auch vom Gesetzgeber so nicht gewollt (BT-Drucks. \n\n11/5948 S. 83 zu § 43 Abs. 3, heute § 44 Abs. 3 SGB VIII). \n\n(2) Dies bedeutet aber nicht, daß sich das Jugendamt auf eine Ein-\n\ngangsüberprüfung beschränken darf, sondern es trägt insoweit eine durchge-\n\nhende Verantwortung (Krug/Grüner/Dalichau, aaO, Bd. 1, § 37 Anm. IV. 1.). \n\nÜblicherweise wird das Jugendamt in der Anfangsphase des Pflegeverhältnis-\n\nses die Lebensverhältnisse des Pflegekindes häufiger zu überprüfen haben als \n\nnach Stabilisierung der Beziehung (Werner, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, \n\naaO, § 37 Rn. 43, Wiesner, aaO, § 37 Rn. 41). Für die Zeit danach wird in der \n\nLiteratur die Meinung vertreten, eine Kontrolle sei nur noch dann vorzunehmen, \n\nwenn es erkennbare Anzeichen für die Notwendigkeit einer Überprüfung gebe \n\noder entsprechende Hinweise von außen an das Jugendamt herangetragen \n\nwürden (Werner, in: Jans/ Happe/Saurbier/Maas, aaO, § 37 Rn. 43; Münder, \n\naaO, § 44 Rn. 27; Stähr, in: Hauck, aaO, § 44 Rn. 31; Nothacker, aaO, § 37 \n\nRn. 25). Ein gesondertes Kontrollbedürfnis wird jedenfalls dann nicht gesehen, \n\nwenn die Beteiligten auf der Grundlage des gemeinsam erarbeiteten Hilfeplans \n\nkontinuierlich zusammenarbeiten (Fasselt, in LPK-SGB VIII, aaO, § 37 Rn. 17, \n\nWiesner, aaO, § 37 Rn. 41). \n\nSelbst wenn man der letzteren Meinung im Grundsatz folgen wollte, wä-\n\nre nicht zu übersehen, daß der Umzug einer Pflegefamilie in den Bezirk eines \n\nanderen Hilfeträgers, zumal in ein anderes Bundesland - mit dem damit ver-\n\nbundenen Wechsel der für das Kind oder den Jugendlichen zuständigen Be-\n\ntreuungspersonen - durchaus Anlaß geben kann und im Regelfall auch geben \n\nmuß, die Lebensverhältnisse des betreuten Kindes oder Jugendlichen einer \n\nerneuten Kontrolle zu unterziehen. Zwar hat der Hilfeprozeß vor allem auch \n\ndas fundamentale kindliche Bedürfnis nach Kontinuität und gesicherter harmo-\n\nnischer Familienbindung zu berücksichtigen (vgl. auch Salgo, in: GK-SGB VIII, \n\naaO, § 33 Rn. 28), und diese Kontinuität soll auch durch einen Wechsel in der \n\nZuständigkeit des Hilfeträgers nicht ohne Not gestört werden. Ein bloßer Zu-\n\nständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII stellt daher als solcher keinen \n\nGrund dar, die bisherige Zielrichtung des gemeinsamen Hilfeprozesses zu än-\n\ndern (DIJuF-Rechtsgutachten vom 8. Januar 2002, JAmt 2002, 18, 19), und \n\ndarf nicht dazu benutzt werden, Fakten zu schaffen, die im Widerspruch zum \n\nHilfeplan bzw. zu der mit den beteiligten Personen erarbeiteten Konzeption \n\nüber die künftige Lebensperspektive des Kindes oder Jugendlichen stehen \n\n(Wiesner, aaO, § 86 Rn. 37). Es darf dabei aber nicht vergessen werden, daß \n\nmit dem Umzug der Pflegefamilie stets auch eine Änderung ihrer Lebensum-\n\nstände einhergeht. Insoweit kann eine Kontrolle schon zur Überprüfung der \n\nneuen Wohnsituation angezeigt sein, denn der Umzug kann beispielsweise mit \n\neinem Wechsel in beengtere, nicht mehr kindgerechte Wohnverhältnisse oder \n\neine schlechtere Wohngegend verbunden sein. Auch wenn solche Umstände \n\nfür sich gesehen, gerade vor dem Hintergrund der gewachsenen Bindungen \n\nund des bestehenden Hilfeplans, nur im Ausnahmefall zu einer Abkehr von den \n\ngrundsätzlichen Zielsetzungen des bisherigen Hilfeplans oder gar zu einer Her-\n\nausnahme des Kindes führen dürfen, ist ein Kontrollbesuch angebracht, bei \n\ndem auch und gerade ein persönlicher Kontakt mit dem Pflegekind hergestellt \n\nwerden muß. Denn nur so kann sich das Jugendamt hinreichend zuverlässig \n\nein Bild darüber verschaffen, ob das Kindeswohl auch weiterhin gewährleistet \n\nist. Das Berufungsgericht geht daher im Grundsatz zu Recht von dem Erforder-\n\nnis eines sog. \"Antrittsbesuchs\" aus. \n\nb) Es ist auch, jedenfalls im Ergebnis, nicht zu beanstanden, daß das \n\nBerufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Mitarbeiter des Jugendamts \n\ndes Beklagten - wenn sie pflichtgemäß etwa Mitte 1994 die Zuständigkeit für \n\nden Kläger übernommen und in zeitnahem Zusammenhang damit die Pflege-\n\nfamilie besucht und sich hierbei näher mit dem Kläger befaßt hätten - schon im \n\nHerbst 1994 die Vernachlässigung des Klägers erkannt hätten oder hätten er-\n\nkennen müssen. \n\naa) Besteht - wie hier - die Amtspflichtverletzung in einem Unterlassen, \n\nso kann ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden \n\ngrundsätzlich nur bejaht werden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemä-\n\nßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden wor-\n\nden wäre; eine bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit \n\ngenügt nicht (Staudinger/Wurm, aaO, § 839 Rn. 232 m.w.N.). Dabei ist es \n\ngrundsätzlich Sache des Geschädigten, darzulegen und gegebenenfalls zu \n\nbeweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme \n\nder gebotenen Amtshandlung verlaufen wäre (Staudinger/Wurm, aaO), wobei \n\nallerdings in Anwendung des § 287 ZPO anstelle des vollen Beweises ein re-\n\nduziertes Beweismaß - im Sinne einer erheblich bzw. deutlich überwiegenden \n\nWahrscheinlichkeit (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 134/93 - \n\nVersR 1995, 168, 170) - genügt. Wenn die Amtspflichtverletzung und der zeit-\n\nlich nachfolgende Schaden feststehen, kann der Geschädigte der öffentlichen \n\nKörperschaft sogar den Nachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die \n\nAmtspflichtverletzung zurückzuführen ist; das gilt jedoch nur, wenn nach der \n\nLebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahr-\n\nscheinlichkeit für den ursächlichen Zusammenhang besteht, andernfalls bleibt \n\ndie Beweislast beim Geschädigten (BGH, aaO, m.w.N.). Eine solche tatsächli-\n\nche Vermutung für die Schadensursächlichkeit ist in der Rechtsprechung bei \n\namtspflichtwidriger Verletzung von Aufsichts- und Überwachungspflichten von \n\nVormundschaftsrichtern über den Vormund angenommen worden, wenn eine \n\nordnungsgemäße Beaufsichtigung an sich geeignet war, den Schaden zu ver-\n\nhindern (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84 - NJW 1986, 2829, \n\n2832). Es spricht einiges dafür, die vorliegende Fallgestaltung als damit ver-\n\ngleichbar anzusehen, weil ein \"Antrittsbesuch\" des Jugendamts im Jahre 1994 \n\nbei der Pflegefamilie, verbunden mit einer persönlichen Kontaktaufnahme mit \n\ndiesem, - unabhängig davon, ob hierdurch, rückblickend gesehen, mit Sicher-\n\nheit oder erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit die Mißhandlungen ge-\n\ngenüber dem Kläger entdeckt und unterbunden worden wären - jedenfalls aus \n\ndamaliger Sicht generell geeignet war, einen schlechten körperlichen Zustand \n\ndes Klägers festzustellen und dem nachzugehen. Eine abschließende Ent-\n\nscheidung, ob hier schon unter diesem Gesichtspunkt eine Beweislastumkehr \n\neintritt, erübrigt sich jedoch. \n\nbb) Denn auch unabhängig davon kommen dem Kläger hier jedenfalls \n\nweitere, über § 287 ZPO hinausgehende, Beweiserleichterungen zugute. Der-\n\nartige Beweiserleichterungen (bis hin zur Umkehr der Beweislast) können z.B. \n\ndem durch eine Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn oder die Mitwir-\n\nkung eines voreingenommenen Prüfers in Beweisnot geratenen Geschädigten \n\n(Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241, 2242) oder \n\ndem bei einer Auswahlentscheidung nicht mitberücksichtigten \"außenstehen-\n\nden\" Bewerber (Senat BGHZ 129, 226, 234) zugebilligt werden (vgl. auch die \n\nSenatsurteile vom 22. Mai 1986 aaO und vom 6. Oktober 1994 aaO). In den \n\ngenannten (Ausnahme-)Fällen handelte es sich darum, daß der Geschädigte \n\ndurch den Amtspflichtverstoß in die schwierige Lage versetzt worden war, den \n\nhypothetischen Ausgang eines Wahlverfahrens oder eines Prüfungsverfahrens \n\nbeweisen zu müssen. In ähnlicher Weise ist im Streitfall die beweisrechtliche \n\nLage des Klägers dadurch gekennzeichnet, daß er bei Anlegung der allgemei-\n\nnen Regeln den Beweis für die Auswirkungen eines hypothetischen (pflichtge-\n\nmäßen) Handelns des Beklagten als zuständiger Jugendbehörde, also für ei-\n\nnen Sachverhalt führen müßte, der in der Sphäre des Beklagten liegt. In einer \n\nsolchen Situation muß für die Beweisführung des Geschädigten genügen, \n\nwenn nach dem vom Gericht zu würdigenden Tatsachenstoff die naheliegen-\n\nden Möglichkeit besteht, daß durch das hypothetische (pflichtgemäße) behörd-\n\nliche Verhalten der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. \n\ncc) Zumindest unter diesen geminderten Maßstäben ist die tatrichterli-\n\nche Würdigung des Berufungsgerichts, den Mitarbeitern des Beklagten hätte \n\nbei \"professioneller Betrachtung\" des Klägers sein schlechter körperlicher Zu-\n\nstand schon im Jahre 1994 auffallen müssen und dieser Zustand hätte Anlaß \n\ngegeben, umgehend eine medizinische Untersuchung in die Wege zu leiten, \n\nnicht zu beanstanden. Daß ein solcher (hypothetischer) Geschehensablauf als \n\nmöglich naheliegt, gründet sich schon auf den vom Berufungsgericht heraus-\n\ngestellten Umstand, daß der Kläger Anfang September 1994 im Alter von fünf \n\nJahren und drei Monaten nur 90 cm groß und 11,5 kg schwer, also schon da-\n\nmals auffällig klein und untergewichtig war. \n\nIII. \n\nDa die maßgebliche Amtspflichtverletzung der Bediensteten des Beklag-\n\nten schon im Jahre 1994 im Zusammenhang mit der Weigerung, die Zustän-\n\ndigkeit für den Kläger zu übernehmen, erfolgte und den geltend gemachten \n\nSchaden des Klägers verursachte, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Be-\n\nrufungsgericht angenommen hat, was von der Revision jedoch in Abrede ge-\n\nstellt wird - dem Jugendamt des Beklagten weitere Amtspflichtverletzungen \n\ngegenüber dem Kläger bei und ab der tatsächlichen Übernahme der Zustän-\n\ndigkeit für diesen im Jahre 1997 anzulasten sind. \n\nDie vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsfolgen, sind, sowohl \n\nwas den ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag (§ 847 Abs. 1 BGB a.F.) von \n\n25.000 € angeht, als auch in bezug auf die Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht des Beklagten wegen materieller und zukünftiger immaterieller Schäden, \n\ndie dem Kläger durch den Aufenthalt bei den Pflegeeltern R. seit dem \n\n22. September 1994 entstanden sind, rechtmäßig. Sie werden von der Revision \n\nauch nicht angegriffen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/iii-zr-254-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/iii-zr-254-03","retrieved":"2026-07-10 16:02:58.929899+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/iii-zr-254-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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