{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-21","aktenzeichen":"1 StR 324/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 324/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\n nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2004 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nNürnberg-Fürth vom 16. März 2004 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nUnabhängig von der Frage der Zulässigkeit der erhobenen Verfahrens-\n\nrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und ergänzend zur Antragsschrift des Gene-\n\nralbundesanwalts sowie unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Ver-\n\nteidigers vom 17. August 2004 und dessen ergänzender Stellungnahme vom \n\n18. August 2004 bemerkt der Senat: \n\nDie Revision kann nicht mit dem Vorbringen gehört werden, eine Aus-\n\nsetzung des Verfahrens sei deshalb geboten gewesen, weil die Beiziehung \n\numfangreicher Akten bzw. Aktenbestandteile beantragt worden sei und diese \n\n- nach erfolgter Beiziehung - vor einer Fortsetzung der Hauptverhandlung hät-\n\nten durchgearbeitet und mit dem Angeklagten besprochen werden müssen. \n\nVergeblich rügt die Revision insbesondere, daß mehrere Anträge auf Beizie-\n\nhung verschiedener Akten keinen Erfolg hatten: \n\nDer Tatrichter hat in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar und überzeu-\n\ngend dargelegt, weshalb die Beiziehung weiterer Akten, die in dem ursprüng-\n\nlich weit mehr Beteiligte betreffenden Gesamtkomplex angefallen waren, weder \n\nerforderlich war, noch einem Gebot der Aufklärungspflicht entsprach (vgl. \n\nBGHSt 31, 131, 142 f.; BVerfGE 63, 45, 65 f.; BGH NStZ 2000, 46). Die gegen-\n\nteilige Annahme der Revision ist nicht auf konkrete Tatsachen gestützt (vgl. \n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ergibt sich aus ihrem Vorbringen \n\nnicht deutlich, daß konkret bezeichnete, für das Verfahren wesentliche Er-\n\nkenntnisse nicht schon in den von den Strafverfolgungsbehörden vorgelegten \n\nAkten enthalten gewesen seien oder sich jedenfalls aus den gerichtlichen Aus-\n\nsagen der mit den Vorgängen befaßten Ermittlungsbeamten ergeben hätten. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision hätte auch das Fehlen dakty-\n\nloskopischer Spuren des Angeklagten an den Behältnissen des Erddepots \n\nnicht zu einer anderen Beweiswürdigung führen müssen, vielmehr allenfalls für \n\nSpekulationen dahingehend Raum gelassen, ob solche Spuren infolge anderer \n\nEinflüsse bei der Entdeckung des Erddepots nicht mehr vorhanden waren oder \n\nvon vorneherein vermieden worden wären. Entsprechend hat die Strafkammer \n\nhierauf im Rahmen ihrer Beweiswürdigung nicht abgestellt, so daß die Nichter-\n\nhebung der Spurenergebnisse keinen durchgreifenden Rechtsfehler darstellt. \n\nNach alledem war auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens \n\nkein Raum. \n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht auch die Vernehmung des \n\nStaatsanwalts R. abgelehnt, weil dieser allenfalls über die von ihm \n\naufgrund der Ermittlungen getroffenen Schlußfolgerungen hinsichtlich des Um-\n\nfangs der Tatbeteiligungen der einzelnen Täter hätte berichten können, was \n\naber der Tatrichter selbst allein aufgrund der durchgeführten Hauptverhand-\n\nlung \n\nzu beurteilen hat. Daß der Zeuge R. über konkretes eigenes Wissen \n\nim Hinblick auf die einzelnen Tatbeiträge verfügte, behauptet die Revision im \n\nübrigen selbst nicht. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/1-str-324-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-21/1-str-324-04","retrieved":"2026-07-10 15:58:52.572573+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-21/1-str-324-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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