{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"XII ZB 35/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 628, 567 Abs. 1 Zur Anfechtung der Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 35/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 628, 567 Abs. 1 \n\nZur Anfechtung der Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen. \n\nBGH, Beschluß vom 20. Oktober 2004 - XII ZB 35/04 - OLG Zweibrücken \n\nAG Pirmasens \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Fuchs \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiense-\n\nnat vom 12. Februar 2004 wird auf Kosten des Antragsgegners als \n\nunzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nZwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Das \n\nAmtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag des Antragsgegners abgelehnt, \n\ndem Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte gemäß § 628 Satz 1 Nr. 4 \n\nZPO vor der Entscheidung über die Folgesache Güterrecht stattzugeben. Die \n\nhiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Ober-\n\nlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel \n\nsei nicht statthaft. Mit der - wegen dieser Frage zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Begehren, die Folgesache Güter-\n\nrecht aus dem Scheidungsverbund abzutrennen, weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht statthaft. \n\n1. Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-\n\nformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902 ff.) kann der Bundesge-\n\nrichtshof gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ausschließlich in den Fäl-\n\nlen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Danach ist die Rechtsbeschwer-\n\nde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Be-\n\nschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). \n\nGegen Beschlüsse, durch die eine sofortige Beschwerde als unzulässig \n\nverworfen wurde, ist die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz nicht allgemein \n\neröffnet. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde \n\nzwar zugelassen. Der Senat ist aber an die Zulassung durch das Beschwerde-\n\ngericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die \n\nRechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz \n\nan sich statthaft ist. Sie wird dagegen nicht in den Fällen eröffnet, in denen die \n\nAnfechtbarkeit einer Entscheidung gesetzlich ausgeschlossen ist (BGH Be-\n\nschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; vom \n\n8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 und vom 10. Dezember 2003 \n\n- IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437). Eine solche Entscheidung bleibt - auch bei \n\nirriger Rechtsmittelzulassung - unanfechtbar. Das gilt erst recht, wenn schon \n\ndas Rechtsmittel zu dem Beschwerdegericht nicht statthaft war (Senatsbe-\n\nschlüsse vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192 und \n\nvom 6. Oktober 2004 - XII ZB 137/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Das \n\nwar hier aber der Fall. \n\n2. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß gegen \n\ndie Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgensache kein Rechtsmittel \n\ngegeben ist. \n\na) Nach § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im \n\nersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte \n\nstatt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) \n\noder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde \n\nEntscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-\n\nrückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Voraussetzungen bei-\n\nder Alternativen sind hier nicht gegeben. \n\nDie Vorschriften der §§ 622 ff. ZPO sehen eine sofortige Beschwerde \n\ngegen die verweigerte Abtrennung einer Scheidungsfolgensache nicht vor. Ob \n\nein solcher Beschluß gleichwohl der Anfechtung unterliegt, ist in Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum umstritten. \n\nTeilweise wird angenommen, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus § 567 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO. Zumindest dann, wenn die Entscheidung über bloße prozeß-\n\nleitende Maßnahmen hinausgehe und die Rechtsposition einer Partei in bezug \n\nauf den Streitgegenstand unmittelbar berührt werde, müsse das Begehren auf \n\nAbtrennung als ein Gesuch im Sinne der vorgenannten Bestimmung verstanden \n\nwerden (Rolland 1. EheRG 2. Aufl. § 628 Rdn. 15 f.; Schwab/Maurer Handbuch \n\ndes Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 396; so wohl auch Stein/Jonas/ \n\nSchlosser ZPO 21. Aufl. § 628 Rdn. 17; OLG Hamm - 4. Familiensenat - \n\nFamRZ 1986, 1121). \n\nFerner wird die Auffassung vertreten, die sofortige Beschwerde sei in \n\nanaloger Anwendung des § 252 ZPO statthaft, weil die versagte Abtrennung \n\neinen erheblichen Eingriff in die Rechtsposition der Partei darstelle, der im Ein-\n\nzelfall einer Verfahrensaussetzung gleichkommen könne (OLG Frankfurt \n\nFamRZ 1979, 62; einschränkend in FamRZ 1997, 1167, 1168; OLG Naumburg \n\nFamRZ 2002, 331, 332; Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 628 Rdn. 11; Münch-\n\nKomm-ZPO/Finger 2. Aufl. § 628 Rdn. 19; Schwab/Maurer aaO Kap. \n\nI \n\nRdn. 397). \n\nDie überwiegende Meinung hält ein ordentliches Rechtsmittel gegen die \n\nAblehnung der Abtrennung dagegen nicht für statthaft (OLG Düsseldorf FamRZ \n\n1978, 123; FamRZ 1994, 1121; FamRZ 2002, 1574; OLG Stuttgart Justiz 1980, \n\n415, 416, OLG-Report 1998, 433; OLG Bamberg FamRZ 1986, 1011, 1012; \n\nOLG Koblenz FamRZ 1991, 209; OLG Dresden FamRZ 1997, 1230, 1231; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 1999, 98, 99; OLG Oldenburg FamRZ 2001, 167, 168; OLG \n\nHamm - 11. Familiensenat - FamRZ 2002, 333, 334; OLG Köln FamRZ 2003, \n\n1197; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1197, 1198; Musielak/Borth ZPO 3. Aufl. \n\n§ 628 Rdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 61. Aufl. § 628 \n\nRdn. 9; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. § 628 Rdn. 16; \n\nRosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozeßrecht 16. Aufl. § 166 Rdn. 17; FA-\n\nFamilienrecht/von Heintschel-Heinegg 4. Aufl. 1. Kap. Rdn. 185; Berger-\n\nfurth/Rogner Der Ehescheidungsprozeß 14. Aufl. Kap. II Rdn. 14). \n\nb) Der Senat verneint mit der überwiegenden Meinung die Statthaftigkeit \n\nder sofortigen Beschwerde. \n\naa) Mit der Ablehnung der Abtrennung einer Scheidungsfolgesache wird \n\n- von den noch zu erörternden Ausnahmen des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO \n\nabgesehen - kein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§ 567 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO). Das Gericht prüft vielmehr von Amts wegen, ob eine Abtren-\n\nnung aus den in § 628 Abs. 1 ZPO genannten Gründen veranlaßt ist. Dem An-\n\ntrag eines Ehegatten, in dieser Weise zu verfahren, kommt deshalb nur die Be-\n\ndeutung einer Anregung zu. Soweit zur Begründung der gegenteiligen Auffas-\n\nsung darauf hingewiesen wird, diese formale Betrachtung lasse unberücksich-\n\ntigt, daß zumindest § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Äußerung eines auf Abtrennung \n\ngerichteten Willens voraussetze und die Belastungen der Ehegatten durch ein \n\nHinausschieben der Scheidung wegen deren Koppelung an die Folgesache \n\nbeträchtlich sein könnten, rechtfertigen diese Umstände keine andere Beurtei-\n\nlung. Denn auch dann bleibt es dabei, daß rechtstechnisch lediglich eine Anre-\n\ngung vorliegt, eine - im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. hierzu Senatsur-\n\nteil vom 29. Mai 1991 - XII ZR 108/90 - FamRZ 1991, 1043, 1044) - Abtrennung \n\nvorzunehmen. Deren Ablehnung bedeutet allein, daß der vom Gesetzgeber in \n\n§ 623 ZPO grundsätzlich angeordnete Verbund von Scheidungs- und Folgesa-\n\nchen beibehalten wird. Die um Abtrennung nachsuchende Partei wird durch die \n\nVersagung im Vergleich zu ihrer Ausgangsposition nicht schlechter gestellt. Al-\n\nlein die Ablehnung verletzt die Partei zudem nicht in ihren Rechten, denn sie \n\nhat keinen Anspruch auf Auflösung des Scheidungsverbunds. \n\nDaß das Gesetz danach einen Eingriff des Beschwerdegerichts in das \n\nerstinstanzliche Verfahren insoweit nicht zuläßt, erscheint auch sachgerecht. \n\nEine Entscheidung darüber, ob der in erster Instanz anhängige Scheidungsan-\n\ntrag entscheidungsreif ist, würde einen unzulässigen Eingriff in die Kompetenz \n\ndes erstinstanzlichen Gerichts darstellen (vgl. OLG Stuttgart Justiz 1980 aaO, \n\nOLG Oldenburg und Musielak/Borth, jeweils aaO). \n\nbb) Die Nichtabtrennung kann in ihren Auswirkungen auch nicht einem \n\nVerfahrensstillstand gleichgesetzt werden mit der Folge, daß eine sofortige Be-\n\nschwerde hiergegen in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft \n\nwäre. Für eine Analogie ist nur dann Raum, wenn die in den §§ 622 ff. ZPO \n\nnicht vorgesehene Anfechtbarkeit auf einer planwidrigen Regelungslücke be-\n\nruht. Das ist indessen nicht der Fall. \n\nDer Verbund der Entscheidungen über Scheidungs- und Folgesachen ist \n\nvom Gesetz gewollt. Dementsprechend kann eine einheitliche Entscheidung \n\nregelmäßig erst ergehen, wenn alle Teile entscheidungsreif sind. Diesem Sy-\n\nstem sind aber Entscheidungsverzögerungen bezüglich des einen oder des an-\n\nderen Teils immanent und deshalb grundsätzlich hinzunehmen. Nur soweit sich \n\neine gleichzeitige Entscheidung außergewöhnlich verzögern würde, sieht § 628 \n\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO die Möglichkeit der Abtrennung von Folgesachen vor, ohne \n\nallerdings zugleich ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Abtrennung zu \n\neröffnen. Wenn aber die außergewöhnliche Verzögerung des Verbundverfah-\n\nrens und damit in der Regel auch eine mittelbar eintretende Aussetzungswir-\n\nkung eine besondere gesetzliche Regelung ohne Rechtsmittelmöglichkeit ge-\n\nfunden haben, kann für den Regelfall nicht auf eine entsprechende Anwendung \n\nder allgemeinen Bestimmung des § 252 ZPO zurückgegriffen werden (ebenso \n\nOLG Oldenburg aaO; OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 1574). \n\nDiese Beurteilung findet in dem durch das Kindschaftsrechtsreformge-\n\nsetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) neu gefaßten §§ 623 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO eine Bestätigung. Danach sind Entscheidungen über das Sorge- und Um-\n\ngangsrecht sowie die Herausgabe eines Kindes nunmehr auf Antrag eines Ehe-\n\ngatten vom Scheidungsverbund abzutrennen, die Folgesache elterliche Sorge \n\ngegebenenfalls erweitert um die Folgesachen Ehegattenunterhalt (§ 621 Abs. 1 \n\nNr. 5 ZPO) und Kindesunterhalt (§ 621 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO), § 623 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO. Damit ist - in Kenntnis des seit Jahren bestehenden Streits um die \n\nAnfechtbarkeit der Ablehnung der Abtrennung einer Folgesache - nur für die \n\nvorgenannten Folgesachen ein Antragsrecht auf Abtrennung und damit im Fall \n\nder Ablehnung eine Beschwerdemöglichkeit nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vor-\n\ngesehen worden (so auch Zöller/Philippi aaO § 623 Rdn. 32 i). Auch im Rah-\n\nmen der umfassenden Zivilprozeßrechtsreform ist eine darüber hinausgehende \n\nRechtsmittelmöglichkeit nicht eröffnet worden (vgl. auch OLG Düsseldorf aaO). \n\n3. Auch eine außerordentliche Beschwerde kommt nicht in Betracht. \n\nNach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformge-\n\nsetz können Beschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den Fällen \n\ndes § 574 Abs. 1 ZPO angefochten werden. Ein außerordentliches Rechtsmittel \n\nzum Bundesgerichtshof ist auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein \n\nVerfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen \n\nGründen greifbar gesetzwidrig ist. In einem solchen Fall ist die angefochtene \n\nEntscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, auf (fristgebundene) Ge-\n\ngenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß nicht beseitigt, \n\nkommt allein eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (BGHZ 150, 133, 135 \n\nff.). \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat durch Plenarbeschluß vom 30. April \n\n2003 (NJW 2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember \n\n2004 eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall zu schaffen, daß ein \n\nGericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nverletzt. Für den Fall, daß der Gesetzgeber keine rechtzeitige Neuregelung trifft, \n\nhat es angeordnet, daß das Verfahren auf Antrag einer beschwerten Partei von \n\ndem Gericht fortzusetzen ist, dessen Entscheidung wegen der behaupteten \n\nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angegriffen wird. Daraus ergibt \n\nsich, daß selbst in Fällen fehlerhafter Ermessensausübung eine außerordentli-\n\nche Beschwerde nicht mehr zuzulassen ist, zumal dem Ausgangsgericht die \n\nMöglichkeit eröffnet wird, greifbaren Verfahrensverstößen selbst abzuhelfen. \n\n4. Die Versagung eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung der Abtren-\n\nnung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtsschutz \n\ngegen Akte eines Richters muß nicht zwingend zur Befassung einer höheren \n\nInstanz führen, sofern die rechtsstaatlich notwendige Kontrolle des behaupteten \n\nVerfahrensfehlers anderweitig in hinreichender Weise gesichert werden kann \n\n(BVerfG aaO 1926). Diese Kontrollmöglichkeit wird zum einen durch die (frist-\n\ngebundene) Gegenvorstellung eröffnet. Wenn das Familiengericht eine Abtren-\n\nnung weiterhin ablehnt und die betreffende Folgesache mit den zur Verfügung \n\nstehenden Mitteln nicht zur Entscheidungsreife führt, sind zum anderen die \n\ndann in Betracht kommenden gerichtlichen Maßnahmen - etwa Vertagung auf \n\nunbestimmte Zeit, die Ablehnung einer Terminsbestimmung oder eines Be-\n\nweisbeschlusses - nach § 252 ZPO anfechtbar (so auch OLG Zweibrücken \n\naaO). Damit wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf die Entschei-\n\ndung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26. Oktober \n\n2000 (NJW 2001, 2694) veranlaßt. Danach garantiert Art. 13 EMRK eine wirk-\n\nsame Beschwerde zu einer innerstaatlichen Instanz wegen einer behaupteten \n\nVerletzung der Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu einer Verhandlung \n\ninnerhalb angemessener Frist. Solange hieraus keine innerstaatlichen gesetz-\n\ngeberischen Konsequenzen gezogen werden, muß es indessen bei den vorge-\n\nnannten Rechtsschutzmöglichkeiten bewenden. Die Verweigerung der Abtren-\n\nnung von Folgesachen einem Rechtsmittel zugänglich zu machen, ist jedenfalls \n\nkein geeignetes Mittel, den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Men-\n\nschenrechte zu entsprechen. Denn die Vorabentscheidung über die Scheidung \n\nwürde nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens insgesamt führen, weil die \n\nabgetrennte Folgesache anhängig bliebe. Ohne den Druck des Verbundverfah-\n\nrens dürfte sich deren Dauer sogar eher verlängern. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/xii-zb-35-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/xii-zb-35-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:46.266614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-20/xii-zb-35-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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