{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"XII ZB 159/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 159/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Oktober 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Fuchs \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluß des 1. Senats für Familiensachen des Thüringer Ober-\n\nlandesgerichts in Jena vom 8. Juni 2004 dahin abgeändert, daß in \n\nZiff. 1 der monatliche Ausgleichsbetrag nicht 50,55 €\n\n, sondern \n\n50,54 €, ferner, daß in Ziff. 3 der monatliche Ausgle ichsbetrag zu \n\nLasten der betrieblichen Versorgung (BVA/B) nicht 22,35 €, son-\n\ndern 6,97 €, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 200 1, beträgt. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegenein-\n\nander aufgehoben. \n\nBeschwerdewert: 500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 25. Mai 1979 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 22. August 1958) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 29. März 1957) am 11. Januar 2002 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege \n\ndes Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des \n\nAntragstellers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung A (BVA/A; weitere \n\nBeteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Lan-\n\ndesversicherungsanstalt Thüringen (LVA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 147,34 €, bezogen auf\n\n den 31. Dezember \n\n2001, sowie angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 50,55 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, üb ertragen hat. Ferner \n\nhat es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der BVA/A im Wege des \n\nerweiterten Splittings auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der \n\nLVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 82,60 €,\n\n bezogen auf den \n\n31. Dezember 2001, übertragen. Auf die Beschwerde der BVA hat das Ober-\n\nlandesgericht die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften des Antragstel-\n\nlers bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B (BVA/B; weitere Beteiligte \n\nzu 1) dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 \n\nAbs. 3 VAHRG für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von \n\nmonatlich 22,35 €, bezogen auf den 31. Dezember 2001, begründet werden. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Mai 1979 bis 31. Dezember 2001; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung bei der BVA/A in Höhe von 315,51 € sowi e (angleichungsdy-\n\nnamisch) 267,15 € und der Antragsgegnerin bei der LVA in Höhe von 20,82 € \n\nsowie (angleichungsdynamisch) 166,06 €, alles jeweils monat\n\nlich und bezogen \n\nauf das Ende der Ehezeit, ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der \n\nBVA/B bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als in der An-\n\nwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet \n\nund nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den \n\nAntragsteller monatlich 87,41 DM dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\nMit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchte die BVA die bei ihr \n\nbestehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung \n\ndes Senats als im Anwartschaftsstadium statisch und in Leistungsstadium voll-\n\ndynamisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die LVA haben sich im Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der \n\nBVA ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsteller bei der BVA/B be-\n\nstehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in \n\nder Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Anrechte bei der \n\nBahnversicherungsanstalt, Abteilung B, nach der ab 1. Januar 2001 geltenden \n\nÄnderung der für sie geltenden Satzung der Bahnversicherungsanstalt im An-\n\nwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch \n\nzu beurteilen sind (Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt, im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 7. Juli \n\n2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474 und vom 8. September 2004 - XII ZB \n\n144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: \n\nBei der Umwertung der BVA/B-Anwartschaften in eine dynamische Ver-\n\nsorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt \n\nzur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,4 (Alter des Antragstellers \n\nbei Ende der Ehezeit: 43 Jahre) um 65 % auf 5,61 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Barwert-\n\nVO). Aus der Jahresrente von 1.024,80 € errechnet sich de mnach ein Barwert \n\nvon 1.024,80 € x 5,61 = 5.749,13 €. Nach Multiplikatio\n\nn mit dem Umrechnungs-\n\nfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2001 von 0,0000957429 ergeben \n\nsich 0,5504 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen \n\nRentenwert zum Ehezeitende von 25,31 € eine dynamische Re nte von 13,93 €. \n\nDer in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe \n\nvon 20,82 € + 166,06 € = 186,88 € stehen somit Anwartsch\n\naften des Antragstel-\n\nlers in Höhe von insgesamt 315,51 € + 267,15 € + 13,93 \n\n€ = 596,59 € gegen-\n\nüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht des Antragstellers in Höhe von \n\n204,85 € errechnet (596,59 € ./. 186,88 € = 409,71 €\n\n; 409,71 € : 2 = 204,85 €). \n\nNach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Renten-\n\nsplitting zu erfolgen in Höhe von 147,34 € sowie (ang leichungsdynamisch) \n\n50,54 €. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Qu asisplitting nach § 1 \n\nAbs. 3 VAHRG in Höhe von 6,97 €. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nFuchs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/xii-zb-159-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/xii-zb-159-04","retrieved":"2026-07-10 15:58:57.791392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-20/xii-zb-159-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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