{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-20","aktenzeichen":"1 StR 232/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 232/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n20. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Boetticher, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Passau vom 17. Februar 2004 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung - durch \n\nUnterlassen - zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision \n\nder Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie rügt Mängel der Beweis-\n\nwürdigung und erstrebt eine Verurteilung wegen Totschlags. Das Rechtsmittel \n\nhat Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprachen der Angeklagte \n\nund seine Lebensgefährtin E. S. dem Alkohol in starkem Maße \n\nzu. Ihre Beziehung war gekennzeichnet durch häufige Streitereien im betrun-\n\nkenen Zustand. Am 30. September 2002 kam der Angeklagte, der zuvor Alko-\n\nhol zu sich genommen hatte, gegen 21.00 Uhr nach Hause. Seine Lebensge-\n\nfährtin befand sich im \"Alkoholdelirium\". Sie lag bekleidet im Bett und hatte \n\neingekotet. Seine Aufforderung, sich zu baden, lehnte sie ab. Er zog sie aus \n\ndem Bett, entfernte das verschmutzte Bettuch und schob sie ins Badezimmer. \n\nSie füllte zwar die Wanne mit heißem Wasser, kam aber ungesäubert in die \n\nKüche. Der Angeklagte zerrte sie erneut ins Badezimmer. Als sie sich weigerte, \n\nsich auszuziehen und in die Wanne zu steigen, stieß er sie in diese. Mögli-\n\ncherweise schlug die Frau dabei mit dem Hinterkopf an der Kante der Bade-\n\nwanne auf, möglicherweise hatte sie sich aber auch die später festgestellte \n\nHinterkopfverletzung zeitnah am selben Abend zuvor durch einen Sturz oder \n\nAnschlagen an einen anderen Gegenstand zugezogen. Als sich die Frau mit \n\ndem ganzen Körper in der gefüllten Wanne befand, versuchte sie aus dieser \n\nwieder herauszusteigen. Der Angeklagte drückte den Körper in das Wasser \n\nzurück. Er versuchte sie auszukleiden. Da sie sich heftig wehrte, gab er \n\nschließlich auf und sagte zu ihr: \"Tu doch, was Du magst\". Die Frau blieb bis \n\nzum halben Oberkörper im Wasser in der Wanne liegen. Der Angeklagte berei-\n\ntete sich in der Küche ein Essen und sah fern, ohne sich weiter um die betrun-\n\nkene Frau zu kümmern. Gegen 22.15 Uhr ging er zur Toilette. Die Frau lag im-\n\nmer noch bekleidet ruhig im Wasser. Er meinte, daß sie ihn anblinzelte. Er \n\nsprach sie aber nicht an, verrichtete seine Notdurft und ging ins Bett. \n\nDas Landgericht hat weiter festgestellt: \n\nZu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und \n\n7.00 Uhr glitt die Frau aufgrund einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung \n\nmit dem Kopf unter Wasser, was zum Ertrinkungstod führte. Ein bis zwei Minu-\n\nten nach dem Untertauchen des Kopfes betrat der Angeklagte erneut das Ba-\n\ndezimmer und zog nunmehr den Kopf der Frau so weit hoch, daß er wieder \n\nüber die Wasseroberfläche kam und dort verblieb. Er erkannte möglicherweise \n\nnicht, daß sie bereits tot war. Gegen 6.45 Uhr stand er am nächsten Morgen \n\nauf und sah die Frau immer noch bekleidet in der Wanne liegen. Dieses Mal \n\nsprach er sie an, erhielt allerdings keine Antwort. Als sie auch auf Berührungen \n\nund \"Betatschungen\" nicht reagierte, geriet er in Sorge, ließ das Wasser aus \n\nund verständigte aus einer Telefonzelle den Notarzt. Dieser fand die Frau mit \n\ndem Kopf außerhalb der Wasserlinie vor und stellte um 7.53 Uhr deren Tod \n\nfest. \n\nDas Opfer hatte eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,78 und \n\n3,95 o/oo. Die Tatzeit-BAK des Angeklagten betrug aufgrund der Trinkmen-\n\ngenangaben ca. 2 o/oo bei hoher Alkoholtoleranz. \n\nDie Obduktion der Leiche führte zu keiner eindeutig nachweisbaren To-\n\ndesursache. Es wurden allerdings \"Verkochungen\" der Hautdecken am Rumpf, \n\nden Beinen und den Armen unter Aussparung der oberen Brustregion, des \n\nHalses und des Kopfes festgestellt. Die Einlaßtemperatur des Wassers ist un-\n\nbekannt. Der gehörte gerichtsmedizinische Sachverständige hat ausgeführt, \n\ndaß derartige Verbrühungen bei gleichmäßiger Einwirkung von 44° Celsius erst \n\nnach fünf Stunden eintreten, bei höheren Temperaturen aber bereits nach we-\n\nnigen Minuten oder gar Sekunden. Erst die feingewebliche Untersuchung der \n\nLungen des Opfers hat schließlich die eindeutige Todesursache durch Ertrin-\n\nken ergeben. Der Todeszeitpunkt konnte nicht näher eingegrenzt werden. Für \n\nden Tod in den frühen Morgenstunden spreche - so der Sachverständige - die \n\ngemessene Raum- bzw. Rektaltemperatur, woraus geschlossen werden müsse, \n\ndaß die Frau bis nicht allzu lange vor der Todesfeststellung noch im warmen \n\nBadewasser gelegen haben müsse, da sie sonst stärker ausgekühlt wäre. Die \n\nUntersuchung des Mageninhalts spreche dagegen für einen früheren Todes-\n\neintritt. \n\n2. Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, seine Lebensgefährtin er-\n\ntränkt zu haben. Dies bestreitet er und läßt sich dahin ein, der Kopf sei nie un-\n\nter Wasser gewesen, er habe ihn auch zu keinem Zeitpunkt wieder herausge-\n\nzogen. Als er die Frau in die Wanne verbracht habe, sei das Wasser gut warm \n\ngewesen; sie habe gern heiß gebadet. Er habe während der Nacht kein heißes \n\nWasser nachgefüllt. \n\n3. Die Strafkammer hat, sachverständig beraten, vier Sachverhaltsvari-\n\nanten geprüft. Die Kammer hält es zwar für objektiv möglich, daß der Angeklag-\n\nte seine Lebensgefährtin für die Dauer von ein bis zwei Minuten gewaltsam \n\nunter die Wasseroberfläche gedrückt hat, so daß sie dadurch ertrank, \"einen \n\nzwingenden Beweis\" dafür habe die Beweisaufnahme jedoch nicht erbracht. In \n\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen zieht sie aus der Tatsache, daß \n\nkeine \"Verkochungen\" im Kopfbereich eingetreten sind und nur geringe Ertrin-\n\nkungsbefunde vorlagen, den Schluß, daß der Kopf der Frau sich zwar für einen \n\nfür die Ertrinkung ausreichenden Zeitraum von ein bis zwei Minuten unter Was-\n\nser befunden habe, danach aber wieder oberhalb der Wasserfläche. Da die \n\nErtrunkene nach Eintritt des Ertrinkungstodes den Kopf nicht aus eigenen Kräf-\n\nten wieder über Wasser gebracht haben kann, schließt die Kammer weiter, daß \n\nder Angeklagte dies getan haben müsse. Hinsichtlich des Zeitpunktes kann sie \n\naber nicht ausschließen, daß das Opfer gegen 22.15 Uhr, als der Angeklagte \n\nseine Notdurft verrichtete, noch lebte und danach noch selber ein oder mehr-\n\nmals heißes Wasser nachgefüllt hat, so daß gegen Morgen, als der Tod fest-\n\ngestellt wurde, der Körper noch nicht völlig ausgekühlt war. \n\nII. \n\nDie Beweiswürdigung begegnet rechtlichen Bedenken. \n\n1. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Tatrichters grundsätz-\n\nlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgrün-\n\nde Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweis-\n\nwürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen die \n\nDenkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur \n\nVerurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt \n\nworden sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.Nachw.). An \n\ndiesen Maßstäben gemessen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. \n\n2. Der Tatrichter hat hier nicht alle wesentlichen Umstände in seine \n\nÜberlegungen einbezogen, durch die er Zweifel an einer vorsätzlich begange-\n\nnen Tat (§§ 212, 227 StGB) hätte überwinden können. Die Würdigung leidet an \n\nErörterungsmängeln und ist deshalb schon nicht tragfähig. \n\na) Die Mindestwassertemperatur, die zu den vorgefundenen Verkochun-\n\ngen führen konnte, ist mit 44° Celsius festgestellt, setzt aber eine gleichmäßige \n\nEinwirkung von mehr als fünf Stunden voraus. Es liegt schon nicht nahe, daß \n\nauch Menschen, die ein heißes Bad bevorzugen, sich freiwillig solche Verbrü-\n\nhungen zufügen, wie sie beim Opfer festgestellt wurden, sei es durch freiwilli-\n\nges Verbleiben in dem zu heißen Wasser nach dem Hineinstoßen oder sei es \n\ndurch Nachfüllen eines solchen. Das Landgericht hätte sich daher sowohl mit \n\nder menschlichen Reaktion auf eine solche Temperatur des Badewassers als \n\nauch mit der Frage auseinandersetzen müssen, auf welche konkrete Weise \n\ndiese Temperatur über fünf Stunden gehalten werden kann und auch gehalten \n\nwurde. Das Zusammenspiel beider Faktoren kann hier zu einer sogar noch hö-\n\nheren Ausgangstemperatur führen. \n\nb) Im Hinblick darauf, daß nach den Ausführungen des Sachverständi-\n\ngen der Körper der Frau bis in den frühen Morgenstunden im warmen Wasser \n\ngelegen haben muß, weil er sonst stärker ausgekühlt wäre, andererseits der \n\nMageninhalt für einen früheren Todeseintritt spreche, und unter weiterer Be-\n\nrücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, der Kopf der Frau sei nie un-\n\nter Wasser gewesen, hätte die Strafkammer nicht nur ein Nachfüllen durch das \n\nnoch lebende Opfer selbst in Erwägung ziehen dürfen. Erörterungsbedürftig \n\nwäre gewesen, daß auch der Angeklagte die Verbrühungen an der schon toten \n\nFrau herbeigeführt haben könnte - sei es durch Nachfüllen oder durch erneutes \n\nBefüllen mit heißem Wasser -, um möglicherweise eine andere Todesursache \n\nvorzutäuschen. \n\n3. Die Formulierung des Landgerichts, es sei objektiv möglich, daß der \n\nAngeklagte seine Lebensgefährtin gewaltsam unter die Wasseroberfläche für \n\ndie Dauer von ein bis zwei Minuten gedrückt habe, so daß sie dadurch ertrank, \n\ndafür jedoch die Beweisaufnahme keinen \"zwingenden Beweis\" erbracht habe, \n\nläßt zudem besorgen, daß das Landgericht an die richterliche Überzeugungs-\n\nbildung überspannte Anforderungen gestellt hat. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Vorausset-\n\nzung dafür, daß sich der Tatrichter vom Vorliegen eines bestimmten Sachver-\n\nhalts überzeugt, nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie-\n\nßende und damit von niemandem anzweifelbare Gewißheit. Vielmehr genügt \n\nein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünf-\n\ntige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht \n\nzu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die \n\nAnnahme einer bloß gedanklich, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen \n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5). \n\nSo liegt der Fall hier. Das Landgericht geht ohne reale Anknüpfungs-\n\npunkte von der denktheoretisch, abstrakten Möglichkeit aus, der Angeklagte \n\nsei ein bis zwei Minuten nach dem durch alkoholbedingte Bewußtseinsstörung \n\neingetretenen Untertauchen des Kopfes und dadurch herbeigeführten Ertrin-\n\nkungstod aufgewacht und im Badezimmer zur Stelle gewesen, um den unter \n\nWasser befindlichen Kopf der Frau wieder herauszuziehen. Eine Grundlage für \n\ndiesen eher fernliegenden Geschehensablauf gibt die Kammer nicht an. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/1-str-232-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-20/1-str-232-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:11.316639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-20/1-str-232-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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