{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"X ZB 33/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Anbieten interaktiver Hilfe PatG § 1 Ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt, an ei- nen zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen verglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auf- trag erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 33/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Patentanmeldung 100 49 825.6 \n\nBGHR: \nBGHZ: \nNachschlagewerk: ja \n\nja \nnein \n\nAnbieten interaktiver Hilfe \n\nPatG § 1 \n\nEin Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem \nKunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt, an ei-\nnen zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen \nverglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auf-\ntrag erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten, ist als \nsolches nicht dem Patentschutz zugänglich. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 33/03 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Müh-\n\nlens und den Richter Dr. Meier-Beck \n\nam 19. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Senats (Tech-\n\nnischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n20. Mai 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren \n\nzum Betrieb eines Kommunikationssystems zum Patent angemeldet. \n\nDie Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegen-\n\nstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. \n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung \n\neines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach \n\ndem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1: \n\n\"Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems mit wenigstens \n\neinem Kunden-Rechner und einem zentralen Rechner, die über ein Netz \n\nmiteinander verbindbar sind, beinhaltend folgende Schritte [Buchstaben \n\nin eckigen Klammern vom Bundespatentgericht hinzugefügt]: \n\n[a] \n\nEin Aufrufen einer Angebotsseite zu wenigstens einem Angebot \n\neines Anbieters durch einen Kunden am Kunden-Rechner wird \n\nvom zentralen Rechner erkannt, \n\n[b] \n\ndie vom Kunden im Zusammenhang mit der Angebotsseite am \n\nKunden-Rechner vorgenommenen Bedienhandlungen werden er-\n\nfaßt und in Echtzeit an den zentralen Rechner gemeldet, \n\n[c] \n\ndie gemeldeten Bedienhandlungen werden im zentralen Rechner \n\nfortlaufend in ein Protokoll eingetragen, das kontinuierlich mit Re-\n\nferenzprotokollen verglichen wird, und \n\n[d] \n\nergibt das Vergleichen an einem Zeitpunkt mit einer vorgebbaren \n\nWahrscheinlichkeit, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Ange-\n\nbot eingeben wird, so wird dem Kunden am Kunden-Rechner eine \n\ninteraktive Hilfe angeboten.\" \n\nNach dem Hilfsantrag lauten die Merkmale c und d: \n\n[c] \n\ndie gemeldeten Bedienhandlungen werden im zentralen Rechner \n\nfortlaufend in ein Protokoll eingetragen, das kontinuierlich mit Re-\n\nferenzprotokollen, die mit einer vorgebbaren Wahrscheinlichkeit \n\ndarauf hinweisen, daß der Kunde keinen Auftrag zu dem Angebot \n\neingeben wird, und mittels einer lernenden Struktur bestimmt wer-\n\nden, verglichen wird, und \n\n[d] \n\nergibt das Vergleichen an einem Zeitpunkt, daß der Kunde keinen \n\nAuftrag zu dem Angebot eingeben wird, so wird dem Kunden am \n\nKunden-Rechner eine interaktive Hilfe angeboten.\" \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelde-\n\nrin. \n\nII. \n\nDie kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige \n\nRechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Bundespatentgericht \n\nhat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 \n\nsowohl nach dem Haupt- wie nach dem Hilfsantrag der Anmelderin dem Pa-\n\ntentschutz nicht zugänglich ist. \n\n1. \n\nDie Anmeldung betrifft ein Verfahren zum Betrieb eines Kommuni-\n\nkationssystems mit wenigstens einem Kunden-Rechner und einem zentralen \n\nRechner, die über ein Netz miteinander verbindbar sind. \n\nDie Beschreibung, die nach dem zuletzt gestellten Antrag dem Patent \n\nzugrundegelegt werden soll, erläutert, an einem Klientenrechner seien über \n\ndas Internet auf Servern gespeicherte Angebotsseiten verschiedener Anbieter \n\nmit Angeboten zu Produkten oder Dienstleistungen aufrufbar. Dabei wiesen die \n\naufgerufenen Angebotsseiten zumeist einen virtuellen Warenkorb auf, der vom \n\nKunden gefüllt werden könne. Zum Bestellen der im virtuellen Warenkorb be-\n\nfindlichen Angebote werde auf der aufgerufenen Angebotsseite eine Maske \n\ngeöffnet, in der zur Bestellausführung eine Lieferadresse und eine Kre-\n\nditkartennummer eingegeben werden müßten. Dabei hätten Studien gezeigt, \n\ndaß bei einer überwiegenden Anzahl der Vorgänge trotz gefülltem virtuellen \n\nWarenkorb der Bestellvorgang nicht abgeschlossen werde, d.h. kein Auftrag zu \n\neinem der Angebote erteilt werde, weil der am Klientenrechner tätige Kunde \n\nnicht in der Lage sei, alle Schritte bis zum erfolgreichen Bestellen durchzufüh-\n\nren. \n\nIn der US-Patentschrift 6 108 637 sei eine Möglichkeit zum Überwachen \n\neines an einem Rechnersystem angezeigten Inhalts beschrieben. Dabei könn-\n\nten Überwachungsinformationen erzeugt werden, aus denen Schlüsse über ein \n\nBetrachten des angezeigten Inhalts durch einen Betrachter gezogen werden \n\nkönnten. Des weiteren könne anhand der Überwachungsinformationen ein ak-\n\ntualisierter oder maßgeschneiderter Inhalt über ein Netzwerk von einer Inhalt-\n\nbereitstellungsstelle an einer Inhaltsanzeigestelle zur Verfügung gestellt wer-\n\nden. In einer Ausführungsform werde dabei das Überwachen an einer Inhalts-\n\nanzeigestelle mittels einer Applettechnik eingeleitet und durchgeführt. Es sei \n\nbeispielsweise überwachbar, wie oft ein an einer Anzeigevorrichtung angezeig-\n\nter Zeiger in eine vorgebbare Fläche der Anzeigevorrichtung ein- und wieder \n\naustrete. \n\nAls Aufgabe der Erfindung wird angegeben, ein verbessertes Verfahren \n\nder vorgenannten Art zu schaffen, mit dem unter anderem die Anzahl erfolg-\n\nreich abgeschlossener Bestellvorgänge erhöht werden kann. \n\nDiese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis d gelöst \n\nwerden. \n\nDadurch sei es dem Anbieter möglich, bei einem drohenden Kaufab-\n\nbruch einzuschreiten und den Kunden beispielsweise im Rahmen eines indivi-\n\nduellen Beratungsgesprächs doch noch zum Eingeben eines Auftrages zu be-\n\nwegen. \n\n2. \n\nDas Bundespatentgericht hat ausgeführt, die beanspruchte Lehre \n\nliege nicht auf technischem Gebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs sei zu verlangen, daß die prägenden Anweisungen einer bean-\n\nspruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten. \n\nDie in der geltenden Beschreibung angegebene Aufgabe sei jedoch keine Pro-\n\nblemstellung technischer Art. Die Problemstellung liege vielmehr auf geschäft-\n\nlichem Gebiet und sei etwa mit dem Wunsch nach Steigerung des Auftragsvo-\n\nlumens gleichzusetzen. Ein Ansatz in Richtung auf eine Verbesserung der zur \n\nDurchführung des Verfahrens verwendeten technischen Mittel (Kundenrechner, \n\nNetz, zentraler Rechner) sei in der angegebenen Aufgabe nicht erkennbar. \n\nAuch die angegebene Lösung liege nicht auf technischem Gebiet. Im Vorder-\n\ngrund des Patentanspruchs 1 stehe die Lehre, die Anzahl der erfolgreich abge-\n\nschlossenen Bestellvorgänge dadurch zu erhöhen, daß das Bedienverhalten \n\nder Kunden ausgewertet und im geeigneten Moment Hilfe angeboten werde. \n\nDiese Lehre beruhe nicht auf technischen Überlegungen, sondern hänge von \n\nder zutreffenden Auswertung des Bedienverhaltens des Kunden in (verkaufs-) \n\npsychologischer Hinsicht ab. Die im Patentanspruch angegebene Implementie-\n\nrung der verkaufspsychologischen Lehre beschränke sich auf eine platte Um-\n\nsetzung in Datenverarbeitungsschritte, ohne daß Maßnahmen ersichtlich wä-\n\nren, die auf die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten hinwie-\n\nsen und somit einen Patentschutz rechtfertigen könnten. \n\n3. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Ver-\n\nfahren, die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum \n\nnur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das \n\nBundespatentgericht habe das technische Problem nur unzureichend erkannt. \n\nEs gehe nicht lediglich allgemein um den Wunsch nach Steigerung des Auf-\n\ntragsvolumens. Vielmehr sollten durch bestimmte technische Maßnahmen Pro-\n\nbleme der Kunden bei der Bedienung des Bestellprogramms erkannt und durch \n\nweitere technische, automatisiert ablaufende Maßnahmen Hilfestellungen für \n\nden Kunden bei der Bedienung des Programms bereitgestellt werden. Die in \n\nForm von Daten hinterlegten, durch verkaufspsychologische Auswertung des \n\nKundenverhaltens gewonnenen Erkenntnisse lösten bestimmte technische Ak-\n\ntionen aus, wie das Bereitstellen der interaktiven Hilfe. Dies könne die Anzahl \n\nder aufgerufenen Seiten vermindern und führe zu einer Verkürzung der erfor-\n\nderlichen Onlinezeit und damit zu einer Entlastung des Netzes. \n\n4. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\na) \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich \n\nzur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit \n\ndessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der ge-\n\nwünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektroni-\n\nschen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Pro-\n\ngramme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz aus-\n\nschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre viel-\n\nmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen \n\nProblems mit \n\ntechnischen Mitteln dienen \n\n(Sen.Beschl. v. 24.5.2004 \n\n- X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ \n\nvorgesehen; BGHZ 149, 68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). \n\nNichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als \n\nmathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für \n\ngeschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von In-\n\nformationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern \n\nAnweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Pro-\n\nblem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf \n\ndie Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden \n\nZweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergeb-\n\nnissen abstellt. \n\nHiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegan-\n\ngen; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2 \n\nund 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat, \n\nnötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sach-\n\ngerecht, an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Daten-\n\nverarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets \n\ntechnischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), \n\nvernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese \n\nVorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche \n\nAnlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da \n\nauch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elek-\n\ntronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu beja-\n\nhen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit \n\nMitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen \n\nund gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004, aaO). \n\nb) \n\nDie Auffassung des Bundespatentgerichts, der beanspruchten \n\nLehre liege der nicht-technische Wunsch nach einer Steigerung des Auftrags-\n\nvolumens zugrunde, erfaßt allerdings, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht gel-\n\ntend macht, den Sachverhalt nicht vollständig. Welches technische Problem \n\ndurch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die \n\nErfindung tatsächlich leistet. Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe ist \n\ndemgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für \n\ndie Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGHZ 78, 358, 364 \n\n- Spinnturbine II; BGHZ 98, 12, 19 f. - Formstein; Sen.Urt. v. 12.2.2003 \n\n- X ZR 200/99, GRUR 2003, 693 - Hochdruckreiniger). Im hier interessierenden \n\nZusammenhang ist zudem zu beachten, daß der Ausschlußtatbestand des § 1 \n\nAbs. 2 Nr. 3 PatG schon dann nicht eingreift, wenn wenigstens einem Teil der \n\nLehre ein konkretes technisches Problem zugrundeliegt. Es ist dann unschäd-\n\nlich, wenn dieses Bestandteil eines umfassenderen durch die beanspruchte \n\nLehre gelösten Problems ist, das seinerseits nicht oder nur teilweise techni-\n\nschen Charakter trägt (Sen.Beschl. v. 24.5.2004, aaO). \n\nDie hier beanspruchte Lehre bewirkt nicht unmittelbar eine Steigerung \n\ndes Auftragsvolumens. Eine solche Steigerung ist vielmehr lediglich das End-\n\nziel oder der wirtschaftliche Zweck der konkreten, durch den Patentanspruch \n\ngelehrten Anweisungen. Sie sollen es ermöglichen, (durch das Angebot inter-\n\naktiver Hilfe) auf den Kunden einzuwirken, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu er-\n\nwarten ist, daß er trotz seines mit dem Aufruf der Angebotsseiten bekundeten \n\nInteresses andernfalls keinen Auftrag erteilen wird. Darin erschöpft sich die \n\nLeistung, die das beanspruchte Verfahren erbringt. Aus ihr folgt wiederum, daß \n\ndas Problem darin besteht, dem Anbieter rechtzeitig diejenigen Informationen \n\nzu verschaffen, aus denen sich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, die \n\nein zusätzliches Einwirken auf den Kunden zur Folge haben soll. \n\nc) \n\nDieses Problem ist indessen seinerseits nicht technischer Natur, \n\nda es nicht notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Her-\n\nbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert. Es rechtfertigt auch \n\nkeine andere Beurteilung, daß die Informationsverschaffung automatisch mit \n\nHilfe elektronischer Datenverarbeitung erfolgen soll, denn dies genügt noch \n\nnicht zur Annahme eines konkreten technischen Problems im Sinne der Recht-\n\nsprechung des Senats. \n\nEin konkretes technisches Problem liegt schließlich auch nicht den Mit-\n\nteln zugrunde, mit denen dem Anbieter anspruchsgemäß die benötigten Infor-\n\nmationen verschafft werden sollen. Die benötigte Information besteht aus zwei \n\nTeilen: zum einen aus einem bestimmten Verhalten des Kunden bei der Bedie-\n\nnung des Computers wie beispielsweise einer längeren Inaktivität, der Aktivie-\n\nrung eines Links oder des Aufrufs einer Standardhilfe (deutsche Offenlegungs-\n\nschrift 100 49 825, Sp. 4 Z. 26 bis 59), zum anderen aus einem Referenzver-\n\nhalten, das in Referenzprotokollen festgehalten ist (Merkmal c). Nach der be-\n\nanspruchten Lehre sollen Mittel angegeben werden, mit deren Hilfe beide In-\n\nformationen dem Zentralrechner des Anbieters gleichzeitig zur Verfügung ge-\n\nstellt werden, so daß aus ihrem Vergleich die Reaktion auf das Kundenverhal-\n\nten resultieren kann. Dieses Problem wird dadurch gelöst, daß die am Kunden-\n\nrechner vorgenommenen Bedienhandlungen erfaßt und in Echtzeit an den Zen-\n\ntralrechner gemeldet werden (Merkmal b). Die technische Prägung dieses Lö-\n\nsungsmittels und damit auch des zugrundeliegenden Problems beschränkt sich \n\nwiederum darauf, die Informationserfassung und -übermittlung mit Hilfe der \n\nelektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen. Das genügt nicht, um die be-\n\nanspruchte Lehre dem Patentschutz zugänglich zu machen. \n\nDie Hinweise der Rechtsbeschwerde, daß das Verfahren unmittelbar das \n\nGebiet der Elektronik/Informatik und damit ein nach herkömmlicher Auffassung \n\ntechnisches Gebiet betreffe und die Schwierigkeiten des Kunden bei der Be-\n\ndienung des Bestellprogramms mit technischen Mitteln erfaßt würden, führen in \n\ndiesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische Charakter der für das Ver-\n\nfahren benötigten Rechner steht außer Zweifel. Daraus ergibt sich aber noch \n\nkein konkretes technisches Problem, das mit den Merkmalen des beanspruch-\n\nten Verfahrens gelöst würde. \n\nNichts anderes gilt für die Behauptung, das beanspruchte Verfahren füh-\n\nre zu einer Verkürzung der erforderlichen Onlinezeit und damit entgegen der \n\nAnnahme des Bundespatentgerichts zu einer Entlastung des Netzes. Selbst \n\nwenn eine solche Entlastung des Netzes einträte, handelte es sich nicht um \n\neine technische Wirkung des beanspruchten Verfahrens, sondern um das Er-\n\ngebnis eines veränderten Nutzerverhaltens. Daß das Verfahren ein solches \n\nVerhalten mag beeinflussen und fördern können, macht dessen Folgen nicht zu \n\neiner technischen Wirkung. \n\n5. \n\nAuch der Hilfsantrag der Anmelderin, der ihren Hauptantrag in \n\nMerkmal c um die Anweisung ergänzt, die Referenzprotokolle mittels einer ler-\n\nnenden Struktur zu bestimmen, ist nicht anders zu würdigen. \n\nDas Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, dem im Anspruch in all-\n\ngemeiner Form genannten Umstand, daß zum Entscheiden über das Anbieten \n\nvon Hilfe eine lernende Struktur verwendet werden solle, komme eine die Pa-\n\ntentierbarkeit rechtfertigende Eigenheit nicht zu. Für die Implementierung einer \n\n(technischen oder nichttechnischen) Lehre mit einem Datenverarbeitungssy-\n\nstem biete sich dem Datenverarbeitungsfachmann eine breite Palette von Rea-\n\nlisierungsmöglichkeiten zur Auswahl. Bei einer als wahrscheinlich anzuneh-\n\nmenden Implementierung der lernenden Struktur durch Software werde der \n\nFachmann für die Realisierung der einen oder anderen Teilaufgabe, wie bei-\n\nspielsweise der Auswertung einer Vielzahl von Parametern, unter den aus der \n\ntheoretischen Informatik bekannten Algorithmen diejenigen auswählen, die ihm \n\nam geeignetsten erschienen. Dabei seien zu den sich anbietenden Algorithmen \n\nauch solche komplexer Art zu zählen, wie sie lernende Strukturen darstellten, \n\ndie nach einer Lernphase auch \"intelligente\" Entscheidungen optimal ausfüh-\n\nren könnten. \n\nDagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit dem Ein-\n\nwand, die lernende Struktur enthebe den Entwickler des Programms von einer \n\nzeitaufwendigen Gewichtung der einzelnen Parameter des Bedienerverhaltens, \n\ndie lernende Struktur finde selbsttätig eine optimale Gewichtung, um die inter-\n\naktive Hilfe zum richtigen Zeitpunkt einzusetzen, wodurch eine sonst erforderli-\n\nche intellektuelle Leistung ersetzt werde, und der Einsatz einer solchen lernen-\n\nden Struktur stelle infolgedessen eine technische Verbesserung des Verfah-\n\nrens dar. \n\nDenn die Feststellung des Bundespatentgerichts, daß das Merkmal der \n\nlernenden Struktur lediglich für einen dem Fachmann seiner Art nach bekann-\n\nten komplexen Algorithmus stehe, greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ein \n\nAlgorithmus ist aber als solcher ebensowenig dem Patentschutz zugänglich wie \n\nein Programm für Datenverarbeitungsanlagen. Ein konkretes technisches Pro-\n\nblem, das mit Hilfe des Algorithmus gelöst würde, zeigt die Rechtsbeschwerde \n\nnicht auf und ist auch nicht erkennbar. \n\n6. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. \n\nIV. \n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich \n\ngehalten. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zb-33-03","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/x-zb-33-03","retrieved":"2026-07-10 16:03:19.974092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-19/x-zb-33-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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