{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"VI ZB 32/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 32/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. April 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfest-\n\nsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 1. Oktober \n\n2003 (Az.: 109 C 3174/01) dahingehend abgeändert, daß die Be-\n\nklagten dem Kläger weitere 89,83 € für entstandene Re isekosten \n\nzu erstatten haben. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 89,83 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger, der Rechtsanwalt in Mecklenburg-Vorpommern ist, hat die \n\nBeklagten nach einem Verkehrsunfall in Berlin auf Schadensersatz vor dem \n\nAmtsgericht Berlin Mitte in Anspruch genommen. Die Klageschrift verfaßte \n\nRechtsanwalt S. ein Kanzleikollege des Klägers als dessen Prozeßbevollmäch-\n\ntigter. In drei gerichtlichen Terminen trat der Kläger selbst auf. Hierzu ist im Pro-\n\ntokoll jeweils vermerkt \"Rechtsanwalt W. für den Kläger und für Rechtsanwalt \n\nS.\". Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Kosten bis auf die \n\ndurch die Säumnis des Klägers entstandenen den Beklagten als Gesamt-\n\nschuldnern auferlegt. Der Kläger macht für die Teilnahme an drei Gerichtster-\n\nminen jeweils 56,70 € Reisekosten und 15 € Abwesenheits geld zuzüglich Um-\n\nsatzsteuer (insgesamt 249,52 €) geltend. \n\nDer Rechtspfleger des Amtsgerichts hat im Kostenfestsetzungsbeschluß \n\nnur die für die fiktive Bestellung eines Verkehrsanwalts anfallenden Kosten von \n\ninsgesamt 159,69 € berücksichtigt. Dagegen hat der Kläg er sofortige Beschwer-\n\nde eingelegt. Der Beschwerde hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie \n\ndem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluß vom 19. April 2004 \n\nhat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechts-\n\nbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter-\n\nhin die Festsetzung der vollen Reisekosten. \n\nII. \n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, \n\ndaß der Kläger sich in den Gerichtsterminen nicht in eigener Sache vertreten \n\nhabe, sondern für seinen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt S. aufgetreten \n\nsei. Aufgrund seiner beruflichen Qualifikation bedürfe er keiner persönlichen \n\nBeratung mit einem an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt. Er habe \n\ndeshalb sogleich einen am Gerichtsort ansässigen Kollegen beauftragen und \n\nschriftlich informieren können. Dem Kläger seien auch keine fiktiven Verkehrs-\n\nanwaltsgebühren in Höhe der nach dem Einigungsvertrag ermäßigten Gebüh-\n\nren zu erstatten, da er auch ohne Einschaltung eines weiteren Rechtsanwalts in \n\nder Lage sei, den Berliner Kollegen schriftlich zu informieren. \n\n2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu \n\nerstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Möchte eine \n\nPartei vor einem auswärtigen Gericht klagen oder wird sie dort verklagt, ist die \n\nBeauftragung eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozeß-\n\ngerichts, sondern in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei hat, in \n\nder Regel als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder -verteidigung \n\nanzusehen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - \n\nVersR 2004, 352, 353; BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - \n\nNJW 2003, 898, 899; Beschluß vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - VersR \n\n2004, 667 f.; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - BGHReport 2004, 635 ff.; \n\nvom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - BGHReport 2004, 1062 f. und vom 6. Mai \n\n2004 - I ZB 27/03 - RVGreport 2004, 316 - nur Leitsatz -). Dementsprechend \n\nsind Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten, die bei der Wahrnehmung von \n\nTerminen vor dem auswärtigen Prozeßgericht entstehen, entgegen der Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig. \n\nFür den Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozeßgericht selbst \n\nvertritt, gilt nichts anderes. Er kann nicht nur die Erstattung der gesetzlichen \n\nGebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts beanspruchen, sondern auch \n\nden Ausgleich der nach § 28 BRAGO entstandenen Reisekosten (Münch-\n\nKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 64; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91 \n\nRdn. 33). \n\nb) Der Kläger hat drei Gerichtstermine in eigener Person wahrgenommen \n\nund sich dabei in zulässiger Weise selbst vertreten (§ 78 ZPO). Zu Recht weist \n\ndie Rechtsbeschwerde darauf hin, daß durch das gleichzeitig bestehende Man-\n\ndat für Rechtsanwalt S. keine Mehrkosten entstanden sind, da nur der Kläger in \n\nden Gerichtsterminen aufgetreten ist und auch nur dafür Kostenerstattung be-\n\nansprucht. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts läßt sich aus der \n\nBegründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 \n\n- VIII ZB 30/02 - aaO nicht im Gegenschluß herleiten, daß der Rechtsanwalt als \n\nPartei verpflichtet sei, nur einen am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt zu \n\nbeauftragen. Der VIII. Zivilsenat hat es im Regelfall als eine Maßnahme zweck-\n\nentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch eine an ei-\n\nnem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei angesehen, einen in \n\nder Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt \n\nzu beauftragen. Die Kosten des Rechtsanwalts als Hauptbevollmächtigten sind \n\ndeshalb grundsätzlich trotz Beauftragung eines Unterbevollmächtigten am Sitz \n\ndes Prozeßgerichts zu erstatten. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß \n\nim Falle eines Rechtsanwalts als Partei in der Regel aus Kostengründen ein \n\nam Prozeßgericht ansässiger Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter zu be-\n\nauftragen sei unter Verzicht auf die Vertretung in eigener Sache. Es bleibt viel-\n\nmehr auch in einem solchen Fall der Partei überlassen, ob sie einen am Ort des \n\nProzeßgerichts ansässigen Rechtsanwalt beauftragt oder ob sie sich als \n\nRechtsanwalt selbst vertritt. \n\nIm vorliegenden Fall hielt das Amtsgericht einen Verhandlungstermin und \n\nzwei Beweistermine für erforderlich, um in der Sache entscheiden zu können. \n\nEs handelte sich ersichtlich nicht um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der \n\nausnahmsweise von einem am Prozeßort ansässigen Rechtsanwalt ohne ein-\n\ngehendes Informationsgespräch hätte geführt werden können (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 16. Oktober 2002 - VI ZB 30/02 - aaO). \n\nd) Schließlich ist dem Kläger auch nicht schon deshalb die Erstattung der \n\nReisekosten zu versagen, weil er anfänglich einen Kollegen beauftragt hatte. \n\nDa er lediglich die für seine Terminswahrnehmungen angefallenen Reisekosten \n\nausgeglichen haben will, sind durch die Beauftragung des Rechtsanwalts S. \n\nMehrkosten nicht entstanden. \n\nIII. \n\nTatsächliche Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Der Senat ent-\n\nscheidet deshalb in der Sache selbst, § 577 Abs. 5 ZPO. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zb-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/vi-zb-32-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:46.391839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-19/vi-zb-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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