{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-19","aktenzeichen":"1 StR 254/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 254/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n19. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und Rechtsanwältin \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2003 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil \n\nwird verworfen. \n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die \n\nhierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung \n\ngemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verur-\n\nteilt. An einem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags sah sich die Straf-\n\nkammer wegen Rücktritts des Angeklagten gehindert. Die Darlegungen hierzu \n\nbeanstandet die Staatsanwaltschaft unter Erhebung der Sachrüge mit Erfolg. \n\nDer Angeklagte rügt ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts. Die Straf-\n\nkammer habe insbesondere zu Unrecht davon abgesehen, bei dem zur Tatzeit \n\nalkoholbedingt nicht ausschließbar erheblich vermindert schuldfähigen Ange-\n\nklagten den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB herabzusetzen. Der \n\nRevision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. \n\nII. \n\nDie Strafkammer hat festgestellt: \n\nAm Abend des 23. Dezember 2002 begab sich der damals 39jährige An-\n\ngeklagte nach dem Besuch einer Pilsbar in Nürnberg nach R. in die \n\nihm vertraute Gaststätte \"F. \" und \"nervte\" dort die Gäste mit seinen \n\nSprüchen. Mit dem späteren Geschädigten, dem Zeugen W. , den er lange \n\nkannte und neben den er sich schließlich gesetzt hatte, unterhielt er sich über \n\nalte Zeiten. Dabei - es war inzwischen 23.30 Uhr geworden - bezeichnete der \n\nAngeklagte den Zeugen W. wegen eines ca. zwanzig Jahre zurückliegen-\n\nden Vorfalls in der Jugendgruppe, der beide angehörten, als Verräter, ohne \n\ndaß der Zeuge W. dies jedoch sonderlich ernst nahm. Da der Angeklagte \n\nder Aufforderung, damit aufzuhören, nicht nachkam, und stattdessen weiter \n\ninsistierte, drehte sich W. mit den Worten \"laß mich doch in Ruhe\" und mit \n\neiner abwehrenden Handbewegung, die das Gesicht des Angeklagten streifte, \n\neinfach weg. Über dieses Desinteresse geriet der Angeklagte in Wut. Er nahm \n\nW. , zunächst noch sitzend, mit dem linken Arm in den \"Schwitzkasten\", aus \n\ndem dieser sich vergeblich herauszuwinden versuchte. Als der Angeklagte im \n\nVerlauf der Rangelei mit dem Geschädigten im Arm aufstand, fiel - auch - das \n\nWeizenbierglas des Angeklagten um und zerbrach. Schließlich zog der Ange-\n\nklagte den nach wie vor im \"Schwitzkastengriff\" gehaltenen, wegen Ausrut-\n\nschens kurzzeitig weggesackten Geschädigten mit dem linken Arm unter dem \n\nKinn erneut hoch - dessen Hals war deshalb gestreckt -, ergriff mit der rechten \n\nHand den scharfkantigen Fuß des zerbrochenen Weizenbierglases und stieß \n\nihm den Glasstumpf von unten mit Wucht vorne in die freie Halsregion. Der \n\nAngeklagte fügte dem Zeugen W. eine tiefe, 15 cm lange und stark bluten-\n\nde Stich-Schnittverletzung zu. Dies hätte, obwohl kein großes Halsgefäß ver-\n\nletzt wurde, ohne schnellen Wundverschluß zu einem tödlichen Blutverlust füh-\n\nren können. \"Ohne daß er von dem Geschädigten durch Abwehrbewegungen \n\noder durch die anderen Anwesenden oder sonst durch einen Umstand am wei-\n\nteren Zustechen gehindert worden wäre, stach der Angeklagte nicht mehr auf \n\nden Geschädigten ein, sondern ließ den Glasstumpf fallen. Er hielt den Ge-\n\nschädigten jedoch weiterhin im 'Schwitzkasten', wobei der verletzte Halsbe-\n\nreich verdeckt war. Dem Angeklagten war bei der Ausführung des Stiches mit \n\ndem Glasstumpf klar, daß er mit dem von ihm geführten Stich in den Hals den \n\nGeschädigten auch tödlich verletzen konnte. Diese Folge nahm er billigend in \n\nKauf. Der Angeklagte, der zwar wußte, daß er den Geschädigten am Hals ver-\n\nletzt hatte, ging jedoch zu diesem Zeitpunkt, als er die Wunde noch nicht sah, \n\nnicht davon aus, daß die Verletzung des Geschädigten lebensgefährlich oder \n\ngar tödlich war.\" Von der Wirtin am linken Arm gezogen, ließ der Angeklagte \n\nden Geschädigten dann los. Andere Gäste ergriffen erste Hilfsmaßnahmen. \n\nDie Wirtin rief den Notarzt. Der Geschädigte wurde ins Krankenhaus verbracht \n\nund sofort operiert. Wegen Verletzung der entsprechenden Muskelpartien hat \n\ner nach wie vor Schluck- und Sprechbeschwerden. Die Narbe am Hals wird \n\nden Geschädigten dauerhaft entstellen. \n\nIm Verlauf des Abends hatte der Angeklagte vier Pils, fünf Gläser Wei-\n\nzenbier und drei Schnäpse getrunken. Seine Blutalkoholkonzentration betrug \n\nzur Tatzeit maximal 2,25 Promille. Der vereinsamte, arbeitslose Angeklagte ist \n\ntrinkgewohnt. Er, so stellt die Strafkammer seinen Angaben folgend fest, hat \n\nvor der Tat ein bis zweimal wöchentlich - jedoch immer nach der Arbeit - Alko-\n\nhol in größeren Mengen zu sich genommen. Im Zeitraum von 1998 bis 2002 \n\nbefand er sich insgesamt sechs Mal zur Ausnüchterung in Polizeigewahrsam. \n\nNach dem Tatgeschehen hat der Angeklagte seinen Alkoholkonsum einge-\n\nschränkt, was ihm, so ließ er sich ein, nicht schwer gefallen sei, da er keinen \n\nAlkohol brauche. Die sachverständig beratene Strafkammer konnte alkoholbe-\n\ndingte erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeit-\n\npunkt nicht ausschließen. Eine Alkoholabhängigkeit, einen Hang, alkoholische \n\nGetränke im Übermaß zu sich zu nehmen, verneint sie. Vorbestraft ist der An-\n\ngeklagte nicht. \n\nIII. \n\n1. Zur Revision der Staatsanwaltschaft: \n\nDer Senat verkennt nicht, daß sich die Strafkammer von dem Bemühen \n\nleiten ließ, der Tat und dem Täter bei der Bewertung des Geschehens und ins-\n\nbesondere im Rechtsfolgenausspruch gerecht zu werden. Die Darlegungen der \n\nStrafkammer zum strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Tötungsver-\n\nsuch tragen gleichwohl nicht. \n\nZutreffend hat die Strafkammer für die Abgrenzung des unbeendeten vom \n\nbeendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rück-\n\ntritts gemäß § 24 Abs. 1 1. Alt. StGB - denn zur Rettung des Geschädigten bei-\n\nzutragen, hatte der Angeklagte nichts beigetragen (§ 24 Abs. 1 2. Alt. StGB) \n\nund sich darum auch nicht bemüht (§ 24 Abs. 2 StGB) - darauf abgestellt, ob \n\nder Angeklagte nach der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshand-\n\nlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hielt - sogenann-\n\nter Rücktrittshorizont - (seit BGHSt 31, 170; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. \n\n§ 24 Rdn. 15). Das Landgericht hat dies verneint. Die Strafkammer hat dabei \n\nnicht verkannt, daß bei dem mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täter \n\nUmstände festgestellt werden müssen, welche die Wertung des Gerichts recht-\n\nfertigen, der Täter habe bei Beendigung der Tathandlung einen tödlichen Er-\n\nfolg nicht (mehr) für möglich gehalten (BGH - Senat - NStZ 1999, 299). Die \n\nFeststellungen hierzu sind jedoch nicht frei von Widersprüchen. \n\nDie fehlende Vorstellung des Angeklagten von möglicherweise lebensge-\n\nfährlichen Verletzungen nach der Beifügung des Stichs hat die Strafkammer \n\nallein daraus gefolgert, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt die Wunde \n\nnoch nicht gesehen hatte. Der allein hieraus gezogene Schluß steht aber im \n\nWiderspruch zu den Feststellungen der Strafkammer zum übrigen Tatgesche-\n\nhen. Danach bedurfte es nicht erst eines Blicks auf die Wunde, um beim Ange-\n\nklagten das Bewußtsein für die möglicherweise tödlichen Folgen seines dem \n\nGeschädigten beigefügten Stichs zu wecken beziehungsweise aufrechtzuerhal-\n\nten. \n\nWenn der Angeklagte - wie die Strafammer festgestellt hat - den Glas-\n\nstumpf, gefährlich wie ein Messer, mit Wucht von vorne gegen den von ihm \n\ngestreckten Hals des Geschädigten in dem Bewußtsein, diesen mit dem Zuste-\n\nchen tödlich verletzen zu können, also mit bedingtem Tötungsvorsatz führte, \n\nleuchtet es nicht ein, ist es - jedenfalls ohne weitere Darlegungen - nicht ohne \n\nweiteres nachvollziehbar, warum der Angeklagte, nachdem er wie beabsichtigt \n\nzielgenau getroffen hatte, mit einer tödlichen Folge seines Stichs nun plötzlich \n\nnicht mehr gerechnet haben soll. Nach dem Stich mag der Angeklagte über \n\nsich selbst erschrocken sein, möglicherweise hielt er deshalb inne. Er mag ge-\n\nwünscht und gehofft haben, daß sein Verhalten doch keine ernsthaften Verlet-\n\nzungen zeitigte. Ein möglicher negativer Ausgang stand ihm gerade dann aber \n\nklar vor Augen. \n\nDer Blick auf die Wunde und den am Boden liegenden Geschädigten ver-\n\nschaffte ihm Gewißheit über die tatsächliche Gefahr. Für die Frage des strafbe-\n\nfreienden Rücktritts vom Tötungsversuch hat dies im vorliegenden Fall aller-\n\ndings keine Relevanz mehr. Zu diesem Zeitpunkt war die für die Entscheidung \n\nder Frage, ob aus Sicht des Angeklagten ein beendeter oder ein unbeendeter \n\nVersuch vorlag, maßgebende Zeitspanne bereits abgelaufen, denn der Ange-\n\nklagte hatte keine Angriffsmöglichkeit mehr (vgl. BGHSt 31, 170 [176]; 36, 224 \n\n[225]). Der Geschädigte war durch die Umstehenden geschützt. Den Glas-\n\nstumpf hatte der Angeklagte gleich nach dem ersten Stich fallen lassen. Auf die \n\nFrage der - umgekehrten - \"Korrektur des Rücktrittshorizonts\" (vgl. BGH NStZ \n\n1998, 614) kann es deshalb hier nach den bisherigen Feststellungen der Straf-\n\nkammer nicht mehr ankommen. \n\nDa neue widerspruchsfreie Feststellungen, die einer Verurteilung wegen \n\nversuchten Totschlags entgegenstehen, nicht ausgeschlossen sind, kann der \n\nSenat den Schuldspruch nicht selbst ändern. Die Sache bedarf daher insge-\n\nsamt neuer Verhandlung und Entscheidung. \n\n2. Zur Revision des Angeklagten: \n\na) Es mag dahinstehen, ob die Feststellungen des Landgerichts die An-\n\nnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit tra-\n\ngen. Denn dies belastet ihn nicht. \n\nEs ist frei von Rechtfehlern, daß die Strafkammer trotz verminderter \n\nSchuldfähigkeit davon abgesehen hat, den Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 \n\nAbs. 1 StGB zu verschieben. Dies steht in Einklang mit Tendenzen der neue-\n\nren Rechtsprechung zur Bewertung zu verantwortender Trunkenheit in diesem \n\nZusammenhang (vgl. BGH NStZ 2003, 480; BGHR § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 32; BGH, Beschluß vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 -). \n\nDer Tatrichter entscheidet über die fakultative Strafrahmenverschiebung \n\naufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Gesichtspunkte. Be-\n\nruht die erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf zu verantwortender Trun-\n\nkenheit, spricht dies allerdings auch ohne einschlägige Vorverurteilungen in \n\nder Regel gegen eine Verschiebung des Strafrahmens. Einer umfassenden \n\nDarstellung aller in die Abwägung einzubeziehenden Umstände in den schriftli-\n\nchen Urteilsgründen bedarf es nur in Ausnahmefällen. Es genügt die Mitteilung \n\nder ausschlaggebenden Aspekte. Revisionsrechtlicher Überprüfung ist die Ent-\n\nscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung nur eingeschränkt \n\nzugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu. \n\nDiesen respektiert der Senat. \n\nDie knappe, auf die Mitteilung der wesentlichen Umstände beschränkte \n\nBegründung der Strafkammer zur Ablehnung der fakultativen Strafrahmenver-\n\nschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB genügt hier zur revisionsrechtlichen \n\nBewertung, daß ein Ermessensfehlgebrauch auszuschließen ist. \n\nb) Auch im übrigen ergab die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/1-str-254-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/1-str-254-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:00.260729+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-19/1-str-254-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2004-10-19","dockets":["1 StR 254/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 19.10.2004 – 1 StR 254/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-19/1-str-254-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2003 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nhierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/226","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"226","label":"§ 226 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2005, 151","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:59:00.260729+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}