{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-18","aktenzeichen":"II ZR 352/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HaustürWG §§ 1, 2, 3; VerbrKrG § 7 a) Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haus- türwiderrufsgesetzes anwendbar. b) Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustür- widerrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsre- gister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Aus- zahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten. c) Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 352/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n18. Oktober 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaustürWG §§ 1, 2, 3; VerbrKrG § 7 \n\na) Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haus-\n\ntürwiderrufsgesetzes anwendbar. \n\nb) Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustür-\n\nwiderrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 \nHaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht \nschon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsre-\ngister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger \nErfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit \nder Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Aus-\nzahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von \nVerlusten. \n\nc) Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2 \n\nSatz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar. \n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02 - OLG Hamm \n\n LG Paderborn \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 20. November 2002 wird auf ihre \n\nKosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte zu 1 betreibt einen geschlossenen Immobilienfonds in der \n\nRechtsform einer Kommanditgesellschaft. Zur Werbung von Anlegern bedient \n\nsie sich einer Vertriebsgesellschaft. Eine Mitarbeiterin der Vertriebsgesellschaft, \n\nFrau S., besuchte die klagenden Eheleute in deren Privatwohnung. In \n\nder Folge kam es durch Vermittlung von Frau S. zu Vertragsverhand- \n\nlungen in den Geschäftsräumen der Beklagten zu 1. Dort unterzeichneten die \n\nKläger am 1. September 1997 eine Beitrittserklärung. Damit traten sie der Be-\n\nklagten zu 1 als Kommanditisten mit einer Einlage in Höhe von 40.000,00 DM \n\nzuzüglich 5 % Agio bei. Die Beitrittserklärung enthält eine Belehrung über das \n\nWiderrufsrecht der Kläger. Außerdem wurde den Klägern ein gesondertes \n\nSchriftstück mit einer weiteren Belehrung über das Widerrufsrecht ausgehän-\n\ndigt. \n\nDie Kläger zahlten die von einer Bank finanzierte Einlage und wurden am \n\n2. Februar 1999 im Handelsregister als Kommanditisten eingetragen. Mit An-\n\nwaltsschreiben vom 26. März 2001 erklärten sie den Widerruf ihrer Beitrittser-\n\nklärungen nach dem Haustürwiderrufsgesetz. Mit ihrer Klage verlangen sie von \n\nder Beklagten zu 1 und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Beklag-\n\nten zu 2, Rückzahlung der Einlage nebst Agio und Zinsen, Zug um Zug gegen \n\nAbtretung der Rechte aus der Beteiligung, sowie die Feststellung, daß sich die \n\nBeklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinden. \n\nIn zweiter Instanz hatte die Klage Erfolg. Dagegen richtet sich die von \n\ndem Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu \n\nRecht zur Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Zahlungen verurteilt. \n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Haustür-\n\nwiderrufsgesetz sei auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft anwendbar. Die \n\nKläger seien auch durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwoh-\n\nnung zu dem Vertragsschluß bestimmt worden. Dafür reiche aus, daß die Ver-\n\nmittlerin S. mit den Klägern über die Optimierung ihrer finanziellen Ver- \n\nhältnisse gesprochen habe und es daraufhin zu dem Besuch der Kläger in den \n\nGeschäftsräumen der Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagten) gekommen sei, \n\nbei dem den Klägern das Anlagemodell vorgestellt worden sei. Die notarielle \n\nBeglaubigung der Handelsregistervollmacht führe nicht zu einem Ausschluß \n\ndes Widerrufsrechts gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG. Das Widerrufsrecht \n\nsei auch nicht durch Fristablauf erloschen. Die beiden schriftlichen Widerrufsbe-\n\nlehrungen seien nicht ordnungsgemäß. Die danach geltende Monatsfrist des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG habe noch nicht zu laufen begonnen, weil die \n\nvertragsgemäßen Leistungen noch nicht beiderseits vollständig erbracht seien. \n\nEine analoge Anwendung der Jahresfrist aus § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG kom-\n\nme nicht in Betracht. Ebensowenig seien die Kläger nach Treu und Glauben an \n\neinem Widerruf gehindert. Als Rechtsfolge des Widerrufs stehe den Klägern ein \n\nAnspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu. Dieses sei \n\njedenfalls nicht geringer als die Klageforderung. Der entsprechende Vortrag der \n\nKläger sei von den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. \n\nII. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\nDie Kläger haben gegen die Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHaustürWG in der hier anwendbaren, bis zum 30. September 2000 geltenden \n\nFassung einen Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe ihrer Einla-\n\ngezahlung einschließlich des Agios. \n\n1. Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft - wie der Beklagten - sind \n\ndie Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar. In § 1 Abs. 1 \n\nHaustürWG wird dafür eine auf den Abschluß eines Vertrages über eine ent-\n\ngeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung vorausgesetzt. Ein Vertrag über \n\nden Beitritt zu einer Gesellschaft hat zwar grundsätzlich nicht eine entgeltliche \n\nLeistung zum Gegenstand. Wenn der Zweck des Gesellschaftsbeitritts aber \n\nvorrangig in der Anlage von Kapital besteht und nicht darin, Mitglied der Gesell-\n\nschaft zu werden, ist der Beitrittsvertrag einem Vertrag über eine entgeltliche \n\nLeistung zumindest gleichzustellen (BGHZ 133, 254, 261 f.; 148, 201, 203; \n\nebenso zu dem vergleichbaren Tatbestand des § 9 Abs. 1 und 3 VerbrKrG, \n\nSen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; v. 14. Juni \n\n2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405; v. 27. September 2004 \n\n- II ZR 380/02, 320/03 und 321/03 in Abgrenzung zu der Senatsrechtsprechung \n\nbetreffend den Beitritt zu einer Genossenschaft oder einem Verein, s. dazu Urt. \n\nv. 20. Januar 1997 - II ZR 105/96, ZIP 1997, 511, 512). \n\n2. Die Kläger haben nach dem somit anwendbaren § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHaustürWG ein Widerrufsrecht, weil sie durch mündliche Verhandlungen in \n\nihrer Privatwohnung ohne vorangegangene Bestellung zu der Abgabe der Bei-\n\ntrittserklärungen bestimmt worden sind. \n\nDie Revision meint, das Gespräch der Mitarbeiterin der Vertriebsgesell-\n\nschaft, Frau S., mit den Klägern erfülle nicht die Voraussetzungen von \n\nVertragsverhandlungen i.S. des Haustürwiderrufsgesetzes, weil über die kon-\n\nkrete Kapitalanlage nicht gesprochen worden sei, es vielmehr nur ganz allge-\n\nmein um die finanzielle Optimierung der Verhältnisse der Kläger gegangen sei. \n\nDem ist nicht zu folgen. \n\nDer Begriff \"Verhandlungen\" in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG ist weit aus-\n\nzulegen. Verhandlungen in diesem Sinne beginnen nicht erst dann, wenn über \n\nEinzelheiten des Vertragsschlusses gesprochen wird. Es genügt vielmehr jedes \n\nwerbemäßige Ansprechen eines Kunden, jede Kontaktaufnahme, die auf einen \n\nspäteren Vertragsschluß abzielt. Ausreichend ist sogar, daß bei dem Gespräch \n\nin der Privatwohnung lediglich der Besuch des Kunden in den Geschäftsräumen \n\nder anderen Vertragspartei vorbereitet oder verabredet wird. Dabei braucht der \n\nHausbesuch nicht die einzige, nicht einmal die entscheidende Ursache für den \n\nspäteren Vertragsschluß darzustellen. Es genügt, daß er mitursächlich gewor-\n\nden ist (BGHZ 131, 385, 391; Urt. v. 17. September 1996 - XI ZR 197/95, ZIP \n\n1996, 1943, 1944; Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl. § 1 HaustürWG \n\nRdn. 18 a, 19). \n\nSo liegt der Fall hier. Die Vermittlerin S. hat nach den Feststel- \n\nlungen des Berufungsgerichts nicht nur ein allgemeines, auf kein bestimmtes \n\nGeschäft bezogenes Beratungsgespräch geführt. Sie hat vielmehr mit dem Ziel \n\neiner Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Kläger deren wirtschaftli-\n\nche Situation erforscht und sogar einen Ordner mit Unterlagen der Kläger mit-\n\ngenommen. Das anschließende Gespräch über eine Beteiligung an der Beklag-\n\nten in deren Geschäftsräumen stellte sich für die Kläger als das Ergebnis der \n\nÜberlegungen von Frau S. dar. Die Sichtung der Unterlagen sollte gera- \n\nde dazu dienen, die Kläger zu einer bestimmten Form der Kapitalanlage zu be-\n\nwegen. Durch den Hausbesuch sind die Kläger dazu bestimmt worden, an-\n\nschließend die Geschäftsräume der Beklagten aufzusuchen und das Gespräch \n\nüber eine Kapitalanlage - wenn auch mit einem anderen Gesprächspartner - \n\nfortzuführen. Daß die genaue Art der vorgeschlagenen Kapitalanlage bei dem \n\nHausbesuch noch nicht erwähnt worden war, ist bei der gegebenen Sachlage \n\nohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, daß die Mutter des Klä-\n\ngers, die ebenfalls der Beklagten beigetreten war, den Klägern von dieser Anla-\n\ngeform berichtet hatte. Entscheidend ist, daß dieser Bericht für die Kläger noch \n\nnicht ausreichte, um selbst auch diese Form der Kapitalanlage zu wählen. Des-\n\nhalb sind die Bemühungen der Vermittlerin S. zumindest mitursächlich \n\nfür den Vertragsschluß geworden. \n\n3. Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG ausge-\n\nschlossen. Zwar haben die Kläger eine Vollmacht für die Stellung des Antrags \n\nauf Eintragung ihrer Kommanditbeteiligung in das Handelsregister notariell be-\n\nglaubigen lassen. Das reicht aber entgegen der Ansicht der Revision für die \n\nErfüllung des Ausnahmetatbestands in § 1 Abs. 2 Nr. 3 HaustürWG nicht aus. \n\nSchon nach dem Wortlaut der Norm bedarf es dafür einer Beurkundung der auf \n\nden Vertragsschluß gerichteten Willenserklärung. Nur dann bezieht sich die \n\nBelehrungspflicht des Notars aus § 17 BeurkG auf den Vertragsschluß und \n\nrechtfertigt damit eine Ausnahme von der grundsätzlichen Widerruflichkeit der \n\nVertragserklärung. \n\n4. Ohne Erfolg wehrt sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die beiden Widerrufsbelehrungen genügten nicht den gesetzli-\n\nchen Anforderungen und hätten deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG \n\nden Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. \n\nDas Haustürwiderrufsgesetz bezweckt den Schutz des Verbrauchers vor \n\neiner Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. Eine \n\nBelehrung über das Widerrufsrecht erfüllt daher nur dann die Anforderungen \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 2 HaustürWG, wenn sie drucktechnisch deutlich gestaltet \n\nist und den rechtsunkundigen Erklärungsempfänger vollständig, zutreffend und \n\nunmissverständlich über die Voraussetzungen seines Widerrufsrechts informiert \n\n(BGHZ 121, 52, 54 f.). Der Verbraucher muß durch die Belehrung von seinem \n\nWiderrufsrecht dergestalt in Kenntnis gesetzt werden, daß er auch in der Lage \n\nist, es auszuüben (BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730, \n\n1731 f.; Ulmer in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 361 a Rdn. 44). \n\nDiese Voraussetzung erfüllen die Widerrufsbelehrungen in den Formula-\n\nren der Beklagten nicht. Für die Belehrung in der Beitrittserklärung gilt das \n\nschon deshalb, weil insoweit eine drucktechnisch deutliche Gestaltung fehlt. Die \n\nBelehrung ist ohne Hervorhebung in den übrigen Text der Beitrittserklärung \n\neingearbeitet. Im übrigen ist sie inhaltlich unrichtig. Darin heißt es nämlich, die \n\nWiderrufsfrist beginne mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung \"und nach \n\nAnnahme der Beitrittserklärung durch die Beteiligungsgesellschaft\". Nach § 2 \n\nAbs. 1 Satz 2 HaustürWG ist die Annahme der Vertragserklärung nicht Voraus-\n\nsetzung für den Fristbeginn. \n\nAuch die den Klägern gesondert ausgehändigte Widerrufsbelehrung ist \n\nnicht ordnungsgemäß. Das folgt schon daraus, daß die Belehrung in der Bei-\n\ntrittserklärung inhaltlich unzutreffend ist. Zwar enthält die gesonderte Belehrung \n\ndiesen Fehler nicht. Es bleibt aber ein Widerspruch zwischen den beiden Beleh-\n\nrungen. Damit fehlt es insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung. Im \n\nübrigen ist die gesonderte Belehrung nur von der Klägerin und nicht auch von \n\ndem Kläger unterschrieben worden. Seine Unterschrift befindet sich lediglich \n\nunter der Bestätigung, eine Durchschrift der Belehrung erhalten zu haben. Die \n\nvon der Revision angestrebte Erstreckung dieser Unterschrift auf die gesamte \n\nBelehrung im Wege der Auslegung verbietet sich angesichts des Schutzzwecks \n\ndes Haustürwiderrufsgesetzes. Schließlich ist die gesonderte Widerrufsbeleh-\n\nrung auch inhaltlich nicht ausreichend. In dem Text wird nämlich nicht auf den \n\nBeginn der Widerrufsfrist hingewiesen. Das aber ist für eine Belehrung nach § 2 \n\nHaustürWG erforderlich (BGHZ 121, 52; s. jetzt auch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n\nZwar enthält das Formular in der Unterschriftszeile nach den Worten \"Ort, \n\nDatum\" den Zusatz \"(Beginn der Widerrufsfrist)\". Das reicht aber nicht aus. Zum \n\neinen befindet sich diese Angabe an einer Stelle, an der man mit ihr nicht rech-\n\nnet. Zum anderen wird damit der unzutreffende Eindruck erweckt, die Frist be-\n\nginne mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung und nicht erst mit ihrer \n\nAushändigung. \n\n5. Das Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG \n\nerloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Widerrufsrecht bei unterbliebener \n\noder nicht ordnungemäßer Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständi-\n\nger Erbringung der Leistung. Die Revision meint, bei einem Beitritt zu einer Ge-\n\nsellschaft seien die vertragsgemäßen Leistungen beiderseits vollständig er-\n\nbracht, wenn der neue Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen sei \n\nund seine Einlage geleistet habe, was hier jeweils mehr als ein Jahr vor dem \n\nWiderruf geschehen sei. Dem ist nicht beizutreten. \n\nMit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG hat der Gesetzgeber \n\nRechtssicherheit schaffen wollen. Nach § 1 b Abs. 2 Satz 5 AbzG endete das \n\nWiderrufsrecht schon mit der vollständigen Erfüllung des Vertrages. Für das \n\nHaustürwiderrufsgesetz hat der Gesetzgeber nur deshalb eine sich daran an-\n\nschließende Frist von einem Monat eingeführt, weil die durch die Haustürsitua-\n\ntion geschaffene Überrumpelung mit der Vertragserfüllung noch nicht notwendi-\n\ngerweise beendet ist (Begr. zum RegE, BT-Drucksache 10/2876 S. 13). Anson-\n\nsten hat er es dabei belassen, daß ein insgesamt abgeschlossener Sachverhalt \n\nnicht rückwirkend wieder aufgegriffen werden soll. Bei einem Gesellschaftsbei-\n\ntritt fehlt es aber an einem derart abgeschlossenen Sachverhalt. Der Beitritt \n\nsetzt erst das Vertragsverhältnis in Gang. Eine Unterscheidung zwischen dem \n\nBeitritt und der Fortführung der Gesellschaft wäre lebensfremd. Das hat der \n\nSenat bereits für den Beitritt zu einer Genossenschaft zum Zwecke der Aus-\n\nübung eines Ferienwohnrechts entschieden \n\n(Urt. v. 20. Januar 1997 \n\n- II ZR 105/96, ZIP 1997, 511). Für den vorliegenden Fall des Beitritts zu einer \n\nKommanditgesellschaft kann nichts anderes gelten. Zu den in dem Beitrittsver-\n\ntrag versprochenen Leistungen gehören danach auch die mit der Beteiligung \n\nangestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Ge-\n\nwinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten. \n\n6. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Widerrufsrecht auch \n\nnicht in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG in der bis \n\nzum 30. September 2000 geltenden Fassung ein Jahr nach Abgabe der Bei-\n\ntrittserklärungen erloschen. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf \n\nGeschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, nicht entsprechend \n\nanwendbar, jedenfalls wenn es sich dabei - wie hier - um andere als Kreditge-\n\nschäfte handelt (BGHZ 148, 201, 203 f.). Diese Rechtsprechung ist bestätigt \n\nund erweitert worden durch die \"Heininger\"-Entscheidung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften. Danach ist der nationale Gesetzgeber durch die \n\nRichtlinie Nr. 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 - Haustür-\n\ngeschäfterichtlinie - daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Art. 5 dieser \n\nRichtlinie bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung auf ein Jahr ab Vertragsschluß \n\nzu befristen (Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs C-481/99, ZIP 2002, 31, 35 Tz. 48; \n\nebenso BGHZ 150, 248, 258 f.). Damit kommt eine analoge Anwendung des \n\n§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz \n\nunterfallen, grundsätzlich nicht in Betracht. Das gilt auch für Vertragserklärun-\n\ngen, die von dem Verbraucher - wie hier - nicht in, sondern nur aufgrund der \n\nHaustürsituation abgegeben worden sind. Diese Fallgruppe wird zwar von der \n\nHaustürgeschäfterichtlinie nicht erfaßt. Nach der Rechtsprechung des XI. Zivil-\n\nsenats, der sich der erkennende Senat anschließt, kommt aber eine \"gespalte-\n\nne Auslegung\" des die Richtlinie überobligatorisch umsetzenden Haustürwider-\n\nrufsgesetzes nicht in Betracht. Was für die der Haustürgeschäfterichtlinie unter-\n\nfallenden Sachverhalte gilt, hat auch für die übrigen Fallgestaltungen im An-\n\nwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes zu gelten (BGHZ 150, 148, \n\n260 ff.). \n\n7. Der Widerruf der Kläger verstößt auch nicht gegen das Verbot der un-\n\nzulässigen Rechtsausübung. Insbesondere war das Widerrufsrecht nicht ver-\n\nwirkt. \n\nDie Verwirkung setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit \n\nnicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Geg-\n\nner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf ein-\n\nrichten durfte und eingerichtet hat, daß dieser sein Recht auch in Zukunft nicht \n\ngeltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den \n\nGrundsatz von Treu und Glauben verstößt (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520; BGHZ 25, 47, 51 f.; 84, 280, 281). Gera-\n\nde im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes sind daran strenge \n\nAnforderungen zu stellen. Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemä-\n\nßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Ge-\n\nschäftspartner des Verbrauchers zu tragen. \n\nUmstände, die danach die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen \n\nkönnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die bloße Dauer zwischen \n\ndem Gesellschaftsbeitritt und dem Widerruf reicht dafür nicht aus (BGHZ 148, \n\n201: 10 Jahre unschädlich). \n\n8. Als Rechtsfolge des somit wirksamen Widerrufs haben die Kläger \n\neinen Rückgewähranspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG gegen die \n\nBeklagten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auf diesen Anspruch die \n\nGrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 148, 201, offen \n\ngelassen im Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406). Die \n\nKläger können also nicht ihre Einlagen zurückverlangen, sondern haben nur \n\neinen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum \n\nStichtag des Wirksamwerdens ihrer Widerrufserklärung (BGHZ 26, 330, 334 ff.). \n\nDas wirkt sich hier nicht zu Lasten der Kläger aus. Nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts ist das Auseinandersetzungsguthaben nämlich nicht geringer \n\nals die Einlage nebst Agio. \n\nDie dagegen von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unbegrün-\n\ndet. \n\nDie Kläger haben in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen, der \n\nAuseinandersetzungsanspruch sei nicht geringer als der eingeklagte Betrag. \n\nDie Beklagten haben sich dazu schriftsätzlich nicht geäußert. Sie haben in der \n\nBerufungserwiderung lediglich in anderem Zusammenhang vorgetragen, in den \n\nJahren 2000 bis 2002 seien keine Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgt, \n\nim Jahre 2002 seien aber wieder alle Objekte vermietet gewesen, so daß für \n\n2003 mit einer Ausschüttung gerechnet werden könne. In der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht haben sie die Auffassung vertreten, darin \n\nliege ein schlüssiges Bestreiten der Behauptung der Kläger. \n\nDas Berufungsgericht durfte diesen Vortrag der Beklagten entgegen der \n\nAuffassung der Revision als unsubstantiiert außer Betracht lassen. Allerdings \n\nist es grundsätzlich Sache des Anspruchstellers - hier also der Kläger -, die tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs darzulegen. Wenn das - wie \n\nhier - nur ganz pauschal geschieht, kann sich der Anspruchsgegner grundsätz-\n\nlich auf ein ebenso pauschales Bestreiten beschränken. Das ist aber dann an-\n\nders, wenn die darlegungsbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegen-\n\nden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgeblichen \n\nTatsachen besitzt, während der Prozeßgegner diese Kenntnis hat und ihm \n\nnähere Angaben zumutbar sind. Dann trifft den Prozeßgegner eine (sekundäre) \n\nDarlegungslast. Er muß sich im Rahmen des § 138 Abs. 2 ZPO auch dann sub-\n\nstantiiert zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern, wenn die an \n\nsich darlegungsbelastete Partei keine Einzelheiten vorgetragen hat (Sen.Urt. v. \n\n11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990, 3151 f.; BGH, Urt. v. 24. November \n\n1998 - VI ZR 388/97, ZIP 1999, 105, 106; BGHZ 145, 35, 41). \n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagten sind unschwer in der Lage, zu den \n\nVermögensverhältnissen der Beklagten zu 1 zum Bewertungsstichtag vorzutra-\n\ngen. Die Kläger können dagegen im Zweifel nur die ihnen bekannten Jahresab-\n\nschlüsse auswerten. Die Jahresabschlüsse sind aber bei einem Immobilien-\n\nfonds für den Vermögensstand wenig aussagekräftig, weil erhebliche stille Re-\n\nserven möglich sind. Deshalb läßt auch das vorübergehende Ausbleiben von \n\nAusschüttungen keinen Rückschluß auf den Stand des Gesellschaftsvermö-\n\ngens zu. \n\n9. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand der Revision, bei der \n\nRückabwicklung nach § 3 HaustürWG müßten die Steuervorteile berücksichtigt \n\nwerden, die bei den Klägern entstanden seien. Nach der Rechtsprechung des \n\nSenats sind etwaige bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des Vor-\n\nteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksich-\n\ntigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG (Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529). \n\nZu sonstigen bei der Rückabwicklung nach § 3 HaustürWG anrechen-\n\nbaren Vorteilen, die den Klägern aus der Gesellschaftsbeteiligung zugeflossen \n\nsind, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Das wird von der \n\nRevision nicht gerügt. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nFrau Ri'in BGH Caliebe ist \nwegen Urlaubs an der Un-\nterzeichnung gehindert \n\nStrohn \n\nRöhricht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-18/ii-zr-352-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-18/ii-zr-352-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-18/ii-zr-352-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2004-10-18","dockets":["II ZR 352/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-18/ii-zr-352-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"HaustürWG §§ 1, 2, 3; VerbrKrG § 7 a) Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haus- türwiderrufsgesetzes anwendbar. b) Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustür- widerrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsre- gister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Aus- zahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten. c) Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Hamm vom 20. 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