{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-15","aktenzeichen":"V ZR 100/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 240 InsO § 87 BGB § 285 (§ 281 a.F.), § 194 a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden. b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereig- nung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jeden- falls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuch- umschreibung) bereits vorgenommen hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 100/04 \n\nTeil-URTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 240 \nInsO § 87 \nBGB § 285 (§ 281 a.F.), § 194 \n\na) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der \n\nunterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden. \n\nb) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereig-\nnung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jeden-\nfalls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die \nihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuch-\numschreibung) bereits vorgenommen hatte. \n\nBGH, Teil-Urt. v. 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG \n\n LG Lübeck \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung \ndes Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des H. -J. \nH. B. unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Ko-\nsten zurückgewiesen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 \nerfolgt ist. \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats \ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \nvom 28. November 2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAus Anlaß ihrer Ehescheidung schlossen die Eltern des Klägers am \n\n21. Oktober 1958 einen Vergleich zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse. \n\nZur Erfüllung dieses Vergleichs bot der Vater des Klägers dessen Mutter mit \n\nnotariell beurkundeter Erklärung vom gleichen Tag an, ihr eine noch zu ver-\n\nmessende Teilfläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu übereignen. \n\nFür den Fall der Annahme des Angebots, die erst nach vorheriger Erbeinset-\n\nzung zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder durch die Mutter des \n\nKlägers zulässig sein sollte, wurde diese von ihrem geschiedenen Ehemann \n\nunter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die \n\nAuflassung zu erklären und entgegenzunehmen. Mit notariell beurkundeten \n\nErklärungen vom 29. November 1958 setzte die Mutter des Klägers ihre drei \n\nKinder zu gleichen Teilen als Erben ein und nahm sodann das Vertragsange-\n\nbot an. Am 23. April 1961 ließ sie das zwischenzeitlich vermessene, in ihrem \n\nBesitz befindliche Grundstück in notarieller Form an sich selbst auf und bewil-\n\nligte die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Hierzu kam \n\nes in der Folgezeit allerdings nicht. Im Jahr 1989 veräußerte der Vater des \n\nKlägers das Grundstück zum Preis von 180.000 DM (= 92.032,54 €) an die \n\nGemeinde H. -U. , die am 13. Februar 1990 als Eigentümerin in das \n\nGrundbuch eingetragen wurde. Die Mutter des Klägers verstarb am 14. August \n\n1996. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe. \n\nUrsprünglich hat der Kläger seinen Vater auf Herausgabe des durch die \n\nGrundstücksveräußerung erzielten Erlöses in Anspruch genommen. Dieser hat \n\ndie Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat er behauptet, er habe mit \n\nseiner geschiedenen Ehefrau nachträglich vereinbart, daß ihr lediglich ein \n\nRecht zur Nutzung des in seinem Eigentum verbleibenden Grundstücks zuste-\n\nhen solle. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Ein-\n\nlegung der Revision durch den Kläger ist dessen Vater am 9. Mai 2001 verstor-\n\nben. Über den Nachlaß ist am 18. November 2002 das Insolvenzverfahren \n\neröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die vom Kläger zur Eintragung in \n\ndie Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung bestritten. Nach Aufnahme \n\ndes Verfahrens begehrt der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter - dem \n\nBeklagten zu 2 - die Feststellung der im Insolvenzverfahren angemeldeten \n\nForderung. Außerdem beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1 - den alleini-\n\ngen Erben seines Vaters - zur Zahlung von 92.032,54 € ne bst Zinsen mit der \n\nEinschränkung zu verurteilen, daß die Zwangsvollstreckung erst nach Beendi-\n\ngung des Insolvenzverfahrens beginnen darf. Die Beklagten beantragen die \n\nZurückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über den Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gemäß \n\n§ 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nur gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 2, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1 wirksam. \n\nGemäß § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter \n\ndenen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenom-\n\nmen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschrif-\n\nten. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger, im Gegensatz zu Aus- und \n\nAbsonderungsberechtigten sowie Massegläubigern (§ 86 Abs. 1 InsO), ihre \n\nForderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also \n\ndurch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO (vgl. BGH, Urt. v. \n\n23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; MünchKomm-\n\nInsO/Breuer, § 87 Rdn. 5, 17), verfolgen. War zur Zeit der Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die angemeldete Insolvenzforderung \n\nanhängig, dann kann er nur dann aufgenommen werden, wenn die Forderung \n\nvom \n\nInsolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger (§§ 179 \n\nAbs. 1, 180 Abs. 2 InsO) oder wenn sie vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten \n\nworden ist. Diesen Beschränkungen unterliegt auch die Aufnahme des vorlie-\n\ngenden Rechtsstreits. Insbesondere betrifft er nicht etwa deshalb die Ausson-\n\nderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), \n\nweil der Kläger den von ihm verfolgten Zahlungsanspruch auf § 281 Abs. 1 \n\nBGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) stützt. Der \n\nnach dieser Bestimmung herauszugebende Ersatzwert fällt nicht unmittelbar in \n\ndas Vermögen des Gläubigers; der Schuldner ist lediglich schuldrechtlich zur \n\nHerausgabe oder Abtretung verpflichtet (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1961, III \n\nZR 162/60, NJW 1962, 587, 588; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 281 \n\nRdn. 35). § 281 Abs. 1 BGB a. F. begründet daher in der Insolvenz des \n\nSchuldners kein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung gemäß \n\n§§ 47, 48 InsO (vgl. RGZ 94, 20, 22 f.; Kuhn/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 48 \n\nRdn. 21). Vielmehr kann der Ersatzanspruch, wenn er – wie hier – keine Mas-\n\nseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellt, nur als Insolvenzforderung \n\n(§§ 38, 39 InsO) geltend gemacht werden (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 \n\nRdn. 347; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 281 Rdn. 23). \n\nAusweislich des von dem Kläger vorgelegten Auszugs aus der Insol-\n\nvenztabelle ist die von ihm verfolgte Forderung im Nachlaßinsolvenzverfahren \n\nangemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Damit war \n\nes Aufgabe des Klägers, die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des \n\nanhängigen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 179 \n\nAbs. 1, § 180 Abs. 2 InsO), wobei der ursprüngliche Leistungsantrag in einen \n\nAntrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern war. \n\nEine derartige Anpassung des Antrags an die veränderte Sachlage ist, wie hier \n\ngeschehen, auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 21. No-\n\nvember 1953, VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; Urt. v. 23. Dezember 1953, \n\nVI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Urt. v. 18. Februar 1965, II ZR 205/61, WM \n\n1965, 626; Urt. v. 11. November 1979, I ZR 13/78, WM 1980, 164; Münch-\n\nKomm-InsO/Schumacher, § 180 Rdn. 23). \n\nDagegen hat der Beklagte zu 1, der als Erbe des ursprünglichen Beklag-\n\nten Schuldner des Nachlaßinsolvenzverfahrens ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Mai \n\n1969, V ZR 86/68, NJW 1969, 1349; Siegmann, Rpfleger 2001, 260 m.w.N.), \n\ndie zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten. Ihm gegen-\n\nüber war der Kläger daher gemäß § 184 InsO zu einer Aufnahme des Rechts-\n\nstreits nicht befugt. Bereits unter Geltung von § 12 KO, an dessen Stelle § 87 \n\nInsO getreten ist, konnte ein Konkursgläubiger den gemäß § 240 ZPO unter-\n\nbrochenen Rechtsstreit nur dann abweichend von § 144 Abs. 2 KO gegen den \n\nnicht widersprechenden Gemeinschuldner aufnehmen, wenn er hinsichtlich der \n\nbetreffenden Forderung auf eine Teilnahme am Konkursverfahren verzichtete \n\n(RGZ 29, 73, 74; BGHZ 25, 395, 396 f.; 72, 234 f.; BGH, Urt. v. 28. März 1996, \n\nIX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 f.; Kuhn/Uhlenbruck, aaO., § 144 Rdn. 7). § 87 \n\nInsO schließt selbst diese eingeschränkte Möglichkeit einer persönlichen Inan-\n\nspruchnahme des Insolvenzschuldners aus. Wie sich aus der gegenüber § 12 \n\nKO geänderten Fassung der Vorschrift ergibt, die nicht mehr nur „Forderungen \n\nauf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse“ erfaßt, kann der \n\nInsolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzforderungen \n\nnur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch \n\ngenommen werden, also nur dann, wenn er der angemeldeten Forderung wi-\n\ndersprochen hat (Begründung zu § 98 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137; \n\nBlersch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 87 Rdn. 1, 2, 5; \n\nEickmann in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 87 Rdn. 4, 8; Hess in: \n\nHess/Weis/Wienberg, InsO, § 87 Rdn. 8; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 87 \n\nRdn. 2, 6; MünchKomm-InsO/Breuer, § 87 Rdn. 17; Pape/Uhlenbruck, Insol-\n\nvenzrecht, Rdn. 575; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, § 87 Rdn. 5; \n\neinschränkend MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rdn. 6 f.). \n\nDie von dem Kläger erklärte Aufnahme des Rechtsstreits ist deshalb zu-\n\nrückzuweisen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Außerdem \n\nsind dem Kläger die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten \n\naufzuerlegen \n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 32; \n\nStein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO, \n\n25. Aufl., § 239 Rdn. 7, § 240 Rdn. 8). \n\nB. \n\nSoweit der Kläger den Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ist die \n\nRevision begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der mit der Klage geltend gemachte An-\n\nspruch stehe dem Kläger weder aus eigenem noch aus übergegangenem \n\nRecht seiner Mutter zu. Durch den zwischen seinen Eltern im Jahr 1958 ge-\n\nschlossenen Vertrag habe der Kläger kein eigenes Leistungsrecht erworben. \n\nAnsprüche seiner Mutter gemäß §§ 280, 281 BGB a. F., die gemäß § 1922 \n\nAbs. 1 BGB auf den Kläger als Erben hätten übergehen können, seien nicht \n\nentstanden. Denn bei Eintritt der Unmöglichkeit durch die im Jahr 1989 erfolgte \n\nVeräußerung des Grundstücks sei der Übereignungsanspruch seiner Mutter \n\nbereits verjährt gewesen. \n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der Vater des Klägers sei aufgrund der von ihm und der Mutter des Klä-\n\ngers im Jahr 1958 abgegebenen notariellen Vertragserklärungen verpflichtet \n\ngewesen, dieser das hier in Rede stehende Grundstück zu übereignen \n\n(§§ 305, 313 Satz 1 BGB a. F.). \n\nDas von dem Vater des Klägers abgegebene Vertragsangebot war zwar \n\nan die Bedingung geknüpft, daß die Mutter des Klägers zumindest eines der \n\ndrei gemeinschaftlichen Kinder als Erben einsetzte. Eine entsprechende Ver-\n\npflichtung, die gemäß § 2302 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags \n\ngeführt hätte, ist die Mutter des Klägers jedoch nicht eingegangen. Vielmehr \n\nhat sie noch vor Annahme des Vertragsangebots eine letztwillige Verfügung \n\nzugunsten ihrer drei Kinder getroffen und damit die Voraussetzungen für das \n\nZustandekommen des Vertrags geschaffen. Der Fortbestand dieser letztwilli-\n\ngen Verfügung mag zwar Geschäftsgrundlage des die Übereignungsverpflich-\n\ntung begründenden Vertrags gewesen sein, deren Wegfall sich nach § 242 \n\nBGB auf den Vertragsinhalt hätte auswirken können. Hierdurch wurde die von \n\n§ 2302 BGB geschützte Testierfreiheit der Mutter des Klägers jedoch nicht \n\neingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1977, IV ZR 201/75, NJW 1977, \n\n950; siehe auch Senat, Urt. v. 17. September 1971, V ZR 177/69, LM Nr. 1 zu \n\n§ 533 BGB). \n\nDie von dem Vater des Klägers übernommene Verpflichtung zur Über-\n\neignung des Grundstücks wäre allerdings wieder entfallen, wenn – wie von ihm \n\nbehauptet - die Vertragsparteien nachträglich vereinbart hätten, er solle Eigen-\n\ntümer des Grundstücks bleiben und seiner geschiedenen Ehefrau lediglich die \n\nGrundstücksnutzung überlassen. Eine solche Vereinbarung hätte der in § 313 \n\nSatz 1 BGB a. F. bestimmten Form nicht bedurft, da die Mutter des Klägers \n\nnoch kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf das Grundstückseigentum erworben \n\nhatte. Weder war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grund-\n\nbuch eingetragen worden noch hatte sie einen Antrag auf Umschreibung des \n\nEigentums gestellt. Solange die Rechtsposition des Erwerbers aber noch nicht \n\ngesichert ist, kann die Aufhebung der den Veräußerer treffenden Übereig-\n\nnungsverpflichtung formfrei erfolgen (Senat, BGHZ 83, 395, 398 f.). Ob die vom \n\nursprünglich beklagten Vater des Klägers behauptete Abrede tatsächlich ge-\n\ntroffen wurde, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Revisionsrechtlich ist \n\ndeshalb davon auszugehen, daß eine die Übereignungsverpflichtung beseiti-\n\ngende Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers nicht zustande gekom-\n\nmen ist. \n\n2. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ist dem Vater des Klägers die Erfüllung seiner Eigentumsverschaffungs-\n\npflicht durch die im Jahr 1989 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die \n\nGemeinde H. -U. unmöglich geworden. Dies hatte nach der gemäß \n\nArt. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 281 Abs. 1 BGB \n\na. F. zur Folge, daß die Mutter des Klägers die Herausgabe des von ihrem \n\ngeschiedenen Ehemann vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 180.000 DM \n\nverlangen konnte. Einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand, den der \n\nSchuldner infolge des seine Leistung unmöglich machenden Umstands erlangt \n\nhat, stellt nämlich nach allgemeiner Auffassung auch das rechtsgeschäftliche \n\nSurrogat dar, also der Erlös, den der Schuldner durch die Veräußerung des \n\ngeschuldeten Gegenstands erzielt (BGHZ 46, 260, 264; 75, 203, 206; Münch-\n\nKomm-BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 16; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 \n\nRdn. 31). Mit dem Tod seiner Mutter ist der Ersatzanspruch gemäß § 1922 \n\nAbs. 1 BGB auf den Kläger als deren alleinigen Erben übergegangen. \n\nb) Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. ist auch nicht verjährt. \n\nEbenso wie der ursprüngliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1958, VIII ZR 34/57, DB 1958, 307; Urt. v. 10. \n\nFebruar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKomm-\n\nBGB/Emmerich, § 281 Rdn. 28; Staudinger/Löwisch, § 281 Rdn. 42) unterlag \n\nauch der Anspruch auf Herausgabe des von dem Vater des Klägers erzielten \n\nVeräußerungserlöses der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren \n\n(§ 195 BGB a. F.). Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Eintritt der \n\nUnmöglichkeit im Jahr 1989 (§ 198 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und wurde durch die im Jahr 1998 erfolgte Klageer-\n\nhebung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.). Mit Beginn des 1. Januar 2002 \n\nist die Verjährung gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB). \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den An-\n\nspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-\n\nstaltung ohne Belang, daß die für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus \n\ndem im Jahr 1958 geschlossen Vertrag geltende dreißigjährige Verjährungsfrist \n\nbereits abgelaufen war, als die primär geschuldete Leistung im Jahr 1989 un-\n\nmöglich wurde. \n\n§ 281 Abs. 1 BGB a. F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftli-\n\ncher Vorgänge Personen zugeflossen sind, denen sie nach den maßgebenden \n\nBeziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, \n\ndenen sie gebühren. Die Vorschrift soll daher aus Erwägungen der Billigkeit \n\nund mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen eine unrichtig gewordene \n\ntatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen (RGZ 120, 297, \n\n299 f.; 138, 45, 48; Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, VersR 1955, 225, \n\n226; BGH, Urt. v. 10. Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 903; \n\nErman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Emmerich, \n\n§ 281 Rdn. 2; Soergel/Wiedemann, § 281 Rdn. 2). Dieser Regelungszweck legt \n\nes nahe, dem Gläubiger einen Anspruch auf den Ersatzwert zu versagen, wenn \n\ner den ursprünglichen Erfüllungsanspruch wegen dessen Verjährung nicht \n\nmehr hätte durchsetzen können (vgl. Küpper, VIZ 2000, 195, 197). Ist der \n\nSchuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistungshandlung dauerhaft zu \n\nverweigern (§§ 194 Abs. 1, 222 Abs. 1 BGB a. F.), dann darf er im Verhältnis \n\nzum Gläubiger über den Leistungsgegenstand nach seinem Belieben verfügen. \n\nZwar steht es ihm frei, dessen fortbestehenden Anspruch trotz eingetretener \n\nVerjährung zu erfüllen (§ 222 Abs. 2 BGB a. F.). Er kann den Leistungsgegen-\n\nstand jedoch auch behalten oder ihn an einen Dritten veräußern, ohne sich \n\ndem Gläubiger gegenüber einer vertraglichen Pflichtverletzung schuldig zu \n\nmachen. Dies spricht dafür, nach Vollendung der Verjährung im Verhältnis der \n\nVertragsparteien untereinander sowohl den primär geschuldeten Gegenstand \n\nals auch den an dessen Stelle getretenen Ersatzwert als dem Schuldner ge-\n\nbührend anzusehen. \n\nEtwas anderes gilt jedoch dann, wenn bei erfolgsbezogenen Schuldver-\n\nhältnissen die Leistung, d. h. der Eintritt des Leistungserfolgs, unmöglich wird, \n\nnachdem der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung bereits voll-\n\nständig vorgenommen hat (zur Ambivalenz des Leistungsbegriffs vgl. Münch-\n\nKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rdn. 7). In diesem Fall werden die rechtli-\n\nchen Beziehungen der am Schuldverhältnis Beteiligten durch den Ablauf der \n\nfür den ursprünglichen Erfüllungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nicht \n\nberührt. Kann der Gläubiger vom Schuldner ein – weiteres – Tätigwerden nicht \n\nverlangen, dann fehlt es insoweit an einem Anspruch, der gemäß § 194 Abs. 1 \n\nBGB der Verjährung unterliegen könnte. Hat der Schuldner das zur Herbeifüh-\n\nrung des Leistungserfolgs seinerseits erforderliche getan, dann kann er den \n\nRechtserwerb des Gläubigers nicht mehr durch die Geltendmachung eines \n\nLeistungsverweigerungsrechts gemäß § 222 Abs. 1 BGB a. F., § 214 Abs. 1 \n\nBGB verhindern. Vielmehr trifft ihn gemäß § 242 BGB die – auch nach Ver-\n\ntragserfüllung fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, \n\nwas die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs \n\ngefährden oder beeinträchtigen könnte (BGHZ 16, 4, 10; BGH, Urt. v. 19. Ok-\n\ntober 1977, VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR \n\n99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 \n\nRdn. 29, § 280 Rdn. 7). Ist der Schuldner somit nach Vornahme der Leistungs-\n\nhandlung nicht mehr dazu berechtigt, den Eintritt des Leistungserfolgs zu ver-\n\nhindern, dann gebührt der Leistungsgegenstand im Verhältnis der Vertrags-\n\nparteien untereinander dem Gläubiger. Einen vom Schuldner nunmehr anstelle \n\ndes primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubi-\n\nprimär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubiger \n\ndeshalb gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausverlangen. \n\nIm vorliegenden Fall hatte der Vater des Klägers bei Eintritt der Unmög-\n\nlichkeit die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vorgenommen, so daß \n\nder Eintritt des Leistungserfolgs ausschließlich vom Willen der Mutter des \n\nKlägers abhing. Zur Erfüllung der Verpflichtung, das Eigentum an einem \n\nGrundstück zu übertragen, hat der Schuldner grundsätzlich alle Handlungen \n\nvorzunehmen, die für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grund-\n\nbuch erforderlich sind. Dies umfaßt insbesondere die Mitwirkung bei der Auf-\n\nlassung (§ 20 GBO), die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich die \n\nEintragungsbewilligung (§ 19 GBO) enthält (BayObLG, Rpfleger 1975, 26, 27; \n\nOLG Köln, MittRhNotK 1997, 325, 327; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 20 \n\nRdn. 2; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdn. 136). Darüber hinaus hat \n\nder Schuldner sämtliche grundbuchrechtlichen Eintragungshindernisse, etwa \n\nseine fehlende Voreintragung (§ 39 Abs. 1 GBO), zu beseitigen. Die Eintra-\n\ngung selbst gehört dagegen nicht zu den geschuldeten Leistungshandlungen, \n\nda sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen \n\nnicht besorgen kann (RGZ 118, 100, 102; Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR \n\n45/69, LM Nr. 25 zu § 157 [D] BGB; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, \n\n3. Aufl., § 433 Rdn. 56; Soergel/Huber, § 433 Rdn. 136 f.; Staudinger/Köhler, \n\nBGB [1995], § 433 Rdn. 98). Indem der Vater des Klägers, vertreten durch \n\ndessen Mutter, die Auflassung formgerecht erklärt hat, hat er das zur Leistung \n\nseinerseits erforderliche getan. Da Eintragungshindernisse nicht vorlagen, war \n\ndie Mutter des Klägers imstande, durch Einreichung der Auflassung und des \n\nihre Auflassungsvollmacht enthaltenden notariellen Vertragsangebots beim \n\nGrundbuchamt (§ 29 GBO) die Eigentumsumschreibung mit Erfolg zu beantra-\n\ngen. Hieran änderte sich durch den Ablauf der für den vertraglichen Übereig-\n\nnungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nichts. Im Verhältnis der Eltern des \n\nKlägers untereinander gebührte das Grundstückseigentum nach wie vor des-\n\nsen Mutter. Diese konnte daher auch den an die Stelle des Grundstückseigen-\n\ntums getretenen Veräußerungserlös gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausver-\n\nlangen. \n\n3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO \n\na. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO). Die Sache ist zur anderweiten \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.), damit die bislang unterbliebenen Feststellun-\n\ngen zum behaupteten Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung nachgeholt \n\nwerden können. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-15/v-zr-100-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2302","ref_norm":"2302","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-15/v-zr-100-04","retrieved":"2026-07-10 16:00:20.590700+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-15/v-zr-100-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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