{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"VII ZR 33/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 418 Abs. 2 Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nacht- briefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 33/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 418 Abs. 2 \n\nZur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender \n\nSchriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nacht-\n\nbriefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2000 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt eine Vergütung für Architekten- und Ingenieurlei-\n\nstungen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am \n\n6. Mai 1999 zugestellt worden. Sein Berufungsschriftsatz trägt das Datum des \n\n7. Juni 1999; er hat den Eingangsstempel der Briefannahmestelle des Oberlan-\n\ndesgerichts vom 8. Juni 1999 erhalten. \n\nDer Kläger hat vorgetragen, sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt \n\nDr. K., habe den Berufungsschriftsatz am 7. Juni 1999 (Montag) um 21.40 Uhr \n\nin den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Das Berufungs-\n\ngericht hat dienstliche Äußerungen der für die Leerung zuständigen Beamten S. \n\nund L. herbeigeführt. Die Berufung des Klägers hat es als unzulässig verworfen. \n\nDagegen richtet sich die Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas Verfahrensrecht richtet sich nach den Regelungen der Zivilprozeß-\n\nordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung nicht rechtzeitig \n\neingelegt worden. Der Eingangsstempel vom 8. Juni 1999 beweise den Ein-\n\ngang der Berufungsschrift an diesem Tage. Der Vortrag des Klägers beschrän-\n\nke sich darauf, die Richtigkeit des gerichtlichen Eingangsstempels zu bestreiten \n\nund für die Einlegung der Berufung schon am 7. Juni 1999 Beweis durch Ver-\n\nnehmung seines Prozeßbevollmächtigten anzutreten. Es fehle hingegen ein \n\nVortrag dazu, warum oder wie es zu der behaupteten Fehlstempelung der Beru-\n\nfungsschrift habe kommen können. Daher sei der Beweisantritt nicht in der er-\n\nforderlichen Weise substantiiert, so daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers \n\nnicht als Zeuge zu vernehmen sei. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nAufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausge-\n\ngangen werden, daß die Berufung verspätet eingelegt worden ist. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß der Eingangsstempel \n\ndes Gerichts nach § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür erbringt, daß die \n\nBerufung des Klägers am 8. Juni 1999 eingegangen ist. Nach § 418 Abs. 2 \n\nZPO ist indessen der Gegenbeweis zulässig. Die Rechtzeitigkeit des Eingangs \n\nder Berufung muß zur vollen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden \n\n(BGH, Beschluß vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87, BGHR ZPO § 418 Abs. 2 \n\n- Eingangsstempel 1). \n\n2. Allein die kaum jemals völlig auszuschließende Möglichkeit, daß ein \n\nNachtbriefkasten aus technischen Gründen nicht richtig funktioniert oder bei der \n\nAbstempelung Fehler unterlaufen, reicht zur Führung des Gegenbeweises nicht \n\naus. Andererseits dürfen wegen der Beweisnot der betroffenen Partei die An-\n\nforderungen an den Gegenbeweis nicht überspannt werden. Da der Außenste-\n\nhende in der Regel keinen Einblick in die Funktionsweise des gerichtlichen \n\nNachtbriefkastens sowie das Verfahren bei dessen Leerung und damit keinen \n\nAnhaltspunkt für etwaige Fehlerquellen hat, ist es zunächst Sache des Gerichts, \n\ndie insoweit zur Aufklärung nötigen Maßnahmen zu ergreifen (BGH, Urteil vom \n\n30. März 2000 - IX ZR 251/99, NJW 2000, 1872, 1873). Dem entspricht es, daß \n\ndas Berufungsgericht dienstliche Äußerungen der für die Leerung des Nacht-\n\nbriefkastens zuständigen Beamten S. und L. eingeholt hat. \n\n3. Das Berufungsgericht hätte indessen den unter Beweis gestellten Vor-\n\ntrag des Klägers gegen die Richtigkeit des Datumsstempels nicht als unsub-\n\nstantiiert erachten dürfen. Es hat an die Darlegungslast des Klägers überzoge-\n\nne Anforderungen gestellt. Dieser ist nur dann nicht genügt, wenn es das Ge-\n\nricht auch bei Zugrundelegung des Vorbringens nicht als schlüssig erachten \n\nkann, daß die gesetzlichen Voraussetzungen der an die Behauptung geknüpf-\n\nten Rechtsfolge erfüllt sind. Die Wahrscheinlichkeit der Darstellung ist eine Fra-\n\nge der Beweiswürdigung, nicht der hinreichenden Substantiierung. \n\n4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die Überle-\n\ngungen des Berufungsgerichts nicht die im Berufungsurteil gezogene Schluß-\n\nfolgerung, der Kläger habe den rechtzeitigen Eingang seiner Berufung am \n\n7. Juni 1999 nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Der Kläger hat vorgetra-\n\ngen, sein Prozeßbevollmächtigter Dr. K. habe den Berufungsschriftsatz persön-\n\nlich am 7. Juni 1999 um 21.40 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandesge-\n\nrichts eingeworfen. Die fristgerechte Einreichung der Rechtsmittelschrift unter \n\nAngabe der Uhrzeit des Einwurfs in den Nachtbriefkasten habe Dr. K. am fol-\n\ngenden Morgen des 8. Juni 1999 in der Handakte vermerkt, die er auszugswei-\n\nse in Fotokopie vorlege. Das Datum des gerichtlichen Eingangsstempels könne \n\ner sich nur dadurch erklären, daß die von ihm eingereichte Berufungsschrift im \n\nNachtbriefkasten steckengeblieben oder bei der Entleerung versehentlich nicht \n\naus dem Nachtbriefkasten entnommen worden sei. Eine weitergehende Kon-\n\nkretisierung seines Vorbringens war von dem Kläger nicht zu verlangen. Die \n\nSubstantiierungslast findet ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien \n\nund der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen. Auf der Grundlage dieses Vor-\n\nbringens hätte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen \n\n(§ 286 ZPO). Das wird es nachzuholen haben. \n\nDressler \n\nHaß \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-33-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:10.609390+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-14/vii-zr-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2004-10-14","dockets":["VII ZR 33/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.10.2004 – VII ZR 33/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-33-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 418 Abs. 2 Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nacht- briefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2000 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des\n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/418","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"418","label":"§ 418 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2005, 75","basis":"cited_by_decisions","votes":7}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:59:10.609390+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}