{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"IX ZB 114/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, ei- nen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre an- gemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder ei- nem Gläubiger bestritten worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 114/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\n§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nNicht nachrangige Insolvenzgläubiger sind grundsätzlich auch dann berechtigt, ei-\n\nnen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre an-\n\ngemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder ei-\n\nnem Gläubiger bestritten worden sind. \n\nBGH, Beschluß vom 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04 - LG Bremen \n\n AG Bremen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 14. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger werden der Beschluß \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. April 2004 \n\nund der Beschluß des Amtsgerichts Bremen vom 12. März 2004 \n\naufgehoben. \n\nDas Amtsgericht Bremen - Insolvenzgericht - hat eine Gläubiger-\n\nversammlung einzuberufen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens hat der Insolvenzverwalter zu tragen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Rechtsbeschwerdeführer, die 22,9 % der angemeldeten und 11,3 % \n\nder zur Tabelle festgestellten nicht nachrangigen Forderungen innehaben, ver-\n\nlangen die Einberufung einer Gläubigerversammlung. Der Verwalter ist dem \n\nAntrag entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgewiesen. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit \n\nder Rechtsbeschwerde verfolgen die 163 antragstellenden Gläubiger ihr Be-\n\ngehren weiter. \n\nII. \n\nDie statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 6, \n\n7, 75 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist begründet. \n\nNach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist eine Gläubigerversammlung einzuberu-\n\nfen, wenn dies von mindestens fünf nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern \n\nbeantragt wird, deren Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts \n\nein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungs-\n\nrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubi-\n\nger ergibt. Dies war hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß \n\ndie Rechtsbeschwerdeführer keine nachrangigen (§ 39 InsO) Insolvenzgläubi-\n\nger sind und die Quote ihrer angemeldeten nicht nachrangigen Forderungen \n\n22,9 % beträgt. Dies ist ausreichend, weil entgegen der Ansicht des Beschwer-\n\ndegerichts bestrittene Forderungen, die angemeldet sind, grundsätzlich ein \n\nAntragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO verleihen. \n\n1. Insolvenzgläubiger ist gemäß § 38 InsO jeder persönliche Gläubiger, \n\nder einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermö-\n\ngensanspruch gegen den Schuldner hat. Für die Stellung als Insolvenzgläubi-\n\nger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet (§§ 174 ff InsO), \n\nanerkannt oder bestritten (§§ 178, 179, 201 Abs. 2 InsO) ist. \n\n2. Die Insolvenzgläubiger stützen ihren Antrag ausschließlich auf ange-\n\nmeldete Forderungen. Die Frage, ob auch einem Insolvenzgläubiger, der seine \n\nForderung nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 28 Abs. 1 Satz 1, 2 InsO) nicht an-\n\ngemeldet hat, ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO zusteht, \n\nkann hier deshalb offenbleiben. \n\n3. Die Beschwerdeführer haben im einzelnen dargelegt, daß sie bereits \n\nmit den vom Insolvenzverwalter lediglich vorläufig bestrittenen Forderungen \n\ndas Quorum von 20 % erfüllen. Das Beschwerdegericht hat entsprechende \n\nFeststellungen nicht getroffen, weil nach seiner Auffassung das Antragsquorum \n\nin jedem Fall vom Insolvenzgericht durch Schätzung ermittelt werden muß. Al-\n\nlerdings habe das Ergebnis eines bereits durchgeführten Prüfungstermins er-\n\nhebliche Bedeutung, weil es die Grundlagen der Schätzung wesentlich beein-\n\nflusse. \n\nDas ist rechtsfehlerhaft. \n\nNach einer im Schrifttum häufig vertretenen Meinung ist nicht zwischen \n\nbestrittenen und unbestrittenen Forderungen zu unterscheiden; vielmehr sollen \n\nalle Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben, an-\n\ntragsberechtigt im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein (HK-InsO/Eickmann, \n\n3. Aufl. § 75 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 75 Rn. 10; FK-InsO/Kindl, \n\n3. Aufl. § 75 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 75 Rn. 3). Nach anderer Auf-\n\nfassung muß das Insolvenzgericht die Beträge schätzen, soweit eine Feststel-\n\nlung noch nicht erfolgt ist (vgl. Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 75 Rn. 5; \n\nJaeger/Weber, KO 8. Aufl. § 93 Rn. 6). \n\nDer Senat folgt der zuerst genannten Meinung. \n\na) Ist eine Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt, hat der Gläubiger \n\nohne weiteres ein Antragsrecht im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Für eine \n\nSchätzung durch das Insolvenzgericht besteht dann keine Veranlassung. Eine \n\nFeststellung zur Tabelle erfolgt, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter \n\nund von den Gläubigern nicht bestritten wird. Sie hat diesen gegenüber die \n\nWirkung eines rechtskräftigen Urteils, § 178 Abs. 3 InsO, und ist bei der Vertei-\n\nlung zugrunde zu legen. Dementsprechend haben Gläubiger von Forderungen, \n\ndie angemeldet sind und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem \n\nstimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind, von Gesetzes wegen \n\nStimmrecht in der Gläubigerversammlung, § 77 Abs. 1 InsO. \n\nb) Ist die Forderung angemeldet, aber über die Feststellung noch nicht \n\nentschieden, obwohl die Forderung nicht oder lediglich vorläufig bestritten ist, \n\nkann nichts anderes gelten. Eine nicht bestrittene Forderung ist gemäß § 178 \n\nAbs. 1 InsO festzustellen. Sie muß deshalb einer zur Tabelle festgestellten \n\nForderung gleichgestellt werden. Das vorläufige Bestreiten durch den Insol-\n\nvenzverwalter bringt zum Ausdruck, daß er - etwa aus Zeitgründen - zur end-\n\ngültigen Prüfung außerstande war (vgl. etwa Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15). \n\nAus diesem vorläufigen Bestreiten darf dem Gläubiger kein Nachteil erwachsen \n\n(Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15; Kübler in Kübler/Prütting, aaO § 77 Rn. 19; \n\nPape, ZIP 1991, 837, 844). Bei der Frage, wer gemäß § 77 Abs. 1 InsO Stimm-\n\nrecht hat, kann ein vorläufiges Bestreiten hinsichtlich der Feststellung der For-\n\nderung zur Tabelle deshalb keine Bedeutung haben. Wird die Forderung vom \n\nInsolvenzverwalter oder einem Gläubiger auch in der Gläubigerversammlung \n\nnicht bestritten, hat der Gläubiger Stimmrecht (Uhlenbruck, aaO § 77 Rn. 15; \n\nHK-InsO/Eickmann, aaO § 77 Rn. 3; Pape, ZIP 1991, 837, 844). Ein vorläufiges \n\nBestreiten hat daher auf das Antragsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO keinen \n\nEinfluß. \n\nc) Das Insolvenzgericht hat auch diejenigen Gläubiger als antragsbe-\n\nrechtigt zu behandeln, deren angemeldete Forderungen endgültig bestritten \n\nworden sind. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang der §§ 75 bis 77 \n\nInsO. \n\nKommt ein Stimmrecht des Gläubigers in der Gläubigerversammlung in \n\nBetracht, wäre es systemwidrig, ihm das Antragsrecht auf Einberufung der \n\nGläubigerversammlung zu verwehren. Dem kann nicht entgegengehalten wer-\n\nden, daß die Stimmrechtsregelung unabhängig von dem Antragsrecht auf Ein-\n\nberufung Bedeutung hat. Denn dann müßte das Insolvenzgericht vorweg sämt-\n\nliche bestrittenen Forderungen prüfen. \n\nDas Insolvenzgericht ist aber schon grundsätzlich nicht dazu berufen, \n\ndie Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen. Dies ist Aufgabe des Insol-\n\nvenzverwalters und der übrigen Gläubiger. Davon abgesehen ist das Insol-\n\nvenzgericht zeitlich und personell nicht in der Lage, die Berechtigung der In-\n\nsolvenzforderungen zu beurteilen. \n\nGemäß § 75 Abs. 2 InsO sollen zwischen dem Eingang des Antrags und \n\nder Gläubigerversammlung höchstens drei Wochen liegen. Da eine öffentliche \n\nBekanntmachung der Gläubigerversammlung gemäß § 74 Abs. 2 InsO erfolgen \n\nmuß und danach mindestens zwei Tage vergehen müssen, § 9 Abs. 1 Satz 3 \n\nInsO, verbleiben dem Insolvenzgericht nach Eingang des Antrags allenfalls \n\n17 Tage zur Prüfung. In dieser Zeit kann eine ausreichende Überprüfung in \n\naller Regel nicht vorgenommen werden, weil dazu der Insolvenzverwalter und \n\ndie übrigen zum Bestreiten berechtigten Personen angehört und anschließend \n\nden Gläubigern Gelegenheit zur Erwiderung und zur Glaubhaftmachung oder \n\nzum Beweisantritt gegeben werden müßte. \n\nZu berücksichtigen ist ferner, daß der Rechtspfleger zur Entscheidung \n\nzuständig ist (§ 3 Nr. 2e, § 18 RpflG). Von diesem kann eine solche Prüfung \n\nschon aus funktionalen Gründen nicht verlangt werden. Der Richter kann sich \n\nzwar gemäß § 18 Abs. 2 RpflG die Entscheidung nach § 75 InsO vorbehalten \n\noder an sich ziehen. Er muß von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch ma-\n\nchen. Außerdem wäre auch er nicht in der Lage, in der zur Verfügung stehen-\n\nden Zeit die erforderlichen auch nur pauschalen Prüfungen vorzunehmen. \n\nDem Insolvenzgericht diese Prüfung zu übertragen, stünde auch in Wi-\n\nderspruch zu Sinn und Zweck des § 75 InsO, den Einfluß der Gläubiger auf \n\nden Ablauf des Insolvenzverfahrens zu stärken (BT-Drucks. 12/2443 S. 133 zu \n\n§ 86 des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung). Dem Gesetzgeber ging \n\nes darum, durch das weitgehende Initiativrecht den Einfluß der Gläubiger auf \n\nden Gang des Verfahrens und die Art und Weise der Gläubigerbefriedigung zu \n\nstärken (vgl. Uhlenbruck, aaO § 75 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 75 \n\nRn. 1; Kübler in Kübler/Prütting aaO § 75 Rn. 5). Zwar ist es auch Ziel der In-\n\nsolvenzordnung, Außenstehende vom Insolvenzverfahren fernzuhalten (BT-\n\nDrucks. 12/2443 S. 80). Ist jedoch gerade die Gläubigereigenschaft zweifelhaft, \n\nmuß die Entscheidung hierüber in erster Linie den hierzu Berufenen, nämlich \n\ndem Insolvenzverwalter und den Gläubigern, überlassen bleiben. \n\nWird in der Gläubigerversammlung die Forderung eines Gläubigers dem \n\nGrund oder der Höhe nach bestritten, muß allerdings gemäß § 77 Abs. 2 InsO \n\nfür das Stimmrecht eine Regelung getroffen werden. Auch diese obliegt in er-\n\nster Linie dem Insolvenzverwalter und den stimmberechtigten Gläubigern. Nur \n\nwenn diese sich nicht über das Stimmrecht einigen, hat das Insolvenzgericht \n\nauf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung des Vorbringens des Gläubi-\n\ngers und des Bestreitens des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers sowie \n\nder vorgelegten Beweismittel eine Regelung zu treffen. Diese - lediglich hilfs-\n\nweise - bestehende Zuständigkeit zeigt, daß es nicht Sinn des § 75 InsO sein \n\nkann, diese Prüfungen bereits ohne mündliche Erörterung in der Gläubigerver-\n\nsammlung in allen Fällen vorwegzunehmen. \n\nd) Ob das Insolvenzgericht die Antragsberechtigung ausnahmsweise \n\ndort versagen kann, wo es konkret den Mißbrauch einer formalen Gläubiger-\n\nstellung hinsichtlich einer bestrittenen Forderung feststellt, etwa bei Anmeldung \n\nersichtlich unberechtigter Forderungen, bedarf hier keiner Klärung. Eine ledig-\n\nlich abstrakte Mißbrauchsmöglichkeit reicht entgegen der Ansicht des Insol-\n\nvenzgerichts jedenfalls nicht aus, um das Antragsrecht für nicht festgestellte \n\nForderungen generell zu verneinen. Im vorliegenden Fall liegen für einen Miß-\n\nbrauch keine Anhaltspunkte vor. \n\n4. Da die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch im übrigen \n\nvorliegen, der Antrag außerdem Angaben zur Tagesordnung enthält (§ 74 \n\nAbs. 2 InsO), ist das Insolvenzgericht verpflichtet, die Gläubigerversammlung \n\neinzuberufen. Die Einberufung steht nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts \n\n(OLG Celle, ZIP 2002, 900; HK-InsO/Eickmann, aaO § 74 Rn. 3, § 75 Rn. 1; \n\nKübler in Kübler/Prütting, aaO § 75 Rn. 7; Blersch in Breutigam/Blersch/ \n\nGoetsch, Insolvenzrecht § 75 InsO Rn. 2). Sie kann daher durch das Rechts-\n\nbeschwerdegericht angeordnet werden. \n\nFischer Kayser \n\nVill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/ix-zb-114-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/ix-zb-114-04","retrieved":"2026-07-10 16:04:23.850773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-14/ix-zb-114-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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