{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"III ZR 169/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 34 Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und gro- be Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 169/04 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 34 \n\nDie Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und gro-\n\nbe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene \n\nselbständige private Unternehmer. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDas klagende Land nimmt die Beklagte im Wege des Rückgriffs auf \n\nFreistellung von Amtshaftungsforderungen Dritter in Anspruch. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde: \n\nDie Beklagte ist Inhaberin einer vom Regierungspräsidium S. \n\nerteilten Erlaubnis, Hirnstammproben von Rindern mittels eines \"BSE-Schnell-\n\ntests\" auf die Erreger der Bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) zu \n\nuntersuchen. Mit der Durchführung derartiger Prüfungen, die nach § 1 Abs. 1, \n\n§ 22a Fleischhygienegesetz i.V.m. § 1 der Verordnung zur fleischhygienerecht-\n\nlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember \n\n2000 (BGBl. I S. 1659 - BSE-Untersuchungsverordnung - in der hier maßgeb-\n\nlichen Fassung der Verordnung vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982) gesetzlich \n\ndem amtlichen Tierarzt obliegen, wurde die Beklagte von den Landratsämtern \n\nS. und S. -B. -K. beauftragt. Nach der BSE-Unter-\n\nsuchungsverordnung müssen alle Rinder im Alter von über 24 Monaten unter-\n\nsucht werden. Bis das Ergebnis eines BSE-Schnelltests vorliegt, sind der Tier-\n\nkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut vorläufig \n\nsicherzustellen. Bei einem negativen Ergebnis des Tests ist die vorläufige Si-\n\ncherstellung aufzuheben (§ 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 der Verordnung). \n\nAm 11. und 12. Februar 2002 kontrollierten Vertreter des Klägers bei der \n\nBeklagten deren Testauswertungen. Den Prüfern erschienen eine Reihe von \n\ndokumentierten Testergebnissen, die als Original-Rohbilddateien vorlagen, zu \n\nhell und damit nicht auswertbar. Grund war, daß im EDV-System der Beklagten \n\nder \"Autoscale\" nicht eingestellt war, eine abrufbare Software-Variante, die au-\n\ntomatisch die Helligkeit herunterregelt. Wegen der Unklarheiten wurde das ge-\n\ntestete Fleisch bei den Unternehmen sichergestellt. Nachdem sich in einer er-\n\nneuten Überprüfung herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse der Beklag-\n\nten doch verwertbar waren und deren Beurteilung als \"negativ\" richtig gewesen \n\nwar, gab das klagende Land das sichergestellte Fleisch frei. Zu einem Teil war \n\nes allerdings zwischenzeitlich verdorben. Dessen Eigentümer machen darum \n\nAmtshaftungsansprüche in Höhe von 7.998,17 € und 1.217,3 3 € gegen das \n\nLand geltend. \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt das Bundesland seinerseits gegen-\n\nüber der Beklagten Freistellung von den erhobenen Ansprüchen sowie die \n\nFeststellung, daß die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet \n\nsei, die ihm oder den Landkreisen S. und S. -B. -K. \n\n- insoweit in gewillkürter Prozeßstandschaft - infolge der vorübergehenden \n\nNichtauswertbarkeit der Testergebnisse entstanden sind oder noch entstehen \n\nwerden. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die \n\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte dem klagenden \n\nLand entsprechend Art. 34 Satz 2 GG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. \n\nDieses Haftungsprivileg komme auch der Beklagten zugute, weil sie die Unter-\n\nsuchungen als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (Verwaltungshelfer) inner-\n\nhalb hoheitlicher Tätigkeit übernommen und dabei Feststellungen ohne ein \n\nErmessen zu treffen gehabt habe. Für die Beschränkung des Rückgriffs nach \n\nArt. 34 Satz 2 GG genüge es, die Voraussetzungen des Art. 34 Satz 1 GG zu \n\nbejahen; einer zusätzlichen Begründung durch Normzweck und Interessenlage \n\nbedürfe es nicht. Das erscheine auch aus der Sicht des Verwaltungshelfers \n\ngeboten, weil er nur so das übernommene Eigenrisiko sicher abschätzen kön-\n\nne. Auch in formaler Hinsicht erscheine es naheliegend, daß eine vom Grund-\n\ngesetz gewährte Rechtsposition nicht durch einfache Auslegung verkürzt wer-\n\nden könne, sondern daß es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfe. \n\nDie Beklagte habe den Schaden jedenfalls nicht grob fahrlässig verur-\n\nsacht. Außerdem habe es sich bei der Überprüfung der Testergebnisse nicht \n\num eine von der Beklagten geschuldete, sondern um eine dem Kläger selbst \n\nobliegende Tätigkeit gehandelt. Der damit befaßte Angestellte der Beklagten \n\nhabe bei der Vorführung deshalb nicht als deren Erfüllungsgehilfe gehandelt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. \n\nFür die schuldhafte Verletzung von Pflichten in dem zwischen den Par-\n\nteien bestehenden Vertragsverhältnis haftet die Beklagte dem Kläger grund-\n\nsätzlich nach den Regeln über die Leistungsstörungen auf Schadensersatz, \n\nohne Rücksicht darauf, ob dieser Vertrag als Dienst- oder Werkvertrag anzu-\n\nsehen ist oder ob er, wie das Landgericht gemeint hat, dem öffentlichen Recht \n\nangehört. Weder ein Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten noch ein Ver-\n\nschulden auf seiten der Beklagten läßt sich nach dem für die Revisionsinstanz \n\nals richtig zu unterstellenden Klagevorbringen verneinen; gegenteilige tatsäch-\n\nliche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt \n\nmit Recht, daß es schon auf der Grundlage des Erlaubnisbescheids vom \n\n21. Dezember 2001 zu den vertraglichen Pflichten der Beklagten zählte, das \n\nErgebnis der von ihr durchgeführten Untersuchungen zu dokumentieren und \n\nNachweis hierüber zu führen. Infolgedessen gehörte es auch zum Kreis der ihr \n\nobliegenden Aufgaben und war nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, \n\nSache des Klägers, die gewonnenen Testergebnisse bei behördlichen Kontrol-\n\nlen überprüfbar darzustellen. \n\nDer Kläger hat behauptet, die von der Beklagten am 11. und 12. Februar \n\n2002 den Prüfern präsentierten Bilder seien infolge von Bedienungsfehlern \n\nnicht aussagekräftig gewesen. Davon muß der Senat ausgehen. \n\n2. \n\nAuch auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG kann sich die Be-\n\nklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht berufen. \n\na) Mit Recht hat das Oberlandesgericht allerdings die Beklagte bei der \n\nDurchführung und Auswertung der BSE-Schnelltests als Amtsträger und \"Be-\n\namten\" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG angesehen. Haf-\n\ntungsrechtlich ist hiernach Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine \n\nandere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet \n\nhat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zu-\n\nkommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Un-\n\nternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung \n\nmit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei blo-\n\nßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer) \n\n(vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.). Soweit \n\nVerwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkver-\n\nträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf ab-\n\nzustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen \n\nauch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als \"Beamte\" in \n\nBetracht (a.A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173). \n\nNach diesen Maßstäben war die Beklagte - anders als der amtlich aner-\n\nkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr (BGHZ 49, 108), der mit \n\nder Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage betraute TÜV-Sachver-\n\nständige (Senatsurteil BGHZ 122, 85) oder ein Prüfer bei der Nachprüfung der \n\nLufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts (Senatsurteil BGHZ 147, 169) - zwar nicht \n\nBeliehene, da alle zur Durchführung der BSE-Untersuchungsverordnung erfor-\n\nderlichen Verwaltungsakte in der Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes ver-\n\nblieben und die Beklagte gerade in den kritischen Fällen (bei positiven oder \n\nnicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Be-\n\nhörden zu überlassen hatte, ihr darum kein eigener Entscheidungsraum ver-\n\nblieb. Die Beklagte war jedoch in dem oben beschriebenen Sinne (selbständi-\n\nger) Verwaltungshelfer. Davon gehen auch die Parteien aus. Nach der Recht-\n\nsprechung des Senats kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der \n\nEingriffsverwaltung, wie hier, der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer \n\nBediensteten grundsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung \n\neiner von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf ei-\n\nnen privaten Unternehmer überträgt. Je stärker der hoheitliche Charakter der \n\nAufgabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen den über-\n\ntragenen Tätigkeiten und der von der Behörde zu erfüllenden hoheitlichen Auf-\n\ngabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmers ist, \n\ndesto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen \n\n(BGHZ 121, 161, 165 f. - Abschleppunternehmer; s. auch - abgrenzend - Se-\n\nnatsurteil BGHZ 125, 19, 24 f. - planender Ingenieur; BGH, Urteil vom 26. Juni \n\n2001 - X ZR 231/99 - NJW 2001, 3115, 3117 zur Sonderprüfung eines Kredit-\n\ninstituts durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft). Diese Voraussetzungen \n\nsind auch bei einem mit der Durchführung von BSE-Tests betrauten privaten \n\nLabor gegeben. Dessen Prüfungen enthalten einen unverzichtbaren Teil der \n\ndem Staat obliegenden Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und der \n\nausführenden BSE-Untersuchungsverordnung und sind von dieser nicht zu \n\ntrennen. Wenn die Beklagte auch selbst keine Verwaltungsakte erläßt und, wie \n\nder Kläger in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, zu den Adressaten \n\nder Verwaltungsakte weder unmittelbar noch mittelbar in Rechtsbeziehungen \n\ntritt, so ist doch bei einem negativen Testergebnis, wie regelmäßig, die Ent-\n\nscheidung praktisch gefallen. Infolgedessen erscheint die Tätigkeit des priva-\n\nten Labors als Bestandteil der staatlichen Verwaltung. \n\nb) Nach Art. 34 Satz 2 GG bleibt der anstelle des an sich verantwortli-\n\nchen Beamten in die Haftung eintretenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft \n\n(Art. 34 Satz 1 GG) - nur - bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Rückgriff \n\nvorbehalten. Wortlaut und systematischer Zusammenhang dieser aufeinander \n\nbezogenen Regelungen legen es allerdings nahe, die Haftungsbegrenzung mit \n\nden Vorinstanzen auf alle Amtsträger im Sinne des Satzes 1 zu beziehen. Dem \n\nstehen jedoch die Entstehungsgeschichte und vor allem Sinn und Zweck der \n\nBestimmung entgegen. Der Senat hält deswegen für den Fall, daß der Staat \n\ndurch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsgestaltungen \n\nselbständigen Privatunternehmern in beschränktem Umfang die Erfüllung ho-\n\nheitlicher Verwaltungsaufgaben überträgt, eine einschränkende Auslegung \n\noder eine teleologische Reduktion für geboten. Daß es sich um eine Verfas-\n\nsungsnorm handelt, bedeutet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein \n\nHindernis. Für selbständige private Unternehmer gilt daher die Rückgriffsbe-\n\nschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht (ebenso U. Stelkens, JZ \n\n2004, 656, 660 f.; ähnlich Quantz, VersR 2004, 1244, 1248; undifferenziert \n\nhingegen für Anwendung des Art. 34 Satz 2 auf alle Verwaltungshelfer bei-\n\nspielsweise Ossenbühl aaO S. 120; Erman/J. Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 \n\nRn. 95; \n\nVinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 262). \n\nSoergel/ \n\naa) Mit Art. 34 GG folgt das Grundgesetz dem Vorbild des Art. 131 der \n\nWeimarer Reichsverfassung. Art. 131 Abs. 1 Satz 2 WRV enthielt für den \n\nRückgriff gegen den Beamten freilich noch keine Einschränkungen. Die Wei-\n\nmarer Verfassung überließ vielmehr auch insoweit die näheren Regelungen \n\nder zuständigen Gesetzgebung (Art. 131 Abs. 2). Eine gesetzliche Beschrän-\n\nkung des staatlichen Regresses auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit findet \n\nsich reichsweit erstmals in § 23 des Deutschen Beamtengesetzes vom \n\n26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39), und zwar in Absatz 2 für die staatsrechtlichen \n\nBeamten und in Absatz 4, wenn \"eine Person, die nicht Beamter im Sinne die-\n\nses Gesetzes ist, in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt ihre \n\nAmtspflicht verletzt hat\". Mit dieser Ausdehnung auf andere Amtsträger sollten \n\nindes nach dem damaligen Verständnis lediglich die Angestellten und Arbeiter \n\ndes öffentlichen Dienstes in die Haftungsprivilegierung einbezogen werden \n\n(vgl. Brand, Das deutsche Beamtengesetz, 4. Aufl. 1942, § 23 Anm. 1), zumal \n\nauch das Reichsgericht nur Organmitglieder oder abhängig Beschäftigte als \n\nAmtsträger im Sinne des § 839 BGB und des Art. 131 WRV anerkannt hatte \n\n(RGZ 104, 257 - Arbeiter- und Soldatenräte; 105, 334 - Unterwachtmeister der \n\nSicherheitswehr; 118, 241 - Kanzleiangestellter; 142, 190 und 158, 95 - Feld- \n\nund Forsthüter; 159, 235 - Nachtwächter; 164, 1 - Soldat). Auch der Parlamen-\n\ntarische Rat hatte ausweislich der Materialien bei der Regelung des Rückgriffs \n\nnach Art. 34 Satz 2 GG allein die Beamten und die ihnen gleichzustellenden \n\nAngestellten des öffentlichen Dienstes vor Augen (JöR 1 n.F. S. 329; hierzu \n\nU. Stelkens, JZ 2004, 656, 661; Quantz, VersR 2004, 1244, 1245). \n\nbb) Die verfassungsrechtliche Limitierung der Innenhaftung bei haf-\n\ntungsrechtlichen Beamten nach Art. 34 Satz 2 GG beruht zum einen auf dem \n\nGedanken, deren Entschlußfähigkeit und Entschlußfreudigkeit, insbesondere \n\nbei Eilmaßnahmen, zu fördern (Abgeordneter Dr. Schmid, JöR 1 n.F. S. 328 f.; \n\nAmtliche Begründung zum Deutschen Beamtengesetz, abgedruckt bei \n\nH. Daniels, Deutsches Beamtengesetz vom 26. Januar 1937, S. 19), und zum \n\nanderen auf dem Gebot der Fürsorge gegenüber den öffentlichen Bediensteten \n\n(vgl. Bonner Kommentar/Dagtoglou, GG, Art. 34 Rn. 349 f.; v. Danwitz in \n\nv. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 125); in dem letztgenannten \n\nPunkt besteht eine Parallele zu den arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen \n\nfür Arbeitnehmer (vgl. BAG NJW 1995, 210; BAGE 101, 107; BGH, Urteil vom \n\n11. März 1996 - II ZR 230/94 - NJW 1996, 1532). Beide normativen Zielset-\n\nzungen erstrecken sich unmittelbar nur auf die staatsrechtlichen Beamten, die \n\nRichter, Soldaten und Zivildienstleistenden sowie auf die Angestellten und Ar-\n\nbeiter des öffentlichen Dienstes; das findet seinen Niederschlag einfachrecht-\n\nlich in den entsprechenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen \n\n(§ 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 24 Abs. 1 Satz 1 SoldG, \n\n§ 34 Abs. 1 Satz ZDG, § 14 BAT). Die Zweckrichtung der Norm bezieht in ihren \n\nAnwendungsbereich darüber hinaus indes auch unselbständige Verwaltungs-\n\nhelfer ein, soweit ihnen gegenüber eine ähnliche Fürsorgepflicht besteht, wie \n\netwa beim Turnunterricht hilfeleistende Schüler (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli \n\n1958 - III ZR 88/57 - VersR 1958, 705) oder Schülerlotsen (OLG Köln NJW \n\n1968, 655); in solchen Fällen kann der Innenregreß allerdings auch schon ein-\n\nfachrechtlich ausgeschlossen sein (vgl. § 106 SGB VII). Der Senat hat außer-\n\ndem aus ähnlichen Überlegungen die Innenhaftung einer privatrechtlich orga-\n\nnisierten Beschäftigungsstelle des Zivildienstes bei dem Unfall eines Zivil-\n\ndienstleistenden gleichfalls auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt \n\n(BGHZ 135, 341, 347 f.), während auf der anderen Seite § 10 Abs. 4 des Kraft-\n\nfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086) dem \n\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr eine vollständige Haftungsfrei-\n\nstellung des Bundeslandes abverlangt (s. auch Senatsurteil BGHZ 122, 85, \n\n88 f.). \n\nÜber derartige Sachverhalte ist hier nicht zu entscheiden. Im Streitfall \n\nbesteht keine Rechtfertigung für eine entsprechende Haftungserleichterung. \n\nDeren Zweck, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwal-\n\ntung zu stärken, spielt bei einem als Verwaltungshelfer herangezogenen priva-\n\nten Unternehmer von vornherein keine Rolle, weil eine solche Qualifizierung \n\ngrundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ihm allenfalls geringe Ent-\n\nscheidungsmöglichkeiten eingeräumt sind (ebenso U. Stelkens aaO; a.A. Wür-\n\ntenberger, JZ 1993, 1003, 1005 für einen Abschleppunternehmer). Vor allem \n\naber ist für den Fürsorgegedanken unter solchen Umständen kein Raum. An-\n\nders als ein abhängig Beschäftigter kann der gewerbliche Unternehmer über \n\nArt und Umfang seines Einsatzes selbst bestimmen; es steht ihm frei, die - je-\n\ndenfalls im Regelfall auch versicherbaren (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juli \n\n1978 - VI ZR 138/76 - NJW 1978, 2502, 2503 zur Haftung des Abschleppun-\n\nternehmers) - Haftungsrisiken einzugehen und deren Kosten in das von ihm \n\ngeforderte Entgelt einzukalkulieren oder von der Übernahme der Tätigkeit ab-\n\nzusehen, wenn ihm das Risiko zu groß erscheint. Insofern besteht zwischen \n\neiner Mitwirkung des Unternehmers an hoheitlichen Aufgaben und der Ausfüh-\n\nrung von Dienst- oder Werkleistungen im fiskalischen Bereich, bei denen er \n\nnach den allgemeinen Regeln für jedes Verschulden haftet, kein wesentlicher \n\nUnterschied. Es fehlt deswegen an einem inneren rechtfertigenden Grund, den \n\nUnternehmer im Rahmen hoheitlicher Verwaltungsaufgaben von seiner vertrag-\n\nlichen Haftung auch nur teilweise freizustellen. Soweit der Wortlaut des Art. 34 \n\nSatz 2 GG auch eine solche Fallgestaltung abdeckt, ist die Norm darum nach \n\nihrem Sinn und Zweck entsprechend einzuschränken. Die Verwaltung mag \n\nhierdurch die Möglichkeit erhalten, eigene Haftungsrisiken durch eine \"Flucht \n\nin die Privatisierung\" zu vermeiden, was die Revisionserwiderung für bedenk-\n\nlich hält; sie erkauft dies jedoch durch eine in der Gegenleistung kalkulatorisch \n\nenthaltene Versicherungsprämie. \n\nIII. \n\nDas klageabweisende Berufungsurteil kann nach alledem nicht beste-\n\nhenbleiben. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der \n\nLage. Der Rechtsstreit ist deshalb unter Aufhebung des Berufungsurteils zur \n\nweiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/iii-zr-169-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/iii-zr-169-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:10.792690+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-14/iii-zr-169-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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