{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"4 StR 403/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 403/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Halle/Saale vom 16. März 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine \n\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn unter \n\nEinbeziehung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt. Außer-\n\ndem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt \n\nangeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung \n\nsachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg. \n\nDie Begründung, mit welcher das Landgericht eine gefährliche Körper-\n\nverletzung wegen Vorliegens einer das Leben gefährdenden Behandlung ge-\n\nmäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat, hält sachlich-rechtlicher Überprüfung \n\nnicht stand. \n\nNach den Feststellungen riß der erheblich alkoholisierte Angeklagte sei-\n\nne alkoholgewohnte, im Tatzeitpunkt ebenfalls stark angetrunkene Lebensge-\n\nfährtin zu Boden und setzte sich rittlings auf die auf dem Rücken liegende Ge-\n\nschädigte. Er würgte sie \"einmal mit seiner rechten Hand am Hals\" (UA 11). \n\nDas Tatopfer erlitt hierdurch im Halsbereich zahlreiche punktförmige Hautein-\n\nblutungen, sowie oberflächliche Rötungen und leichte Hautschwellungen. Am \n\nTag nach der Tat verspürte die Geschädigte leichte Schluckbeschwerden \n\n(UA 12 f.). Der rechtsmedizinische Sachverständige hat \"echte Würgemale\" \n\nund Hinweise auf eine Kompression des Halses der Geschädigten nicht festzu-\n\nstellen vermocht. Er hat ausgeführt, daß \"die Intensität des Griffes schwer ein-\n\nzuschätzen (sei), da solche Hautunterblutungen am Hals im Falle alkoholtoxi-\n\nscher Gewöhnung des Opfers sehr schnell auftreten könnten\". Bei Ausübung \n\ngroßen Druckes hätten sich deutlich schwerwiegendere Verletzungen beim \n\nTatopfer ergeben (UA 21 f.). Das Landgericht hat sich den Ausführungen des \n\nSachverständigen angeschlossen. \n\nDie Wertung, der Angeklagte habe durch das Würgen das Leben des \n\nTatopfers im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährdet, wird durch diese \n\nFeststellungen nicht belegt. \n\nZwar kann festes Würgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgefähr-\n\ndung herbeizuführen (vgl. BGH GA 1961, 241; BGHR StGB § 223 a Abs. 1 \n\n(a.F.) Lebensgefährdung 7). Es reicht hierfür jedoch nicht jeder Griff an den \n\nHals aus, der zu würgemalähnlichen Druckmerkmalen oder Hautunterblutun-\n\ngen führt. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der \n\nEinwirkung, die zwar nicht dazu führen muß, daß das Opfer der Körperverlet-\n\nzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muß, das \n\nLeben des Opfers zu gefährden (vgl. BGH NJW 2002, 3264, 3265 m.w.N.; Se-\n\nnatsbeschluß vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04). Das Landgericht hat jedoch \n\nweder zur Dauer (UA 11) noch zur Intensität des Würgegriffs Feststellungen \n\ngetroffen. Dies war hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, da nach den \n\nAusführungen des Sachverständigen wegen einer möglichen Neigung der al-\n\nkoholgewohnten Geschädigten zu Hautunterblutungen aus dem festgestellten \n\nVerletzungsbild keine zuverlässigen Rückschlüsse auf Dauer oder Intensität \n\nder Einwirkung des Angeklagten auf den Halsbereich des Tatopfers gezogen \n\nwerden können. \n\nObwohl die Darlegungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen \n\neher gegen eine erhebliche Intensität des Würgegriffs des Angeklagten spre-\n\nchen, kann der Senat nicht ausschließen, daß weitergehende Feststellungen, \n\ndie die Tatvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB belegen können, noch getrof-\n\nfen werden können. \n\nMaatz Athing Solin-\nStojanovi(cid:1) \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/4-str-403-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/4-str-403-04","retrieved":"2026-07-10 16:04:25.022837+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-14/4-str-403-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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