{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 66/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; ZPO § 565 Abs. 2 a.F. CompuNet/ComNet II a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächli- chen Feststellungen sich nicht verändert haben. b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 66/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nFühringer, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nMarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; \nZPO § 565 Abs. 2 a.F. \n\nCompuNet/ComNet II \n\na) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und \nder Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 \nAbs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächli-\nchen Feststellungen sich nicht verändert haben. \n\nb) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die \nVerkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens \ni.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen \nauch dem einzelnen Unternehmen zuordnet. \n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 66/02 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin beschafft, installiert und wartet PC-Netzwerke für gewerbli-\n\nche Kunden. Sie firmierte unter \"CompuNet Computer AG & Co. oHG\". Wäh-\n\nrend des ersten Revisionsverfahrens änderte sie ihre Firma in \"GE CompuNet \n\nComputer AG & Co. oHG\". Inzwischen lautet die Firmierung der Klägerin \"CC \n\nCompuNet AG & Co. oHG\". \n\nDie Beklagte ist eine am 1. April 1990 gegründete und am 30. Mai 1990 \n\nin das Handelsregister eingetragene GmbH, die die Firma \"ComNet Computer \n\nim Netzwerk Vertriebs GmbH\" führt. Sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb von \n\nPC-Hard- und Software. \n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde \n\ndurch die Firmenbezeichnung der Beklagten verletzt. Zwischen den allein kenn-\n\nzeichnenden Bezeichnungen \"CompuNet\" und \"ComNet\" bestehe Verwechs-\n\nlungsgefahr. Sie sei Rechtsnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen \n\n\"CompuNet Computer Vertriebs-GmbH\". Diese sei 1992 durch Verschmelzung \n\nmit mehreren anderen Gesellschaften der CompuNet-Gruppe in der \"CompuNet \n\nDATA SERVICE Computer Vertriebs- und Beteiligungs-GmbH\" aufgegangen, \n\ndie 1994 mit der Klägerin verschmolzen worden sei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen \n\nVerkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma \"ComNet \n\nComputer im Netzwerk Vertriebs GmbH\" zu verwenden; \n\nhilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im ge-\n\nschäftlichen Verkehr die Firma zur Bezeichnung ihrer Filiale A. \n\n straße … in F. zu verwenden. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben und \n\nder Beklagten eine Umstellungsfrist eingeräumt. Die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Köln WRP 1998, 1109). \n\nAuf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-\n\nrufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Kennzeich-\n\nnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zurückverwiesen \n\n(BGH, Urt. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, GRUR 2001, 1161 = WRP 2001, 1207 \n\n- CompuNet/ComNet I). \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 \n\nAbs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 MarkenG, §§ 1 und 16 UWG a.F. verneint und hierzu \n\nausgeführt: \n\nEine Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen der Parteien \n\ni.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG a.F. bestehe nicht. Diese erfordere \n\nnach der Revisionsentscheidung eine deutliche Steigerung der von Haus aus \n\nnur geringen Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung der Klägerin, weil \n\nder Bundesgerichtshof eine große Zeichenähnlichkeit verneint habe. Bei der \n\nBeurteilung der Steigerung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskenn-\n\nzeichens \"CompuNet\" der Klägerin sei aufgrund des für die Berufungsentschei-\n\ndung bindenden Revisionsurteils nur auf die \"CompuNet Computer Vertriebs \n\nGmbH\" und nicht auf eine etwaige Bekanntheit der Unternehmensgruppe \n\n\"CompuNet\", der die Klägerin angehöre, abzustellen. Im Streitfall bestehe auch \n\ndie Besonderheit, daß nicht einmal feststehe, daß die CompuNet Computer \n\nVertriebs GmbH, mit der die Klägerin verschmolzen worden sei und von der sie \n\nihre Priorität ableite, im Zeitpunkt der ersten Kollision im Jahre 1990 überhaupt \n\nim Verkehr als \"CompuNet\" bezeichnet worden sei. Die Gesellschaft sei im Ja-\n\nnuar 1984 als \"AMC Microcomputerware Vertriebs GmbH\" gegründet worden \n\nund habe erst im August 1985 in \"CompuNet Computer Vertriebs GmbH\" um-\n\nfirmiert, obwohl die Konzernmutter den Bestandteil \"CompuNet\" bereits seit \n\n1984 in ihrer Firma geführt habe. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung \n\nder Firmengruppe sei nicht auszuschließen, daß die Gesellschaft \"AMC\" einige \n\nBekanntheit erlangt und auch nach der Umfirmierung bis zum Kollisionszeit-\n\npunkt im Frühjahr 1990 weiter unter \"AMC\" aufgetreten oder zumindest bekannt \n\ngeblieben sei. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die eine beson-\n\ndere Verkehrsbekanntheit für die \"CompuNet Computer Vertriebs GmbH\" im \n\nJahre 1990 begründeten. Eine deutliche Erhöhung der von Hause aus schwa-\n\nchen Kennzeichnungskraft von \"CompuNet\" könne für die Klägerin danach nicht \n\nfestgestellt werden. \n\nEin Anspruch gemäß § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt der Ruf-\n\nausbeutung sei ebenfalls nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, \n\ndaß der Verkehr im Jahre 1990 die Bezeichnung \"CompuNet\" gerade mit der \n\n\"CompuNet Computer Vertriebs GmbH\" verbunden habe. \n\nII. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend ge-\n\nmachte Unterlassungsanspruch (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 MarkenG, \n\n§ 16 UWG a.F., § 153 MarkenG) nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. \n\n1. Der Bezeichnung \"CompuNet\" in der Firma der Klägerin kommt kenn-\n\nzeichenrechtlicher Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG zu. Das hat der Senat be-\n\nreits in seinem ersten Urteil angenommen (GRUR 2001, 1161). Dies gilt auch \n\nnach den zwischenzeitlich erfolgten Umfirmierungen der Klägerin und ist zwi-\n\nschen den Parteien nicht umstritten. Weiterhin kann die Klägerin als Rechts-\n\nnachfolgerin der 1985 in K. ansässig gewesenen \"CompuNet Computer Ver-\n\ntriebs-GmbH\" deren Priorität in Anspruch nehmen. \n\n2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr i.S. von \n\n§ 15 Abs. 2 MarkenG, § 16 UWG a.F., kann auf der Grundlage der Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. \n\nBei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 15 Abs. 2 \n\nMarkenG, die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-\n\nmen ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der ein-\n\nander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des \n\nKennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der Tätigkeitsge-\n\nbiete der Parteien (BGH, Urt. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, GRUR 1999, 492, 494 \n\n= WRP 1999, 523 - Altberliner; Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, \n\n898 f. = WRP 2002, 1066 - defacto). \n\na) Bei den Geschäftsbereichen der Parteien ist Branchenidentität gege-\n\nben (vgl. BGH GRUR 2001, 1161, 1162 - CompuNet/ComNet I). \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht in der \n\nangefochtenen Entscheidung zutreffend von keiner hohen Zeichenähnlichkeit \n\nausgegangen und hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 \n\nAbs. 2 MarkenG von dem Grad der Kennzeichnungskraft des Unternehmens-\n\nkennzeichens der Klägerin abhängig gemacht. Dies entspricht der rechtlichen \n\nBeurteilung in der ersten Revisionsentscheidung, in der der Senat anders als \n\ndas Berufungsgericht in seinem ersten Urteil eine große Ähnlichkeit der Kollisi-\n\nonszeichen \"CompuNet\" und \"ComNet\" verneint hat, weil die mittlere Silbe \"pu\" \n\nim Klagekennzeichen dessen Gesamteindruck maßgeblich mitprägt und diese \n\nSilbe in dem Firmenbestandteil \"ComNet\" der Beklagten nicht enthalten ist. Dar-\n\nan war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. \n\nBGHZ 3, 321, 324 f.; BGH, Urt. v. 3.4.1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029, \n\n2030; Urt. v. 19.6.1995 - II ZR 58/94, NJW 1995, 3115, 3116; Zöller/Gummer, \n\nZPO, 24. Aufl., § 563 Rdn. 3a; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 565 \n\nAnm. B II b; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 8 und Rdn. 10). \n\nDenn die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 15 Abs. 2 MarkenG \n\nund der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren ist eine Rechtsfrage (vgl. \n\nBGHZ 138, 143, 156 - Les-Paul-Gitarren, m.w.N.; BGH, Urt. v. 13.1.2000 \n\n- I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 509 = WRP 2000, 535 - ATTACHÉ/ \n\nTISSERAND; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 146 f.; Ingerl/Rohnke, \n\nMarkengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 512; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 \n\nRdn. 71; zu § 16 UWG a.F.: Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 316). Aller-\n\ndings setzt die Prüfung der Zeichenähnlichkeit tatsächliche Feststellungen zum \n\nGesamteindruck der Zeichen voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, \n\nGRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Urt. v. 20.12.2001 \n\n- I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326 \n\n- ASTRA/ \n\nESTRA-PUREN). Soweit sich in der Tatsacheninstanz insoweit ein neuer Sach-\n\nverhalt ergibt, greift die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht ein \n\n(vgl. BGH NJW 1985, 2029, 2030; Zöller/Gummer aaO § 563 Rdn. 3a). Anders \n\nals die Revision meint, hat sich aber in bezug auf die Ähnlichkeit von \"Compu-\n\nNet\" und \"ComNet\" kein neuer Sachverhalt ergeben, aus dem eine höhere Zei-\n\nchenähnlichkeit folgen könnte. Nach den im ersten Revisionsurteil zugrunde \n\ngelegten Feststellungen wird der klangliche Gesamteindruck des Klagekennzei-\n\nchens durch die Vokalfolge, der bei der Beurteilung des klanglichen Gesamt-\n\neindrucks eine besondere Bedeutung zukommt, sowie dadurch geprägt, daß es \n\ndrei Silben aufweist. Die mittlere Silbe \"pu\" des Klagekennzeichens hat der Se-\n\nnat als mitprägend erachtet, weil sich diese Silbe nicht an einer unauffälligen \n\nStelle befindet. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann im Ergebnis nichts, \n\nwenn entgegen der weiteren Annahme des Senats im ersten Revisionsurteil der \n\nVokal der mittleren Silbe nicht wie bei der mittleren Silbe des Wortes \"Compu-\n\nter\" lang, sondern kurz ausgesprochen werden sollte, wie die Beklagte nach der \n\nZurückverweisung vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. \n\nDurch die zwischenzeitlichen Umfirmierungen auf seiten der Klägerin ist \n\ndie für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Zeichenähnlichkeit \n\nnicht weiter verringert worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zeichen-\n\nähnlichkeit ist bei dem Klagekennzeichen weiterhin der Firmenbestandteil \n\n\"CompuNet\". \n\nc) Die Firmenbezeichnung \"CompuNet\" weist von Hause aus nur geringe \n\nKennzeichnungskraft auf \n\n(vgl. hierzu BGH GRUR 2001, 1161, 1162 \n\n- CompuNet/ComNet I, unter II 2 b aa). \n\nDas Berufungsgericht meint, für die Feststellung einer Steigerung der \n\nKennzeichnungskraft von \"CompuNet\" sei allein auf die Verkehrsbekanntheit \n\ndes Unternehmenskennzeichens der 1992 mit der Unternehmensgruppe ver-\n\nschmolzenen CompuNet Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Die durch die \n\ngesamte Unternehmensgruppe erlangte Bekanntheit des Firmenbestandteils \n\nkomme der Klägerin nicht zugute. Dieser rechtlichen Beurteilung des Beru-\n\nfungsgerichts kann nicht zugestimmt werden. \n\nDen einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt \n\ndie Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzei-\n\nchens zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-\n\nnehmen zuordnet (allg. Meinung: BGH, Urt. v. 17.3.1965 - Ib ZR 58/63, GRUR \n\n1966, 38, 41 - Centra; Urt. v. 27.6.1975 - I ZR 81/74, GRUR 1975, 606, 607 \n\n= WRP 1975, 668 - IFA; Großkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 224 f.; In-\n\ngerl/Rohnke aaO § 15 Rdn. 56; zum Markenschutz: BGHZ 34, 299, 309 \n\n- Almglocke; BGH, Urt. v. 13.3.1964 - Ib ZR 119/62, GRUR 1964, 381, 384 \n\n- WKS-Möbel; Urt. v. 11.10.2001 - I ZR 168/99, GRUR 2002, 616, 617 = WRP \n\n2002, 544 - Verbandsausstattungsrecht). Abweichendes ergibt sich auch nicht \n\naus der Entscheidung im ersten Revisionsverfahren. Der Senat hat in diesem \n\nUrteil beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten \n\nUmsatzzahlen von 1994 zugrunde gelegt hatte, obwohl sie bestritten waren, \n\nund diese auf das Jahr 1990 zurückgerechnet hatte, ohne daß eine kontinuierli-\n\nche Geschäftsentwicklung dargelegt war. Daraus konnte das Berufungsgericht \n\nnicht den Schluß ziehen, für die Verkehrsbekanntheit des in Rede stehenden \n\nUnternehmenskennzeichens sei nicht auf die gesamte Unternehmensgruppe, \n\nsondern nur auf die CompuNet Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Zu \n\nRecht macht die Revision geltend, daß auch die weitere vom Berufungsgericht \n\nfür seine gegenteilige Ansicht herangezogene Begründung, es sei nicht auszu-\n\nschließen, daß die Gesellschaft viereinhalb Jahre nach ihrer Umfirmierung noch \n\nunter der früheren Firmenbezeichnung \"AMC\" im Verkehr aufgetreten oder zu-\n\nmindest bekannt gewesen sei, ohne jeden Anhalt im Parteivortrag war und vom \n\nBerufungsgericht daher wegen des spekulativen Charakters dieser Annahme \n\nseiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte. \n\nDas Berufungsgericht wird daher, wie der Senat bereits in der ersten \n\nEntscheidung ausgeführt hat, die weiteren Feststellungen zu der von der Kläge-\n\nrin geltend gemachten Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbe-\n\nkanntheit für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 zu treffen \n\nhaben. Dabei wird es auf die gesamte unter dem Unternehmenskennzeichen \n\n\"CompuNet\" auftretende Unternehmensgruppe abzustellen haben. Sollte das \n\nBerufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht aufgrund der vorgeleg-\n\nten Unterlagen treffen können, wird es den von der Klägerin angebotenen Zeu-\n\ngenbeweis zu den Umsatzzahlen der CompuNet-Gruppe zu erheben und, sollte \n\ndies ebenfalls für die abschließende Beurteilung der Kennzeichnungskraft des \n\nUnternehmenskennzeichens der Klägerin nicht ausreichen, das beantragte \n\nSachverständigengutachten einzuholen haben. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-66-02","retrieved":"2026-07-10 16:00:33.443057+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-13/i-zr-66-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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