{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZR 49/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"man spricht deutsh UrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7 Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie) a) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor dem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, ob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsver- trag handelt. b) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtli- cher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung (ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 49/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Oktober 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nman spricht deutsh \n\nUrhG § 137h Abs. 2; Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7 \nAbs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie) \n\na) Die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG ist auf Koproduktionsverträge, die vor \ndem 1. Juni 1998 geschlossen worden sind, unabhängig davon anwendbar, \nob es sich um einen nationalen oder einen internationalen Koproduktionsver-\ntrag handelt. \n\nb) Zur Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom \n27.9.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtli-\ncher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk- und Kabelweiterverbreitung \n(ABl. Nr. L 248 vom 6.10.1993 S. 15). \n\nBGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 - I ZR 49/03 - OLG Stuttgart \nLG Stuttgart \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: \n\nM. ) im Jahr 1987 den Spielfilm \"man spricht deutsh\" hergestellt. In der \n\n\"Coproduktionsvereinbarung\" vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koprodukti-\n\non zugrunde lag, haben die Parteien hinsichtlich der Nutzungsrechte und der \n\nFilmauswertung u.a. vereinbart: \n\n\"A. Herstellung \n\n... \n\n4. Nutzungsrechte \n\n 1. Die Vertragsparteien sind und werden gemeinschaftlich zu-\nsammen mit anderen Coproduzenten Inhaber sämtlicher Nut-\nzungs- und Leistungsschutzrechte, die für die Herstellung und \nAuswertung des Films erforderlich sind und bei der Herstellung \ndes Films noch entstehen, insbesondere auch der Rechte am \nDrehbuch, und zwar im Verhältnis 75 % zugunsten V. und \n25 % M. . V. erklärt, über alle hierzu notwendigen Rech- \nte am Drehbuch verfügen zu können und stellt M. von et- \nwaigen Ansprüchen Dritter frei. \n\n 2. Die Nutzungsrechte der fertigen Produktion stehen den Ver-\n\ntragspartnern gemäß B. 1. bis 4. zu. \n\n 3. ... \n\n B. Nutzungsrechte und Auswertung \n\n 1. V. überträgt und räumt der M. mit Ablieferung der sen- \ndefertigen Produktion die zeitlich unbefristeten räumlich auf die \nBundesrepublik Deutschland, DDR, Österreich einschließlich \nSüdtirol und die deutschsprachige Schweiz beschränkten Rech-\nte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle be-\nkannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Über-\ntragung durch Satelliten oder durch ähnliche technische Einrich-\ntungen ein. \n\n 1.2. Die Verwertung für Fernsehzwecke durch die M. umfaßt \n\ninsbesondere das Recht, nicht die Pflicht, \n\n 1.2.1 der Sendung und Weitersendung der Produktion selbst \n\noder durch Dritte durch Fernsehrundfunk einschließlich Ka-\nbelfernsehen, Übertragung durch Satelliten oder durch ähn-\nliche technische Einrichtungen in jeder technischen Form \nund in jedem Verfahren. \n\n … \n\n 1.3 Die V. ist an den Verwertungserlösen der M. aus der \nfernsehmäßigen Auswertung der Produktion in der DDR, in \nÖsterreich einschließlich Südtirol und der deutschsprachigen \nSchweiz mit 25 % beteiligt. Eine Erlösbeteiligung aus der \nfernsehmäßigen Verwertung der Produktion in der Bundesre-\npublik Deutschland zugunsten der V. findet nicht statt. \n\n 1.4 Die M. wird um eine angemessene Nutzung und Auswer- \ntung der Produktion bemüht sein. Sie ist jedoch nicht ver-\npflichtet, die Produktion auf die vertraglich eingeräumten Nut-\nzungsarten zu verwerten. \n\n 1.5 Die M. ist befugt, die ihr übertragenen Rechte oder An- \nsprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder \ndiesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen. \n\n 2. Alle sonstigen Verwertungsrechte an der Produktion, soweit sie \nnicht nach diesem Vertrag der M. ausdrücklich eingeräumt \nsind, verbleiben der V. . An den Erlösen aus diesen Verwer. \ntungsrechten ist die M. mit 25 % nach Maßgabe folgender \nRegelungen beteiligt ...\" \n\nM. übertrug der Beklagten die Senderechte an dem Spielfilm zum \n\nZweck der Ausstrahlung im Dritten Fernsehprogramm. Die Beklagte strahlte den \n\nFilm am 22. Juli 2001 ohne Zustimmung der Klägerin über das Satellitensystem \n\nASTRA 1C aus, das mit Satellitenempfangsschüsseln europaweit unmittelbar \n\nempfangbar ist. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch diese Ausstrahlung \n\nihre Rechte an dem Film verletzt. Nach § 137h Abs. 2 UrhG hätte ihre Zustim-\n\nmung zur Satellitenausstrahlung vorweg eingeholt werden müssen. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nder Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Zwangsmittel zu \nuntersagen, den Spielfilm \"man spricht deutsh\" als europäische Sa-\ntellitensendung über die Grenzen des deutschsprachigen Raums \n\nder Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachi-\ngen Schweiz und Südtirols/Italien auszustrahlen. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, der M. sei \n\nein umfassendes Nutzungsrecht zur rundfunkmäßigen Verwendung des Spiel-\n\nfilms im deutschsprachigen Raum übertragen worden. Nachdem die Satelliten- \n\nund Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 zur Koordi-\n\nnierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betref-\n\nfend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. Nr. L 248 vom \n\n6.10.1993 S. 15 = GRUR Int. 1993, 936) umgesetzt worden sei, komme es für \n\ndas Recht an der Satellitensendung allein darauf an, von welchem Gebiet aus \n\ndiese Satellitensendung eingeleitet werde. Die Satellitenausstrahlung vom \n\n22. Juli 2001 habe deshalb die Senderechte der Klägerin nicht berührt; ihre Zu-\n\nstimmung zur Sendung sei demgemäß nicht notwendig gewesen. Die Vorschrift \n\ndes § 137h Abs. 2 UrhG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie nur \n\nfür internationale Koproduktionsverträge gelte. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-\n\nrichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (OLG Stuttgart ZUM \n\n2003, 239). \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer (zugelas-\n\nsenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag als unbegründet \n\nangesehen, weil die Beklagte durch die Satellitenausstrahlung des Spielfilms \n\n\"man spricht deutsh\" am 22. Juli 2001 nicht das Urheberrecht der Klägerin ver-\n\nletzt habe. \n\nDie Parteien hätten den Spielfilm in Koproduktion hergestellt und seien \n\ndeshalb gemäß §§ 94, 8 UrhG zur gesamten Hand Inhaber des ausschließli-\n\nchen Rechts des Filmherstellers. Im Koproduktionsvertrag habe die Klägerin \n\nder M. hinsichtlich dieses Rechts Alleinrechte zur Sendung, beschränkt \n\nauf den deutschsprachigen Raum, eingeräumt. Fraglich sei allerdings, wie die \n\nRechteeinräumung auszulegen sei. Lege man die Ansicht der Beklagten zu-\n\ngrunde, daß M. - unabhängig von der Empfangbarkeit des Spielfilms - \n\n(nur) aus dem deutschsprachigen Raum durch Satelliten habe senden dürfen, \n\nhätte die Beklagte, der M. das entsprechende Nutzungsrecht eingeräumt \n\nhabe, durch die Sendung des Films von Deutschland aus keine Rechte der \n\nKlägerin verletzt. Für die Entscheidung solle jedoch - entsprechend der Ver-\n\ntragsauslegung des Landgerichts und des Berufungsgerichts im Verfügungsver-\n\nfahren - davon ausgegangen werden, daß M. aus eigenem Recht nur so \n\nsenden dürfe, daß der Film im deutschsprachigen Raum empfangen werden \n\nkönne, nicht jedoch - vom sog. overspill abgesehen - darüber hinaus. Dieses \n\nräumlich begrenzte Senderecht dürfe M. auch in der Form des Satelliten- \n\nfernsehens auswerten. Das bedeute jedoch nicht eine Erweiterung des Sende-\n\nrechts über den deutschsprachigen Bereich hinaus, vielmehr sei das Sen-\n\nderecht der M. , nach dem geäußerten Willen der Klägerin und §§ 31, 32 \n\nUrhG analog, geographisch auf den deutschsprachigen Raum beschränkt ge-\n\nblieben. \n\nM. habe der Beklagten Senderechte nur mit dieser Beschränkung \n\nübertragen können. Der Satellitenausstrahlung der Beklagten von deutschem \n\nBoden aus habe jedoch das der Klägerin und M. gemeinsam zustehende \n\nRecht am Spielfilm nicht entgegengestanden, weil nunmehr § 20a UrhG ein-\n\ngreife. \n\nDie Übergangsvorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG sei hier nicht anzu-\n\nwenden, weil sie, ebenso wie die Satelliten- und Kabelrichtlinie, die sie umge-\n\nsetzt habe, nur für internationale Koproduktionsverträge gelte. Eine Ausdeh-\n\nnung ihres Anwendungsbereichs auf nationale Koproduktionsverträge wäre mit \n\nder Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. \n\nDa M. nach dem Koproduktionsvertrag jedenfalls auch das Recht \n\nzur Satellitensendung für Deutschland, das nach § 20 UrhG (a.F.) als Sende-\n\nland gegolten habe, eingeräumt worden sei, habe ihr nach der Übergangsvor-\n\nschrift des § 137h Abs. 1 UrhG das Recht zugestanden, gemäß § 20a UrhG \n\naus Deutschland über Satellit zu senden. Die am 22. Juli 2001 durchgeführte \n\nSatellitensendung der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin habe deshalb \n\nnicht in Rechte der Klägerin eingegriffen. \n\nB. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. Mit ihrem Klageantrag verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu \n\nunterlassen, den Spielfilm \"man spricht deutsh\" vom Inland aus als sog. euro-\n\npäische Satellitensendung (§ 20a UrhG) über die Grenzen des deutschsprachi-\n\ngen Raums der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, der deutschsprachi-\n\ngen Schweiz sowie Südtirols/Italien auszustrahlen. \n\n1. Anders als dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, ist der \n\nKlageantrag nicht nur auf das Recht der Klägerin als Mitherstellerin des Films \n\n(§ 94 UrhG) gestützt, sondern - in prozessual zulässiger Weise (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 8.7.2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hunde-\n\nfigur; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 308/01, WRP 2004, 1285, 1286 - Regiopost/Re-\n\ngional Post) - auch auf die sonstigen zur Satellitensendung notwendigen Nut-\n\nzungsrechte an Werken und Leistungen, die durch das Urheberrechtsgesetz \n\ngeschützt sind. Dies ist dem Vorbringen der Klägerin, das vom Senat selbst \n\nauszulegen ist, zu entnehmen. Beide Parteien gehen davon aus, daß die Klä-\n\ngerin und M. , die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die für eine Satelli- \n\ntensendung des Spielfilms nach dem Urheberrechtsgesetz erforderlichen Nut-\n\nzungsrechte gemeinsam erworben haben. Ihr Streit geht nicht nur darum, ob \n\neine Satellitensendung des Spielfilms durch die Beklagte in ein der Klägerin \n\nzustehendes Filmherstellerrecht eingreifen würde. Das geht schon daraus her-\n\nvor, daß sich die Satelliten- und Kabelrichtlinie, deren Auslegung im Zentrum \n\ndes Rechtsstreits steht, gar nicht auf die Rechte der Filmhersteller bezieht. Die \n\nRechte der Filmhersteller an der Satellitensendung wurden im europäischen \n\nRecht erst durch Art. 3 Abs. 2 der Informationsgesellschafts-Richtlinie (Richtli-\n\nnie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 \n\nzur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-\n\nten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 167 vom 22.6.2001 \n\nS. 10 = GRUR Int. 2001, 745) geregelt. Es kann angenommen werden, daß die \n\nRechte der Filmhersteller bei europäischen Satellitensendungen nach dieser \n\nVorschrift denselben Inhalt haben sollen wie die entsprechenden durch die Sa-\n\ntelliten- und Kabelrichtlinie geregelten Rechte (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 lit. c der \n\nInformationsgesellschafts-Richtlinie; § 94 Abs. 1 i.V. mit § 20a UrhG). \n\n2. Der Unterlassungsantrag bezieht sich weiterhin nach dem Klagevor-\n\nbringen nur auf eine Ausstrahlung vom Inland aus und ist dementsprechend nur \n\nauf eine behauptete Verletzung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz \n\ngestützt. Den Rechtsinhabern steht aus der Sicht der zu ihrem Schutz ge-\n\nschlossenen internationalen Abkommen kein einheitliches Schutzrecht zu, son-\n\ndern ein Bündel nationaler Schutzrechte (Art. 5 RBÜ; vgl. BGHZ 118, 394, 397 \n\n- ALF; 152, 317, 322 - Sender Felsberg). \n\nII. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin kein Unter-\n\nlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustehe, weil die Beklagte durch die \n\nSatellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 kein durch das Urheber-\n\nrechtsgesetz anerkanntes dingliches Recht verletzt habe, hält der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Ko-\n\nproduktionsvertrages zwischen der Klägerin und M. vom 18. Mai/28. Juli \n\n1987 ab, dessen Inhalt das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt hat. \n\nDie Auslegung des Koproduktionsvertrages, die das Berufungsgericht \n\nbei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. \n\nNutzungsrechte können zwar räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt einge-\n\nräumt werden (§ 32 UrhG a.F., § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG n.F.). Eine nicht nur \n\nschuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung eines Nutzungsrechts \n\nist aber nur möglich, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich ei-\n\ngenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (vgl. - zum \n\nVerbreitungsrecht - BGHZ 145, 7, 11 - OEM-Version; vgl. weiter Schricker/ \n\nSchricker, Urheberrecht, 2. Aufl., §§ 31/32 Rdn. 8; Wandtke/Grunert in Wandt-\n\nke/Bullinger, UrhR, § 31 Rdn. 16). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Über-\n\ntragung eines räumlich auf deutschsprachiges Gebiet beschränkten Rechts an \n\nder Satellitensendung möglich war. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß \n\nnach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsschlusses das Empfangsge-\n\nbiet einer Satellitenausstrahlung nicht in dieser Weise beschränkt werden konn-\n\nte. Es konnte zudem - wie im übrigen noch jetzt - nicht angenommen werden, \n\ndaß eine solche räumliche Beschränkung des Empfangsbereichs von Satelli-\n\ntensendungen, die zum unmittelbaren Empfang durch die Öffentlichkeit be-\n\nstimmt sind, in überschaubarer Zeit möglich werden könnte. Bei dieser Sach- \n\nund Rechtslage ist es ausgeschlossen, daß die sachkundigen Vertragsparteien \n\ndie dingliche Rechteverteilung hinsichtlich des Rechts an Satellitensendungen \n\nin der Weise regeln wollten, wie dies das Berufungsgericht seiner Beurteilung \n\nzugrunde gelegt hat. \n\nDas Berufungsgericht wird danach die Auslegung des Koproduktionsver-\n\ntrages unter Beachtung der dargelegten Gesichtspunkte erneut vorzunehmen \n\nhaben. \n\nIII. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Nach Ansicht der Beklagten ist die Rechteverteilung im Koprodukti-\n\nonsvertrag dahin auszulegen, daß M. (nur) aus dem deutschsprachigen \n\nRaum heraus, aber ohne räumliche Beschränkung über Satelliten senden durf-\n\nte. Nach diesem, von der Beklagten unterbreiteten und vom Berufungsgericht \n\nnicht näher geprüften Vertragsinhalt hätten der Klägerin in der Zeit vor dem In-\n\nkrafttreten des § 20a UrhG (am 1.6.1998), durch den das Recht an sog. euro-\n\npäischen Satellitensendungen neu geregelt worden ist, gegen eine Satelliten-\n\nsendung der beanstandeten Art keine Verbotsrechte zugestanden. Dies würde \n\nauch dann gelten, wenn für das frühere Recht von der Ansicht auszugehen sein \n\nsollte, daß für eine derartige Satellitensendung entsprechend der sog. Bogsch-\n\nTheorie neben dem Senderecht nach dem Recht des Ausstrahlungslandes \n\nauch die Rechte zur Satellitensendung an die Öffentlichkeit nach dem Recht \n\nder Bestimmungsländer zu erwerben waren (vgl. dazu BGHZ 152, 317, 323 f. \n\n- Sender Felsberg; österr. OGH GRUR Int. 1992, 933, 934 - Direktsatellitensen-\n\ndung III), da in diesem Fall - das Vorbringen der Beklagten unterstellt - anzu-\n\nnehmen wäre, daß die Klägerin Satellitensendungen vom Vertragsgebiet der \n\nM. aus auch unter diesem Gesichtspunkt zustimmen wollte. Geht man \n\ndavon aus, hat sich die Klägerin im Koproduktionsvertrag bereits damit einver-\n\nstanden erklärt, daß die M. das Recht zur Satellitensendung in einer Wei- \n\nse auswertet, wie dies nunmehr dem Tatbestand des § 20a UrhG entspricht. \n\nAuf einen Fall dieser Art ist die Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG nicht an-\n\nwendbar. Bei Auslegung des Koproduktionsvertrages im Sinne der Beklagten \n\nhätte die Satellitensendung des Spielfilms am 22. Juli 2001 danach kein der \n\nKlägerin zustehendes dingliches Recht verletzt. \n\n2. Die Rechtslage stellt sich jedoch anders dar, wenn eine andere Aus-\n\nlegung des Koproduktionsvertrages in Betracht gezogen wird. Nach dem Ko-\n\nproduktionsvertrag sollten der Klägerin alle nicht der M. zugesprochenen \n\nNutzungsrechte zustehen. Da die Klägerin der M. an Senderechten (nur) \n\n\"die zeitlich unbefristeten räumlich auf die Bundesrepublik Deutschland, DDR, \n\nÖsterreich einschließlich Südtirol und die deutschsprachige Schweiz be-\n\nschränkten Rechte für die rundfunkmäßige Verwendung des Films durch alle \n\nbekannten Nutzungsarten, einschließlich Kabelfernsehen, Übertragung durch \n\nSatelliten oder durch ähnliche technische Einrichtungen\" übertragen hat, behielt \n\nsie dementsprechend die Rechte zur Ausstrahlung des Spielfilms von ihrem \n\nVertragsgebiet aus (einschließlich des Rechts zur Satellitenausstrahlung). Es \n\nsind keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß die Vertragsparteien die rechtli-\n\nchen und wirtschaftlichen Folgen einer solchen Rechteverteilung - zumal bei \n\nBerücksichtigung der Neuregelung des Rechts an Satellitensendungen durch \n\n§ 20a UrhG - bedacht haben. Sollte sich dies im erneuten Berufungsverfahren \n\nbestätigen, kann die Beklagte durch die Satellitensendung des Spielfilms ein \n\ndingliches Recht der Klägerin aus § 137h Abs. 2 UrhG verletzt haben. In die-\n\nsem Fall stellen sich die nachstehend erörterten Fragen. \n\n3. Die Frage, ob § 137h Abs. 2 UrhG im vorliegenden Fall anwendbar \n\nist, setzt eine Auslegung dieser Vorschrift voraus, die wiederum von der zutref-\n\nfenden Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der \n\ndurch § 137h Abs. 2 UrhG umgesetzt worden ist, abhängt. \n\na) Nach seinem Wortlaut sowie seinem Sinn und Zweck ist § 137h \n\nAbs. 2 UrhG dahin auszulegen, daß er nicht nur auf internationale, sondern \n\nauch auf nationale Koproduktionsverträge anwendbar ist, die - wie der vorlie-\n\ngende Koproduktionsvertrag vom 18. Mai/28. Juli 1987 - zwischen zwei inländi-\n\nschen Unternehmen geschlossen worden sind. \n\nNach seinem Wortlaut ist § 137h Abs. 2 UrhG bereits dann anzuwen-\n\nden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien eines Koproduktionsvertrages \n\neinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäi-\n\nschen Wirtschaftsraums angehört. Der Wortlaut der Vorschrift schließt ihre An-\n\nwendung nicht aus, wenn dies bei allen Vertragsparteien der Fall ist. In seinem \n\nAnwendungsbereich unterscheidet sich danach § 137h Abs. 2 UrhG von Art. 7 \n\nAbs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie, der nur für Verträge über internationa-\n\nle Koproduktionen gilt. Aus der amtlichen Überschrift des § 137h UrhG \"Über-\n\ngangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG\" folgt nichts anderes, \n\nweil amtliche Überschriften vielfach nur als prägnante Kurzbezeichnungen des \n\nwesentlichen Regelungsgehalts der Vorschrift gewählt sind und dementspre-\n\nchend keine abschließende Aussage über die Reichweite einer Vorschrift ma-\n\nchen sollen. \n\nFür eine Gleichbehandlung nationaler mit internationalen Koprodukti-\n\nonsverträgen spricht auch der Sinn und Zweck des § 137h Abs. 2 UrhG, der \n\nArt. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie umgesetzt hat und deshalb die \n\nZweckbestimmung dieser Richtlinienvorschrift teilt. Diese soll dem Umstand \n\nRechnung tragen, daß noch laufende ältere Koproduktionsverträge, in denen \n\ndie Nutzungsrechte nach territorialen Gesichtspunkten aufgeteilt worden sind, \n\ndie Neuregelung der Rechtslage bei einer Satellitensendung an die Öffentlich-\n\nkeit durch die Satelliten- und Kabelrichtlinie (naturgemäß) noch nicht berück-\n\nsichtigen konnten (Erwägungsgrund 19 der Satelliten- und Kabelrichtlinie). \n\nDurch Art. 1 und 2 der Satelliten- und Kabelrichtlinie (die durch § 20a UrhG \n\numgesetzt wurden) ist der Tatbestand der Verwertungshandlung bei sog. euro-\n\npäischen Satellitensendungen neu gefaßt worden. Danach ist derjenige, der \n\ndas Satellitensenderecht für den Mitgliedstaat innehat, von dem aus die Satelli-\n\ntensendung gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b der Satelliten- und Kabelrichtlinie (§ 20a \n\nAbs. 3 UrhG) stattfinden soll, allein befugt, über die Durchführung der Satelli-\n\ntensendung zu entscheiden. Diese Neubestimmung des Tatbestands des Satel-\n\nlitensenderechts (bei sog. europäischen Satellitensendungen) hätte jedoch bei \n\nAltverträgen über eine Filmkoproduktion mit territorialer Rechteverteilung zur \n\nFolge, daß jede der Vertragsparteien allein nach eigener Entscheidung befugt \n\nwäre, von ihrem jeweiligen Vertragsgebiet aus sog. europäische Satellitensen-\n\ndungen durchzuführen, auch wenn dies - wie regelmäßig der Fall - die aus-\n\nschließlichen Rechte der Vertragsgegenseite in deren Vertragsgebiet wirt-\n\nschaftlich erheblich beeinträchtigen würde. Aus diesem Grund enthält Art. 7 \n\nAbs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie für internationale Koproduktionsverträ-\n\nge, die vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden sind, eine Sonderrege-\n\nlung für den Fall, daß in diesen Verträgen Rechte der öffentlichen Wiedergabe \n\nnach geographischen Bereichen aufgeteilt sind, ohne daß zwischen der auf die \n\nöffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren Regelung und den auf ande-\n\nre Übertragungswege anwendbaren Vertragsbestimmungen unterschieden wor-\n\nden ist. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Exklusivrechte, die der \n\nanderen Seite zugeteilt worden sind, ist in solchen Fällen die vorherige Zu-\n\nstimmung des Inhabers dieser Exklusivrechte - unabhängig davon, ob es sich \n\num einen Koproduzenten oder einen Rechtsnachfolger handelt - erforderlich. \n\nDie Vorschrift des § 137h Abs. 2 UrhG trägt mit der Einbeziehung natio-\n\nnaler Koproduktionsverträge dem Umstand Rechnung, daß die dargestellte In-\n\nteressenlage bei solchen Verträgen und den durch Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- \n\nund Kabelrichtlinie erfaßten internationalen Koproduktionsverträgen gleich ist. \n\nDem stehen die Ausführungen der Begründung des Regierungsentwurfs zu \n\ndieser Vorschrift (damals noch § 137g, BT-Drucks. 13/4796 S. 15), die Rege-\n\nlung betreffe nur internationale Koproduktionsverträge, schon angesichts der \n\nbegrenzten Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die Auslegung (vgl. dazu \n\nBGHZ 129, 37, 50 - Weiterverteiler; 148, 270, 275 f.; BGH, Beschl. v. 16.7.2004 \n\n- IXa ZB 44/04, Umdruck S. 10) nicht entgegen. \n\nDie Anwendung des § 137h Abs. 2 UrhG auf nationale Koproduktions-\n\nverträge wird - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht durch \n\nArt. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie ausgeschlossen. Die Einbezie-\n\nhung nationaler Koproduktionsverträge entspricht gerade dem Harmonisie-\n\nrungszweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. \n\nb) Ein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG kann der Klägerin \n\ngegen die Beklagte, die nicht Vertragspartei des Koproduktionsvertrages war, \n\nallerdings nur zustehen, wenn ein Recht aus § 137h Abs. 2 UrhG, einer Satelli-\n\ntensendung zuzustimmen, ein gegen jeden Dritten wirkendes dingliches Recht \n\nist. \n\nNach dem Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG ist dies der Fall. Nach die-\n\nser Vorschrift steht das Recht, einer Satellitensendung zuzustimmen, nicht dem \n\nVertragspartner des Koproduktionsvertrages zu, sondern dem Inhaber der aus-\n\nschließlichen Rechte, die durch die Satellitensendung beeinträchtigt werden \n\nkönnen. Dies kann auch ein Rechtsnachfolger des Vertragspartners des Kopro-\n\nduktionsvertrages sein. Für eine dingliche Berechtigung spricht auch die For-\n\nmulierung, daß die Satellitensendung nur nach Erteilung der Zustimmung \"zu-\n\nlässig\" ist. \n\nEntscheidend für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG ist jedoch der \n\nRegelungsgehalt des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Auch die-\n\nse Vorschrift kann dahin verstanden werden, daß mit dem Recht, einer Satelli-\n\ntensendung zuzustimmen, ein dingliches Recht begründet werden soll. Dafür \n\nspricht, daß das Recht zur Erteilung der Zustimmung nicht vom Koproduzenten, \n\nsondern vom Inhaber der Exklusivrechte, die durch die Satellitensendung be-\n\neinträchtigt werden können, zu erteilen ist. Diese Auslegung des Art. 7 Abs. 3 \n\nder Satelliten- und Kabelrichtlinie ist aber nicht ohne weiteres klar. Im österrei-\n\nchischen Recht ist diese Vorschrift durch eine Regelung umgesetzt worden, \n\ndurch die dem Koproduzenten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung gegen-\n\nüber seinem Vertragspartner auferlegt worden ist (Art. VII der Urheberrechts-\n\ngesetz-Novelle 1996, österr. BGBl. Nr. 151/1996; vgl. dazu auch Walter/Walter, \n\nEuropäisches Urheberrecht, 2001, Art. 7 Rdn. 20 Satelliten- und Kabel-RL; \n\nReindl in Koppensteiner [Hrsg.], Österreichisches und europäisches Wirt-\n\nschaftsprivatrecht, Teil 2, 1996, S. 249, 374 ff.). Sollte es für die Entscheidung \n\nauf die rechtliche Qualifikation der Zustimmungserklärung ankommen, wird \n\ndeshalb dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die Ausle-\n\ngung des Gemeinschaftsrechts vorbehalten ist, gemäß Art. 234 EG die Frage \n\nvorzulegen sein, ob das Fehlen einer nach Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Ka-\n\nbelrichtlinie erforderlichen Zustimmung zu einer Genehmigung der öffentlichen \n\nWiedergabe über Satellit, die einer der Koproduzenten oder einer seiner \n\nRechtsnachfolger erteilt hat, dingliche Wirkung gegenüber jedermann hat oder \n\nnur schuldrechtliche Wirkung für die aus dem internationalen Koproduktionsver-\n\ntrag Berechtigten und Verpflichteten. \n\nBei dieser Frage geht es um die Auslegung des Art. 7 der Satelliten- und \n\nKabelrichtlinie als europäisches Gemeinschaftsrecht, das nach deutschem \n\nRecht für dessen Auslegung auch insoweit maßgebend sein soll, als es hin-\n\nsichtlich der nationalen Koproduktionsverträge nicht auf zwingenden Vorgaben \n\ndes europäischen Gemeinschaftsrechts beruht. Nach der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind auch solche Vorlagefra-\n\ngen zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.1990 - Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. \n\n1990, I-3763 Tz. 36 f. - Dzodzi; Urt. v. 15.5.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, \n\nI-4899 Tz. 34 - Salzmann; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-222/01, Tz. 40 - Britisch \n\nAmerican Tobacco Manufacturing BV; vgl. auch die Schlußanträge des Gene-\n\nralanwalts Léger v. 30.1.2003 - Rs. C-300/01, Slg. 2003, I-4899 Tz. 20 ff. \n\n- Salzmann; Schlußanträge des Generalanwalts Poiares Maduro v. 19.5.2004 \n\n- Rs. C-170/03, Tz. 64 ff. - Feron, jeweils m.w.N.). \n\nc) Falls der Klägerin bei einer Satellitensendung des Spielfilms \"man \n\nspricht deutsh\" gemäß § 137h Abs. 2 UrhG dingliche Rechte zustehen können, \n\nhängt die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsantrags davon \n\nab, daß der Spielfilm am 22. Juli 2001 unter Verletzung dieser Vorschrift ohne \n\nZustimmung der Klägerin ausgestrahlt worden ist. \n\naa) Nach § 137h Abs. 2 UrhG setzt das Zustimmungserfordernis voraus, \n\ndaß im Koproduktionsvertrag das Recht der Sendung zwischen den Vertrags-\n\nparteien räumlich aufgeteilt worden ist, ohne daß bei der getroffenen Regelung \n\nnach der Satellitensendung und anderen Arten der Sendung unterschieden \n\nwurde. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. \n\nDie Übertragung durch Satelliten ist zwar im Koproduktionsvertrag vom \n\n18. Mai/28. Juli 1987 bei den aufgeteilten Rechten als Sendeart genannt; dieser \n\nVertrag enthält aber keine unterschiedliche Regelung für die verschiedenen \n\nÜbertragungswege. Der Wortlaut des § 137h Abs. 2 UrhG läßt allerdings eine \n\nAuslegung zu, nach der diese Vorschrift schon dann nicht anwendbar ist, wenn \n\ndie Satellitensendung neben anderen Arten der Sendung lediglich ausdrücklich \n\nangesprochen worden ist. Bei dieser Auslegung wäre § 137h Abs. 2 UrhG je-\n\ndoch mit Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie nicht vereinbar. Diese \n\nRichtlinienbestimmung stellt darauf ab, daß im Koproduktionsvertrag eine Re-\n\ngelung zur Aufteilung der Nutzungsrechte nach geographischen Bereichen für \n\nalle Mittel der öffentlichen Wiedergabe getroffen worden ist, \"ohne Unterschei-\n\ndung zwischen der auf die öffentliche Wiedergabe über Satellit anwendbaren \n\nRegelung und den auf andere Übertragungswege anwendbaren Bestimmun-\n\ngen\". Nach der Richtlinie ist demgemäß entscheidend, daß der Koproduktions-\n\nvertrag keine besondere Regelung für die Satellitensendung enthält. Damit wird \n\ndem Umstand Rechnung getragen, daß die Satellitensenderechte für die Zwek-\n\nke der Sendung innerhalb Europas wegen der Reichweite direkter Satelliten-\n\nsendungen - anders als die Rechte zu erdgebundenen Sendungen - nicht sinn-\n\nvoll nach geographischen Bereichen (insbesondere nach den Gebieten einzel-\n\nner Mitgliedstaaten) aufgeteilt werden können. Die Satelliten- und Kabelrichtli-\n\nnie will deshalb für internationale Koproduktionsverträge, in denen diese Be-\n\nsonderheiten bei der Rechteverteilung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden \n\nsind, eine klare Rechtslage schaffen (vgl. auch Erwägungsgrund 19 letzter Satz \n\nder Richtlinie). \n\nbb) Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anwendung des § 137h \n\nAbs. 2 UrhG sei im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die \n\ndeutsche Sprachfassung des Spielfilms \"man spricht deutsh\" in anderen Mit-\n\ngliedstaaten der Europäischen Union, die nicht deutschsprachig seien, von der \n\nbreiten Bevölkerung nicht verstanden werde. Die Satellitensendung würde die \n\nRechte der Klägerin nicht beeinträchtigen. Ob dieses Vorbringen durchgreifen \n\nkann, hängt auch von der Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Ka-\n\nbelrichtlinie ab, die wiederum für die Auslegung des § 137h Abs. 2 UrhG maß-\n\ngebend ist. \n\nDie Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie knüpft \n\ndas Erfordernis der Zustimmung eines Koproduzenten oder seines Rechtsnach-\n\nfolgers daran, daß die öffentliche Wiedergabe des in Koproduktion hergestellten \n\nFilms über Satellit die Exklusivrechte eines der Koproduzenten oder seiner \n\nRechtsnachfolger \"in einem bestimmten Gebiet\" beeinträchtigen würde. Dabei \n\nstellt sich nicht nur die Frage, was unter einem \"bestimmten Gebiet\" zu verste-\n\nhen ist, sondern auch die Frage, welches Maß an Beeinträchtigung in einem \n\nsolchen Gebiet gegeben sein muß. \n\nNach Sinn und Zweck des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtli-\n\nnie wäre eine Auslegung naheliegend, nach der maßgeblich ist, ob die Satelli-\n\ntenausstrahlung die ausschließlichen Rechte eines Koproduzenten oder eines \n\nRechtsnachfolgers in räumlich bestimmbaren Bereichen so sehr beeinträchti-\n\ngen würde, daß ihm dies redlicherweise nicht mehr zugemutet werden kann. \n\nDemgegenüber stellt § 137h Abs. 2 UrhG (ebenso wie Art. VII der österr. Urhe-\n\nberrechtsgesetz-Novelle 1996) nach seinem Wortlaut nur auf die Beeinträchti-\n\ngung als solche ab, ohne ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigung zu fordern. \n\nBezogen auf die streitgegenständliche Satellitenausstrahlung im Dritten Fern-\n\nsehprogramm der Beklagten könnte es der Klägerin, der die Rechte für das \n\nnicht deutschsprachige Ausland zustehen, möglicherweise nicht zumutbar sein, \n\ndaß die Satellitenausstrahlung auch dort empfangen werden kann. \n\nEiner Auslegung des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie in \n\ndiesem Sinn könnte aber der Erwägungsgrund 19 der Richtlinie entgegenste-\n\nhen. In der deutschen Sprachfassung heißt es dort: \n\n\"Die sprachlichen Exklusivrechte des letzteren Koproduzenten wer-\nden beeinträchtigt, wenn die Sprachfassung(en) der öffentlichen \nWiedergabe einschließlich synchronisierter oder mit Untertiteln ver-\nsehener Wiedergabefassungen der (den) Sprache(n) entspricht \n(entsprechen), die in dem dem letzteren Koproduzenten vertraglich \nzugeteilten Gebiet weitgehend verstanden wird (werden).\" \n\nNach dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes wäre auf das gesamte \n\nVertragsgebiet des Koproduzenten, dessen Rechte durch die Satellitensendung \n\nbeeinträchtigt werden könnten, abzustellen. Weiterhin legt der deutsche Wort-\n\nlaut des Erwägungsgrundes die Annahme nahe, daß eine Beeinträchtigung nur \n\nfestgestellt werden darf, wenn die durch Satellit ausgestrahlte Sprachfassung in \n\ndem (gesamten) Gebiet, das im Vertrag dem Koproduzenten zugeteilt worden \n\nist, \"weitgehend\" verstanden wird. Sinnvoll wäre dies allerdings nicht, weil dann \n\neine Beeinträchtigung der Rechte des Koproduzenten um so weniger ange-\n\nnommen werden könnte, je größer dessen Vertragsgebiet ist. Schon deshalb \n\nerscheint es fraglich, ob Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie entspre-\n\nchend dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 19 in dessen deutscher Sprach-\n\nfassung ausgelegt werden kann. Dazu kommt, daß die deutsche Sprachfas-\n\nsung der Richtlinie in diesem Punkt mit den englischen und französischen \n\nSprachfassungen nicht übereinstimmt. Nach diesen Fassungen ist nicht darauf \n\nabzustellen, ob der Film in der durch Satellit ausgestrahlten Sprachfassung im \n\nVertragsgebiet des Koproduzenten \"weitgehend\" verstanden wird, sondern dar-\n\nauf, ob dies \"weithin\" (\"widely\" bzw. \"largement\") der Fall ist. \n\nNach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie \n\nerscheint im übrigen das Zustimmungserfordernis auch dann gegeben, wenn \n\ndie Satellitensendung nur die Exklusivrechte eines der Koproduzenten an der \n\nVervielfältigung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern des Films beeinträch-\n\ntigen würde. Zweifel daran können sich jedoch daraus ergeben, daß Art. VII der \n\nösterr. Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 allein darauf abstellt, ob \"die Sen-\n\ndung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beein-\n\nträchtigt\". Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb gegebenenfalls \n\nvon der Antwort auf die Vorlagefrage ab, welche Anforderungen nach Art. 7 \n\nAbs. 3 der Satelliten- und Kabelrichtlinie an Art und Maß der Beeinträchtigung \n\nvon Rechten des betroffenen Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger als \n\nVoraussetzung für das Zustimmungserfordernis zu stellen sind. Zu fragen wäre \n\ninsbesondere, ob es für das Eingreifen des Zustimmungserfordernisses genügt, \n\nwenn der Film in seiner ausgestrahlten sprachlichen Fassung in einem geogra-\n\nphisch abgrenzbaren Bereich (oder in mehreren solchen Bereichen) weithin \n\nverstanden werden würde und deshalb die sprachlichen Exklusivrechte eines \n\nder Koproduzenten oder seiner Rechtsnachfolger an dem Film (seien es Sen-\n\nderechte oder andere ausschließliche Rechte) bei einer Satellitenausstrahlung \n\nunzumutbar beeinträchtigt werden würden. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-49-03","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137h","ref_norm":"137h","n":26},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":9},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"RL 93/83/EWG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zr-49-03","retrieved":"2026-07-10 16:00:00.153639+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-13/i-zr-49-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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