{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"I ZB 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 Roximycin Zur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung bei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 10/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Oktober 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 399 15 979 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 9 \n\nRoximycin \n\nZur Unterscheidungskraft und zum Schutzhindernis der verbotenen Benutzung \n\nbei einer an einen INN (International Nonproprietary Name) angelehnten Marke. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004 - I ZB 10/02 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter \n\nDr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 30. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 10. De-\n\nzember 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 8. Juni 1999 die Marke \n\nNr. 399 15 979 \n\nRoximycin \n\nfür die Waren \"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie \n\nPräparate für die Gesundheitspflege\" eingetragen. \n\nDie Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Lö-\n\nschung der Marke beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Marke hätte wegen \n\nabsoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG nicht eingetragen wer-\n\nden dürfen. Sie lehne sich an den INN (International Nonproprietary Name) \n\n\"Roxithromycin\" an. Die Bezeichnung eines Arzneimittels dürfe aber nicht zu \n\nVerwechslungen mit dem INN führen. \n\nDie Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. \n\nDie Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat den \n\nLöschungsantrag zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist er-\n\nfolglos geblieben. \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr \n\nLöschungsbegehren weiter. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbe-\n\nschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, die Marke sei nicht zu lö-\n\nschen, da sie nicht entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden sei. Zur Be-\n\ngründung hat es ausgeführt: \n\nDer Marke \"Roximycin\" fehle weder jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch bestehe ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG). Durch das Weglassen der Mittelsilbe \"thro\" weiche sie sowohl klang-\n\nlich als auch schriftbildlich ausreichend von \"Roxithromycin\" ab. Sie sei daher \n\nals ausreichend individualisierende Herkunftsbezeichnung und nicht als ohne \n\nweiteres erkennbare, eng angelehnte Abwandlung von \"Roxithromycin\" anzu-\n\nsehen. \n\nEin Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG bestehe ebenfalls \n\nnicht. Es könne dahinstehen, ob die Richtlinie 92/27/EWG des Rates über die \n\nEtikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln vom 31. März \n\n1992 (ABl. EG Nr. L 113 v. 30.4.1992 S. 8), nach der eine Arzneimittelbezeich-\n\nnung nicht zu Verwechslungen mit der gebräuchlichen Bezeichnung führen dür-\n\nfe, in deutsches Recht umgesetzt worden und ob sie unmittelbar anwendbar \n\nsei. Denn selbst bei unmittelbarer Heranziehung der Richtlinie könne die Be-\n\nnutzung der Marke nicht ersichtlich untersagt werden. Die Richtlinie beziehe \n\nsich nämlich nur auf bestimmte Humanarzneimittel, während die Marke auch \n\nfür andere Waren eingetragen sei, für die sie ordnungsgemäß benutzt werden \n\nkönne. Der in der deutschen Fassung der Richtlinie gebrauchte Begriff \"Ver-\n\nwechslungen\" könne auch nicht mit der Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG gleichgesetzt werden, da sich deren Bedeutungsgehalt \n\nund Beurteilungsmaßstab nicht auf die Prüfung absoluter Schutzhindernisse \n\nübertragen ließen. Zudem stünde die Anlegung zu hoher Maßstäbe an den zur \n\nVermeidung von Verwechslungen im Sinne der Richtlinie einzuhaltenden Ab-\n\nstand im Widerspruch zu der ständigen, durch die Richtlinie erkennbar nicht \n\ngeänderten Praxis, wesentlich deutlicher angenäherte Wirkstoffbezeichnungen \n\nals die in Rede stehende zu verwenden. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben keinen Erfolg. \n\nDie Eintragung einer Marke ist nach § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\nMarkenG auf Antrag wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn sie hätte versagt wer-\n\nden müssen, weil im Eintragungszeitpunkt ein absolutes Schutzhindernis nach \n\n§ 8 MarkenG bestanden hat und dieses Schutzhindernis noch zur Zeit der Ent-\n\nscheidung über den Löschungsantrag besteht. \n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Bundespatentgericht zu-\n\ntreffend verneint. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde rügt zunächst ohne Erfolg, der angefochtene \n\nBeschluß genüge nicht dem Begründungszwang, soweit das Bundespatentge-\n\nricht angenommen hat, der Eintragung der Marke \"Roximycin\" hätten die abso-\n\nluten Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG) sowie eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) nicht \n\nentgegengestanden. \n\na) Der angefochtene Beschluß unterliegt gemäß § 79 Abs. 2 MarkenG \n\ndem Begründungszwang. Die Begründung muß eine kurze Zusammenfassung \n\nder Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und \n\nrechtlicher Hinsicht beruht (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 313 Abs. 3 \n\nZPO). Dem Erfordernis einer Begründung ist genügt, wenn die Entscheidung zu \n\njedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein \n\nVerfahrensbeteiligter vorgetragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 \n\n- I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol; Beschl. v. \n\n1.7.1999 - I ZB 48/96, GRUR 2000, 53 - SLICK 50; Beschl. v. 2.10.2002 \n\n- I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS). Diesen \n\nAnforderungen genügt der angefochtene Beschluß. Die Gründe lassen erken-\n\nnen, daß das Bundespatentgericht das Zeichen \"Roximycin\" für hinreichend \n\nunterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig erachtet hat, weil es \n\ndurch das Weglassen der Mittelsilbe \"thro\" klanglich und schriftbildlich ausrei-\n\nchend deutlich von dem INN \"Roxithromycin\" abweiche und die Abwandlung \n\ndaher eine individualisierende Eigenart aufweise. Der gerügte Verfahrensfehler \n\neiner fehlenden Begründung kann entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nauch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Streitfall mit den Sachverhalten, \n\ndie den vom Bundespatentgericht angeführten Entscheidungen des Senats \n\nzugrundegelegen haben, nicht vergleichbar sei und der angefochtene Beschluß \n\nkeine Ausführungen zum Vorliegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hinsichtlich einer bestimmten, unter den eingetra-\n\ngenen Warenoberbegriff fallenden Ware enthalte. Die Rechtsbeschwerde \n\nmacht insoweit nicht ein Übergehen selbständiger Angriffs- und Verteidigungs-\n\nmittel geltend, sondern sie greift lediglich die sachliche Richtigkeit der ange-\n\nfochtenen Entscheidung an. \n\n2. Das Bundespatentgericht hat für das Zeichen \"Roximycin\" mit Recht \n\ndas Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG) verneint. \n\na) Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnen-\n\nde (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede \n\nstehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber sol-\n\nchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR 2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige \n\nArzneimittelkapsel - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\nIm Streitfall geht es um die Abwandlung eines warenbeschreibenden \n\nFachausdrucks. Das Zeichen \"Roximycin\" ist nach den Feststellungen des \n\nBundespatentgerichts an den INN \"Roxithromycin\" angelehnt. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Abwandlung nur dann nicht \n\nhinreichend unterscheidungskräftig, wenn ihr jede individualisierende Eigenart \n\nfehlt. Davon ist auszugehen, wenn der Verkehr in der Abwandlung ohne weite-\n\nres den ihm bekannten Fachbegriff als solchen erkennt und zu erwarten ist, \n\ndaß auch die Teile des Verkehrs, denen der Fachbegriff nicht bekannt ist, in der \n\nAbwandlung die Sachbezeichnung selbst - und nicht nur eine inhaltliche Be-\n\nzugnahme auf den Fachbegriff - ohne weiteres erkennen werden, wenn sie das \n\nFachwort kennengelernt haben (vgl. BGHZ 91, 262, 264 f. - Indorektal I; BGH, \n\nBeschl. v. 5.5.1994 - I ZB 6/92, GRUR 1994, 803, 804 - TRILOPIROX; Beschl. \n\nv. 23.6.1994 - I ZB 7/92, GRUR 1994, 805, 806 - Alphaferon; Beschl. v. \n\n19.10.1994 - I ZB 10/92, GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; Beschl. v. \n\n11.10.2001 - I ZB 5/99, GRUR 2002, 540, 541 = WRP 2002, 455 - OMEPRA-\n\nZOK). \n\nb) Von diesen Grundsätzen ist auch das Bundespatentgericht ausge-\n\ngangen und hat zutreffend das Vorliegen der Unterscheidungskraft bejaht. \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt, auf dessen Entscheidung das \n\nBundespatentgericht ergänzend Bezug genommen hat, hat hierzu festgestellt, \n\ndas medizinische Laienpublikum fasse die Bezeichnung \"Roximycin\" als phan-\n\ntasievolles Kunstwort auf, wie es ihm bei Arzneimittelnamen häufig begegne. \n\nVon Fachleuten, denen der Fachausdruck \"Roxithromycin\" bekannt sei, werde \n\ndem Zeichen \"Roximycin\" herkunftskennzeichnende Eigenart beigemessen, da \n\nes sich durch die fehlende Zwischensilbe \"thro\" sowohl klanglich als auch \n\nschriftbildlich hinreichend deutlich von dem Fachbegriff abhebe. \n\nDiese - von der Rechtsbeschwerde im einzelnen auch nicht angegriffe-\n\nnen - Feststellungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n3. Ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) an \n\ndem Zeichen \"Roximycin\" hat das Bundespatentgericht ebenfalls zutreffend \n\nverneint. Die Marke hebt sich von dem freizuhaltenden Begriff \"Roxithromycin\" \n\nausreichend deutlich ab. Behinderungen der Mitbewerber bei der Benutzung \n\ndes freihaltungsbedürftigen Fachbegriffs \"Roxithromycin\" sind nicht zu befürch-\n\nten, weil der Schutzumfang von Zeichen, die an freihaltungsbedürftige Angaben \n\nangelehnt sind, eng zu bemessen ist (vgl. BGH GRUR 1994, 805, 807 - Alpha-\n\nferon; GRUR 1995, 48, 49 - Metoproloc; GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRA-\n\nZOK). \n\n4. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde schließlich gegen die \n\nAnnahme des Bundespatentgerichts, ein Schutzhindernis für das Zeichen \"Ro-\n\nximycin\" habe auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG i.V. mit der Richtlinie \n\n92/27/EWG des Rates vom 31. März 1992 über die Etikettierung und die Pak-\n\nkungsbeilage von Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 113 v. 30.4.1992, S. 8) \n\nbestanden. \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG bestimmt, daß Marken von der Eintragung \n\nausgeschlossen sind, deren Benutzung ersichtlich nach \"sonstigen Vorschrif-\n\nten\", das heißt nach Vorschriften außerhalb des Markenrechts, im öffentlichen \n\nInteresse untersagt werden kann. Dieses Schutzhindernis, das auf der Ermäch-\n\ntigung des Art. 3 Abs. 2 lit. a MarkenRL beruht, steht der Eintragung nur entge-\n\ngen, wenn die Benutzung des Zeichens in jedem Fall untersagt werden kann \n\n(BGH GRUR 2002, 540, 541 - OMEPRAZOK). Lassen die sonstigen im öffentli-\n\nchen Interesse erstellten Vorschriften die Benutzung des Zeichens für einen \n\nTeil der angemeldeten Waren zu, fehlt es am Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 9 MarkenG. Das aus der konkreten Benutzung abgeleitete absolute \n\nSchutzhindernis kann nur greifen, wenn eine gesetzwidrige Benutzung in jedem \n\ndenkbaren Fall gegeben ist. Wie das Bundespatentgericht zu Recht festgestellt \n\nhat, greift der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG hier nicht \n\nein, weil es keine Vorschrift gibt, die der Benutzung des angemeldeten Zei-\n\nchens in jedem Fall entgegensteht. Nach Art. 1 Abs. 2, 1. Spiegelstrich der \n\nRichtlinie 92/27/EWG, die inzwischen durch die Richtlinie 2001/83/EG des Eu-\n\nropäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung \n\neines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 v. \n\n28.11.2001, S. 67) abgelöst worden ist, darf ein Arzneimittel nicht mit einer \n\nPhantasiebezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die zu Verwechslun-\n\ngen mit der gebräuchlichen Bezeichnung, in erster Linie also der von der Welt-\n\ngesundheitsorganisation empfohlenen international gebräuchlichen Bezeich-\n\nnung (Art. 1 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie 92/27/EWG), führt (vgl. nun-\n\nmehr Art. 1 Nr. 20 und 21 der Richtlinie 2001/83/EG). Das Bundespatentgericht \n\nist mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 1 Abs. 2, 1. Spiegelstrich der Richt-\n\nlinie 92/27/EWG für die Marke \"Roximycin\" kein Schutzhindernis nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 9 MarkenG begründet. Dabei kann offen bleiben, ob die Richtlinien-\n\nvorschrift, die nicht als solche umgesetzt worden ist, die Eintragungsbehörde \n\nbei der Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG bindet, weil auch daraus im \n\nvorliegenden Verfahren kein Schutzhindernis abzuleiten wäre (vgl. BGH GRUR \n\n2002, 540, 542 - OMEPRAZOK). \n\na) Von den Waren, für die die Marke \"Roximycin\" eingetragen ist, wer-\n\nden - wie das Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat - veterinärme-\n\ndizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege von vorn-\n\nherein nicht durch die Richtlinie 92/27/EWG erfaßt, die sich - wie die Richtlinie \n\n2001/83/EG - allein auf Humanarzneimittel bezieht. \n\nb) Aber auch hinsichtlich des Warenbereichs der pharmazeutischen Er-\n\nzeugnisse, auf den sich die Markeneintragung ebenfalls erstreckt, lag zum Ein-\n\ntragungszeitpunkt kein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 \n\nMarkenG vor. \n\nDie Benutzung der Marke \"Roximycin\" ist für den eingetragenen Waren-\n\nbereich der pharmazeutischen Erzeugnisse ohne Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2, \n\n1. Spiegelstrich der Richtlinie 92/27/EWG möglich. Denn der Warenbereich der \n\npharmazeutischen Erzeugnisse ist weiter als der Anwendungsbereich der \n\nRichtlinie 92/27/EWG. Die Richtlinie betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Etiket-\n\ntierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln, auf die die Kapitel II \n\nbis V der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Anglei-\n\nchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. EG \n\nNr. 22 v. 9.2.1965, S. 369), die inzwischen ebenfalls durch die Richtlinie \n\n2001/83/EG abgelöst worden ist, anwendbar sind. Dies sind nach Art. 1 Nr. 1, 4 \n\nund 5, Art. 2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 65/65/EWG in der durch Art. 1 der \n\nRichtlinie 89/341/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Änderung der Richtlini-\n\nen 65/65/EWG, 75/318/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- \n\nund Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. EG Nr. L 142 v. \n\n25.5.1989, S. 11) geänderten Fassung im wesentlichen Arzneimittel zur An-\n\nwendung beim Menschen, die im voraus hergestellt und unter einer besonde-\n\nren Bezeichnung und in einer besonderen Aufmachung in den Verkehr ge-\n\nbracht werden (Arzneispezialitäten). Dagegen gelten Kapitel II bis V der Richtli-\n\nnie 65/65/EWG nicht für Arzneimittel, die nach einer Einzelrezeptur zubereitet \n\nwerden oder für Versuche in Forschung und Entwicklung bestimmt sind, sowie \n\nfür Zwischenprodukte, die für eine weitere industrielle Verarbeitung durch einen \n\nautorisierten Hersteller bestimmt sind (vgl. nunmehr Art. 2, Art. 3 Nr. 1 - 4 der \n\nRichtlinie 2001/83/EG). Von den pharmazeutischen Erzeugnissen werden da-\n\nnach durch die Richtlinie 92/27/EWG jedenfalls Arzneimittel, die nach einer \n\nEinzelrezeptur zubereitet werden oder für Versuche in Forschung und Entwick-\n\nlung bestimmt sind, und alle pharmazeutischen Grundstoffe nicht erfaßt. \n\nDies reicht aus, um das Schutzhindernis der verbotenen Benutzung \n\nnach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG für den gesamten Warenbereich der pharma-\n\nzeutischen Erzeugnisse zu verneinen. \n\nc) War demnach die Eintragung der Marke \"Roximycin\" für die bean-\n\nspruchten Warenbereiche nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG ausgeschlos-\n\nsen, so kam entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch eine Be-\n\nschränkung des Warenverzeichnisses durch das Bundespatentgericht nicht in \n\nBetracht. Auf die von der Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren erklärte \n\nhilfsweise Beschränkung des Warenverzeichnisses kam es, nachdem das \n\nBundespatentgericht ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG hin-\n\nsichtlich des von der Markeninhaberin in erster Linie im gesamten Umfang der \n\nEintragung verteidigten Warenverzeichnisses mit Recht verneint hat, nicht mehr \n\nan. \n\nd) Ob - wie das Bundespatentgericht weiter angenommen hat - auch hin-\n\nsichtlich der von der Richtlinie 92/27/EWG erfaßten pharmazeutischen Erzeug-\n\nnisse ein Verstoß gegen deren Art. 1 Abs. 2, 1. Spiegelstrich zu verneinen wä-\n\nre, weil die Marke \"Roximycin\" nicht zu Verwechslungen mit dem INN \"Roxi-\n\nthromycin\" führt, kann dahinstehen. \n\nIV. Die Rechtsbeschwerde ist danach auf Kosten der Antragstellerin \n\n(§ 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\n Pokrant \n\nBüscher \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zb-10-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":20},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"RL 2001/83/EG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/i-zb-10-02","retrieved":"2026-07-10 15:59:17.511681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-13/i-zb-10-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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