{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-10-13","aktenzeichen":"2 StR 206/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n13. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 206/04 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Beihilfe zum Totschlag u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\n als Vorsitzender, \n\nund der Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \nfür die Angeklagte M. K ., \nRechtsanwalt \nfür den Angeklagten S. K. \n als Verteidiger, \nRechtsanwalt \nfür die Nebenkläger S. Kü. und M. Kü. \n als Vertreter der Nebenkläger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-\n\nger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli \n\n2003, soweit es die Angeklagten M. K. und S. \n\nK. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, \n\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten M. K. und S. \n\nK. der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden, die Angeklagte M. \n\nK. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten \n\nund den Angeklagten S. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs \n\nJahren verurteilt. Den Mitangeklagten T. E. hat es wegen Mordes zu einer \n\nlebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertre-\n\ntene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger betref-\n\nfen die Angeklagten M. und S. K. . Die Staatsanwaltschaft sieht \n\neinen Rechtsfehler des Urteils darin, daß diese Angeklagten wegen Beihilfe \n\nzum Totschlag und nicht wegen Beihilfe zum Mord - unter Anwendung des § 28 \n\nAbs. 1 StGB - verurteilt worden sind. Die Nebenkläger halten die Verurteilung \n\ndieser Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag für fehlerhaft und erstreben \n\nihre Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Mordes. \n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit \n\nder Sachrüge Erfolg. Auf die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge \n\nkommt es daher nicht an. \n\nI. \n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt: \n\nDie Angeklagte M. K. ist die Tochter des Mitangeklagten \n\nS. K. . Sie ist in Deutschland geboren und hat hier eine Ausbil- \n\ndung als Arzthelferin absolviert. Im Sommer 2001 hatte sie den Mitangeklagten \n\nT. E. in der Türkei kennengelernt und sich mit ihm Ende 2001 verlobt. Vor \n\nihrer Bekanntschaft mit T. E. hatte sie ohne Wissen ihrer Eltern u. a. eine \n\n- auch intime - Beziehung mit dem späteren Tatopfer V. Kü. unterhalten. \n\nAls T. E. davon im Januar 2002 erfuhr, wollte er zunächst die Verlobung \n\nlösen. In der Folge versöhnte er sich wieder mit M. K. . Er war je-\n\ndoch sehr eifersüchtig und befragte sie immer wieder intensiv nach ihren Be-\n\nziehungen zu V. Kü. , beschimpfte und schlug sie. Sie erklärte T. E. \n\nwahrheitswidrig, daß V. Kü. sie vergewaltigt habe. Die Beziehung zu \n\nV. Kü. hatte sie bis zuletzt nicht vollständig abgebrochen. Spätestens \n\nam Abend des 24. Mai 2002 beschloß T. E. , das spätere Tatopfer V. \n\nKü. \n\n\"fertigzumachen\", d. h. ihn soweit zu bringen, daß er für immer aus dem \n\nLeben der M. K. verschwände. M. K. sollte V. Kü. \n\ndeshalb an einen ungestörten Ort locken. Ob T. E. zu diesem Zeit-\n\npunkt bereits die Tötung des V. Kü. plante, hat sich nicht feststellen las- \n\nsen, er beabsichtigte jedoch eine Schußwaffe mitzunehmen und teilte dies \n\nauch M. K. mit. Noch in der Nacht wurde auch S. K. \n\nin diesen Plan eingeweiht. Auf Aufforderung des T. E. bergab ihm dieser \n\n200 Euro zum Erwerb einer Waffe, die T. E. sodann im Beisein der M. \n\nK. in F. besorgte. Zwischenzeitlich war es zu Anrufen und \n\nzum Austausch von SMS zwischen M. K. und V. Kü. gekom-\n\nmen. Gegen 5.00 Uhr holte M. K. das spätere Tatopfer, das sich auf-\n\ngrund der vorangegangenen Kontakte Hoffnung auf einen intimen Verkehr mit \n\nihr noch in jener Nacht machte, mit dem Fahrzeug ihres Vaters ab. T. E. \n\nhatte sich in dem Kofferraum versteckt, wobei die Rückbank entriegelt war und \n\nsich jederzeit umklappen ließ. V. Kü. setzte sich auf den Beifahrersitz, \n\nohne T. E. zu bemerken. S. K. folgte mit dem Fahrzeug sei-\n\nner Tochter seinem von M. K. gesteuerten Wagen. Sowohl M. \n\nK. als auch S. K. waren bereit, V. Kü. an einen einsa-\n\nmen Ort zu verbringen, um ihn dort T. E. zu überlassen. Daß das Tref-\n\nfen für V. Kü. tödlich enden könnte, nahmen sie billigend in Kauf, auch \n\nwenn ihnen ein solcher Ausgang unwillkommen war. \n\nWährend der Fahrt tauschte M. K. mit dem im Kofferraum \n\nbefindlichen T. E. SMS aus. Als ihr Handy herunterfiel, hielt sie auf dem \n\nGelände einer Tankstelle, um es aufzuheben. T. E. , in dem Glauben, die \n\neinsame Stelle sei erreicht, stieg daraufhin aus dem Kofferraum in den Fahr-\n\nzeugraum. Als V. Kü. dies bemerkte, versuchte er zu fliehen. Da T. \n\nE. befürchtete, daß V. Kü. in diesem Fall für ihn nicht mehr erreich-\n\nbar wäre, schoß er V. Kü. mit Tötungsabsicht durch die rechte hintere \n\nSeitenscheibe des Autos von hinten in den Kopf. M. K. schrie auf, zog \n\naber den mit dem Oberkörper aus dem Fahrzeug lehnenden V. Kü. wie-\n\nder in das Fahrzeug und fuhr davon. S. K. , der in der Nähe gehal-\n\nten hatte, folgte ihr. Nach kurzer Beratung fuhren sie in ein Waldstück, wo der \n\ntödlich verletzte V. Kü. abgelegt wurde und kurze Zeit später verstarb. \n\nDas Landgericht hat das Geschehen für den Mitangeklagten T. E. \n\nals Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Ihm sei klar gewesen, daß \n\ndessen Beziehung zu M. K. noch nicht endgültig beendet gewesen \n\nsei. Er habe V. Kü. als Konkurrenten angesehen, der aus dem Leben \n\nder M. K. habe verschwinden müssen. Die Ehe mit M. K. sei für \n\nihn lebenswichtig gewesen, weil nur sie ihm eine wirtschaftliche Lebensgrund-\n\nlage in Deutschland ermöglichte. Als V. Kü. ihn im Auto bemerkt habe \n\nund fliehen wollte, habe er sein Ziel nur noch durch dessen Tötung erreichen \n\nkönnen. \n\nII. \n\nDie Wertung des Landgerichts, die Angeklagten M. K. und S. \n\nK. hätten sich lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, be-\n\ngegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken. \n\n1. Das Landgericht hat - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt - ver-\n\nkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbständi-\n\nge Tatbestände anzusehen sind, die nicht im Verhältnis von Grundtatbestand \n\nund Qualifikationstatbestand stehen (BGHSt 1, 368, 370, 371; 22, 375, 377, \n\n378). Der Gehilfe eines Mordes, der selbst ein täterbezogenes, die Strafbarkeit \n\ndes Haupttäters nach § 211 StGB begründendes Mordmerkmal nicht verwirk-\n\nlicht, jedoch erkennt, daß dieses beim Haupttäter vorliegt, ist deshalb wegen \n\nBeihilfe zum Mord zu verurteilen, wobei das Fehlen strafbegründender beson-\n\nderer persönlicher Merkmale beim Gehilfen zur Anwendung des § 28 Abs. 1 \n\nStGB führt. Niedrige Beweggründe, von deren Vorliegen das Landgericht bei \n\ndem Haupttäter T. E. ausgeht, sind täterbezogene Merkmale, welche die \n\nStrafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22, 375, 378; BGH StV 1984, 69). \n\nDie Verurteilung der Angeklagten M. K. und S. K. we-\n\ngen Beihilfe zum Totschlag kann danach schon aus diesem Grunde keinen \n\nBestand haben. Soweit auf der Grundlage der Wertung als Beihilfe zum Mord \n\nder doppelt gemilderte Strafrahmen in Betracht kommt, wird auf die Ausführun-\n\ngen des Senats zu den Revisionen der Angeklagten M. K. und S. \n\nK. verwiesen, die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. \n\n2. Aber auch die Begründung des Landgerichts, mit der es bei M. \n\nK. und S. K. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ablehnt, \n\nist nicht rechtsbedenkenfrei. \n\nOb ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrach-\n\ntung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, \n\nzu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen \n\nInteresses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft \n\noder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Aus-\n\ngang der Tat maßgeblich vom Willen des Betroffenen abhängen (st. Rspr.; \n\nBGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGH, Beschl. vom 17. Au-\n\ngust 2004 - 5 StR 591/03). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tat-\n\nrichter einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Hat der Tatrichter die genannten \n\nMaßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist danach die \n\ntatrichterliche Beurteilung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes \n\nErgebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das angefochte-\n\nne Urteil nicht gerecht. \n\na) Das Landgericht hat hinsichtlich der Angeklagten M. K. \n\nausgeführt, Mittäterschaft habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Angeklagte \n\neinen erheblichen Tatbeitrag geleistet, denn sie habe das Tatopfer dazu ge-\n\nbracht, in das Fahrzeug zu steigen, in dem sich der Angeklagte T. E. ver-\n\nsteckt hatte. Sie habe jedoch dem Angeklagten T. E. die Entscheidung \n\nüberlassen, ob und wann er die Schußwaffe gegen V. Kü. einsetze. \n\nNachdem V. Kü. in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe es auch nicht \n\nin ihrer Macht gelegen, seine von ihr nicht gewünschte, wenn auch für möglich \n\ngehaltene und akzeptierte Tötung zu verhindern. Sie habe deshalb weder Tat-\n\nherrschaft noch subjektiven Täterwillen gehabt. \n\nDiese Ausführungen berücksichtigen nicht, daß die Angeklagte mehrere \n\nMöglichkeiten gehabt hätte, um die Tat zu verhindern. Abgesehen davon, daß \n\ndas Tatopfer nur durch ihre Mitwirkung in das Fahrzeug gelockt werden konnte, \n\nhätte sie V. Kü. , selbst nachdem er eingestiegen war, noch warnen und \n\nihm die Flucht ermöglichen können. \n\nAber auch soweit das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Ange-\n\nklagten abgelehnt hat, trifft dies auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht zu. Die Angeklagte erhoffte sich von dem Ergebnis der von allen An-\n\ngeklagten geplanten Auseinandersetzung mit V. Kü. die endgültige Lö-\n\nsung dieser Beziehung, die für T. E. ein dauernder Stein des Anstoßes \n\nwar und die er ihr ständig vorwarf. Da ihr dieses Ziel wichtiger war als das Le-\n\nben des V. Kü. , hatte sie ein eigenes Tatinteresse. Daß ihr der Tod des \n\nV. Kü. an sich unerwünscht war und sie eine andere Lösung vorgezogen \n\nhätte, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteres-\n\nse 5). \n\nb) Gleiches gilt auch für die Verneinung eines eigenen Tatinteresses bei \n\ndem Angeklagten S. K. . Auch er erhoffte sich eine Lösung der fa-\n\nmiliären Probleme und nahm die ihm an sich unerwünschte Tötung des V. \n\nKü. zur Erreichung dieses Ziels in Kauf. Soweit das Landgericht im übrigen \n\nausgeführt hat, daß sich sein Tatbeitrag darin erschöpft habe, T. E. bei \n\nder geplanten Auseinandersetzung Beistand zu leisten und deshalb mit dem \n\nFahrzeug hinterher zu fahren, hat es nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte \n\ndem Mitangeklagten T. E. in der Tatnacht 200 Euro zum Kauf einer Waffe \n\ngegeben und damit ebenfalls einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat. \n\nIn die gebotene umfassende Würdigung des Sachverhalts hätte das \n\nLandgericht diese Gesichtspunkte, auch wenn sie nur indizielle Bedeutung ha-\n\nben, einbeziehen müssen. Das Urteil kann daher, soweit es die Angeklagten \n\nM. K. und S. K. betrifft, keinen Bestand haben. \n\n3. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage seiner Feststellungen zu \n\nwürdigen haben, ob auch bei diesen Angeklagten unter Berücksichtigung ihres \n\neigenen Tatinteresses von niedrigen Beweggründen auszugehen ist. Ange-\n\nsichts der Tatsache, daß das Tatopfer in eine Falle gelockt wurde, ist auch die \n\nAnnahme einer heimtückischen Begehungsweise nicht fernliegend (BGHSt 22, \n\n77 f.). \n\nBode Detter Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/2-str-206-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-13/2-str-206-04","retrieved":"2026-07-10 16:01:20.021351+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-13/2-str-206-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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