{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"X ZR 49/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 49/01 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2004 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nAsendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats \n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Januar \n\n2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: \n\nDas europäische Patent 0 370 376 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. \n\nVon den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Beklagte die \n\nHälfte. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte \n\nmit Ausnahme der Hälfte der bis zum Ausscheiden der Klägerin \n\nzu 1 entstandenen Kosten. Die Beklagte trägt die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Klägerin zu 2 und ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. November 1989 un-\n\nter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung \n\n89 08 509 vom 12. Juli 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 370 376 (Streitpatents). Das \n\nStreitpatent betrifft ein Torblatt und umfaßt in der Fassung der nach Abschluß \n\ndes europäischen Einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen europäischen \n\nPatentschrift 37 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1, 2 und 5 lauten in der \n\nVerfahrenssprache Deutsch: \n\n„1. Torblatt (1) mit einer Anzahl von in Torblattbewegungsrichtung \naufeinanderfolgend mittels Scharnierverbindungen (12), deren Scharnier-\nachsen (13) im Nahbereich der Torblattinnenseite (18) angeordnet sind, \naneinander angelenkter Paneele (4’, 4, 4°), insbesonde re eines Decken-\ngliedertores, deren jedes zwischen zwei benachbarten Paneelen (4’, 4’’) \nangeordnete Paneel (4) an seiner einen im Torblattschließzustand (2) \ndem einen benachbarten Paneel (4’’) zugewandten Stirnseite (8) einen in \neinem in Scharnierrichtung gesehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt \nverlaufenden Oberflächenbereich (10) und an seiner anderen, dem ande-\nren benachbarten Paneel (4’) zugewandten Stirnseite (9) einen in einem in \nScharnierachsrichtung gesehenen Schnittbild etwa konkav gekrümmt ver-\nlaufenden Oberflächenbereich (11) aufweist, welche Krümmungen bogen-\nförmig, insbesondere kreisbogenförmig, und/oder den Bogenverlauf etwa \nnachzeichnend polygonförmig verlaufen und mit ihrem bzw. ihren Kreis-\nmittelpunkten etwa in oder in Nähe der benachbarten Scharnierachse \nbzw. mit ihrem bzw. ihren Polygon-Brennpunkten auf die jeweils benach-\nbarte Scharnierachse (13) zu gerichtet liegen, so daß jeweils zwei be-\nnachbart angeordnete Paneele (4 und 4’) mit einem etwa konvex und ei-\nnem etwa konkav gekrümmten Oberflächenbereich (10, 11) einander ge-\ngenüberliegend einen durch diese Paneele (4, 4’) aneinander anlenkende \nScharnierverbindung (12) fixierten, in diesem Schnittbild entsprechend \nbogen- bzw. polygonförmig berandeten, zumindest in seinem in jeder Ver-\nschwenkstellung der Torblattaußenseite (17) zugewandten Mündungsbe-\nreich enger als einen Fingergriff ermöglichend - z.B. etwa 4 mm - bemes-\nsenen Spaltbereich (15) begrenzen, und daß sich die einander zugewand-\nten Stirnseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkung um die zugehörige \nScharnierachse (13) bei Übergang von dem Torblattschließzustand (2) in \ndessen Öffnungszustand (3) aneinander vorbeischieben, wobei der Spalt-\nbereich (15) sich mit zunehmendem Verschwenkwinkel verkürzend über \nzumindest einen Großteil des gesamten Verschwenkwinkelweges hinweg \nbestehen bleibt und ein Fingereingriff zwischen den Stirnseiten (8, 9) auch \nbei größtem Verschwenkwinkel (16) verhindert wird, wobei sich der etwa \nkonvexe (10) und der etwa konkave (11) Oberflächenbereich jeweils von \nder Torblattaußenseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf \n\ndessen Torblattinnenseite (18) über einen Teil der Paneeldicke erstreckt \nund etwa von der Torblattinnenseite (18) ausgehend in Richtung auf die \nTorblattaußenseite (17) an der den etwa konvexen Oberflächenbereich \n(10) aufweisenden Stirnseite (8) ein in den Paneelkörper zurückspringen-\nder Stufenbereich (19) und an der den etwa konkaven Oberflächenbereich \n(11) aufweisenden Stirnseite (9) ein von dem Paneelkörper vorspringen-\nder Stufenbereich (20) ausgebildet sind, welche Stufenbereiche (19, 20) \nim Torblattschließzustand (2) ineinandergreifen, und wobei im Torblatt-\nschließzustand zwischen den Außenwandungen - Torblattaußenseite \n(17) - aufeinanderfolgender Paneele (4, 4’) eine Fuge freigelassen ist, die \nin den Spaltbereich (15) übergeht, \ndadurch gekennzeichnet, \ndaß in dem im Torblattschließzustand (2) zwischen je einem Paar aufein-\nanderfolgender, mittels der zugehörigen Scharnierverbindung (12) anein-\nander angelenkter Paneele (4, 4’) durch die einander gegenüberliegen-\nden, gekrümmten Oberflächenbereiche (10, 11) und Flächen der Stufen-\nbereiche (19, 20) begrenzten Spalt ein Spaltabschnitt (60) ausgebildet ist, \nin welchem die den Spalt begrenzenden Stirnseiten (8, 9) dieser Paneele \n(4, 4’) mit dem Spaltabschnitt (60) entsprechenden Stirnseitenbereichen \n(61, 62; 63, 64) den Spaltabstand in Torblattschließstellung (2) unterbre-\nchend unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente \naufeinander abstützbar aneinander angreifen, welcher Spaltabschnitt (60) \nvon der Nasenkante (23) in Torblattdickenrichtung beabstandet in der an \ndie Stufenbereiche (19, 20) angrenzenden Endzone des zwischen den \ngekrümmten Oberflächen (10, 11) im Torblattschließzustand (2) gebilde-\nten Spaltbereiches (15) ausgebildet oder durch im Torblattschließzustand \naneinander angreifende, oberhalb der Scharnierachse (13) gelegene, an \nStufungen der in Tordickenrichtung gegenüberliegenden Wandungen der \nStufenbereiche (19, 20) ausgeformte Wandungsbereiche (61’, 62’) gebil-\ndet ist. \n\n2. Torblatt (1) nach Anspruch 1, \ndadurch gekennzeichnet, \ndaß die Scharnierverbindung (12) mit ihrer Scharnierachse zumindest im \nTorblattschließzustand (2) zwischen stirnseitigen Flächen (63, 64) der Stu-\nfenbereiche (19, 20) einander zugewandter Stirnseiten (8, 9) benachbarter \nPaneele (4, 4’) angeordnet ist. \n\n5. Torblatt nach Anspruch 2, \ndadurch gekennzeichnet, \ndaß die Scharnierachse (13) von der Torblattinnenseite (18) zum Paneel-\ninneren hin versetzt verläuft.“ \n\nWegen der weiteren Patentansprüche wird auf die neue europäische \n\nPatentschrift 0 370 376 B 2 verwiesen. \n\nMit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zu 2 geltend gemacht, der \n\nGegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sei in seiner ersten Al-\n\nternative gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 37 26 699 nicht neu, in \n\nbeiden Alternativen durch diese Entgegenhaltung gegebenenfalls in Kombina-\n\ntion mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 030 386 \n\nund der US-Patentschrift 3 941 180 jedenfalls nahegelegt. Eine weitere Kläge-\n\nrin, die inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden ist, hat sich weiter u.a. \n\nauf die US-Patentschrift 3 198 242, die deutschen Patentanmeldungen \n\n39 04 918 und 39 22 981 sowie eine behauptete Vorbenutzung gestützt. \n\nBeide Klägerinnen haben beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das \n\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Be-\n\nklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. \n\nDas Bundespatentgericht hat die zu gemeinsamer Verhandlung und \n\nEntscheidung vor ihm verbundenen Klagen abgewiesen. \n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin zu 2 ihr erstinstanzliches Begeh-\n\nren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hat für die Lösung \n\nnach Patentanspruch 5 in der mündlichen Verhaltung einen eigenständigen \n\nerfinderischen Gehalt geltend gemacht. Die Klägerin zu 1 hat sich während des \n\nBerufungsverfahrens außergerichtlich mit der Beklagten geeinigt. \n\nIm Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. D. T. , \n\n... \n\n , ein schriftliches Gutach- \n\nten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nDie Klägerin hat ein Parteigutachten von Prof. Dr. D. W. , ... \n\n vorgelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung der Klägerin zu 2 führt zur Abänderung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung und zur Nichtigerklärung des Streitpatents. \n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft ein Torblatt. Es bezieht sich, ohne daß dies \n\nin der Beschreibungseinleitung ausdrücklich genannt wäre, auf Hubtore mit \n\nSektionaltorblättern, die insbesondere zum Verschließen von Gebäudeöffnun-\n\ngen wie Zugängen zu Fabrikhallen oder Garagen dienen, letztlich aber auch in \n\nanderen Bereichen verwendbar sind. Solche Torblätter bestehen aus horizontal \n\nangeordneten Paneelen, die durch Scharniere gelenkig miteinander verbunden \n\nsind. Im geschlossenen Zustand liegen die Paneele übereinander und im all-\n\ngemeinen in einer vertikalen Ebene. Beim Übergang von der vertikalen in die \n\nhorizontale Lage und umgekehrt beim Öffnen und Schließen müssen sich die \n\nPaneele relativ zueinander um eine horizontale Achse verdrehen. \n\nDie Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Torblätter mit den Merk-\n\nmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als aus der deutschen Offenle-\n\ngungsschrift 37 26 699 bekannt. Um zu verhindern, daß in den bei Durchlaufen \n\ndes Führungsbereichs entstehenden Verschwenklagen benachbarter Paneele \n\nzueinander zwischen diesen ein Spalt entstehe, in den man mit den Fingern \n\neingreifen könne, seien die einander zugewandten Stirnseiten der jeweils be-\n\nnachbarten Paneele mehr oder weniger im Querschnitt kreisbogenförmig ver-\n\nwölbt ausgebildet (Beschr. Sp. 1 Z. 5-44). \n\n2. Durch das Streitpatent soll ein Torblatt, wie es aus dem Stand der \n\nTechnik, insbesondere der deutschen Offenlegungsschrift 37 26 699 bekannt \n\nist, zur Verfügung gestellt werden, bei dem die Verbindung der benachbarten \n\nPaneele vor allem hinsichtlich der Abdichtung verbessert ist (vgl. Beschr. Sp. 1 \n\nZ. 58- Sp. 2 Z. 4). \n\n3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in alternativen For-\n\nmen (Merkmal 4.2.1.2 bzw. Merkmal 4.2.1.2’), die sachlich wie Nebenansprü-\n\nche zu behandeln sind, ein Torblatt \n\n(1) mit einer Anzahl von Paneelen, \n\n(1.1) \n\n die in Torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend aneinander \n\nangelenkt sind, \n\n(1.1.1) mittels Scharnierverbindungen, \n\n(1.1.2) deren Scharnierachsen im Nahbereich der Torblattinnenseite an-\n\ngeordnet sind, \n\n(2) wobei jedes zwischen zwei benachbarten Paneelen angeordnete \n\nPaneel aufweist \n\n(2.1) an seiner einen im Torblattschließzustand dem einen benachbarten \n\nPaneel zugewandten Stirnseite einen in einem in Scharnierrichtung ge-\n\nsehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden Oberflächen-\n\nbereich \n\n(2.2) und an seiner anderen, dem anderen benachbarten Paneel zuge-\n\nwandten Stirnseite einen in einem in Scharnierachsrichtung gesehenen \n\nSchnittbild etwa konkav gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich; \n\n(2.3) die Krümmungen verlaufen bogenförmig und/oder den Bogenver-\n\nlauf etwa nachzeichnend polygonförmig \n\n(2.3.1) und liegen mit ihrem bzw. ihren Kreismittelpunkten etwa in oder \n\nin Nähe der benachbarten Scharnierachse bzw. mit ihrem bzw. ihren Po-\n\nlygon-Brennpunkten auf die jeweils benachbarte Scharnierachse zu ge-\n\nrichtet, \n\n(2.4) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem etwa kon-\n\nvex und einem etwa konkav gekrümmten Oberflächenbereich begrenzen \n\neinander gegenüberliegend einen durch diese Paneele aneinander an-\n\nlenkende Scharnierverbindung fixierten Spaltbereich, \n\n(2.4.1) der in diesem Schnittbild entsprechend bogen- bzw. polygonför-\n\nmig berandet \n\n(2.4.2) und derart bemessen ist, daß er zumindest in seinem in jeder \n\nVerschwenkstellung der Torblattaußenseite zugewandten Mündungsbe-\n\nreich enger als einen Fingergriff ermöglichend ist, \n\n(2.4.3) der etwa konvexe und der etwa konkave Oberflächenbereich \n\nerstrecken sich jeweils von der Torblattaußenseite des Paneels ausge-\n\nhend in Richtung auf dessen Torblattinnenseite über einen Teil der Pa-\n\nneeldicke, \n\n(2.5) die einander zugewandten Stirnseiten schieben sich im Zuge ihrer \n\nVerschwenkung um die zugehörige Scharnierachse bei Übergang von \n\ndem Torblattschließzustand in dessen Öffnungszustand aneinander vor-\n\nbei, \n\n(2.6) der Spaltbereich bleibt sich mit zunehmendem Verschwenkwinkel \n\nverkürzend über zumindest einen Großteil des gesamten Verschwenk-\n\nwinkelweges hinweg bestehen, \n\n(2.7) ein Fingereingriff zwischen den Stirnseiten wird auch bei größtem \n\nVerschwenkwinkel verhindert, \n\n(3) es sind Stufenbereiche ausgebildet, und zwar \n\n(3.1) etwa von der Torblattinnenseite ausgehend in Richtung auf die \n\nTorblattaußenseite an der den etwa konvexen Oberflächenbereich auf-\n\nweisenden Stirnseite ein in den Paneelkörper zurückspringender Stu-\n\nfenbereich \n\n(3.2) und an der den etwa konkaven Oberflächenbereich aufweisenden \n\nStirnseite ein von dem Paneelkörper vorspringender Stufenbereich, \n\n(3.3) die Stufenbereiche greifen im Torblattschließzustand ineinander, \n\n(4) im Torblattschließzustand ist zwischen den Außenwandungen - Tor-\n\nblattaußenseite - aufeinanderfolgender Paneele eine Fuge freigelassen, \n\n(4.1) die in den Spaltbereich übergeht, \n\n(4.2) einen Spalt bildet, der durch die einander gegenüberliegenden, ge-\n\nkrümmten Oberflächenbereiche und Flächen der Stufenbereiche be-\n\ngrenzt wird \n\n(4.2.1) und einen Spaltabschnitt ausbildet, \n\n(4.2.1.1) in dem die den Spalt begrenzenden Stirnseiten dieser Paneele \n\nmit dem Spaltabschnitt entsprechenden Stirnseitenbereichen den Spalt-\n\nabstand in Torblattschließstellung unterbrechend unter einer in diese \n\nSchließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar an-\n\neinander angreifen, \n\n(4.2.1.2) der von der Nasenkante in Torblattdickenrichtung beabstandet \n\nin der an die Stufenbereiche angrenzenden Endzone des zwischen den \n\ngekrümmten Oberflächen im Torblattschließzustand gebildeten Spaltbe-\n\nreiches ausgebildet (erste Alternative) \n\n(4.2.1.2’) oder durch im Torblattschließzustand aneinander angreifende, \n\noberhalb der Scharnierachse gelegene, an Stufungen der in Tordicken-\n\nrichtung gegenüberliegenden Wandungen der Stufenbereiche ausge-\n\nformte Wandungsbereiche gebildet ist (zweite Alternative). \n\n4. Die Beklagte hat es als den \"Erfindungsgedanken\" des Streitpatents \n\nbezeichnet, innerhalb des Torblatts eine Abstützung zwischen einzelnen Panee-\n\nlen zu schaffen, die von Außenwandung und Innenwandung nach innen versetzt \n\nan Orten liege, die gegen Fingereingriff geschützt lägen. Die Klägerin zu 2 beur-\n\nteilt dies ersichtlich nicht anders. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des \n\nStreitpatents zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltors nach \n\neinem Ausführungsbeispiel: \n\nEine Ausführungsform der stirnseitigen Teilbereiche zweier benachbarter \n\nPaneele zeigt in einer Teilquerschnittsdarstellung im Schließzustand und im \n\nmaximalen Verschwenkzustand u.a. die verkleinert wiedergegebene Figur 2: \n\nDie Alternativlösung nach Merkmal 4.2.1.2’ ist in Figur 8 dargestellt: \n\nNach dieser Lösung können sich, worauf die Klägerin zu 2 zutreffend und \n\nunter Bezugnahme auf die Beschreibung (Sp. 5 Z. 31-40) hingewiesen hat, die \n\nPaneele nicht gegeneinander verschieben. \n\nEine weitere Ausgestaltung der Lösung der ersten Alternative zeigt Fi-\n\ngur 6: \n\nBezugszeichen sind im Patentanspruch 1 genannt. \n\nII. Es kann dahinstehen, ob das Torblatt nach den beiden getrennt zu be-\n\ntrachtenden Lösungsalternativen im Patentanspruch 1 des Streitpatents neu ist. \n\nDie beiden Alternativen wurden nämlich jedenfalls durch die deutsche Offenle-\n\ngungsschrift 37 26 699 im Sinn des Art. 56 EPÜ dem Fachmann, einem Fach-\n\nhochschulingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger einschlägiger Erfah-\n\nrung, nahegelegt, weshalb die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents \n\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. \n\n1. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 26 699 ist ein Torblatt mit \n\nden Merkmalen 1 bis 4.1 bekannt, was auch von der Beklagten nicht in Abrede \n\ngestellt wird und sowohl vom sachkundig besetzten Bundespatentgericht als \n\nauch von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts so gesehen \n\nworden ist. Figur 4 der Entgegenhaltung zeigt zunächst einen Nutstufenbereich \n\n19 und einen Federstufenbereich 20: \n\nHier greifen die Stirnseitenbereiche 19, 20 allerdings nicht im Sinn des \n\nMerkmals 4.2.1.1. aufeinander abstützbar aneinander an, sondern bleiben auch \n\nim Schließzustand erkennbar deutlich voneinander beabstandet. Auch die Be-\n\nschreibung (Sp. 7. Z. 16-22) besagt hierzu nur, daß der konkave Oberflächen-\n\nbereich 11 an einem vorspringenden Federstufenbereich 20 mit rechteckigem \n\nQuerschnitt ende, und zwar derart, daß bei einem Verschwenkwinkel 0 bzw. \n\nAusrichtung der Paneele 4, 4’ in einer Ebene der Federstufenbereich 20 in den \n\nNutstufenbereich 19 von der Seite her geführt mit abnehmendem Verschwenk-\n\nwinkel vollständig eingreife, woraus ein Angreifen im Sinn eines unmittelbaren \n\noder auch nur mittelbaren Aufliegens jedenfalls nicht notwendig folgt und entge-\n\ngen der von der Klägerin zu 2 vor dem Bundespatentgericht geäußerten Auffas-\n\nsung folglich auch nicht offenbart ist. \n\nDagegen geht Figur 7 der Entgegenhaltung, die nachfolgend wiederge-\n\ngeben ist, in ihrem Offenbarungsgehalt weiter: \n\nDiese Zeichnung zeigt ein mittelbares Aufliegen eines oberen Stirnsei-\n\ntenbereichs über einen in dem Dichtlappenbereich 48 liegenden Dichtlappen 46 \n\n(Beschr. Sp. 10). Auch dieses Aufliegen erfüllt, wie der Senat eingehend mit \n\ndem gerichtlichen Sachverständigen und den Parteien diskutiert hat, die Bedin-\n\ngung des aufeinander abstützbaren Angreifens in Merkmal 4.2.1.1. Dies folgt \n\nzwar nicht zwingend daraus, daß das Streitpatent eine Lösung nach seiner Fi-\n\ngur 6, bei der sich zwischen den Rahmenteilen 74 und 75 ein Isolierkörper 77 \n\nbefindet, als von Patentanspruch 1 erfaßt ansieht, schon weil eine solche Ein-\n\nschätzung nicht notwendigerweise zutreffend sein muß, ergibt sich aber aus \n\ndem Wortlaut des Patentanspruchs 1 schon angesichts des Fehlens einer deut-\n\nlichen Einschränkung auf den Fall eines unmittelbaren Angreifens als nächstlie-\n\ngende Auslegung. Der Begriff des Angreifens legt demgegenüber selbst keine \n\nabweichende Interpretation nahe, er ist für die Frage der Unmittelbarkeit viel-\n\nmehr unergiebig. Zudem ist zu berücksichtigen, daß sich die Auslegung des \n\nStreitpatents im Patentnichtigkeitsverfahren wie im Verletzungsstreit nach den \n\ngleichen Grundsätzen richtet (BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I), \n\nalso nicht mit dem Ziel erfolgen kann, einen sich bei Beachtung der allgemeinen \n\nGrundsätze nicht in demselben Umfang ergebenden Abstand zum Stand der \n\nTechnik zu schaffen. \n\nDer Spaltabschnitt, in dem das Angreifen erfolgt, ist hier auch in der an \n\ndie Stufenbereiche 19, 20 angrenzenden Endzone des Spaltbereichs im Sinn \n\nder ersten Lösungsalternative ausgebildet. Der Spaltabschnitt ist zudem von der \n\nNasenkante in Torblattdickenrichtung beabstandet in der an die Stufenbereiche \n\nangrenzenden Endzone des zwischen den gekrümmten Oberflächen im Tor-\n\nblattschließzustand gebildeten Spaltbereiches ausgebildet. Damit nimmt Figur 7 \n\nder Offenlegungsschrift in Verbindung mit der Beschreibung die zweite Lö-\n\nsungsalternative der Merkmalsgruppe 4.2 vorweg. Soweit hier noch keine neu-\n\nheitsschädliche Vorwegnahme der ersten Lösungsalternative des Patentan-\n\nspruchs 1 liegen sollte, führt dies zu dem Ergebnis, daß es jedenfalls an einem \n\nerfinderischen Überschuß fehlt. \n\n2. a) Auch das - zu Merkmal 4.2.1.2 im Sinn einer Nebenordnung (\"ver-\n\nkappter Nebenanspruch\") alternative - Merkmal 4.2.1.2’, nach dem der Spaltab-\n\nschnitt durch im Torblattschließzustand aneinander angreifende, oberhalb der \n\nScharnierachse gelegene, an Stufungen der in Tordickenrichtung gegenüberlie-\n\ngenden Wandungen der Stufenbereiche ausgeformte Wandungsbereiche gebil-\n\ndet ist, wird durch die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 jedenfalls nahe-\n\ngelegt. Dabei kommt es auf die vom Bundespatentgericht noch vor der Veröf-\n\nfentlichung des Senatsurteils BGHZ 148, 383 - Luftverteiler bejahte Frage, ob \n\ndie innere Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 89 08 509.4 zu \n\nRecht in Anspruch genommen ist, im Ergebnis nicht an. \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 offenbart in ihrer Figur 4 eine \n\ngestufte Ausbildung im Sinn des Merkmals 4.2.1.2’, jedoch ohne ein Angreifen \n\naufeinander unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente; \n\ndaß es hieran fehlt, folgt aus der beabstandeten Darstellung der Nut- und Fe-\n\nderstufenbereiche 19, 20. Im übrigen ist, wie die Erörterung mit den Parteien \n\nund dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur \n\nÜberzeugung des Gerichts ergeben hat, die Merkmalsgruppe 4.2 des Patentan-\n\nspruchs 1 des Streitpatents in vollem Umfang verwirklicht. \n\nWie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung \n\nüberzeugend erläutert hat, führt die Ausgestaltung nach Figur 4 der deutschen \n\nOffenlegungsschrift 37 26 699 zu erheblichen Montageproblemen, weil ein Ab-\n\nstand zwischen den Stufenbereichen den Einsatz von Distanzstücken oder noch \n\naufwendigere Maßnahmen erfordert. Die erste Überlegung des Fachmanns, der \n\nhier über statische und kinematische Kenntnisse aus seiner Fachhochschulaus-\n\nbildung verfügt, wird daher dahin gehen, ob auf den Abstand nicht verzichtet \n\nwerden kann. Dafür sprach zum einen die Überlegung, daß sowohl für das Ab-\n\ndichten als auch für eine wünschenswerte gute Auflage eine Beabstandung \n\neher als nachteilig erscheinen mußte, zum anderen ergaben für einen Maschi-\n\nnenbauingenieur jedenfalls naheliegende Überlegungen, daß jedenfalls bei ent-\n\nsprechender Wahl der Lage der Scharnierdrehachse hierdurch Probleme durch \n\nVerklemmen oder Schleifen der Stufenbereiche aufeinander nicht zu erwarten \n\nwaren. Von daher hatte der Fachmann eine ausreichende Anregung dafür, die \n\nStufenbereiche 19 und 20 aufeinander abstützbar aneinander angreifen zu las-\n\nsen. Dies führte ihn in naheliegender Weise zu der Lösung nach der zweiten \n\nLösungsalternative des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die sich damit \n\nebenfalls nicht als bestandsfähig erweist. \n\nIII. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der nachgeordneten Patent-\n\nansprüche ist von der Beklagten nur für den über Patentanspruch 2 auf Patent-\n\nanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 5 geltend gemacht worden. Danach \n\nist die Ausbildung des Torblatts durch folgende Merkmale ergänzt: \n\n(5) die Scharnierverbindung ist mit ihrer Scharnierachse zumindest im \nTorblattschließzustand zwischen stirnseitigen Flächen der Stufenberei-\nche einander zugewandter Stirnseiten benachbarter Paneele angeord-\nnet wobei \n(5.1) die Scharnierachse von der Torblattinnenseite zum Paneelinneren \nhin versetzt verläuft. \n\nEin erfinderischer Gehalt kann hierin weder in den zusätzlichen Merkma-\n\nlen für sich noch in ihrer Kombination mit den Merkmalen des Patentanspruchs \n\n1 gesehen werden. Wie schon die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 \n\nzeigt, kann die Drehachse der Scharnierachsen mit der durch die rückwärtige \n\nPaneelbegrenzung gebildeten Ebene fluchtend angeordnet werden; die US-\n\nPatentschrift 3.941.180 zeigt in ihren Figuren 2 und 3 eine Lage der Drehachse, \n\ndie in der Gegenrichtung versetzt ist, die US-Patentschrift 3.198.242 in Figur 5 \n\neine ebenfalls fluchtende Anordnung. Patentanspruch 5 des Streitpatents erfaßt \n\ndemgegenüber schon eine ganz geringe Versetzung nach innen. Dabei handelt \n\nes sich ersichtlich um eine in das Belieben des Fachmanns gestellte beliebige \n\nMaßnahme, die eine erfinderische Leistung nicht begründen kann. Ein eigen-\n\nständiger erfinderischer Gehalt des Merkmals 5 für sich allein oder in Kombina-\n\ntion mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht gel-\n\ntend gemacht und für den Senat auch nicht erkennbar. \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung \n\nmit § 91 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß nach dem Ausscheiden \n\nder Klägerin zu 1, nachdem insoweit ein Kostenantrag nicht gestellt ist und sich \n\neine Erhöhung der diese Klägerin in erster Instanz treffenden Kostenquote nicht \n\nin Betracht kommt, eine Entscheidung über die Kosten dieser Klägerin nicht zu \n\nerfolgen hat; die teilweise Kostenpflicht der Klägerin zu 1 für die Gerichtskosten \n\nzweiter Instanz folgt unmittelbar aus § 49 GKG in der vor dem 1. Juli 2004 gel-\n\ntenden, nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 weiterhin anzuwendenden Fassung. Eine \n\nBelastung der verbliebenen Parteien mit den Gerichtskosten als Erstschuldner \n\nist damit nicht verbunden. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-49-01","retrieved":"2026-07-10 16:02:32.880867+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-12/x-zr-49-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-10-12","dockets":["X ZR 49/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 12.10.2004 – X ZR 49/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-49-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats\n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Januar\n\n2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\nDas europäische Patent 0 370 376 wird mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nVon den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Beklagte die\n\nHälfte. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte\n\nmit Ausnahme der Hälfte der bis zum Ausscheiden der Klägerin\n\nzu 1 entstandenen Kosten. Die Beklagte trägt die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Klägerin zu 2 und ihre eigenen außergerichtli-\n\nchen Kosten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/49","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"49","label":"§ 49 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/72","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"72","label":"§ 72 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:02:32.880867+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}