{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"X ZR 190/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Paneelelemente PatG § 4 Es spricht für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen be- kannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Kon- struktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Tech- nik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 190/00 \n\nURTEIL \n\nin der Patentnichtigkeitssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n12. Oktober 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nPaneelelemente \n\nPatG § 4 \n\nEs spricht für erfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen be-\n\nkannter Bauteile eines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Kon-\n\nstruktion und damit eine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Tech-\n\nnik zu einem solchen veränderten Konzept keine Anregung liefert. \n\nBGH, Urt. v. 12. Oktober 2004 - X ZR 190/00 - Bundespatentgericht \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2 \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter \n\nDr. Meier-Beck \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats \n\n(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 15. Juni \n\n2000 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: \n\nDas deutsche Patent 43 37 743 wird unter Abweisung der \n\nweitergehenden Klage dadurch teilweise für nichtig erklärt, \n\ndaß seine Patentansprüche folgende Fassung erhalten: \n\n1. Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) \n\nmit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit \n\nzwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die \n\neine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine \n\nFeder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines \n\ngleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder \n\nauch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der \n\nNut eingesteckt bleibt, aufweist, \n\nwobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach \n\nhinten versetzt angeordnet ist, \n\nund mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) \n\naufweisenden Kante (5), \n\n \n \n \n \n \n\n- - 3 \n\ndie parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rück-\n\nseite des Paneelelements verläuft, \n\nund mit Befestigungsklammern (10) \n\nmit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren \n\neiner sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt, \n\nwobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die \n\nherzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei \n\nbenachbarten Paneelelementen bestimmt. \n\n2. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Nut (4) minde-\n\nstens der Tiefe der Feder (6) entspricht. \n\n3. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1 oder 2, \n\ndadurch gekennzeichnet, daß an wenigstens einer der \n\nbeiden Kanten (3, 5) der zwischen der Nut (4) oder der \n\nzusätzlichen Nut (9) und der Rückseite verlaufende Kan-\n\ntenabschnitt (8) dem Nutgrund näher benachbart ist als \n\nder zwischen der Nut (4) oder der zusätzlichen Nut (9) \n\nund der Vorderseite (2) verlaufende Kantenabschnitt (7). \n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾ \n\nund die Beklagte ¼. \n\nVon Rechts wegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 4 \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 5. November 1993 an-\n\ngemeldeten deutschen Patents 43 37 743 (Streitpatents). Wegen des Wortlauts \n\nder drei Patentansprüche, mit denen das Streitpatent erteilt worden ist, wird auf \n\ndie Streitpatentschrift Bezug genommen. \n\nMit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des \n\nStreitpatents sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätig-\n\nkeit. \n\nDas Bundespatentgericht hat unter Klageabweisung im übrigen das \n\nStreitpatent, das die Beklagte nicht in weitergehendem Umfang verteidigt hat, \n\ndadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung \n\nerhält: \n\n\"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit je-\n\nweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüber-\n\nliegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4) \n\nund die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit \n\nder Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements aufweist, \n\nwobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten ver-\n\nsetzt angeordnet ist, \n\nund mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisen-\n\nden Kante (5), \n\ndie parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des \n\nPaneelelements verläuft, \n\n \n \n \n\n- - 5 \n\nund mit Befestigungsklammern (10) \n\nmit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in \n\ndie zusätzliche Nut (9) erstreckt, \n\nwobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die Breite der \n\nsichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Paneelelementen \n\nbestimmt.\" \n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, das Streitpatent \n\ninsgesamt für nichtig zu erklären. \n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen, wobei sie das Streitpatent \n\nnur noch mit folgendem Anspruch 1 verteidigt, auf den sich die Ansprüche 2 \n\nund 3 rückbeziehen sollen: \n\n\"Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1) mit je-\n\nweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit zwei gegenüber-\n\nliegenden Kanten (3, 5), von denen die eine Kante (3) eine Nut (4) \n\nund die andere Kante (5) eine Feder (6) zum Zusammenwirken mit \n\nder Nut (4) eines gleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die \n\nFeder auch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut \n\neingesteckt bleibt, aufweist, \n\nwobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach hinten ver-\n\nsetzt angeordnet ist, \n\nund mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6) aufweisen-\n\nden Kante (5), \n\ndie parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rückseite des \n\nPaneelelements verläuft, \n\nund mit Befestigungsklammern (10) \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 6 \n\nmit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren einer sich in \n\ndie zusätzliche Nut (9) erstreckt, \n\nwobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die herzustel-\n\nlende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Pa-\n\nneelelementen bestimmt.\" \n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Dipl.-Holzwirt Prof. Dr. P. G. , \n\nR. , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver- \n\nhandlung erläutert und ergänzt hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Berufung hat nur Erfolg, soweit die Beklagte das Streitpa-\n\ntent zulässigerweise nicht mehr verteidigt, was insoweit ohne weitere Sachprü-\n\nfung zur Nichtigerklärung führt (vgl. Sen.Urt. v. 4.6.1996 - X ZR 49/94, GRUR \n\n1996, 857, 858 - Rauchgasklappe [insoweit nicht in BGHZ 133, 57]). Nach dem \n\ngesamten Inhalt der Verhandlung und Beweisaufnahme hat der Senat hingegen \n\nnicht die Überzeugung gewonnen, daß der von der Beklagten verteidigte Ge-\n\ngenstand des Streitpatents nicht patentfähig ist (§ 22 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1 \n\nPatG). \n\nI. \n\nDas Streitpatent betrifft in der zulässigerweise verteidigten Fas-\n\nsung eine Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen und diese ver-\n\nbindenden Befestigungsklammern. \n\n \n \n \n\n- - 7 \n\nDie Beschreibung erläutert unter Bezugnahme auf das 1976 erschienene \n\nBuch \"Reparieren leicht gemacht\" (D 1), daß Paneelelemente als Nut- und Fe-\n\nder-Bretter, -Leisten oder -Riemen bekannt seien, bei denen die Breite der Fe-\n\ndern größer sein könne als die Tiefe der Nut, so daß zwischen zwei gleicharti-\n\ngen Paneelelementen eine sichtbare Fuge erzielt werde. Der gerichtliche Sach-\n\nverständige hat dem zutreffend entnommen, daß das Streitpatent unter Panee-\n\nlen anders als die DIN 68 740 nicht nur oberflächenveredelte, z.B. furnierte \n\nHolzwerkstoffe versteht, sondern gleichermaßen Profilbretter aus Vollholz. \n\nDas Streitpatent befaßt sich mit dem Problem, wie bei derartigen Pa-\n\nneelelementen in möglichst einfacher und kostengünstiger Weise unterschied-\n\nlich breite sichtbare Fugen erzielt werden können. \n\nIm Stand der Technik seien, so heißt es in der Streitpatentschrift weiter, \n\nhierzu zum einen je nach gewünschter Fugenbreite unterschiedlich gestaltete \n\nNut- und Federleisten verwendet worden. Zum anderen zeige die D 1 gleichar-\n\ntige Leisten mit beidseitiger Nut mit eingesetzter (Fremd-) Feder (auch Nut-Nut-\n\nVerbindungen genannt), bei denen die Breite der sichtbaren Nut durch die Fe-\n\nderbreite und durch zusätzlich verwendete Metallklammern vorgegeben werde, \n\ndie mittels zweier entgegengesetzter Flügel eine gleichmäßig breite Nut zwi-\n\nschen zwei benachbarten Leisten und damit deren parallele Ausrichtung sicher-\n\nstellten. Diese Paneelart ermögliche zwar die Ausbildung verschieden breiter \n\nFugen unter Verwendung der gleichen Leisten, erfordere dazu jedoch unter-\n\nschiedlich breite Federn sowie entsprechende Befestigungsklammern, was \n\n- ähnlich wie bei unterschiedlich gestalteten Leisten - entsprechenden Platzbe-\n\ndarf für Lagerhaltung und Produktpräsentation bedinge. \n\n \n \n \n\n- - 8 \n\nZur Vermeidung dieser Nachteile lehrt das Streitpatent folgende Merk-\n\nmalskombination: \n\n1. \n\nDie Wand- oder Deckenverkleidung besteht aus \n\na) \n\nPaneelelementen mit Vorder- und Rückseite sowie \n\nzwei gegenüberliegenden Kanten und \n\nb) \n\nBefestigungsklammern. \n\n2. \n\nVon den gegenüberliegenden Kanten weist \n\na) \n\nb) \n\ndie eine Kante eine Nut und \n\ndie andere Kante eine Feder sowie eine zusätzliche \n\nNut auf. \n\n3. \n\nDie Feder \n\na) \n\nist gegenüber der Vorderseite des Paneelelements \n\nnach hinten versetzt angeordnet und \n\nb) \n\nzum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen \n\nPaneelelements dergestalt, daß die Feder auch bei \n\nunterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der Nut \n\neingesteckt bleibt, ausgebildet. \n\n4. \n\nDie zusätzliche Nut verläuft \n\na) \n\nzwischen der Feder und der Rückseite des Paneel-\n\nelements und \n\nb) \n\nparallel zur Feder(ebene). \n\n5. \n\nDie Befestigungsklammern weisen zwei entgegengesetzte \n\nFlügel auf, \n\n \n \n \n \n \n\n- - 9 \n\na) \n\nvon denen einer sich in die zusätzliche Nut erstreckt \n\nund \n\nb) \n\nderen Abstand voneinander die herzustellende Breite \n\nder sichtbaren Fuge zwischen zwei benachbarten Pa-\n\nneelelementen bestimmt. \n\nWie der Sachverständige \n\nanschaulich in der nebenstehend \n\nwiedergegebenen Anlage 13 sei-\n\nnes Gutachtens \n\n(Bilder 16a - \n\n16e) dargestellt hat und Merkmal \n\n3 b zum Ausdruck bringt, können \n\nerfindungsgemäß zwei benach-\n\nbarte Paneelelemente in unter-\n\nschiedlichen Abständen vonein-\n\nander so angeordnet werden, \n\ndaß die Feder des einen nicht bis \n\n(annähernd) zum Grund in die \n\nNut des anderen eingreift, die \n\nFeder jedoch gleichwohl in der \n\nNut eingesteckt bleibt. Infolge-\n\ndessen wird der Abstand zwi-\n\nschen den benachbarten Ele-\n\nmenten und damit die Breite der sichtbaren Fuge durch die Befestigungsklam-\n\nmer festgelegt, da der Abstand zwischen den Flügeln dieser Klammer die Breite \n\nder Fuge vorgibt. Damit ermöglicht es die erfindungsgemäße Ausbildung, für \n\nWandverkleidungen mit unterschiedlich breiter Fuge gleichartige Paneelele-\n\n \n\n- - 10 \n\nmente zu verwenden und allein die Befestigungsklammern entsprechend der \n\ngewünschten Fugenbreite zu variieren. \n\nII. \n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat das Bundespatentge-\n\nricht eine Wandverkleidung mit den Merkmalen 1 bis 5 zu Recht für neu erach-\n\ntet. \n\n1. \n\nDie in D 1 gezeigten Wandverkleidungen sind zuvor bereits in den \n\nUnterlagen des Gebrauchsmusters 1 954 172 (D 5) beschrieben. Dabei zeigt \n\nnur das Ausführungsbeispiel nach Figur 2a und der nachfolgend wiedergege-\n\nbenen Figur 2b eine Nut-Feder-Verbindung, bei der die \"andere\" Kante des Pa-\n\nneelelements eine Feder aufweist. Jedoch fehlt es bereits an einer zusätzlichen \n\nNut in der \"anderen\" Kante im Sinne der Merkmale 2 b und 4. Die übrigen Aus-\n\nführungsbeispiele haben entweder überhaupt keine Nut-Feder-Verbindung oder \n\neine solche in Form einer Nut-Nut-Verbindung (Figur 6), wobei auch hier wie-\n\nderum keine zusätzliche Nut vorhanden ist, da die Befestigungsklammer auf \n\nbeiden Seiten in dieselbe Nut eingreift, die auch zur Herstellung der Nut-Feder-\n\nVerbindung dient. \n\n2. \n\nDie deutsche Offenlegungsschrift 30 12 041 (D 2) betrifft ein Pa-\n\nneel für eine Innenwandbekleidung mit einer sichtseitigen Randfeder, das an \n\n \n \n \n \n \n\n- - 11 \n\ndem einen Längsrand einteilig mit dem Paneel ausgebildet ist und mit einer in \n\ndem gegenüberliegenden Längsrand ausgebildeten Nut, wobei die Längsränder \n\nin einem stumpfen Winkel gegenüber der Sichtfläche nach innen zeigen, wie \n\ndie nachfolgend abgebildeten Figuren 1 und 2 veranschaulichen. Die Randfeder \n\nist durch eine Hinterschneidung des einen Längsrandes, die Nut durch eine \n\nAusnehmung des anderen Längsrandes gebildet, wobei in die Hinterschnei-\n\ndung und die Nut ein sich zur Längsrichtung und parallel zur Querrichtung der \n\nPaneele erstreckender Schlitz eingearbeitet ist, der zur Aufnahme einer Befe-\n\nstigungsklammer mit zwei entgegengesetzten Flügeln dient. Die Feder ist je-\n\ndoch nicht zum Zusammenwirken mit der Nut eines gleichartigen Paneelele-\n\nments dergestalt ausgebildet, daß die Feder auch bei unterschiedlich bestimm-\n\nter Fugenbreite in der Nut eingesteckt bleibt (Merkmal 3 b). Eine derartige Aus-\n\nbildung kommt bei dem vorbekannten Paneelelement nicht in Betracht, da bei \n\neiner Vergrößerung der Fugenbreite Nut und Feder nicht mehr ineinandergriffen \n\nund zudem das durch mit der besonderen Ausgestaltung der Fuge angestrebte \n\n\"balkenartige Erscheinungsbild\" zerstört würde. \n\n \n\n- - 12 \n\n3. \n\nVon den in dem 1983 erschienenen Werk von Pracht, Möbel und \n\nInnenausbau - Handbuch der Holzkonstruktion (D 9), gezeigten Wandbeklei-\n\ndungen weisen nur die nachfolgend gezeigten Beispiele eine Verbindung be-\n\nnachbarter Paneele durch eine in eine Nut in der gegenüberliegenden Kante \n\neingreifende Feder an der anderen Kante und eine Befestigungsklammer auf. \n\nDie Klammern haben jedoch keine zwei voneinander beabstandeten, entge-\n\ngengesetzten Flügel, sondern sind, wie die Erörterung mit dem Sachverständi-\n\ngen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nach dem Verständnis der \n\nFachmanns einflüglig. Zudem ist auch keine zusätzliche Nut im Sinne der \n\nMerkmale 2 b und 4 erkennbar. Vielmehr sind die im oberen Beispiel gezeigten \n\nZacken an dem von der Nut wegweisenden Teil der Klammer ersichtlich und \n\nwie auch der Sachverständige hervorgehoben hat, dazu bestimmt, zur Verbin-\n\ndung zwischen Paneel und Klammer in das Holz eingepreßt zu werden. Beim \n\n \n \n\n- - 13 \n\nunteren Beispiel fehlt es überhaupt an einem Eingriff der Klammer in die mit der \n\nFeder versehene Paneelkante. \n\n4. \n\nDie nach der Behauptung der Klägerin vorveröffentlichte \"STABA \n\nSonderkrallenliste\" (D 10) zeigt tabellarisch verschiedene als Fugenkrallen be-\n\nzeichnete Befestigungsklammern im Sinne des Streitpatents. Soweit in der er-\n\nsten Zeile (\"INFO\") deren Einsatz zur Verbindung von Paneelelementen darge-\n\nstellt ist, sind nur Nut-Nut-Verbindungen erkennbar. \n\n5. \n\nDer übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Streitpa-\n\ntents noch weiter ab und bedarf daher keiner Erörterung. \n\nIII. Wie das Bundespatentgericht ist auch der Senat nicht überzeugt, \n\ndaß der Stand der Technik dem Fachmann den im Berufungsverfahren noch \n\nverteidigten Gegenstand des Streitpatents nahegelegt hat, so daß es zu seiner \n\nBereitstellung keiner erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte. \n\n1. \n\nAls zuständigen Fachmann hat das Bundespatentgericht einen an \n\neiner Fachschule ausgebildeten Holztechniker angesehen. Der Gebrauchsmu-\n\nstersenat des Bundespatentgerichts hat auf einen Schreinermeister mit ent-\n\n \n \n \n \n \n \n\n- - 14 \n\nsprechender Ausbildung und Erfahrung auch auf dem Gebiet des Verlegens \n\nvon Paneelelementen abgestellt (Beschl. v. 13.1.1999 - 5 W (pat) 417/98). \n\nDemgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige zwar erläutert, daß in grö-\n\nßeren Innenausbaubetrieben für Planungs- und Entwicklungsaufgaben zum \n\nAnmeldezeitpunkt auch Diplom-Ingenieure (FH) der Holztechnik eingesetzt \n\nworden seien. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat jedoch erge-\n\nben, daß es sich bei den in Betracht kommenden Betrieben mehrheitlich um \n\nmittlere und kleine Betriebe gehandelt hat, in denen die Fortentwicklung be-\n\nkannter Techniken vornehmlich nicht an einer Hochschule ausgebildeten Prak-\n\ntikern - einem Meister oder Techniker, gegebenenfalls auch einem erfahrenen \n\nGesellen - oblegen hat. Von dem Wissensstand und den Tätigkeiten dieses \n\nPersonenkreises ist daher für die weitere Beurteilung auszugehen. \n\n2. \n\n Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II ergibt, wird \n\nbei den im Stand der Technik bekannten Nut-Feder-Verbindungen im Sinne des \n\nStreitpatents (d.h. solchen, die nicht Nut-Nut-Verbindungen mit eingesetzter \n\nFeder sind) die Breite der sichtbaren Fuge durchweg durch die Tiefe der Nut \n\nund die korrespondierende Breite der bis (annähernd) in den Nutgrund eingrei-\n\nfenden Feder bestimmt. Demzufolge hat der Fachmann, wenn er unterschied-\n\nlich breite sichtbare Fugen mit solchen Verbindungen realisieren wollte, die Nut-\n\nFeder-Verbindung entsprechend angepaßt. Weder das Vorbringen der Parteien \n\nnoch die eingehende Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der \n\nmündlichen Verhandlung hat hervorgebracht, was den Fachmann hätte veran-\n\nlassen sollen, hiervon abzugehen. \n\nInsbesondere vermittelten hierzu diejenigen bekannten Lösungen keine \n\nAnregung, bei denen die Paneelelemente - sei es zusätzlich zu einer Nut-\n\nFeder-Verbindung im Sinne des Streitpatents, sei es in Kombination mit einer \n\n \n \n\n- - 15 \n\nNut-Nut-Verbindung - mit einer Befestigungsklammer versehen worden sind. \n\nDenn die Befestigungsklammer erscheint immer - wie ihr Name auch sagt - als \n\nBefestigungselement, das der Befestigung der Paneelelemente an der Unter-\n\nkonstruktion dient, und nicht als \"Abstandshalter\", d.h. als ein Element, das der \n\nFachmann verwendet hätte, um allein damit die Breite der sichtbaren Fuge zwi-\n\nschen zwei benachbarten Paneelelementen festzulegen. Vielmehr entsprach \n\nes, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats erläutert \n\nhat, der Praxis, bei Nut-Nut-Verbindungen unterschiedlich breiten Sichtfugen \n\nauch dann durch entsprechend unterschiedlich breite Einsatzfedern Rechnung \n\nzu tragen, wenn theoretisch der Abstand allein durch - in unterschiedlichen \n\nBreiten bekannte - Befestigungsklammern hätte bestimmt werden können, ob-\n\nwohl auf der Hand lag, daß dies den notwendigen Umfang und damit auch die \n\nKosten der Lagerhaltung erhöhte. Schon wegen dieser Wahl der Federbreite \n\nnach der gewünschten Fugenbreite kann entgegen der in der mündlichen Ver-\n\nhandlung von der Klägerin vertretenen Auffassung auch nicht angenommen \n\nwerden, daß es für den Fachmann nahegelegen hätte, bei einer solchen Nut-\n\nNut-Verbindung die Fremdfeder durch die Ausbildung einer Feder an einem der \n\nbeiden Paneelelemente zu ersetzen, da dies bedeutet hätte, anstelle der unter-\n\nschiedlich breiten Fremdfedern - mit entsprechend größerem Aufwand - unter-\n\nschiedliche Paneelelemente herstellen und vorhalten zu müssen. \n\nUm zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen, mußte der Fach-\n\nmann daher die Funktion der Nut-Feder-Verbindung einerseits und der Befesti-\n\ngungsklammer andererseits neu konzipieren. Insbesondere die Nut-Feder-\n\nVerbindung verliert ihre herkömmliche Bedeutung, da die Feder nicht mehr, wie \n\nes bis dahin geschehen ist, in den Nutgrund eingeführt wird (wenn auch im Hin-\n\nblick auf die zu berücksichtigende Quellung des Holzes nur annähernd). Ohne \n\neinen konkreten Anstoß hierzu läßt sich nicht feststellen, daß ein solches ver-\n\n \n\n- - 16 \n\nändertes Konzept für den Fachmann nahegelegen hätte. Vielmehr spricht es für \n\nerfinderische Tätigkeit, wenn der Fachmann die Funktionen bekannter Bauteile \n\neines Erzeugnisses ändern muß, um eine vereinfachte Konstruktion und damit \n\neine Kostenersparnis zu erzielen, und der Stand der Technik zu einem solchen \n\nveränderten Konzept keine Anregung liefert (vgl. Sen.Urt. v. 23.1.1990 - X ZR \n\n75/87 - Feuerschutzabschluß, zu III 3 der Entscheidungsgründe, bei juris nach-\n\ngewiesen, insoweit in GRUR 1991, 522 nicht abgedruckt; Sen.Urt. v. 14.3.1978 \n\n- X ZR 18/73; Liedl 1978/80, 19, 48 ff.; auszugsweise auch in Mitt. 1978, 136, \n\n137 - Erdölröhre). \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in der Entgegenhal-\n\ntung D 5 in Figur 4 eine Deckenverkleidung gezeigt ist, deren Elemente nicht \n\ndurch Federn, sondern nur durch Klammern verbunden sind, die nach der Be-\n\nschreibung (S. 11 f.) insbesondere für offene Fugen gedacht sind und als \"Ab-\n\nstandskrallen\" bezeichnet werden, die bei Entlüftungs- und Akustikdecken ver-\n\nwendet werden sollen. Wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sach-\n\nverständige sieht auch der Senat keinen Anhalt dafür, daß der Fachmann die-\n\nser im übrigen dem Gegenstand des Streitpatents fernstehenden Deckenver-\n\nkleidung Anregungen für die Ausgestaltung von Paneelelementen mit Nut-\n\nFeder-Verbindung entnommen hätte. \n\nSchließlich beruft sich die Klägerin ohne Erfolg auf die Löschung des \n\nGebrauchsmusters 93 16 939 durch den Beschluß des Bundespatentgerichts \n\nvom 13. Januar 1999, dem sie entnehmen möchte, daß das Streitpatent erst \n\nrecht nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen könne. Aus der Löschung des \n\nGebrauchsmusters läßt sich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin her-\n\nleiten, weil weder der der Eintragung zugrundegelegte noch der im Löschungs-\n\nverfahren verteidigte Schutzanspruch die Merkmale 3 b und 5 b enthalten hat. \n\n \n \n\n- - 17 \n\nIV. Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung haben auch die \n\nPatentansprüche 2 und 3 Bestand, die die Beklagte mit der Maßgabe verteidigt, \n\ndaß sie sich ihrerseits nicht auf ein Paneelelement nach dem erteilten, sondern \n\nauf eine Wand- oder Deckenverkleidung nach dem zuletzt noch verteidigten \n\nPatentanspruch 1 rückbeziehen sollen. \n\nV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbin-\n\ndung mit § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-190-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/x-zr-190-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-12/x-zr-190-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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Wand- oder Deckenverkleidung mit Paneelelementen (1)\n\nmit jeweils einer Vorder- und einer Rückseite, sowie mit\n\nzwei gegenüberliegenden Kanten (3, 5), von denen die\n\neine Kante (3) eine Nut (4) und die andere Kante (5) eine\n\nFeder (6) zum Zusammenwirken mit der Nut (4) eines\n\ngleichartigen Paneelelements dergestalt, daß die Feder\n\nauch bei unterschiedlich bestimmter Fugenbreite in der\n\nNut eingesteckt bleibt, aufweist,\n\nwobei die Feder (6) gegenüber der Vorderseite (2) nach\n\nhinten versetzt angeordnet ist,\n\nund mit einer zusätzlichen Nut (9) in der die Feder (6)\n\naufweisenden Kante (5),\n\n- - 3\n\ndie parallel zur Feder zwischen der Feder und der Rück-\n\nseite des Paneelelements verläuft,\n\nund mit Befestigungsklammern (10)\n\nmit jeweils zwei entgegengesetzten Flügeln (12), deren\n\neiner sich in die zusätzliche Nut (9) erstreckt,\n\nwobei der Abstand zwischen den beiden Flügeln (12) die\n\nherzustellende Breite der sichtbaren Fuge zwischen zwei\n\nbenachbarten Paneelelementen bestimmt.\n\n2. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Tiefe der Nut (4) minde-\n\nstens der Tiefe der Feder (6) entspricht.\n\n3. Wand- oder Deckenverkleidung nach Anspruch 1 oder 2,\n\ndadurch gekennzeichnet, daß an wenigstens einer der\n\nbeiden Kanten (3, 5) der zwischen der Nut (4) oder der\n\nzusätzlichen Nut (9) und der Rückseite verlaufende Kan-\n\ntenabschnitt (8) dem Nutgrund näher benachbart ist als\n\nder zwischen der Nut (4) oder der zusätzlichen Nut (9)\n\nund der Vorderseite (2) verlaufende Kantenabschnitt (7).\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¾\n\nund die Beklagte ¼.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/21","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"21","label":"§ 21 PatG","mentions":1},{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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