{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-10-12","aktenzeichen":"5 StR 181/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 181/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 12. Oktober 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren räuberischen Diebstahls u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 \n\nbeschlossen: \n\nEs wird festgestellt, daß der Angeklagte seine Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 \n\nwirksam zurückgenommen hat. \n\nDer Beschluß des Senats vom 9. Juni 2004 ist gegenstands-\n\nlos. \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 15. Januar 2004 we-\n\ngen schweren räuberischen Diebstahls, räuberischen Diebstahls in zwei Fäl-\n\nlen, Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt und hat seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten gegen dieses \n\nUrteil hat der Senat mit Beschluß vom 9. Juni 2004 die Gesamtfreiheitsstrafe \n\nauf drei Jahre und drei Monate reduziert und das Rechtsmittel im übrigen als \n\nunbegründet verworfen. Dieser Beschluß erweist sich als gegenstandslos. \n\nBei der Beschlußfassung war dem Senat nicht bekannt, daß der An-\n\ngeklagte, der seit März 2004 seine Verlegung in den Maßregelvollzug er-\n\nstrebte, die inzwischen von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegte und \n\nbegründete Revision mit am 13. April 2004 beim Landgericht eingegange-\n\nnem eigenhändigem Schreiben zurückgenommen hatte. Das Original des \n\nRücknahmeschreibens, dessen Nachsendung an den Generalbundesanwalt \n\nder Dezernent der Staatsanwaltschaft verfügt hatte, ist dort nicht eingegan-\n\ngen, sondern im Anschluß an jene Verfügung verloren gegangen. Gleichwohl \n\nkann an der Wirksamkeit der durch Kopien des Rücknahmeschreibens zwei-\n\nfelsfrei nachgewiesenen Revisionsrücknahme kein Zweifel bestehen. Da der \n\nGeneralbundesanwalt, dem die Strafakten selbst erst am 27. April 2004 zu-\n\ngegangen waren, diese dem Bundesgerichtshof erst am 7. Mai 2004 vorge-\n\nlegt hat, war das Landgericht zum Zeitpunkt des Eingangs noch das für die \n\nEntgegennahme der Rücknahme zuständige Gericht (BGHR StPO § 302 \n\nAbs. 1 Rücknahme 3). \n\nDie Wirksamkeit der Revisionsrücknahme und die hieraus folgende \n\nGegenstandslosigkeit des auf die Revision des Angeklagten in Unkenntnis \n\nvon deren Rücknahme ergangenen Senatsbeschlusses ist – dem Antrag des \n\nGeneralbundesanwalts entsprechend – durch Beschluß festzustellen (BGHR \n\naaO). \n\nDesungeachtet wird auf der Hand liegen, dem Angeklagten im Gna-\n\ndenwege die gleiche Strafreduzierung zu gewähren, die in dem gegen-\n\nstandslosen Senatsbeschluß ausgesprochen worden ist. Dies gilt umso mehr \n\nvor dem Hintergrund, daß der Angeklagte seit mehr als einem halben Jahr \n\ndas verständliche und alsbald nach Erklärung der Revisionsrücknahme be-\n\nrechtigt gewordene Ziel der Verlegung in den Maßregelvollzug immer wieder \n\nverfolgt hat und daß hierauf seitens der Justiz weitestgehend nur mit Passivi-\n\ntät reagiert worden ist, was letztlich Folge justizinterner Unzulänglichkeiten \n\nist, hingegen für einen Laien schwer verständlich ist und unakzeptabel blei-\n\nben muß. \n\nHarms Häger Basdorf \n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/5-str-181-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-12/5-str-181-04","retrieved":"2026-07-10 15:58:55.521849+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-12/5-str-181-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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