{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"V ZR 84/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 84/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2004 \nKanik \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 17. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am \n\n26. Februar 2002 stürzte ein ca. 15 m bis 18 m hoher Walnußbaum, der auf \n\ndem Grundstück der Beklagten stand, bei windigem Wetter um und fiel teilwei-\n\nse auf das Grundstück des Klägers. Dort wurden Pflanzen und Rankelemente \n\nbeschädigt. \n\nMit der Behauptung, der Baum sei mit über 80 Jahren überaltert und er-\n\nkrankt gewesen, er habe spätestens seit dem Jahr 2000 verschiedene auf ei-\n\nnen Krankheitsbefall hindeutende Anzeichen wie schütteres Blattwerk, abge-\n\nstorbene Äste, eingetrocknete Blattknospen, ausgetrocknete Rinde, braune \n\ntrockene Stellen unter der teilweise abgefallenen Rinde und starker Rückgang \n\nvon Menge und Größe der Früchte aufgewiesen, was die Beklagten hätten er-\n\nkennen können, verlangt der Kläger von den Beklagten die Zahlung von \n\n1.223,80 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage st attgegeben; auf die \n\nBerufung der Beklagten hat das Landgericht sie - nach Beweisaufnahme - ab-\n\ngewiesen. \n\nMit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe kein deliktsrechtlicher \n\nSchadensersatzanspruch zu, weil den Beklagten keine Verletzung der ihnen \n\nhinsichtlich des Baumes obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen \n\nsei. Für sie habe bis zum Umstürzen des Baumes kein Anlaß bestanden, ihn \n\ndurch einen Fachmann untersuchen zu lassen und gegebenenfalls daran an-\n\nschließend besondere Maßnahmen zur Sicherung oder Entfernung des Bau-\n\nmes zu treffen. Die von dem Kläger behaupteten Krankheitserscheinungen \n\n- mit Ausnahme der angeblich abgefallenen Rinde - seien aus der Sicht eines \n\nLaien keine Anzeichen für einen Krankheitsbefall. Ein teilweises Abfallen der \n\nBaumrinde habe der Kläger nicht bewiesen. \n\nDas Berufungsgericht verneint auch einen nachbarrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruch des Klägers. Die Beklagten seien nicht Störer hinsichtlich der \n\ndurch das Umstürzen des Baumes bei dem Kläger eingetretenen Eigentums-\n\nbeeinträchtigung. Diese sei durch ein Naturereignis, nämlich durch Windein-\n\nwirkung entstanden; das könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Daß \n\nsie den - zunächst gesunden und widerstandsfähigen - Baum auf ihrem Grund-\n\nstück stehen ließen, begründe keine Störereigenschaft, denn von gegenüber \n\nnormalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähigen Bäu-\n\nmen gehe keine Gefahr für das Nachbargrundstück aus. Auch wenn man zu-\n\ngunsten des Klägers unterstelle, der Baum habe vor dem Umstürzen infolge \n\nÜberalterung oder Krankheit seine ursprüngliche Widerstandskraft gegen star-\n\nke Windeinwirkung eingebüßt, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Denn ein \n\nsolcher Verlust der Widerstandskraft habe nur durch eine fachmännische Un-\n\ntersuchung festgestellt werden können, zu der die Beklagten rechtlich nicht \n\nverpflichtet gewesen seien. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nDie Revision ist insgesamt zulässig. Entgegen der von dem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nvertretenen Auffassung läßt sich dem Berufungsurteil nicht mit der erforderli-\n\nchen Eindeutigkeit entnehmen, daß das Berufungsgericht die Revision be-\n\nschränkt auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zulassen wollte. \n\n1. Nach der Entscheidungsformel des Berufungsurteils hat das Beru-\n\nfungsgericht die Revision unbeschränkt zugelassen, denn sie enthält keinen \n\neinschränkenden Zusatz. Allerdings kann sich die Beschränkung der Revisi-\n\nonszulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (siehe nur BGHZ \n\n153, 358, 360 m.w.N.). Sie muß dann jedoch eindeutig daraus hervorgehen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1998, III ZR 103/97, WM 1998, 870, 871). Daran \n\nfehlt es hier. \n\n2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, \"weil - mit Blick \n\nauf die vorzitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf - eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei der \n\nBeurteilung von Fällen der vorliegenden, nicht ganz selten vorkommenden Art \n\nerforderlich erscheint\". Daß hierin eine Beschränkung der Zulassung auf den \n\nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch und nicht lediglich eine Begründung \n\nfür die Zulassung der Revision hätte liegen sollen, ist nicht zum Ausdruck ge-\n\nkommen. Denn das Berufungsgericht hat - auch nicht mit dem Hinweis auf die \n\nin ZMR 2003, 917 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf - keine Rechtsfrage formuliert, deretwegen es die Revision zugelassen \n\nhat. Es hat vielmehr ganz allgemein die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung in vergleichbaren Fällen für notwendig erachtet. Damit ist die Revi-\n\nsion unbeschränkt zugelassen. \n\nIII. \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen verschuldensabhängigen \n\ndeliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten \n\nwegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) ver-\n\nneint. Zu seiner Auffassung ist es, wie der Kläger mit Erfolg rügt, verfahrens-\n\nfehlerhaft gelangt, weil es insoweit seiner Entscheidung nur die - entgegen \n\n§§ 160 Abs. 3 Nr. 4, 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht protokollierten - Aussagen der \n\nZeugen und des Sachverständigen zu den von dem Kläger behaupteten er-\n\nkennbaren Krankheitszeichen zugrunde gelegt hat. Es ist jedoch dem weiteren \n\n- beweisbewehrten - Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, daß der Baum \n\nbei ordnungsgemäßem Beschnitt widerstandsfähiger gewesen und auch bei \n\nstarkem Wind nicht umgestürzt und daß bei einem Beschnitt durch ein Fachun-\n\nternehmen der Krankheitszustand des Baumes aufgefallen wäre. Treffen diese \n\nBehauptungen zu, waren die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Ver-\n\nkehrssicherungspflicht verpflichtet, ausreichende Maßnahmen gegen das Um-\n\nstürzen des Baumes zu ergreifen. \n\na) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Rahmen des Möglichen \n\ndafür zu sorgen, daß von den dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere \n\nausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, daß er im Rahmen des \n\nnach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und \n\nWindwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfe-\n\nstigkeit gesichert ist (Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, NJW 2003, \n\n1732, 1733 m.w.N.; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 33/04, Umdruck S. 5 [zur Veröf-\n\nfentlichung in BGHZ bestimmt]). Danach waren die Beklagten nicht nur ver-\n\npflichtet, den Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall zu über-\n\nwachen (Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, Umdruck S. 8), sondern auch solche Pfle-\n\ngemaßnahmen vorzunehmen, welche für das Beibehalten der Standfestigkeit \n\nnotwendig waren. Falls sich dabei Krankheitszeichen gezeigt hätten, wäre eine \n\neingehende fachmännische Untersuchung des Baumes erforderlich gewesen; \n\nwenn dabei die mangelnde Standfestigkeit erkannt worden wäre, hätten recht-\n\nzeitig geeignete Maßnahmen gegen ein Umstürzen ergriffen werden müssen \n\n(Senat, Urt. v. 2. Juli 2004, aaO). \n\nb) Das alles haben die Beklagten nicht getan, obwohl ein anderer Nach-\n\nbar sie - unstreitig - zu einem Beschnitt des Baumes aufgefordert hatte. Es \n\nkann deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sie die Gefahr einer Beschä-\n\ndigung des Nachbargrundstücks sorgfaltswidrig nicht erkannt haben. \n\n2. Fehlerhaft hat das Berufungsgericht auch einen verschuldensunab-\n\nhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB analog verneint. \n\na) Allerdings hat es die Begründetheit der Klage zu Recht auch unter \n\ndiesem Gesichtspunkt geprüft. Zwar hat der Kläger einen nachbarrechtlichen \n\nAusgleichsanspruch, der selbständig neben dem deliktsrechtlichen Anspruch \n\nnach § 823 Abs. 1 BGB steht (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 155, 99, 107 f.), \n\nbisher nicht ausdrücklich geltend gemacht. Aber beide Ansprüche werden von \n\nder auf Ersatz aller durch das Umstürzen des Baumes entstandenen Schäden \n\ngerichteten Klage erfaßt, sind also auch Streitgegenstand geworden. Da der \n\nvorgetragene Sachverhalt den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch von \n\nvornherein mit erfaßt, liefe ein das Rechtsschutzziel auf die unerlaubte Hand-\n\nlung beschränkende Auslegung des Klagebegehrens dem erkennbaren \n\nRechtsschutzwillen des Klägers zuwider. Denn beide prozessualen Ansprüche \n\nverfolgen trotz ihrer Unterschiedlichkeit das gleiche prozessuale Ziel und kon-\n\nkurrieren nicht miteinander (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, \n\n2262, 2263 m.w.N.). \n\nb) Jedoch hat die Begründung des Berufungsgerichts, mit der es den \n\nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch verneint hat, keinen Bestand. Es hat \n\ndie Voraussetzungen, unter denen die Beklagten als Störer angesehen werden \n\nkönnen, verkannt. \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbe-\n\nsondere des Senats (siehe nur Senat, Urt. v. 21. März 2003, V ZR 319/02, \n\nNJW 2003, 1732, 1733 m.w.N.), ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch \n\nnach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück \n\nim Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein ande-\n\nres Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos \n\nhinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene \n\nEigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gem. \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Danach kommt hier ein An-\n\nspruch unter dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Beeinträchtigung in Be-\n\ntracht, die infolge faktischen Duldungszwangs nicht rechtzeitig verhindert wer-\n\nden konnte. Ein solcher Zwang kann sich u.a. daraus ergeben, daß der Betrof-\n\nfene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht er-\n\nkennen konnte. So liegt es hier. Dem Kläger war es vor dem Umstürzen des \n\nBaumes nicht möglich, gegen die Beklagten mit Erfolg den Unterlassungs- und \n\nBeseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Denn eine \n\nvon dem Baum ausgehende Gefahr der ernsthaft drohenden Beeinträchtigung \n\nseines Grundstücks, die ein Einschreiten erforderte (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, \n\n106), war für ihn nicht erkennbar. \n\nbb) Dem steht nicht etwa der Vortrag des Klägers in den Tatsachenin-\n\nstanzen entgegen, in welchem er den Beklagten die schuldhafte Verletzung der \n\nVerkehrssicherungspflicht vorgeworfen hat, weil sie trotz erkennbarer Krank-\n\nheitszeichen untätig geblieben sind. Dem kann nicht entnommen werden, daß \n\nder Kläger selbst Krankheitszeichen und die mangelnde Standfestigkeit des \n\nBaumes erkannt hatte, so daß er gegen die Beklagten nach § 1004 Abs. 1 BGB \n\nhätte vorgehen können und somit keinem faktischen Duldungszwang unterle-\n\ngen gewesen wäre. Das hätte zum Ausschluß des nachbarrechtlichen Aus-\n\ngleichsanspruchs geführt (Senat, Urt. v. 21. März 2003, aaO). Daß der Kläger \n\ninsoweit zu seinem Nachteil vortragen wollte, ist nicht anzunehmen. Sein bis-\n\nheriger Vortrag bezieht sich vielmehr nur auf den deliktsrechtlichen Anspruch \n\nnach § 823 Abs. 1 BGB. Unter dem Gesichtspunkt der hier gegebenen alterna-\n\ntiven Klagenhäufung (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, aaO) ist es ihm jedoch nicht \n\nverwehrt, einerseits zu dem deliktsrechtlichen Anspruch die Erkennbarkeit von \n\nKrankheitszeichen an dem Baum vorzutragen und andererseits hinsichtlich des \n\nnachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs davon abzurücken, zumal auch die \n\nBeweisaufnahme derartige Anzeichen nicht ergeben hat. \n\n3. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es muß den \n\nvon dem Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zu den bisher über-\n\ngangenen Behauptungen erheben und sodann über den deliktsrechtlichen An-\n\nspruch neu entscheiden. Falls es diesen Anspruch wiederum verneint, wird es \n\nauch die Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch neu \n\ntreffen müssen. Dabei wird es die neuere Rechtsprechung des Senats zu be-\n\nrücksichtigen haben, wonach der Eigentümer, der auf seinem Grundstück ei-\n\nnen Baum unterhält, welcher allein infolge seines Alters auf das Nachbar-\n\ngrundstück stürzen kann, Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist (Senat, \n\nUrt. v. 21. März 2003, aaO), und wonach durch Naturereignisse ausgelöste \n\nStörungen dem Eigentümer zugerechnet werden können, wenn sich aus der Art \n\nder Nutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine \"Siche-\n\nrungspflicht\", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen \n\nergibt. Hierfür ist u.a. entscheidend, ob sich die Nutzung des störenden Grund-\n\nstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (vgl. Senat, Urt. v. \n\n14. November 2003, V ZR 102/03, NJW 2004, 1037, 1039 [zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ 157, 33 vorgesehen]). Unter diesen Gesichtspunkten, zu welchen die \n\nParteien noch ergänzend vortragen können, kann sich eine Verantwortlichkeit \n\nder Beklagten für das Umstürzen des Baumes ergeben. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-84-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-84-04","retrieved":"2026-07-10 16:02:03.423950+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-08/v-zr-84-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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