{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-08","aktenzeichen":"V ZR 178/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB a.F. § 313 Satz 2 (jetzt BGB § 311b Abs. 1 Satz 2) Die Heilungswirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) setzt voraus, daß Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam ab- geschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Hei- lung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluß des Hauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne daß dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkauf- te Grundstück übereignet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 178/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n8. Oktober 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB a.F. § 313 Satz 2 (jetzt BGB § 311b Abs. 1 Satz 2) \n\nDie Heilungswirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) \nsetzt voraus, daß Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam ab-\ngeschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Hei-\nlung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluß des \nHauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der \nVerkäufer, ohne daß dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf \nVermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkauf-\nte Grundstück übereignet. \n\nBGH, Urt. v. 8. Oktober 2004 - V ZR 178/03 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 10. Oktober 2002 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines etwa 8.300 qm großen Grundstücks in \n\nGütersloh, das mit einer Fleischfabrik bebaut war. Über das Vermögen der Be-\n\ntreiberin der Fabrik war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. \n\nDer Beklagte wollte einen Teil des Grundstücks erwerben, die Fabrik \n\nabreißen und ein neues Gebäude errichten und vermieten. \n\nDer Kläger unterbreitete dem Beklagten daher zwei notariell beurkunde-\n\nte Angebote über zwei Teilflächen zum Gesamtpreis von 4,6 Mio. DM, die bis \n\nzum 30. September 2000 befristet waren. Die Annahmefristen wurden zweimal, \n\nzuletzt bis zum 31. Dezember 2001, durch notariell beurkundete Erklärungen \n\nverlängert. Dem ging voraus, daß der Beklagte in zwei privatschriftlichen Ver-\n\nträgen vom 25. September 2000 und vom 29. Januar 2001 zusätzliche Zah-\n\nlungspflichten übernommen hatte, über die zum Teil Anrechnungsvereinbarun-\n\ngen im Falle der Vertragsannahme getroffen wurden. Dem Beklagten wurde \n\nauch die Möglichkeit eingeräumt, einen Dritten als Vertragspartner zu vermit-\n\nteln. \n\nAufgrund dieser Vereinbarungen zahlte der Beklagte nach den Feststel-\n\nlungen des Oberlandesgerichts 60.000 DM und 100.000 DM (richtig ist wohl: \n\n110.000 DM) an den Kläger. Zu einer Annahme der Vertragsangebote durch \n\nden Beklagten kam es nicht. Er vermittelte dem Kläger als Käuferin statt des-\n\nsen die A. GmbH, die die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom \n\n28./29. Dezember 2001 kaufte und aufgelassen erhielt und am 5. Juni 2002 als \n\nEigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. \n\nDer Kläger macht aus den privatschriftlichen Vereinbarungen weitere \n\nAnsprüche geltend, auf die er sich andererseits Zahlungen anrechnen läßt. \n\nSeine auf Zahlung von 56.466,11 € nebst Zinsen gerichte te Klage hat das \n\nLandgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der \n\nvon dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht nimmt an, daß die in den privatschriftlichen Ver-\n\neinbarungen vom 25. September 2000 bzw. vom 29. Januar 2001 von dem Be-\n\nklagten übernommenen Zahlungsverpflichtungen der notariellen Beurkundung \n\nnach § 313 Satz 1 BGB a.F. bedurft hätten, weil sie die Gegenleistung für die \n\nVerlängerung der Annahmefristen dargestellt hätten und weil von ihnen ein \n\nwirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausgegangen sei. Der \n\nFormmangel sei jedoch in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB \n\na.F. dadurch geheilt worden, daß der zwischen dem Kläger und der A. \n\nGmbH abgeschlossene Grundstückskaufvertrag die Auflassung enthalten habe \n\nund daß die A. GmbH in Vollzug des Grundstückskaufvertrages als Eigen-\n\ntümerin in das Grundbuch eingetragen worden sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden \n\nPunkt nicht stand. \n\n1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Vereinbarungen, auf die die Klage gestützt ist, nach § 313 \n\nSatz 1 BGB a.F. der notariellen Beurkundung bedurft hätten, da sie - als Ge-\n\ngenleistung - Bestandteil der Änderung der Kaufangebote waren und da von \n\nihnen ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausging (vgl. \n\ndazu BGH, Urt. v. 6. Februar 1980, IV ZR 141/78, NJW 1980, 1622; Urt. v. \n\n24. Juni 1981, IVa ZR 159/80, NJW 1981, 2293). Dies wird auch weder von der \n\nRevision, weil für sie günstig, noch von der Revisionserwiderung angegriffen. \n\n2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, \n\nals es ein Wirksamwerden der formunwirksamen Vereinbarungen in analoger \n\nAnwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. für gerechtfertigt erachtet. Die Voraus-\n\nsetzungen einer Analogie liegen nicht vor. \n\na) Ihre innere Rechtfertigung findet die Heilungsvorschrift des § 313 \n\nSatz 2 BGB a.F. nach allgemeiner Auffassung vor allem in dem Gedanken der \n\nRechtssicherheit. Es soll vermieden werden, daß sachenrechtlich abgeschlos-\n\nsene Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung, also bis zu zehn Jahre \n\n(§§ 195, 199 BGB), der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung unterliegen \n\nkönnen (Senat, Urt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577; BGHZ \n\n73, 391; 82, 398 = DNotZ 1982, 433 m. Anm. Wolfsteiner, S. 436; Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311b Rdn. 46). \n\nGemessen daran kommt vorliegend eine entsprechende Anwendung des \n\n§ 313 Satz 2 BGB von vornherein nicht in Betracht. Die A. GmbH hat nicht \n\nrechtsgrundlos erworben, sondern aufgrund wirksamen, notariell beurkundeten \n\nVertrags mit dem Kläger. Ihr Erwerb ist bestandsfest unabhängig davon, ob die \n\nprivatschriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten \n\nwirksam werden oder nicht. Es geht also nicht um die Aufrechterhaltung dieser \n\nsachenrechtlichen Position durch Heilung des Grundgeschäfts. Ob die Ratio \n\nder Norm auf diesen allgemeinen Gedanken reduziert werden kann, ist jedoch \n\nfraglich. Das dem deutschen Recht eigentümliche Trennungsprinzip hat nun \n\neinmal zur Folge, daß sachenrechtlich wirksam vollzogene Rechtsgeschäfte \n\nnach den Regeln des Bereicherungsrechts - bis zum Eintritt der Verjährung - \n\nrückabzuwickeln sind, wenn das als Rechtsgrund gedachte Verpflichtungsge-\n\nschäft, aus welchen Gründen auch immer, nichtig ist. Das ist bei Grundstücks-\n\ngeschäften nicht anders und auch nicht weniger erträglich als bei anderen Ge-\n\nschäften. Zudem bedürfte es einer Begründung dafür, daß eine sachenrechtli-\n\nche Rückabwicklung nur dann vermieden werden soll, wenn das Fehlen des \n\nRechtsgrundes in dem Formmangel seinen Grund hat, nicht aber, wenn andere \n\nMängel dafür die Ursache bilden. Allein der Gedanke der Rechtssicherheit ist \n\ndaher wenig aussagekräftig. \n\nb) Nahe liegt es, die Heilungsvorschrift in Bezug zu setzen zu dem \n\nZweck des Formgebots. Im Vordergrund der Schutzzwecke des § 313 Satz 1 \n\nBGB a.F. stand ursprünglich der Gedanke des Schutzes vor Übereilung (vgl. \n\nnur MünchKomm-BGB/Kanzleiter, Band 2 a, 4. Aufl., § 311b Rdn. 1, 2). Nur die \n\nVerpflichtung zur Veräußerung von Grundbesitz war dem Beurkundungsgebot \n\nunterworfen. Dabei sah der Gesetzgeber den angestrebten Schutz vor Überei-\n\nlung auch dann noch als erreicht an, wenn sich an den formlosen Vertrags-\n\nschluß die vor dem Notar zu erklärende Auflassung und die Eintragung in das \n\nGrundbuch anschlossen (Hagen, in: Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, \n\n7. Aufl., Rdn. 79). Zwar ist die Auflassung selbst nicht beurkundungsbedürftig \n\n(§ 925 Abs. 1 BGB). Der Gesetzgeber sah der Schutzbedürftigkeit aber hinrei-\n\nchend dadurch Rechnung getragen, daß der Notar jedenfalls einzuschalten war \n\nund allein schon hierdurch die besondere Bedeutung des Geschäfts hervortrat. \n\nIm übrigen kommt in der Praxis eine nicht notariell beurkundete Auflassung \n\nnahezu nicht vor, so daß in der Regel eine Belehrung über die Bedeutung der \n\nAuflassung erfolgt. \n\nDieser Sachzusammenhang hat im Laufe der Rechtsentwicklung aller-\n\ndings an Bedeutung verloren. Zum einen ist mit der Ausweitung des Formge-\n\nbots auf die Verpflichtung zum Erwerb von Grundstückseigentum der Schutz-\n\nzweck differenzierter geworden. Der Erwerber soll vor allem vor dem Erwerb zu \n\nunüberlegten Bedingungen \n\ngeschützt werden \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Kanzleiter, § 311b Rdn. 2). Zum anderen geht es oft nicht um die Heilung \n\nüberhaupt nicht beurkundeter Grundstückskaufverträge, sondern um nur un-\n\nvollständig beurkundete Verträge (vgl. Hagen aaO). In beiden Fällen kann mit \n\nAuflassung und Eintragung der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. nur \n\nsehr unvollkommen erreicht werden. \n\nSieht man gleichwohl auf diesen Zweck des Formgebots, so kommt im \n\nvorliegenden Fall eine Heilung des Formmangels ebensowenig wie unter \n\nRechtssicherheitsgründen (siehe oben) in Betracht. Das Schutzbedürfnis des \n\nBeklagten ergab sich daraus, daß die in den privatschriftlichen Vereinbarungen \n\nübernommenen Verpflichtungen ihn wirtschaftlich zur Annahme der Kaufange-\n\nbote, bzw. zur Vermittlung eines Dritten als Käufers, zwang, wollte er nicht er-\n\nhebliche Verluste durch Zahlungen erleiden, für die er keinen Gegenwert er-\n\nhielt. Das Formgebot des § 313 Satz 1 BGB a.F. gewährleistet die in solchen \n\nFällen erforderliche notarielle Belehrung und Beratung. Dasselbe gilt für den \n\nzweiten Gesichtspunkt, der die Vereinbarungen dem Formerfordernis unter-\n\nwarf, daß nämlich die Verlängerung der Annahmefristen nur gegen Übernahme \n\nder zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen zu bekommen war. Dieser Schutz-\n\nzweck wird nicht erreicht, wenn der Kläger - wie hier - mit einem Dritten ab-\n\nschließt. Eine Beratung des Beklagten findet nicht statt. \n\nc) Können nach allem weder Überlegungen zur Rechtssicherheit noch \n\nzum Schutzzweck des Formgebots allein die Rechtfertigung für die in § 313 \n\nSatz 2 BGB a.F. angeordnete Heilung liefern, so bleibt als Ratio der Gedanke \n\nder Erfüllung. Auflassung und Eintragung bilden den Erfüllungstatbestand zu \n\ndem bislang unwirksamen Verpflichtungsgeschäft. Hieran knüpft der Gesetz-\n\ngeber die Heilung (vgl. Senat, BGHZ 73, 391; Hagen, aaO, Rdn. 79, 82). \n\nHaben die Parteien wirksam verfügt, so sollen Mängel des Kausalgeschäfts \n\nkeine Rolle mehr spielen, dieses vielmehr \"seinem ganzen Inhalt nach\" gültig \n\nwerden. Legt man dies zugrunde, ist im vorliegenden Fall eine Heilung \n\ngleichfalls nicht anzunehmen. Die Verfügung zugunsten der A. GmbH \n\nstellt weder die Erfüllung eines formunwirksamen Kaufvertrages zwischen dem \n\nKläger und dem Beklagten dar noch eine solche zwischen dem Kläger und der \n\nA. GmbH. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist überhaupt kein \n\nVertrag zustande gekommen, auch kein formunwirksamer. Es gab lediglich \n\nzwei Angebote des Klägers, die wegen der späteren nicht beurkundeten \n\nModifizierungen unwirksam blieben und von dem Beklagten auch nicht \n\nangenommen wurden. Zwischen dem Kläger und der A. GmbH bestand \n\nzwar ein Grundstückskaufvertrag. Dieser wurde aber notariell beurkundet und \n\nwar daher von Anfang an wirksam. Eine Heilung durch Erfüllung scheidet \n\ndemnach für beide Rechtsverhältnisse aus. \n\nd) Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung läßt sich auch \n\nnicht auf eine Weiterentwicklung der die Senatsentscheidung BGHZ 82, 398 \n\ntragenden Erwägungen stützen. \n\nIn jenem Fall ging es um eine formnichtige Verpflichtung des Eigentü-\n\nmers, sein Grundstück an einen von dem Vertragspartner nachgewiesenen \n\nDritten zu verkaufen, und um die Frage, ob dieser zunächst unwirksame Ver-\n\ntrag wirksam wurde durch den formgültig abgeschlossenen Vertrag mit dem \n\nDritten. Bedeutsam war die Frage deswegen, weil der formunwirksame Vertrag \n\nein Vertragsstrafenversprechen enthielt, aus dem der Eigentümer nur vorgehen \n\nkonnte, wenn es in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. \n\ndurch den nachfolgenden Abschluß des Kaufvertrages mit dem Dritten wirksam \n\ngeworden war. \n\nDabei stellen sich zwei an sich voneinander unabhängige Probleme. \n\nZunächst geht es um die Frage, ob ein formungültiges Verpflichtungsgeschäft, \n\nzumeist ein Vorvertrag, durch ein formgültiges Verpflichtungsgeschäft geheilt \n\nwerden kann. Das hat der Senat, in der Nachfolge der Reichsgerichtsrecht-\n\nsprechung (RGZ 169, 185), bejaht (BGHZ 82, 398, 403). Hinzu tritt die Proble-\n\nmatik, daß das die Heilungswirkung auslösende Geschäft nicht mit dem Partner \n\ndes formunwirksamen Vertrages geschlossen wurde, sondern mit einem Drit-\n\nten. Diesen Umstand hat der Senat für unerheblich erachtet und dem Kaufver-\n\ntrag mit dem Dritten Heilungswirkung beigemessen, und zwar gerade auch im \n\nHinblick auf die nur mit dem Partner des Vorvertrages getroffene Vertragsstra-\n\nfenabrede. \n\naa) Diese Entscheidung ist in der Begründung nicht frei von Bedenken. \n\nSie kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts stützen. Das \n\nReichsgericht hatte einen formnichtigen Vorvertrag, der zur Abgabe eines Ver-\n\nkaufsangebots über ein Grundstück verpflichtete, durch die nachfolgende Ab-\n\ngabe eines notariell beurkundeten schuldrechtlichen Vertragsangebots, das \n\nalle vereinbarten Bedingungen enthielt, in entsprechender Anwendung des \n\n§ 313 Satz 2 BGB a.F. als geheilt angesehen (RGZ 169, 185). Der Zweck des \n\nBeurkundungsgebots, so das Reichsgericht, werde auch dann erreicht, wenn \n\ndas Vertragsangebot selbst beurkundet werde. Der Veräußerer werde jetzt auf \n\ndie besondere Wichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts hingewiesen und er-\n\nhalte rechtskundige Belehrung und Beratung durch den Notar (RGZ 169, 185, \n\n189). Voraussetzung dafür ist freilich nach der Entscheidung des Reichsge-\n\nrichts, daß das Angebot mit allen wesentlichen in dem Vorvertrag festgelegten \n\nBedingungen beurkundet wurde. Denn nur dann kann eine entsprechende Be-\n\nratung und Belehrung erfolgen. \n\nDarüber geht der Senat (BGHZ 82, 398) hinaus. Der Kaufvertrag mit \n\ndem Dritten erlaubt von vornherein keine Beratung des daran nicht beteiligten \n\nSchuldners des Vertragsstrafenversprechens. Die Vertragsstrafenklausel war \n\nnicht Gegenstand des formgerecht abgeschlossenen Vertrags und konnte dies \n\nauch nicht sein. Der Schuldner, der durch § 313 Satz 1 BGB a.F. geschützt \n\nwerden soll, erfährt diesen Schutz nicht. Gleichwohl erkennt der Senat dem \n\nVertrag mit dem Dritten Heilungswirkung zu. \n\nDaß der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht erreicht ist, ver-\n\nkennt der Senat nicht (BGHZ 82, 398, 404). Die Rechtfertigung der Lösung er-\n\nblickt er in dem Umstand, daß sich der Verkäufer \"den sachenrechtlichen Kon-\n\nsequenzen\" aus der Vereinbarung mit dem Partner des formunwirksamen Vor-\n\nvertrages mit Abschluß des Hauptvertrages nicht mehr habe \"entziehen\" kön-\n\nnen. Der Senat knüpft mit diesem Argument an den allgemein als Ratio der \n\nNorm aufgefaßten Gedanken (siehe oben) an, es gehe darum, sachenrechtlich \n\nabgeschlossene Verhältnisse der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu \n\nentziehen. An die Stelle des sachenrechtlich abgeschlossenen Vorgangs ist \n\ndie nicht mehr vermeidbare Verpflichtung getreten, die sachenrechtliche Ände-\n\nrung herbeizuführen. \n\nAn diesen Überlegungen hält der Senat nicht fest. Wird der Hauptver-\n\ntrag formwirksam abgeschlossen, hat er Bestand. Er ist keiner bereicherungs-\n\nrechtlichen Rückabwicklung ausgesetzt. Zwar kann ein Vorvertrag Rechtsgrund \n\ndes Hauptvertrages sein, so daß ein nichtiger Vorvertrag an sich zur Kondikti-\n\non des Hauptvertrages und der zu dessen Erfüllung erbrachten Leistungen füh-\n\nren kann. Das ist jedoch regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Haupt-\n\nvertrag allein in der irrigen Annahme geschlossen wurde, dazu aufgrund des \n\nVorvertrages verpflichtet zu sein, nicht indes, wenn die Parteien den Form-\n\nmangel des Vorvertrages kannten oder zumindest mit ihm rechneten und \n\ngleichwohl den Hauptvertrag schlossen oder wenn sie auf jeden Fall eine Bin-\n\ndung wollten (Brüggemann, JR 1968, 201, 206; Staudinger/Bork, BGB [2003], \n\nVorbem. zu §§ 145 bis 156 Rdn. 68; MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., vor \n\n§ 145 Rdn. 43, Fn. 180). Unabhängig davon, ob dann in dem Hauptvertrag eine \n\nBestätigung des Vorvertrags nach §§ 141, 144 BGB liegt (so Staudinger/Bork \n\naaO), so trägt er jedenfalls den Rechtsgrund in sich. Scheidet danach - der \n\nSenat hat in dem damaligen Fall keine Feststellungen getroffen, die dem ent-\n\ngegenstünden - eine Kondiktion aus, so trägt das Argument, der Verkäufer ha-\n\nbe sich mit Abschluß des Hauptvertrages den sachenrechtlichen Konsequen-\n\nzen nicht mehr entziehen können, nicht. Denn diesen Konsequenzen kann er \n\nsich unabhängig davon nicht mehr entziehen, ob der Vorvertrag geheilt wird \n\noder nicht. Es bedarf nicht des Wirksamwerdens dieses Vorvertrages, um dem \n\nUmstand Rechnung zu tragen, daß sich der Verkäufer im Hauptvertrag wirksam \n\nzur Eigentumsübertragung verpflichtet hat. \n\nEin weiteres Bedenken gegen die Begründung der Entscheidung (BGHZ \n\n82, 398) tritt hinzu. Daß der Verkäufer nach dem formwirksamen Kaufvertrag \n\nmit dem Dritten gebunden ist, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen also \n\nnicht mehr entziehen kann, ist kein Umstand, aus dem Folgerungen für eine \n\netwaige Bindung des Vertragspartners des formunwirksamen Vorvertrags ge-\n\nzogen werden könnten. Es ist nicht erkennbar, warum dessen - bislang unwirk-\n\nsamen - Verpflichtungen, die allein Bestandteil des formunwirksamen Vorver-\n\ntrages waren, wirksam werden sollten, weil der Verkäufer nunmehr einen der \n\nForm genügenden Hauptvertrag schließt, der solche Verpflichtungen nicht ent-\n\nhält. Der Senat begründet dies auch nicht. \n\nIhre Berechtigung findet die Entscheidung daher allein in dem Gedanken \n\nder Erfüllung. Die formnichtige Verpflichtung des Eigentümers, das Grundstück \n\nan den von seinem Vertragspartner nachgewiesenen Dritten zu verkaufen, \n\nwurde mit dem formwirksam abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Dritten er-\n\nfüllt. Darin liegt die Vergleichbarkeit mit dem unmittelbar durch § 313 Satz 2 \n\nBGB a.F. geregelten Fall. Daß der Käufer mit dem Vertragspartner des (form-\n\nunwirksamen) Vorvertrages nicht identisch war, ist unerheblich. Auch im unmit-\n\ntelbaren Anwendungsbereich der Norm ist dies für die Heilungswirkung ohne \n\nBelang. Das Gesetz stellt nur darauf ab, daß die Verfügung (Auflassung und \n\nEintragung) die Erfüllung der Verpflichtung darstellt. Verpflichtet sich der Ver-\n\nkäufer, an einen Dritten zu übereignen, kann allein die Auflassung an den Drit-\n\nten und dessen Eintragung die Wirkungen des § 313 Satz 2 BGB a.F. auslö-\n\nsen. Nichts anderes gilt dann, wenn in entsprechender Anwendung der Norm \n\nder formwirksam abgeschlossene Kaufvertrag den formunwirksamen Vorver-\n\ntrag erfüllt. \n\nbb) Daraus wird deutlich, daß die damalige Entscheidung (BGHZ 82, \n\n398) keine Grundlage für die vorliegend von dem Berufungsgericht zugrunde \n\ngelegte entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. bietet. Denn \n\nder Kaufvertrag des Klägers mit der A. GmbH stellt - wie bereits ausge-\n\nführt - nicht die Erfüllung eines unwirksamen Kaufvertrages des Klägers mit \n\ndem Beklagten dar. Zu den ursprünglichen Angeboten des Klägers, an die al-\n\nlein die in den privatschriftlichen Vereinbarungen von dem Beklagten über-\n\nnommenen und hier eingeklagten Zahlungsverpflichtungen anknüpfen, besteht \n\nkein rechtlicher Zusammenhang. Er wird auch nicht dadurch hergestellt, daß \n\nder Beklagte das Recht hatte, die A. GmbH als Käufer zu vermitteln. Dies \n\nändert nichts daran, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und der A. \n\nGmbH selbständig neben den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem \n\nBeklagten steht. Der Kläger hatte sich nicht verpflichtet, an die A. GmbH \n\nzu verkaufen. Dem Beklagten war lediglich das Recht eingeräumt worden, ei-\n\nnen Dritten als Käufer zu vermitteln. Kam es zu einem Kaufvertrag mit dem \n\nDritten, sollten die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten en-\n\nden. Darin erschöpfte sich der Zusammenhang. Von einer Erfüllung einer for-\n\nmunwirksamen Verpflichtung des Klägers - sieht man einmal davon ab, daß \n\nohnehin nur zwei Angebote des Klägers vorlagen - durch den Abschluß des \n\nKaufvertrages mit der A. GmbH kann somit hier - anders als bei BGHZ \n\n82, 398 - nicht die Rede sein. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-178-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":18},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 925","ref_norm":"925","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-178-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-08/v-zr-178-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2004-10-08","dockets":["V ZR 178/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.10.2004 – V ZR 178/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-08/v-zr-178-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB a.F. § 313 Satz 2 (jetzt BGB § 311b Abs. 1 Satz 2) Die Heilungswirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) setzt voraus, daß Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam ab- geschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Hei- lung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluß des Hauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne daß dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkauf- te Grundstück übereignet.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 10. Oktober 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/313","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"313","label":"§ 313 BGB","mentions":18},{"id":"BGB/141","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"141","label":"§ 141 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/144","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"144","label":"§ 144 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/195","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"195","label":"§ 195 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/199","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"199","label":"§ 199 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311b","label":"§ 311b BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/925","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"925","label":"§ 925 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 160, 368","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}