{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"V ZR 328/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1 a) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer kor- rigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrau- en in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, 288). b) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen das Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler offensichtlich oder schwerwiegend ist. c) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Ver- tragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 328/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2; GG Art. 3 Abs. 1 \n\na) Das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse an einer kor-\nrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch dann gegeben, wenn \ndas Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrau-\nen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Fortführung von Senat, BGHZ 154, \n288). \n\nb) Die Revision ist aus diesem Grund zuzulassen, wenn das Berufungsurteil gegen \ndas Willkürverbot verstößt. Hingegen ist nicht maßgebend, ob der Rechtsfehler \noffensichtlich oder schwerwiegend ist. \n\nc) Eine gerichtliche Entscheidung ist objektiv willkürlich, wenn eine notwendige Ver-\ntragsauslegung unterblieben und die Entscheidung deshalb nicht verständlich ist. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerden werden die Revisionen der \n\nKläger und der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 2003 zugelas-\n\nsen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit notariellem Vertrag vom 23. September 1998 kauften die Kläger von \n\nder Beklagten eine Eigentumswohnung in einer noch zu errichtenden Anlage \"mit \n\nzwei Häusern mit jeweils 9 und 10 Wohnungseinheiten\" zum Preis von \n\n310.000 DM. In der bei Vertragsschluß vorliegenden Teilungserklärung vom \n\n5. Februar 1998 hatte sich die Beklagte u.a. vorbehalten, \"eine Änderung bei der \n\nAufteilung und der Zuordnung der Sondernutzungsrechte\" vorzunehmen, falls \n\ndies \"beim Verkauf der einzelnen Wohnungseigentumsrechte gewünscht sein\" \n\nsollte. Unter Bezugnahme hierauf ist unter § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages ver-\n\nmerkt, den Käufern sei bekannt, daß \"die Zuordnung der Sondernutzungsrechte \n\nfür die einzelnen Wohnungseigentumsrechte und deren Aufteilung durch den \n\nVerkäufer geändert werden\" könne. Ferner wird unter § 1 Abs. 2 des Kaufvertra-\n\nges bestimmt: \n\n\"Die Änderung der Teilungserklärung beinhaltet auch, daß eine gewerbli-\n\nche Nutzung, die den allgemeinen Wohnwert der Anlage mindert, ausge-\n\nschlossen wird. \n\nDie Käufer bevollmächtigen schon jetzt die in § 16 genannten Bevollmäch-\n\ntigten, eine Änderung der Teilungserklärung diesbezüglich vorzunehmen \n\nund bestätigen insbesondere die Befreiung gemäß § 181 BGB.\" \n\nDie Teilungserklärung vom 5. Februar 1998 wies für das gesamte Objekt \n\nausschließlich Wohnungseigentums- und mithin keine Teileigentumseinheiten \n\naus. Ferner ist in der Teilungserklärung geregelt, daß \n\n\"… alle Wohnungen auch gewerblich genutzt werden können, ohne daß \n\nhierzu die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer eingeholt wer-\n\nden muß.\" \n\nAm 29. September 1998 beantragte die Beklagte bei der zuständigen Bau-\n\nbehörde eine Nutzungsänderung für die im Erdgeschoß direkt unter der späteren \n\nWohnung der Kläger gelegenen Räume, die nunmehr gewerblich als Büro einer \n\nHolzvertriebsgesellschaft genutzt werden sollten. Nachdem die Genehmigung \n\nerteilt worden war, änderte die Beklagte die Teilungserklärung dahin ab, daß die \n\nEinheit nun anstelle von Wohnungs- als Teileigentum (\"Sondereigentum an den \n\nnicht zu Wohnzwecken dienenden, gewerblich genutzten Räumen …\") ausge-\n\nwiesen wurde. Nach Eintragung der Änderung der Teilungserklärung am \n\n10. März 1999 wurde am 29. März 1999 zugunsten der Kläger eine \n\n1999 wurde am 29. März 1999 zugunsten der Kläger eine Auflassungsvormer-\n\nkung in das Grundbuch eingetragen. \n\nWegen der Nutzung der betreffenden Einheit als Büro wollen die Kläger \n\nam Kauf nicht festhalten und machen im vorliegenden Rechtsstreit den \"großen \n\nSchadensersatzanspruch\" geltend. Sie haben zuletzt Zahlung von 168.842,81 € \n\nZug um Zug gegen Rückgabe der Eigentumswohnung verlangt, während die Be-\n\nklagte im Wege der Widerklage eine restliche Vergütung in Höhe von 3.943,61 € \n\ngeltend gemacht hat. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 163.485,41 € \n\nstattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dieses Urteil ist von der Beklag-\n\nten mit der Berufung und von den Klägern mit der Anschlußberufung angefochten \n\nworden. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlußberufung \n\ndie Verurteilung der Beklagten auf 19.831,46 € unter Wegfall des Zug-um-Zug-\n\nVorbehalts reduziert. Es geht dabei von einem \"Sachmangel bzw. Fehlen einer \n\nzugesicherten Eigenschaft\" aus, weil der Kaufvertrag die Zusicherung enthalte, \n\ndaß in der Anlage nur Wohnungseigentum begründet werde. Da aber ein Scha-\n\ndensersatzanspruch außer Verhältnis zu den geringfügigen Nachteilen der Klä-\n\nger durch die Büronutzung stehe, sei er nach § 242 BGB ausgeschlossen. Mög-\n\nlich sei nur eine Minderung, die nach § 287 ZPO in Höhe von 15 % des Kaufprei-\n\nses angemessen erscheine. Hiermit sei die mit der Widerklage verfolgte Restver-\n\ngütung zu verrechnen, woraus sich der zuerkannte Betrag ergebe. \n\nGegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richten sich \n\ndie vorliegenden Beschwerden der Kläger und der Beklagten. \n\nII. \n\nDie beiderseitigen Nichtzulassungsbeschwerden (§ 544 ZPO) sind zu-\n\nlässig und haben auch, gestützt auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, in \n\nder Sache selbst Erfolg. \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, weil die \n\nVoraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung erfüllt sind. \n\na) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision \n\nnicht nur in Fällen der Divergenz sowie dann zuzulassen, wenn schwer erträg-\n\nliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die \n\nnicht den Charakter einer Divergenz im herkömmlichen Sinn haben. Vielmehr \n\nbesteht das für die Zulassung der Revision maßgebliche Allgemeininteresse \n\nan einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts auch dann, wenn \n\ndas Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Ver-\n\ntrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senat, BGHZ 154, 288, 295 \n\nunter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur \n\nReform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 66, 104; vgl. auch Müller, \n\nVersR 2004, 1073, 1083). Für die Prüfung dieses Merkmals kann nicht darauf \n\nabgestellt werden, ob der Fehler des Berufungsgerichts offensichtlich (vgl. \n\nBVerfG, NJW 2004, 1371) oder von Gewicht (BGHZ 152, 182, 188; Senat, \n\nBGHZ 154, 288, 294; Beschl. v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02, NJW 2003, \n\n754, 755) ist. Maßgebend ist statt dessen, ob das Berufungsgericht bei der \n\nAuslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des \n\nVerfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Ge-\n\nrechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von \n\nVerfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, BGHZ 154, 288, 296). \n\nb) Hiernach ist eine Revision auch dann zuzulassen, wenn die anzu-\n\nfechtende Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssat-\n\nzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) beruht. Dies ist \n\nbei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, die sachlich schlechthin un-\n\nhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt \n\nrechtlich vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie \n\nauf sachfremden Erwägungen beruht (std. Rechtspr. des BVerfG, vgl. nur \n\nBVerfGE 4, 1, 7; BVerfG, NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Dabei enthält die Fest-\n\nstellung von Willkür keinen subjektiven Schuldvorwurf. Willkür ist hier vielmehr \n\nim objektiven Sinne zu verstehen als eine Maßnahme, die im Verhältnis zu der \n\nSituation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist \n\n(BVerfGE 80, 48, 51). \n\nc) Das Berufungsurteil stellt sich in diesem Sinne als objektiv willkürlich \n\ndar. \n\naa) Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe in dem Kaufver-\n\ntrag den Klägern gegenüber zugesichert, in der Anlage nur Wohnungs- und \n\nkein Teileigentum zu begründen und die Teilungserklärung dahin abzuändern, \n\ndaß eine gewerbliche Nutzung, die den allgemeinen Wohnwert mindere, aus-\n\ngeschlossen sei. Eine Begründung für diese Auffassung enthält das Beru-\n\nfungsurteil nicht, insbesondere ist insoweit eine Bezugnahme auf die Ent-\n\nscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils unterblieben. Das Berufungs-\n\nurteil verweist lediglich in seinem tatbestandlichen Teil, nicht aber auch bei der \n\nBegründung auf die Entscheidung des Landgerichts. Im übrigen hätte eine \n\nsolche Bezugnahme daran scheitern müssen, daß das Landgericht einen an-\n\nderen Rechtsstandpunkt vertreten und sein Urteil nicht mit einer zugesicherten \n\nRechtsstandpunkt vertreten und sein Urteil nicht mit einer zugesicherten Ei-\n\ngenschaft begründet hat. Die mithin fehlende Begründung läßt nur den Schluß \n\ndarauf zu, daß das Berufungsgericht die vertraglichen Vereinbarungen für ein-\n\ndeutig und daher für nicht auslegungsbedürftig hält. Es hat hierbei jedoch nicht \n\nbeachtet, daß der von ihm herangezogenen Vertragsklausel, die die Verkäu-\n\nferseite zur Änderung der Teilungserklärung bevollmächtigt, kein entscheiden-\n\nder Hinweis dafür zu entnehmen ist, daß die Beklagte von dieser Möglichkeit \n\nauch Gebrauch machen mußte. Die Formulierung der Klausel kann wegen der \n\nVerwendung des Wortes \"wird\" als entsprechende Verpflichtung, aber auch als \n\nbloße Befugnis der Beklagten verstanden werden. Es kommt hinzu, daß auch \n\ndie Beschreibung der zu errichtenden Anlage, die nach dem Kaufvertrag aus \n\n\"zwei Häusern mit jeweils 9 und 10 Wohnungseinheiten\" bestehen sollte, allein \n\nnoch nicht erkennen läßt, daß die Beklagte hierfür in vertragsmäßig bindender \n\nWeise die Gewähr übernehmen wollte und damit die Bereitschaft zu erkennen \n\ngab, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Nur unter \n\ndieser strengen Voraussetzung kann eine Zusicherung im Sinne des § 459 \n\nAbs. 2 BGB a.F. vorliegen (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1995, VIII ZR 328/94, \n\nNJW 1996, 836, 837). \n\nbb) Nachdem das Berufungsgericht auch keine Feststellungen zu einem \n\nübereinstimmenden Parteiwillen getroffen hat, der von dem Wortlaut des Ver-\n\ntrages abweicht (vgl. dazu Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW \n\n2002, 1038, 1039), ist es unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, \n\nzur Zusicherung einer Eigenschaft ohne Auslegung des Kaufvertrages zu ge-\n\nlangen. Der Fehler des Berufungsgerichts macht dessen Entscheidung derart \n\nunverständlich, daß sie sich als sachlich schlechthin unhaltbar und damit ob-\n\njektiv willkürlich darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts (NJW 1998, 2810, 2811) kann eine Entscheidung gegen das Willkür-\n\nverbot verstoßen, wenn bei der Auslegung einer Formularvertragsklausel \n\ndurch das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in besonderem Maße \n\naußer acht gelassen wurden. Nichts anders kann gelten, wenn - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - eine sich als notwendig aufdrängende Vertragsauslegung unter-\n\nblieben ist und dies der Verständlichkeit des angefochtenen Urteils entgegen-\n\nsteht. \n\n2. Von einer Begründung im übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 \n\nZPO abgesehen. \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/v-zr-328-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/v-zr-328-03","retrieved":"2026-07-10 16:01:48.737351+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-07/v-zr-328-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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