{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"V ZA 8/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZA 8/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Oktober 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-\n\nfe wird abgelehnt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas sie beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts ist den Beklagten \n\nund Antragstellern zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 18. Juni 2004 \n\nzugestellt worden. Mit am 16. Juli 2004 eingegangenem Schriftsatz haben die \n\nAntragsteller, vertreten durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, \n\neinen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte \n\nNichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil gestellt. In diesem An-\n\ntrag ist auf eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nsen verwiesen worden, die in erster Instanz zu den Akten gereicht worden sein \n\nsoll. Die Antragsteller haben dazu angegeben, in der Zwischenzeit seien keine \n\nÄnderungen eingetreten. Weitere Unterlagen sind bis zum Ablauf der Frist zur \n\nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingegangen. \n\nII. \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil \n\ndie Antragsteller nicht dargelegt haben, daß sie nach ihren persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozeß-\n\nführung aufzubringen, § 114 ZPO. Sie haben entgegen § 117 Abs. 4 ZPO ih-\n\nrem Antrag nicht die vorgeschriebenen Vordrucke für die Erklärung über die \n\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt. Zwar ist es grund-\n\nsätzlich ausreichend, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu \n\nnehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und wenn hierauf \n\nunmißverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschl. v. 12. Juni 2001, XI ZR \n\n161/01, NJW 2001, 2720, 2721). Doch genügt eine solche Bezugnahme den \n\nAnforderungen nur, wenn die früher eingereichten Unterlagen ihrerseits aus-\n\nreichten, um die Bedürftigkeit darzulegen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \n\nIn dem konkreten Verfahren sind Erklärungen über die persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse weder in erster noch in zweiter Instanz vorgelegt \n\nworden. In zweiter Instanz ist ein Prozeßkostenhilfeantrag gestellt und auf Un-\n\nterlagen verwiesen worden, die in erster Instanz eingereicht worden sein sol-\n\nlen, die aber ein anderes Verfahren mit umgekehrtem Rubrum (4 O 122/01 LG \n\nLübeck) betreffen und vom 22. März 2001 stammen. Zu diesem Zeitpunkt war \n\ndie Klage im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal anhängig. Desweiteren \n\nsind diese Unterlagen unvollständig und erlauben nicht die Prüfung, ob die An-\n\ntragsteller nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer-\n\nstande sind, die Prozeßkosten aufzubringen. Zwar haben die Antragsteller den \n\nVordruck nach § 117 Abs. 3 ZPO ausgefüllt. Es fehlen jedoch jegliche Nach-\n\nweise über die angegebenen Einkünfte und über die geltend gemachten Ver-\n\npflichtungen. Den Anträgen ist nur die Angabe zu entnehmen, die Antragsteller \n\nlebten \"von Unterstützung durch den Sohn u. Rente von 800\" DM (Ehemann). \n\nDiese Angaben sind ohne Nachweise und Belege nicht prüfbar. \n\nHinzu kommt ein weiteres. Entgegen den Angaben im Antrag auf Bewil-\n\nligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde sind gegen-\n\nüber den Angaben aus dem Jahre 2001 erhebliche Änderungen eingetreten. In \n\neinem nunmehr, nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, vorgelegten Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO bezieht der An-\n\ntragsteller eine Rente von 381,14 € monatlich sowie Sozi alhilfe von monatlich \n\n559,49 €. Folglich war schon die Bezugnahme auf die frü her eingereichten Un-\n\nterlagen unzulässig und die Versicherung, es seien keine Änderungen einge-\n\ntreten, falsch. \n\nIII. \n\nEin Hinweis auf die fehlende Substantiierung des Prozeßkostenhilfean-\n\ntrags konnte nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde erfolgen, weil der Antrag erst am 16. Juli 2004, und damit nur 3 Tage \n\nvor Ablauf der Rechtsmittelfrist, eingegangen ist. Innerhalb dieser 3 Tage, die \n\nzudem ein Wochenende umfaßten, ist die Akte nicht zur Prüfung der Voraus-\n\nsetzungen des Prozeßkostenhilfeantrags vorgelegt worden und konnte dies \n\nnach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf auch nicht. \n\nEines Hinweises zum jetzigen Zeitpunkt bedarf es nicht, weil den An-\n\ntragstellern damit nicht gedient wäre. Die Frist zur Einlegung der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde ist verstrichen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, \n\n§ 233 ZPO, kommt nicht in Betracht. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die \n\nProzeßkosten zu tragen, muß ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorge-\n\nschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen inner-\n\nhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGHZ 38, 376, 378; BGH, Beschl. v. \n\n21. September 1988, IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 4 mit \n\nweiteren Nachweisen; Beschl. v. 26. September 2002, I ZB 20/02, Umdruck \n\nS. 4, unveröffentlicht). Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr \n\nVerschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 23, Stichwort: \n\nProzeßkostenhilfe). Ein etwaiges Verschulden ihrer Anwälte wäre den An-\n\ntragstellern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Juni \n\n2001, XI ZR 161/01, NJW 2001, 2720). \n\nWenzel Tropf Krüger \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/v-za-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/v-za-8-04","retrieved":"2026-07-10 16:02:15.115444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-07/v-za-8-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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