{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"I ZR 91/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Lila-Schokolade MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 a) Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den Eintragungsunterlagen befindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter an die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für die von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund des unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestim- men kann. b) Die Umschreibung eines \"Toleranzbereichs\" des geschützten Farbtons durch sog. Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die kraft Ver- kehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke über eine besonders hohe Kennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwen- deten beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton allenfalls geringfügige Unterschiede bestehen. c) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einer- seits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran ge- wöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe ei- nen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Be- tracht kommt (Fortführung von BGHZ 156, 126 - Farbmarkenverletzung I).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 91/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLila-Schokolade \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\na) Ist eine Farbmarke lediglich aufgrund eines bei den Eintragungsunterlagen \nbefindlichen Farbmusters eingetragen worden, so ist der Verletzungsrichter \nan die Eintragung der Marke gebunden, wenn er den geschützten Farbton für \ndie von ihm vorzunehmende Beurteilung der Verwechslungsgefahr aufgrund \ndes unstreitigen Parteivortrags im Verletzungsverfahren hinreichend bestim-\nmen kann. \n\nb) Die Umschreibung eines \"Toleranzbereichs\" des geschützten Farbtons durch \nsog. Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die kraft Ver-\nkehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke über eine besonders hohe \nKennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwen-\ndeten beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton allenfalls \ngeringfügige Unterschiede bestehen. \n\nc) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der \nFarbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr \ndarin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung \neinen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einer-\nseits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte \nKennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran ge-\nwöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe ei-\nnen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in \nder angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise \nnicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Be-\ntracht kommt (Fortführung von BGHZ 156, 126 - Farbmarkenverletzung I). \n\nBGH, Urt. v. 7. Oktober 2004 - I ZR 91/02 - OLG Bremen \nLG Bremen \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. Februar 2002 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin zu 1 hält zentral und weltweit die unterschiedlichen Marken \n\nder Kraft-Foods-Gruppe für das Kaffee- und Süßwarengeschäft, die sie den \n\neinzelnen regionalen Vertriebsgesellschaften zur Nutzung überläßt. Sie ist In-\n\nhaberin der für \"Schokoladewaren\" aufgrund Verkehrsdurchsetzung am 26. Mai \n\n1995 eingetragenen deutschen abstrakten Farbmarke Nr. 2 906 959 \"lila\" sowie \n\nder am 27. Oktober 1999 für \"Schokolade, Pralinen, Schokoladenerzeugnisse \n\nund Waren aus Schokolade (nicht für medizinische Zwecke)\" eingetragenen \n\nGemeinschaftsmarke Nr. 31336 \"lila\". Bei beiden Marken (im folgenden: Kla-\n\ngemarken) ist die Farbe Lila geschützt wie in der Wiedergabe eines bei den \n\nEintragungsunterlagen befindlichen, nachfolgend wiedergegebenen Farbmu-\n\nsters: \n\nDie Klägerin zu 2 ist die für Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft \n\nder Kraft-Foods-Gruppe. Sie vertreibt Produkte in dem durch die Klagemarken \n\ngeschützten Farbton in Deutschland, insbesondere Schokoladenerzeugnisse, \n\ndie zusätzlich mit der Wort-/Bildmarke \"Milka\" versehen sind. \n\nDie Beklagte, eine Herstellerin von Gebäckwaren, vertrieb eine Gebäck-\n\nmischung, die auch mit Schokolade überzogenes Gebäck enthielt, in einer lila-\n\nfarbenen Verpackung, deren Vorder- und Rückseite nachfolgend verkleinert \n\nwiedergegeben ist: \n\nDie Klägerinnen haben darin eine Verletzung der Klagemarken sowie ei-\n\nnen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gesehen. Sie haben die Beklagte auf \n\nUnterlassung, Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Verpak-\n\nkungen, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadens-\n\nersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klägerin zu 2 hat sich dabei auf eine \n\nErmächtigung der Klägerin zu 1 zur Geltendmachung der markenrechtlichen \n\nAnsprüche berufen. Zusätzlich hat sie ihr Unterlassungsbegehren auf eigene \n\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG a.F. gestützt. \n\nDie Klägerinnen haben beantragt, der Beklagten zu untersagen, \n\nim geschäftlichen Verkehr Gebäckmischungen in der oben wie-\n\ndergegebenen farblichen Aufmachung anzubieten, in den Ver-\n\nkehr zu bringen oder zu bewerben. \n\nFerner haben sie die Verurteilung der Beklagten zur Vernichtung der in \n\nihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Verpackungen und zur Auskunftsertei-\n\nlung und Rechnungslegung sowie ferner die Feststellung der Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten begehrt. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat u.a. vorgebracht, \n\ndie Klägerinnen hätten nicht hinreichend dargelegt, welches der eingetragene \n\nFarbton der Klagemarken sei, weil die Eintragung nicht auf eine bestimmte Klas-\n\nsifizierung wie z.B. RAL oder Pantone Bezug nehme. Sie hat die Aktivlegitimati-\n\non der Klägerinnen bestritten und ferner geltend gemacht, sie benutze bei der \n\nbeanstandeten Verpackung die Farbe Lila nicht markenmäßig. Auch fehle es an \n\neiner Verwechslungsgefahr, weil die auf ihrer Verpackung verwendete Farbe an \n\nkeiner Stelle mit dem durch die Klagemarken geschützten Farbton identisch sei. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten \n\nhat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Bremen WRP 2002, 460). \n\nMit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, deren Zu-\n\nrückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf \n\nKlageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Klagemarken gemäß \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bejaht. Neben der Klägerin zu 1 sei aufgrund der \n\nvon dieser erteilten Zustimmung auch die Klägerin zu 2 gemäß § 30 Abs. 3 \n\nMarkenG zur Geltendmachung der kennzeichenrechtlichen Ansprüche befugt. \n\nDer Klägerin zu 2 stehe zudem ein auf die Verwendung der beanstandeten Ver-\n\npackung gestützter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß § 3 \n\nUWG a.F. zu. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und \n\nRechnungslegung ergebe sich aus § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, der im Wege \n\nder Feststellungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 14 \n\nAbs. 6 MarkenG; der Anspruch auf Vernichtung \n\nfolge aus § 18 \n\nMarkenG. \n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nZwischen den für die Klägerin zu 1 geschützten Marken und der von der \n\nBeklagten für die beanstandete Verpackung verwendeten Grundfarbe sei eine \n\ndeutliche Zeichenähnlichkeit festzustellen. Die für die Klägerin zu 1 registrierten \n\nFarbmarken hätten eine gesteigerte, auf die von der Zeicheninhaberin autori-\n\nsierten Hersteller von \"Milka\"-Schokoladenprodukten hinweisende Kennzeich-\n\nnungskraft als Grundfarbe für die Ausstattung (Verpackung). In Anbetracht die-\n\nser gesteigerten Kennzeichnungskraft habe die Verwendung von Farbtönen, die \n\nim Erinnerungsbild des Verbrauchers nicht deutlich von den Klagefarbmarken \n\nabwichen, eine Signalwirkung im Sinne eines Hinweises auf den oder die Her-\n\nsteller von \"Milka\"-Schokoladenerzeugnissen. Das in der beanstandeten Ver-\n\npackung der Beklagten vertriebene Produkt weise hinreichende Ähnlichkeit mit \n\nden durch die Klagemarken geschützten Waren auf. Die für die beanstandete \n\nVerpackung verwendete Grundfarbe habe prägenden und herkunftshinweisen-\n\nden Charakter, so daß eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliege. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nkeinen Erfolg. Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche nach \n\n§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6, §§ 18, 19, 30 Abs. 3 MarkenG sowie Art. 9 \n\nAbs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV \n\nzu. \n\n1. Der Schutz aus den eingetragenen Klagemarken ist nicht, wie die Re-\n\nvision geltend macht, deshalb zu versagen, weil die eingetragenen Marken \n\nmöglicherweise den Anforderungen an die Markenfähigkeit, insbesondere an \n\ndie graphische Darstellung (§ 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 4 GMV), nicht genügen. \n\nDer durch die Klagemarken in Anspruch genommene (bei beiden Marken über-\n\neinstimmende) Farbton ist bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein \n\nanerkanntes Farbklassifikationssystem bezeichnet, sondern lediglich mit Hilfe \n\neines dem Eintragungsantrag beigefügten lila eingefärbten Farbmusters be-\n\nschrieben worden. Der Frage, ob damit den Anforderungen genügt ist, die an \n\ndie graphische Darstellung der Farbe zu stellen sind, für die Markenschutz be-\n\nansprucht wird (vgl. EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, Slg. 2003, I-3793 \n\nTz. 29 ff. = GRUR 2003, 604 - Libertel; Urt. v. 24.6.2004 - Rs. C-49/02, GRUR \n\n2004, 858, 859 Tz. 32 - Heidelberger Bauchemie), ist jedoch nicht nachzuge-\n\nhen. Denn das Verletzungsgericht ist an die erfolgte Eintragung gebunden. Die \n\nBindung besteht hinsichtlich aller Eintragungsvoraussetzungen und -hindernis-\n\nse, die bei der Eintragung eines Zeichens als Marke Prüfungsgegenstand des \n\nEintragungsverfahrens sind (BGH, Urt. v. 3.11.1999 - I ZR 136/97, GRUR 2000, \n\n888, 889 = WRP 2000, 631 - MAG-LITE), also auch hinsichtlich des Erfordernis-\n\nses der (dauerhaften) graphischen Darstellung. Es kann im vorliegenden Fall \n\noffenbleiben, ob eine Bindung des Verletzungsrichters ausnahmsweise dann zu \n\nverneinen ist, wenn den Eintragungsunterlagen nicht mit der erforderlichen Be-\n\nstimmtheit entnommen werden kann, für welches Zeichen der durch die Eintra-\n\ngung begründete Markenschutz (§ 4 Nr. 1 MarkenG, Art. 6 GMV) gewährt wird. \n\nDenn zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der durch die eingetragenen \n\nKlagemarken geschützte Farbton dem Farbton entspricht, den die sog. Farbtole-\n\nranzkarten der für die Klägerinnen tätigen Druckfarbenfabrik aufweisen. Diesen \n\nFarbton hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Dem \n\nUmstand, daß damit gegenüber einem durch ein Farbklassifikationssystem fest-\n\ngelegten Farbton lediglich ein \"Toleranzbereich\" umschrieben ist, kann, wovon \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, bei der Bestimmung des \n\nSchutzumfangs hinreichend Rechnung getragen werden. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Be-\n\nklagte die für Schokoladenerzeugnisse geschützten Klagemarken verletzt hat, \n\nindem sie für die Verpackung ihrer ähnlichen Waren eine Grundfarbe benutzt \n\nhat, die mit dem durch die Klagemarken geschützten Farbton verwechselbar ist \n\n(§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 MarkenG; Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a \n\nGMV). \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Be-\n\nklagte die für die beanstandete Verpackung verwendete Grundfarbe kennzei-\n\nchenmäßig benutzt hat. \n\naa) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann nur durch eine Ver-\n\nwendung der geschützten Farbe als Herkunftshinweis verletzt werden (BGHZ \n\n156, 126, 136 - Farbmarkenverletzung I, m.w.N.). Dies folgt aus der Hauptfunk-\n\ntion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der \n\ndurch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantie-\n\nren, indem sie ihm ermöglicht, diese Waren oder Dienstleistungen ohne Ver-\n\nwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unter-\n\nscheiden. Die dem Markeninhaber zustehenden Schutzrechte sollen sicherstel-\n\nlen, daß die Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und sind daher auf Fälle be-\n\nschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktion \n\nder Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der \n\nHerkunft der Ware gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigen könnte (EuGH, \n\nUrt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 = GRUR 2003, 55 \n\n- Arsenal). Da sich der Grundsatz, daß nur eine Verwendung als Herkunftshin-\n\nweis, also eine kennzeichenmäßige Benutzung, das geschützte Zeichen ver-\n\nletzt, aus der Herkunftsfunktion der Marke herleitet, ist er nicht nur bei § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern auch bei der Verletzung des Rechts aus einer \n\nGemeinschaftsmarke gemäß Art. 9 Satz 2 lit. b GMV anzuwenden. \n\nbb) Wird eine Farbe auf der Verpackung einer Ware verwendet, so kann \n\nallerdings nur ausnahmsweise angenommen werden, daß dies herkunftshinwei-\n\nsend geschieht. Denn die Verbraucher sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe \n\nvon Waren oder ihrer Verpackung ohne Beifügung von graphischen oder Wort-\n\nelementen auf die Herkunft der Waren zu schließen, da eine Farbe als solche \n\nnach den gegenwärtigen Gepflogenheiten grundsätzlich nicht als Mittel der \n\nIdentifizierung verwendet wird (EuGH GRUR 2003, 604 Tz. 65 - Libertel; BGHZ \n\n156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I; BGH, Urt. v. 4.9.2003 - I ZR 44/01, \n\nGRUR 2004, 154, 155 = WRP 2004, 232 - Farbmarkenverletzung II). Eine sol-\n\nche Ausnahme setzt voraus, daß die Farbe als solche im Rahmen aller sonsti-\n\ngen Elemente in einer Weise hervortritt, daß sie als Kennzeichnungsmittel ver-\n\nstanden wird. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn einerseits \n\ndie geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen, eine entsprechende Gewöhnung \n\ndes Verkehrs besteht, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten \n\nFarbe einen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch \n\nin der angegriffenen Verwendungsform ein wesentliches, durch herkömmliche \n\nHerkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängtes Gestaltungsmittel ist \n\n(BGHZ 156, 126, 137 f. - Farbmarkenverletzung I). \n\ncc) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festge-\n\nstellt, daß der Verkehr die Grundfarbe Lila auf den Verpackungen der Gebäck-\n\nmischung der Beklagten als Herkunftshinweis auffaßt. Das Berufungsgericht ist \n\ndabei davon ausgegangen, daß der von den Klägerinnen für ihre \"Milka\"-\n\nSchokoladenprodukte verwendete, kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene \n\nLila-Farbton nicht lediglich über normale, sondern über eine gesteigerte Kenn-\n\nzeichnungskraft verfügt. In der Sicht der an Schokoladenwaren interessierten \n\nVerbraucherkreise ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts die Farbe Lila zum Inbegriff von \"Milka\"-Schokoladenerzeug-\n\nnissen geworden. Entgegen der Auffassung der Revision kommt diese gestei-\n\ngerte Kennzeichnungskraft nicht lediglich den von den Klägerinnen verwendeten \n\nAufmachungen zu, sondern dem verwendeten Lila-Farbton selbst. Dem steht \n\nnicht entgegen, daß sich der für Schokoladenwaren ungewöhnliche Farbton Lila \n\ndurch die gemeinsame Verwendung gerade auch mit der Wort-/Bildmarke \"Mil-\n\nka\" und der zunächst in natürlichen Farben, später mit lila Flecken abgebildeten \n\n\"Milka\"-Kuh zu einem Herkunftshinweis von gesteigerter Kennzeichnungskraft \n\nentwickelt haben mag. Denn den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu \n\nentnehmen, daß die vielfältigen Verwendungen des Farbtons Lila durch die Klä-\n\ngerinnen dazu geführt haben, daß diesem Gestaltungsmittel eine eigenständige, \n\nvon anderen Herkunftshinweisen unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu-\n\nkommt (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP \n\n2001, 1315 - Marlboro-Dach). \n\nDie durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft des für \n\ndie Schokoladenerzeugnisse der Klägerinnen geschützten Farbtons \"Lila\" führt \n\ndazu, daß der Verkehr auch in der Verwendung der Grundfarbe Lila auf den \n\nVerpackungen der Beklagten einen Herkunftshinweis sieht. Der von der Beklag-\n\nten für die Grundfarbe ihrer Verpackung benutzte Farbton, der nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts in den Ähnlichkeitsbereich des für die Kläge-\n\nrinnen geschützten Lila-Farbtons fällt, tritt als solcher im Rahmen aller sonstigen \n\nGestaltungselemente auf der Verpackung in einer Weise hervor, daß er als \n\nKennzeichnungsmittel verstanden wird. Dies folgt aus der rechtsfehlerfrei getrof-\n\nfenen tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, daß nicht die sonstigen \n\nElemente der Verpackung, sondern die mit den geschützten Farbmarken der \n\nKlägerinnen einen hohen Ähnlichkeitsgrad aufweisende \"Grundfarbe\" der Ver-\n\npackung deren Gesamteindruck prägt. Die Würdigung des Berufungsgerichts, \n\ndaß das auf der Verpackung befindliche relativ kleine, in orange und gold gehal-\n\ntene Bildzeichen in Form einer stilisierten Lilie sowie die Abbildung der in der \n\nVerpackung enthaltenen Gebäckmischung und einer ein Kaffeegeschirr halten-\n\nden älteren Dame vom Verkehr lediglich als dekorative Elemente aufgefaßt wer-\n\nden und den Gesamteindruck der Verpackung nicht prägen, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Sonstige Elemente, die vom Verkehr als Her-\n\nkunftshinweis verstanden werden könnten, weist die Vorderseite der Verpak-\n\nkung nicht auf. Lediglich auf der Rückseite findet sich an einer unauffälligen \n\nStelle in kleingehaltener Schrift die Firma der Beklagten. \n\nb) Das Berufungsgericht ist zu Recht vom Vorliegen einer Gefahr der \n\nVerwechslung (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 9 Satz 2 lit. b GMV) der von der \n\nBeklagten verwendeten Lila-Grundfarbe ihrer Verpackung, die nach den rechts-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Verkehr als \n\nselbständiges Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird, mit den Klagemarken aus-\n\ngegangen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind alle Umstände \n\ndes Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwi-\n\nschen den in Betracht zu ziehenden Faktoren der Zeichen- und der Warenähn-\n\nlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein geringerer \n\nGrad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-\n\ngeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 6.5.2004 \n\n- I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/ \n\nNEURO-FIBRAFLEX, m.w.N.). \n\naa) Die Klagemarken sind \n\nfür \n\n\"Schokoladewaren\" \n\n(Klagemarke \n\nNr. 2 906 959) bzw. für \"Schokolade, Pralinen, Schokoladenerzeugnisse und \n\nWaren aus Schokolade (nicht für medizinische Zwecke)\" (Gemeinschaftsmarke \n\nNr. 31336) eingetragen. Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbean-\n\nstandet - eine Ähnlichkeit dieser Waren mit der in der beanstandeten Verpak-\n\nkung vertriebenen Gebäckmischung angenommen, weil diese Mischung auch \n\nmit Schokolade überzogene Kekse und Waffeln enthielt. Dies läßt einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. \n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der geschützte \n\nFarbton \"Lila\" als Hinweis auf die Herkunft von \"Milka\"-Schokoladenprodukten \n\neine gesteigerte Kennzeichnungskraft erlangt. \n\ncc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß \n\nzwischen den geschützten Klagefarbmarken und der von der Beklagten für die \n\nbeanstandete Verpackung verwendeten Grundfarbe eine deutliche Zeichenähn-\n\nlichkeit besteht, die eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b GMV begründet. Das Berufungsgericht hat \n\ndeutlich wahrnehmbare Unterschiede weniger in der nach unten verlaufenden \n\nAufhellung des Farbtons als in der Beimischung einer stärkeren rötlichen Farb-\n\nkomponente bei der von der Beklagten als Grundfarbe für ihre Verpackung ver-\n\nwendeten Farbe gesehen. Seine Auffassung, diese Unterschiede führten in An-\n\nbetracht der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken und des gege-\n\nbenen Grades der Warenähnlichkeit zu einer für die Annahme einer Verwechs-\n\nlungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit, ist aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang \n\ndarauf abgestellt, daß das Erinnerungsvermögen der angesprochenen Verbrau-\n\ncher nur verhältnismäßig wenige Farben und Farbtöne umfaßt, so daß geringe \n\nUnterschiede nicht wahrgenommen werden. Dadurch wird die Verwechslungs-\n\ngefahr zwischen ähnlichen Farbtönen erhöht (vgl. BGHZ 156, 126, 139 - Farb-\n\nmarkenverletzung I). Aus diesem Grunde steht der Annahme einer Verwechs-\n\nlungsgefahr auch nicht entgegen, daß der durch die Klagemarken geschützte \n\nFarbton bei der Eintragung nicht durch Bezugnahme auf ein Farbklassifikations-\n\nsystem festgelegt und im vorliegenden Verfahren lediglich durch Vorlage einer \n\nsog. Farbtoleranzkarte umschrieben worden ist. Die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, die dadurch mögliche Abweichung von dem geschützten Originalfarb-\n\nton sei allenfalls geringfügig und ändere an dem Vorliegen einer deutlichen, eine \n\nVerwechslungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit nichts, ist angesichts \n\nder besonderen Kennzeichnungskraft der Klagefarbmarken nicht zu beanstan-\n\nden. \n\n3. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 14 Abs. 2 \n\nNr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV. Die Kläge-\n\nrin zu 2 ist gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 GMV neben der \n\nKlägerin zu 1, die als Markeninhaber der Klageerhebung zugestimmt hat, klage-\n\nbefugt. \n\nNicht zu beanstanden ist ferner die Beurteilung des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägerinnen den durch die Verletzung der \n\nKlagefarbmarken entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 14 Abs. 6 MarkenG, \n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GMV), und daß der Hilfsanspruch zur Vorbereitung des \n\nSchadensersatzanspruchs begründet sei. Die Verurteilung zur Vernichtung der \n\nim Besitz der Beklagten befindlichen Verpackungen beruht auf § 18 Abs. 1 \n\nMarkenG. \n\nIII. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/i-zr-91-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-07/i-zr-91-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-07/i-zr-91-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Farbtoleranzkarten genügt insoweit jedenfalls dann, wenn die kraft Ver- kehrsdurchsetzung eingetragene Klagemarke über eine besonders hohe Kennzeichnungskraft verfügt und zwischen der für ähnliche Waren verwen- deten beanstandeten Farbgestaltung und dem geschützten Farbton allenfalls geringfügige Unterschiede bestehen. c) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der Farbe auf der Verpackung einer Ware verletzt werden, wenn der Verkehr darin auch unter Berücksichtigung aller sonstigen Elemente der Verpackung einen Herkunftshinweis sieht. Dies kann in Betracht kommen, wenn einer- seits die geschützte Farbe über eine durch Benutzung erworbene gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt und aufgrund dessen der Verkehr daran ge- wöhnt ist, bei Waren der in Rede stehenden Art in der geschützten Farbe ei- nen Herkunftshinweis zu sehen, und wenn die Farbe andererseits auch in der angegriffenen Verwendungsform durch herkömmliche Herkunftshinweise nicht in den Hintergrund gedrängt wird und daher als Herkunftshinweis in Be- tracht kommt (Fortführung von BGHZ 156, 126 - Farbmarkenverletzung I).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. 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