{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"VIII ZR 2/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 2/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2004 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß \n\n§ 128 Abs. 2 ZPO nach Verzicht auf eine Schriftsatzfrist am 8. Juli 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Wolst und \n\nDr. Frellesen \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2003 auf-\n\ngehoben und das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 13. Juni \n\n2003 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 780 € ne bst Zinsen in \n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 390 € \n\nvom 5. Februar 2003 bis 5. März 2003 und aus 780 € seit dem \n\n6. März 2003 zu zahlen. \n\nDie Widerklage wird abgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger vermietete der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom \n\n21. Februar 2002 eine Wohnung in seinem Haus A. straße in B. \n\n ab dem 16. März 2002 zu einer Bruttomiete von 390 €. § 2 Nr. 2 des \n\nMietvertrages lautet: \n\n\"Der Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Mietvertrag kann \nvon beiden vertragsschließenden Parteien \nfrühestens zum \n31. März 2003 gekündigt werden.\" \n\nDie Beklagte kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 29. Oktober \n\n2002 zum 31. Januar 2003 und räumte die Wohnung. Für Februar und März \n\n2003 zahlte sie keine Miete. \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger Zahlung von Miete in Höhe von ins-\n\ngesamt 780 € für die Monate Februar und März 2003 neb st Zinsen. Die Beklag-\n\nte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß das Mietverhältnis zum \n\n31. Januar 2003 beendet worden ist, und zuletzt beantragt festzustellen, daß \n\ndas Widerklagebegehren in der Hauptsache erledigt sei. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: \n\nDie von der Beklagten zum 31. Januar 2003 ausgesprochene Kündigung \n\nsei nicht durch § 2 Nr. 2 des Mietvertrages ausgeschlossen gewesen, da diese \n\nVereinbarung gemäß § 573 c Abs. 4 BGB analog in Verbindung mit § 573 c \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift sei \n\nnicht nur dann betroffen, wenn die Kündigungsfrist selbst zum Nachteil des Mie-\n\nters verlängert werde, sondern in entsprechender Anwendung auch, wenn der \n\ngleiche Zweck, nämlich die Verlängerung der Kündigungsmöglichkeiten zu La-\n\nsten des Mieters, durch einen zeitweisen vertraglichen Kündigungsausschluß \n\nerreicht werden solle. Die gesetzlichen Vorschriften enthielten auch nach der \n\nMietrechtsreform insoweit eine Lücke, als die Frage des Kündigungsausschlus-\n\nses nicht ausdrücklich geregelt worden sei. Die gesetzliche Regelung lasse im \n\nZusammenhang mit den Vorschriften zur Neuregelung des Zeitmietvertrages \n\ngemäß § 575 BGB und der Staffelmiete nach § 557 a BGB jedoch den Geset-\n\nzeszweck der Mietrechtsreform erkennen, im Interesse der Mobilität des Mie-\n\nters diesem die Möglichkeit zu eröffnen, ein Mietverhältnis so rasch wie mög-\n\nlich, und zwar innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten, \n\nbeenden zu können. Aus dieser vom Gesetzgeber als zwingend ausgestalteten \n\nFristenregelung lasse sich der Schluß ziehen, daß, wenn bereits die Verände-\n\nrung nur eines Teils des Rechts zu Lasten des Mieters ausgeschlossen sei, erst \n\nrecht die zeitliche Versagung des Rechts als Ganzes unzulässig sei. Ferner \n\nbedeute die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses faktisch eine Fortfüh-\n\nrung des durch die Reform abgeschafften Zeitmietvertrages mit Verlängerungs-\n\noption gemäß § 564 c BGB a.F. und liefe damit dem gesetzgeberischen Zweck \n\nzuwider. \n\nII. \n\nDie zulässige Revision des Klägers ist auch in der Sache begründet. \n\nWie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Dezember 2003 (VIII ZR \n\n81/03, NJW 2004, 1448) entschieden hat, verstößt die Vereinbarung eines zeit-\n\nlich begrenzten Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts durch eine \n\nIndividualvereinbarung weder gegen § 573 c Abs. 4 BGB noch gegen § 575 \n\nAbs. 4 BGB. § 573 c Abs. 4 BGB ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die \n\nVorschrift lediglich die Kündigungsfrist regelt und somit ein Bestehen des Kün-\n\ndigungsrechts - das vorliegend gerade im Streit ist - schon voraussetzt (Senat, \n\naaO unter II 1 a). Auch die Entstehungsgeschichte des Mietrechtsreformgeset-\n\nzes spricht gegen ein Verbot von Kündigungsausschlußvereinbarungen. Viel-\n\nmehr geht die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 575 BGB davon aus, \n\ndaß das ordentliche Kündigungsrecht für einen vertraglich festgelegten Zeit-\n\nraum beiderseits ausgeschlossen werden kann (BT-Drucks. 14/4553, S. 69, \n\nSenat, aaO unter II 1 b). \n\nWie der Senat inzwischen mehrfach entschieden hat, ist ein beidseitiger, \n\nzeitlich begrenzter Kündigungsausschluß grundsätzlich auch dann wirksam, \n\nwenn er in einem Formularmietvertrag vereinbart ist (Senat, Urteil vom 30. Juni \n\n2004 - VIII ZR 379/03, WuM 2004, 542; Urteil vom 14. Juli 2004 - VIII ZR \n\n294/03, WuM 2004, 543). Da der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, daß \n\nnach der Reform des Mietrechts weiterhin die Möglichkeit besteht, einen unbe-\n\nfristeten Mietvertrag zu schließen und für einen bestimmten, vertraglich festge-\n\nlegten Zeitraum - hier für etwas über ein Jahr - das Recht zur ordentlichen Kün-\n\ndigung auszuschließen, liegt eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung \n\nim Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB schon nicht vor. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB \n\ngreift ebenfalls nicht ein. Insbesondere gebietet der Schutzzweck des § 573 c \n\nAbs. 4 BGB keine Einschränkung der Zulässigkeit eines Kündigungsverzichts \n\n(Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter II 1 c und Senatsurteil vom \n\n30. Juni 2004 aaO unter II 1). Letztlich ist die Regelung, wie sie von den Partei-\n\nen in § 2 Nr. 2 des Mietvertrages getroffen wurde, angesichts des Willens des \n\nGesetzgebers auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. \n\nIII. \n\nDa die Kündigung durch die Beklagte das Mietverhältnis nicht schon zum \n\n31. Januar 2003, sondern erst zum 31. März 2003 beendete, steht dem Kläger \n\nein Anspruch auf Zahlung der Miete für die Monate Februar und März 2003 zu. \n\nDementsprechend ist die Widerklage unbegründet. Das Berufungsurteil ist da-\n\nher aufzuheben, und das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend den Anträgen \n\ndes Klägers abzuändern. \n\nDr. Deppert \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/viii-zr-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557a","ref_norm":"557a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/viii-zr-2-04","retrieved":"2026-07-10 16:02:29.986583+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-06/viii-zr-2-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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