{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-10-06","aktenzeichen":"1 StR 76/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 76/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n6. Oktober 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergehens gegen das Ausländergesetz \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n6. Oktober 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\nHebenstreit, \n\nDr. Graf, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts München I vom 28. August 2003 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen von dem \n\nVorwurf freigesprochen, sich ohne Aufenthaltsgenehmigung und Duldung im \n\nBundesgebiet aufgehalten zu haben. Dagegen richtet sich die Revision der \n\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das \n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte, ein \n\nvietnamesischer Staatsangehöriger, am 4. Juli 1997 in die Bundesrepublik \n\nDeutschland ein und stellte beim Bundesamt für die Anerkennung ausländi-\n\nscher Flüchtlinge einen Asylantrag. Dieser wurde am 13. August 1997 abge-\n\nlehnt. In der Folgezeit hielt sich der Angeklagte geduldet im Bundesgebiet auf. \n\nZuletzt stellte die Ausländerbehörde in P. (Landkreis Pr. ) dem An-\n\ngeklagten eine bis zum 29. Oktober 2002 befristete Duldung aus. Der Ange-\n\nklagte tauchte nach dem 29. Oktober 2002 unter und hielt sich bis zu seiner \n\nFestnahme am 13. Juni 2003 ohne festen Wohnsitz in München auf. Er verfüg-\n\nte nicht über einen Paß oder ein anderes Heimreisedokument seines Heimat-\n\nstaates. Die Ausländerbehörde in P. teilte unter dem 23. Juni 2003 den \n\nRechtsanwälten des Angeklagten mit, die Abschiebung des Angeklagten sei \n\nwegen Paßlosigkeit derzeit nicht möglich; bei Vorsprache werde ihm eine Dul-\n\ndung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG erteilt. \n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei-\n\ngesprochen. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG werde nur bestraft, wer sich im Bun-\n\ndesgebiet aufhalte, ohne über eine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG zu verfü-\n\ngen. Hier hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer aus-\n\nländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum vorgelegen; der Angeklagte habe \n\neinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gehabt. Da er weder einen Paß \n\nnoch ein anderes Heimreisedokument seines Heimatstaates besessen habe, \n\nhabe er aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Eine \n\nandere Sicht sei nicht dadurch gerechtfertigt, daß der Angeklagte unterge-\n\ntaucht und für die Behörden nicht erreichbar gewesen sei, sich damit also der \n\nbehördlichen Prüfung der Duldungsvoraussetzungen entzogen habe. Aus dem \n\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - \n\n(Kammer-Beschluß, NStZ 2003, 488 f.) ergebe sich, daß es lediglich auf den \n\nAnspruch auf Duldung ankomme. Bestehe ein solcher, sei der Ausländer da-\n\nnach auch dann zu dulden, wenn er die Entstehung des Abschiebungshinder-\n\nnisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten habe. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht habe mithin keine Konstellation als vorstellbar erachtet, \n\nbei welcher der Ausländer in solchen Fällen keinen Anspruch auf Erteilung der \n\nDuldung habe. \n\nII. \n\nDas freisprechende Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die \n\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Dul-\n\ndung lagen im Tatzeitraum nicht vor. \n\nNach der Konzeption des Ausländergesetzes wird ein ausreisepflichtiger \n\nAusländer entweder abgeschoben oder er erhält eine Duldung im Sinne des \n\n§ 55 Abs. 1 AuslG. Die Systematik des Gesetzes läßt grundsätzlich keinen \n\nRaum für einen ungeregelten Aufenthalt des Ausländers (BVerfG, Kammer, \n\nNStZ 2003, 488, 489; BVerwGE 105, 232, 236; 111, 62, 65). Dies gilt jedoch \n\nnur in denjenigen Fällen, in denen die Ausländerbehörde Kenntnis vom Auf-\n\nenthalt des Ausländers hat. \n\n1. Die Duldung (§ 55 Abs. 1 AuslG) ist eine unabhängig von einem An-\n\ntrag des Ausländers gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein \n\nVollstreckungshindernis, wenn sich herausstellt, daß die Abschiebung nicht \n\nohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschie-\n\nbung ungewiß bleibt (BVerfG, Kammer, NStZ 2003, 488, 489; BVerwGE 105, \n\n232, 236; 111, 62, 66). Der Ausländer hat unter anderem dann einen Anspruch \n\nauf Erteilung einer Duldung, wenn und solange seine Abschiebung aus rechtli-\n\nchen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 55 Abs. 2 AuslG). Er wird \n\ngeduldet, indem die Behörde die Abschiebung zeitweise aussetzt (§ 55 Abs. 1 \n\nAuslG). Dabei handelt es sich um einen rechtsverbindlichen zeitlich befristeten \n\nVerzicht auf die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht (vgl. Nr. 55.1.4 \n\nAuslG-VwV vom 28. Juni 2000; Mosbacher in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeits-\n\nstrafrecht Rdn. 413; vgl. auch Nr. 55.1.3 AuslG-VwV: \"bewußt und ausdrück-\n\nlich\" verzichtet). \n\n2. Ist der Aufenthalt des Ausländers unbekannt, weil er von vornherein \n\nnicht offenbart hat, daß er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist \n\noder weil er später untergetaucht ist, kommt ein Verzicht der Ausländerbehörde \n\nauf die Durchsetzung der Ausreisepflicht und eine zeitweise Aussetzung der \n\nAbschiebung schon aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Die Aus-\n\nländerbehörde könnte eine etwaige Abschiebung nicht vollziehen (vgl. OLG \n\nFrankfurt NStZ-RR 2001, 57 f.). Sie wäre auch nicht in der Lage, eine tragfähi-\n\nge Entscheidung über die Abschiebung oder die Erteilung einer Duldung zu \n\ntreffen. Letztere könnte sie dem Ausländer zumeist nicht bekannt geben und \n\nihm die Duldungsbescheinigung nicht erteilen. \n\na) Die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung, § 55 Abs. 1 \n\nAuslG) setzt voraus, daß diese im Falle der Verneinung von Abschiebungshin-\n\ndernissen oder anderen Duldungsgründen tatsächlich auch vollzogen werden \n\nkönnte. Dies ist nur möglich, wenn der Ausländer für die Ausländerbehörde \n\nerreichbar ist. Ausdrücklich von der zwangsweisen Durchsetzung der Ausrei-\n\nsepflicht absehen kann die Behörde nur bei jemandem, um dessen Aufenthalt \n\nsie weiß und dessen Aufenthaltsort sie kennt. Folgerichtig ist in Nr. 55.1.5 der \n\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz bestimmt, daß dem \n\nAusländer eine Duldung nicht erteilt wird, wenn sein Aufenthalt \n\nim \n\nBundesgebiet unbekannt ist. Die Frage eines sogenannten hypothetischen \n\nunbekannt ist. Die Frage eines sogenannten hypothetischen Duldungsanspru-\n\nches im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt sich \n\ndann nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn die Behörde keine Duldung erteilt \n\nhat, obwohl nach der ex-ante-Beurteilung sämtliche Voraussetzungen des § 55 \n\nAbs. 2 AuslG vorlagen. Dazu gehört, daß die Behörde Kenntnis vom Aufenthalt \n\nund vom Aufenthaltsort des Ausländers hatte. \n\nb) Der Ausländerbehörde stehen zudem in diesen Fällen oft nicht sämt-\n\nliche erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für die Erteilung einer Duldung \n\noder deren Versagung zur Verfügung. Der Ausländer, der unbekannten Auf-\n\nenthalts ist, kann bereits freiwillig ausgereist sein. In diesem Fall wäre eine \n\ngegebenenfalls zuvor erteilte Duldung mit der Ausreise erloschen (§ 56 Abs. 4 \n\nAuslG). Erteilte die Ausländerbehörde dennoch von Amts wegen erneut eine \n\nDuldung, liefe diese ins Leere. Dementsprechend sieht Nr. 55.1.6 Satz 4 der \n\nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vor, daß für eine Dul-\n\ndung nach freiwilliger Ausreise kein Raum ist. Eine erneute Duldung darf dann \n\ngrundsätzlich nicht erteilt werden. Der Ausländerbehörde bleibt es verwehrt, \n\ndiese Möglichkeit in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und zu prüfen, wenn \n\nsie keine Kenntnis davon hat, ob sich der Ausländer überhaupt noch im Bun-\n\ndesgebiet aufhält oder zwischenzeitlich ausgereist ist. \n\nc) Darüber hinaus kann die Duldung eines Ausländers, dessen Aufent-\n\nhalt im Bundesgebiet unbekannt ist, zumeist nicht wirksam ausgesprochen \n\nwerden. Die Duldung ist ein Verwaltungsakt und bedarf der Schriftform (§ 66 \n\nAbs. 1 AuslG). Sie ist dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. § 41 Abs. 1 \n\nVwVfG) und wird erst mit dieser Bekanntgabe wirksam (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 \n\nVwVfG). Ist der Aufenthaltsort des Ausländers unbekannt und hat er auch kei-\n\nnen Bevollmächtigten bestellt, kann ihm die Ausländerbehörde den Verwal-\n\ntungsakt nicht bekannt geben. Eine öffentliche Bekanntmachung ist nicht vor-\n\ngesehen (vgl. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). In jedem Falle ist die Behörde gehin-\n\ndert, ihm die gebotene Bescheinigung über die Duldung zu erteilen (§ 56a \n\nAuslG; vgl. auch Nr. 56.7.1 AuslG-VwV vom 28. Juni 2000). \n\n4. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 \n\n(NStZ 2003, 488 f.) sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n(BVerwGE 105, 232 ff.; 111, 62 ff.) stehen dieser rechtlichen Bewertung nicht \n\nentgegen. Dort ging es um Sachverhalte, in denen die Ausländerbehörde den \n\nAufenthaltsort des Ausländers kannte, so daß sie bei Vorliegen der gesetzli-\n\nchen Voraussetzungen ohne weiteres die Duldung hätte erteilen können, und \n\nzwar unabhängig davon, ob der Ausländer die Entstehung des Abschiebungs-\n\nhindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung durch Vernachlässi-\n\ngung der Mitwirkungspflicht (§ 70 AuslG) zu vertreten hatte oder nicht. Wenn \n\ndie Ausländerbehörde gleichwohl keine Duldung erteilte, aber auch nicht ab-\n\nschob, dann lag es praktisch und letztlich in ihrem freien Ermessen, ob sich der \n\nAusländer strafbar machte. Daran hat das Bundesverfassungsgericht in jener \n\nSache seine Bewertung geknüpft, die strafrechtliche Ahndung sei schlechter-\n\ndings unvertretbar und deshalb von Verfassungs wegen aufzuheben. Vor die-\n\nsem Hintergrund ist die Formulierung in der genannten Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts zu verstehen, es sei keine Konstellation vorstellbar, in \n\nder der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung habe, weil \n\nder Ausländer auch zu dulden sei, wenn er die Entstehung des Abschiebungs-\n\nhindernisses oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung zu vertreten habe \n\n(BVerfG, Kammer, NStZ 2003, 488, 489). Der rechtlich unerhebliche Umstand, \n\ndaß der Ausländer das im Gesetz geregelte tatsächliche Abschiebungshinder-\n\nnis zu vertreten hat, ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, daß der Aus-\n\nländer die Erteilung einer Duldung durch sein Untertauchen bewußt verhindert. \n\nAnders als in denjenigen Fällen, in denen der Abschiebung ein - unabhängig \n\nvom Vertretenmüssen - tatsächliches, gesetzlich geregeltes Hindernis entge-\n\ngensteht, ist hier die wirksame Erteilung einer Duldung schon von vornherein \n\nebensowenig möglich wie eine Abschiebung. \n\nDementsprechend wird in denjenigen Teilen der Rechtsprechung und \n\nLiteratur, die schon vor dem in Rede stehenden Beschluß des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts die Auffassung vertreten haben, daß es für die Frage der Straf-\n\nbarkeit allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ertei-\n\nlung einer Duldung, nicht aber auf die tatsächliche Erteilung der Duldung an-\n\nkomme, stets betont, daß eine Straftat nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG weiterhin \n\nin Betracht komme, wenn der Ausländer untergetaucht oder geflohen sei (AG \n\nTiergarten StV 1999, 260, 261; vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57 m. \n\nw. N. zur Rechtsprechung; Mosbacher in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstraf-\n\nrecht Rdn. 417; Mosbacher NStZ 2003, 489, 490). \n\n5. Schließlich widerspräche die Annahme eines Anspruchs auf Duldung \n\nin den Fällen, in denen der Ausländerbehörde der Aufenthalt des Ausländers \n\nunbekannt ist, dem Sinn und Zweck des Ausländergesetzes. Dieses ist auch \n\ndarauf gerichtet, die Zuwanderung zu kontrollieren und den Prozeß der Verän-\n\nderung der Bevölkerungsstruktur und der Integration der ausländischen Bevöl-\n\nkerung in geordnete Bahnen zu lenken (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches \n\nAusländerrecht 4. Aufl. Bd. 1, § 1 Rdn. 2). Ist der Ausländer unbekannten Auf-\n\nenthalts, kann diese Steuerungs- und Kontrollfunktion nicht wahrgenommen \n\nwerden. Sie wird von vornherein und schon im Ansatz unterlaufen. Die Straf-\n\nbewehrung soll gerade auch diese Fälle erfassen. \n\n6. Das Landgericht hat nach allem die gesetzlichen Voraussetzungen \n\ndes § 55 Abs. 2 AuslG in rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend konkretisiert und \n\nzu Unrecht einen Duldungsanspruch des Angeklagten für den Tatzeitraum be-\n\njaht. Darauf kann der Freispruch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das \n\nLandgericht ohne diesen Rechtsfehler den Angeklagten wegen eines Verge-\n\nhens nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG schuldig gesprochen hätte. \n\nIII. \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\nBei Unterlassungsdelikten wird regelmäßig der Gesichtspunkt der Un-\n\nmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des gebotenen Handelns geprüft (vgl. \n\nTröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 13 Rdn. 14 ff.). Die Strafbarkeit wegen illega-\n\nlen Aufenthalts tritt nur ein, wenn der Ausländer pflichtwidrig den rechtswidri-\n\ngen Zustand seines illegalen Aufenthalts nicht beseitigt, obwohl ihm dies mög-\n\nlich und zumutbar ist (Mosbacher in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafecht \n\nRdn. 410, 421 ff.). Der Angeklagte allerdings hätte ohne weiteres seinen Auf-\n\nenthalt offenbaren können. Zudem kommt auch die Möglichkeit einer freiwilli-\n\ngen Ausreise in Betracht. \n\n1. Bei dem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG handelt es sich um \n\nein echtes Unterlassungsdelikt (OLG Karlsruhe Die Justiz 1986, 469; OLG \n\nFrankfurt StV 1988, 301, 302; KG StV 1999, 95, 96; KG NStZ-RR 2002, 220, \n\n221; Mosbacher in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht Rdn. 409; Mosba-\n\ncher NStZ 2003, 489, 490; a. A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 57, 58 f.). Der \n\nSchwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt nicht in dem Verweilen in der Bundesre-\n\npublik, sondern in dem Unterlassen der rechtlich gebotenen Ausreise oder der \n\nBemühung um eine Legalisierung des Aufenthalts (OLG Frankfurt StV 1988, \n\n301, 302; KG StV 1999, 95, 96; NStZ-RR 2002, 220, 221; Mosbacher in \n\nIgnor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht Rdn. 409; ders. NStZ 2003, 489, 490). \n\n2. Der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit normge-\n\nmäßen Verhaltens vermag nicht die Straflosigkeit in denjenigen Fällen zu be-\n\ngründen, in denen wegen unbekannten Aufenthaltsorts ein Duldungsanspruch \n\ndes untergetauchten Ausländers nicht besteht (anders Mosbacher NStZ 2003, \n\n489, 490; vgl. ders. in Ignor/Rixen, Handbuch Arbeitsstrafrecht Rdn. 421 ff.). \n\nEinem untergetauchten Ausländer, dessen Abschiebung aus tatsächlichen \n\noder rechtlichen Gründen unmöglich ist, ist es in der Regel ohne weiteres zu-\n\nzumuten, seinen Aufenthaltsort zu offenbaren, damit die Behörde die Duldung \n\nerteilen kann. In diesen Fällen muß der Ausländer eine Abschiebung zunächst \n\nnicht fürchten. Selbst wenn die Abschiebung konkret bevorstünde, wäre ihm \n\ndie Preisgabe seines Aufenthaltsorts (das \"Auftauchen\") grundsätzlich abzu-\n\nverlangen. Denn die Grenzen der Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens wer-\n\nden in solchen Fällen durch die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung einer \n\nDuldung und zu den Abschiebungshindernissen mit geprägt (§ 55 Abs. 2 \n\nAuslG; siehe aber auch §§ 54, 55 Abs. 3 AuslG; vgl. Nr. 55.2 AuslG-VwV vom \n\n28. Juni 2000). Wessen Abschiebung keine gesetzlich geregelten Hindernisse \n\nentgegenstehen und der nicht zu dulden ist, dem wird darüber hinaus neben \n\ndem \"Auftauchen\" zumeist auch die Ausreise zuzumuten sein. Daß der Auslän-\n\nder sich in solchen Fällen mit einer freiwilligen Ausreise schon aus diesem pro-\n\nzeduralen Grund der Möglichkeit einer aussichtsreichen Berufung auf ein \n\nRecht auf Duldung begeben würde (vgl. KG StV 1999, 95, 96; KG NStZ-RR \n\n2002, 220, 221), steht dem nicht entgegen. Denn die Ausländerbehörde erteilt \n\neinem untergetauchten Ausländer - wie ausgeführt - grundsätzlich ohnehin kei-\n\nne Duldung. Das Tatgericht hätte zudem bei der Prüfung der Zumutbarkeit ei-\n\nner freiwilligen Ausreise das Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom \n\n21. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der \n\nRegierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von viet-\n\nnamesischen Staatsangehörigen (BGBl. 1995, Teil II, Seite 746 ff.) zu beach-\n\nten. Dieses erfaßt gemäß Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 auch die Fälle der freiwil-\n\nligen Rückkehr, die über das dort geregelte Listenverfahren abgewickelt wer-\n\nden (vgl. KG StV 1999, 95, 96; KG NStZ-RR 2002, 220, 221). Auf die Frage der \n\nZumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise wird es indessen im vorliegenden Fall \n\nnaheliegenderweise nicht ankommen. \n\n3. Der neue Tatrichter wird schließlich im Blick auf die umfassende Kog-\n\nnitionspflicht auch die Frage einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Aufent-\n\nhaltes ohne Paß und Ausweisersatz zu prüfen und dazu die erforderlichen \n\nFeststellungen zu treffen haben (§ 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). \n\n4. Sollte die neue Hauptverhandlung nach dem 1. Januar 2005 stattfin-\n\nden, hat das Tatgericht zu prüfen, ob der im nunmehrigen Gesetz zur Steue-\n\nrung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und \n\nder Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) ent-\n\nhaltene entsprechende Straftatbestand das mildere Recht ist (§ 2 Abs. 3 StGB; \n\nvgl. § 95 Abs. 1 Nr. 2 Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, \n\n1982 f.). \n\nVorsitzender Richter am \nBundesgerichtshof Nack ist \nwegen Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben. \n\nSchluckebier Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/1-str-76-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-06/1-str-76-04","retrieved":"2026-07-10 16:02:45.363092+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-06/1-str-76-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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