{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"X ZR 25/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nX ZR 25/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Oktober 2004 \nGroß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die \n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 12. Dezember 2001 \n\nverkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger, Gründer eines in mehrere Gesellschaften aufgespaltenen \n\nmittelständischen Familienunternehmens, an dem er neben dem Beklagten, \n\nseinem Sohn, und dessen Schwestern beteiligt war, begehrt vom Beklagten die \n\nRückübertragung von Grundbesitz und Gesellschaftsanteilen auf Grund des \n\nWiderrufs einer Schenkung wegen groben Undanks. Anlaß für den Schen-\n\nkungswiderruf waren im wesentlichen Auseinandersetzungen in bezug auf die \n\nGesellschaften sowie Vorfälle in der Folge des Tods der Ehefrau des Klägers \n\nund der Mutter des Beklagten, die vom Kläger getrennt in Eisenach gelebt hatte \n\nund während eines Krankenhausaufenthalts starb. Der Beklagte hatte Schlüssel \n\nzur Wohnung der Mutter; der Kläger ließ unmittelbar nach deren Tod das \n\nSchloß auswechseln und verbot dem Beklagten unter Berufung auf seine Stel-\n\nlung als Alleinerbe, die Wohnung zu betreten, worüber dieser sich hinwegsetz-\n\nte, und sich mit Hilfe eines Schlüsseldiensts Einlaß verschaffte und verschiede-\n\nne persönliche Gegenstände entnahm, die er erst nach Aufforderung an den \n\nKläger herausgab. \n\nDie Klage hatte in erster Instanz Erfolg, weil das Landgericht in dem Ver-\n\nhalten des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter groben Undank sah, in zwei-\n\nter Instanz ist sie abgewiesen worden, da das Berufungsgericht trotz auch von \n\nihm angenommenen objektiven Fehlverhaltens des Beklagten groben Undank \n\nverneint hat. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der in der Sache \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Der Beklagte ist in \n\nder Revisionsinstanz nicht anwaltlich vertreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Über die Revision ist, da der Revisionsbeklagte im Verhandlungstermin \n\nnicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden; sachlich beruht das \n\nUrteil jedoch nicht auf der Säumnis (BGHZ 37, 79, 81). \n\nII. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-\n\nscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist. \n\nIII. Die Revision greift das Berufungsurteil in dreierlei Hinsicht an. Sie \n\nmeint, der Rückforderungsanspruch ergebe sich aus dem Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage, weiter aus Zweckverfehlung der Schenkung. Schließlich wen-\n\ndet sie sich gegen die Verneinung groben Undanks. \n\n1. Das Berufungsgericht, das den Begriff des groben Undanks zutreffend \n\nerkannt hat, hat mit dem Landgericht im Verhalten des Beklagten vor dem Tod \n\nder Mutter keinen groben Undank gesehen. Das greift die Revision nicht an. \n\nHinsichtlich des Verhaltens des Beklagten nach dem Tod seiner Mutter meint \n\ndie Revision, das Berufungsgericht habe einen groben Undank des Beklagten \n\nfeststellen müssen. \n\nDie den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks regelnde Be-\n\nstimmung des § 530 Abs. 1 BGB setzt nicht nur eine objektiv schwere Verfeh-\n\nlung des Beschenkten voraus; es ist ferner nötig, daß die Verfehlung Ausdruck \n\neiner Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße (BGH, Urt. v. \n\n28.10.1982 - IX ZR 62/82, FamRZ 1983, 349) die Dankbarkeit vermissen läßt, \n\ndie der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 27.09.1991 - V ZR 55/90, NJW \n\n1992, 183, 184; Senat BGHZ 145, 35, 38). Die Würdigung des festgestellten \n\nSachverhalts ist dabei grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststel-\n\nlungen das Revisionsgericht gemäß dem vorliegend noch anwendbaren § 561 \n\nAbs. 2 ZPO in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (nachfolgend: \n\na.F.; jetzt § 559 Abs. 2 ZPO) gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich \n\nnachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit \n\ndem Prozeßstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei \n\nauseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich \n\nmöglich ist und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa \n\nBGH, Urt. v. 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557). \n\nDie Revision beruft sich darauf, daß sich die Papiere, die der Beklagte \n\nhabe benutzen wollen, gar nicht in der Wohnung, sondern im Schließfach sei-\n\nner Mutter befunden hätten und daß der Beklagte vor allem Geld und \n\nSchmuckstücke seiner Mutter an sich genommen und diese erst nach mehrfa-\n\ncher Aufforderung an den Kläger herausgegeben habe. Auf eine Gesinnung \n\ndes Beklagten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen läßt, die \n\nder Schenker erwarten kann, hätte das Berufungsgericht auch unter Berück-\n\nsichtigung dieser - nicht festgestellten - Tatsachen zwar nicht schließen müs-\n\nsen, es hätte diesen Gesichtspunkt aber in seine Bewertung einbeziehen müs-\n\nsen. \n\n2. Mit Erfolg macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den \n\nGesichtspunkt einer Rückgewähr wegen Zweckverfehlung der Schenkung nicht \n\nausreichend geprüft hat. Diesen Gesichtspunkt hat es nur im Zusammenhang \n\nmit der Frage geprüft, ob eine Schenkung vorlag. Aus den Feststellungen im \n\nunstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich, daß die Bemühungen \n\ndes Klägers, den Beklagten wieder für eine Mitarbeit im Unternehmen zu ge-\n\nwinnen, in die Übertragung eines Grundstücks sowie von (weiteren) Geschäfts-\n\nanteilen an drei Gesellschaften in vier beurkundeten Schenkungsverträgen \n\nmündeten. Dies spricht dafür, daß es sich bei den Schenkungen um solche ge-\n\nhandelt haben kann, mit denen der Schenker bezweckte, den Beklagten zur \n\nweiteren Mitarbeit in den Gesellschaften zu veranlassen. Damit können Zweck-\n\nschenkungen vorgelegen haben, bei denen bei Nichterreichen des Zwecks dem \n\nKläger ein Rückforderungsrecht nach § 812 Abs. 1 2. Fall BGB zustehen kann \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1983 - V ZR 67/82, NJW 1984, 233; Kollhosser in \n\nMünchKomm., BGB, 3. Aufl., § 525 Rdn. 4 m.w.N.; a.A. Lieb in MünchKomm., \n\nBGB, 4. Aufl., § 812 Rdn. 213). Daß ein entsprechender Zweck der Schenkun-\n\ngen verfehlt wurde, liegt nach der Feststellung des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte habe (bereits nach wenig mehr als einem halben Jahr) u.a. auf Grund \n\nvon Spannungen zwischen ihm und dem Kläger seine Stellung als Geschäfts-\n\nführer gekündigt und sei als solcher abberufen worden, jedenfalls nahe; die ge-\n\ntroffenen Feststellungen könnten auch dafür sprechen, daß ein entsprechender \n\nZweck der Schenkung den Parteien bekannt war und von ihnen gebilligt wurde, \n\nlassen jedoch insoweit eine abschließende Beurteilung nicht zu. Insoweit bedarf \n\nes noch einer abschließenden Würdigung des Sachverhalts durch den Tatrich-\n\nter. Die daran anschließende Frage, ob sich hieraus ein bereicherungsrechtli-\n\ncher Rückforderungsanspruch auf die Geschenke ergab, hat das Berufungsge-\n\nricht folgerichtig nicht geprüft. Das Berufungsurteil kann jedenfalls deshalb kei-\n\nnen Bestand haben. \n\n3. Sofern der Gesichtspunkt der Zweckverfehlung den Klageanspruch \n\nnicht trägt, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls \n\nwieweit eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-\n\nschäftsgrundlage in Betracht kommt. Diese sind anwendbar, soweit der Sach-\n\nverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften der §§ 527, 528, 530 \n\nBGB liegt (BGH, Urt. v. 23.02.1968 - V ZR 166/64, MDR 1968, 482; vgl. auch \n\nUrt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, JR 1972, 244). Die Geschäftsgrundlage ei-\n\nnes Vertrags wird dabei durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erho-\n\nbenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellun-\n\ngen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und \n\nvon ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem \n\nVorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände gebildet, auf \n\ndenen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. \n\n31.05.1990 - I ZR 233/88, NJW 1991, 1478 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist \n\nselbst davon ausgegangen, daß die Absicht des Beklagten, sich zukünftig wie-\n\nder im und für die Unternehmen einzusetzen, Geschäftsgrundlage der Übertra-\n\ngungsverträge gewesen sei. Daß eine solche Geschäftsgrundlage möglicher-\n\nweise nachträglich weggefallen ist, hat das Berufungsgericht in seine rechtliche \n\nBewertung nicht einbezogen. Damit hat es eine weitere Anspruchsgrundlage \n\nnicht geprüft, auf Grund derer ein Erfolg der Klage in Betracht gekommen wäre. \n\nFolge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist zwar in erster Linie eine An-\n\npassung des Vertrags an die veränderte Lage; ihm kann aber im Einzelfall auch \n\ndurch eine Auflösung des Vertrags und dessen Rückabwicklung Rechnung zu \n\ntragen sein (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1993 - V ZR 165/91, NJW 1993, 1641). \n\nIV. Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren \n\nnochmals Gelegenheit haben, sich im Hinblick auf das weitere Vorbringen der \n\nParteien mit der Frage des groben Undanks zu befassen. Es wird aber insbe-\n\nsondere die Prüfung nachzuholen haben, ob das Geschenk wegen Zweckver-\n\nfehlung oder auf Grund Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückverlangt wer-\n\nden kann. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/x-zr-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/x-zr-25-02","retrieved":"2026-07-10 16:00:15.516963+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-05/x-zr-25-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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