{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-10-05","aktenzeichen":"VI ZB 30/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 30/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. März \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.256,92 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Urteil vom 6. August 2003, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers \n\nzugestellt am 11. August 2003, hat das Amtsgericht die auf Zahlung restlichen \n\nSchadensersatzes gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Klä-\n\nger am 4. September 2003 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom \n\n9. Oktober 2003 erstmalig beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis \n\neinschließlich 13. November 2003 zu verlängern. Zur Begründung hat er ausge-\n\nführt, daß die Angelegenheit noch nicht abschließend besprochen werden \n\nkonnte. Der Schriftsatz weist den Eingangsstempel vom 14. Oktober 2003 auf. \n\nNach einem richterlichen Hinweis auf den verspäteten Eingang des Fristverlän-\n\ngerungsantrags hat der Kläger fristgemäß mit Schriftsatz vom 29. Oktober \n\n2003, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung be-\n\ngründet. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestell-\n\nten S. seines Prozeßbevollmächtigten hat er vorgetragen, daß der Antrag auf \n\nFristverlängerung innerhalb laufender Frist bereits am Freitag, dem 10. Oktober \n\n2003 von der Kanzleiangestellten persönlich in der Postannahmestelle des Ge-\n\nrichts abgegeben worden sei. Der Justizbeamte, der den Eingangsstempel auf \n\nden Verlängerungsantrag aufgebracht hat, kann sich nach der vom Landgericht \n\neingeholten dienstlichen Stellungnahme an den Vorgang nicht erinnern. Der \n\nProzeßbevollmächtigte des Klägers wurde vom Berichterstatter der Berufungs-\n\nkammer aufgefordert, die Aktenzeichen der gleichzeitig von der Kanzleiange-\n\nstellten zu Gericht gebrachten Schriftstücke zu benennen und Fotokopien der \n\neinschlägigen Seiten seines Postausgangsbuches vorzulegen. Dem ist der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte ohne weitere Angaben nicht nachgekommen. \n\nMit Beschluß vom 22. März 2004 hat das Landgericht den Antrag auf \n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist und das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch des Klägers zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig \n\nverworfen. Gegen den seinem Prozeßbevollmächtigten am 23. März 2004 zu-\n\ngestellten Beschluß wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Antrag auf \n\nFristverlängerung nicht vor Ablauf der am Montag, dem 13. Oktober 2003, um \n\n24.00 Uhr endenden Berufungsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. \n\nDafür erbringe der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde vollen \n\nBeweis. Zwar könne dieser durch den Gegenbeweis entkräftet werden, doch \n\nsehe die Kammer keine Grundlage für eine Zeugenvernehmung der Kanzleian-\n\ngestellten und des zuständigen Justizwachtmeisters, nachdem der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte des Klägers den Aufforderungen zur Vorlage der der Sachver-\n\nhaltsaufklärung dienenden Schriftstücke ohne Angabe von Gründen nicht nach-\n\ngekommen sei. \n\nDem Antrag auf Wiedereinsetzung könne nicht stattgegeben werden. Der \n\nProzeßbevollmächtigte habe nicht dargelegt, daß er darauf habe vertrauen dür-\n\nfen, daß die Kanzleiangestellte S. die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig \n\nerledigen und ihm Auskunft darüber erteilen würde. Auch habe er sich vor Frist-\n\nablauf und Eintragung des Erledigungsvermerks im Fristenkalender erkundigen \n\nmüssen, ob die Verlängerung tatsächlich gewährt worden sei. Daß der von ihm \n\ngenannte Grund einer noch nicht ausreichenden Besprechungsmöglichkeit als \n\nausreichend für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist angesehen \n\nwerden würde, habe dem Prozeßbevollmächtigten in jedem Fall zweifelhaft er-\n\nscheinen müssen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 ZPO. Sie ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen \n\nzulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Senats erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist \n\nauch begründet. \n\na) Die Frage der Zulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht von \n\nAmts wegen zu prüfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat es insoweit Zweifel, die \n\nsich auf andere Weise nicht beheben lassen, so muß es versuchen, diese Un-\n\nklarheiten durch Erhebung geeigneter Beweise zu beseitigen. Dabei genügt die \n\neinfache Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), für die schon eine überwiegende \n\nWahrscheinlichkeit des behaupteten Geschehensablaufes ausreicht, nicht (vgl. \n\nBGHZ 93, 300, 306; BGH, Beschluß vom 17. Mai 1989 - IVa ZB 6/89 = BGHR \n\nZPO § 236 Abs. 2 Satz 1, Glaubhaftmachung 1). Vielmehr ist der volle Beweis \n\nnotwendig. \n\nFür die Rechtzeitigkeit oder Verspätung eines fristgebundenen Schrift-\n\nsatzes erbringt zwar der gerichtliche Eingangsstempel als öffentliche Urkunde \n\nden vollen Beweis (§ 418 Abs. 1 ZPO). Er kann allerdings durch den Gegenbe-\n\nweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Beweisbelastet ist insofern die Par-\n\ntei, die sich auf den rechtzeitigen Eingang eines Rechtsmittels oder sonstigen \n\nfristgebundenen Schriftstückes beruft (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1981 \n\n- IVa ZB 4/81 - NJW 1981, 1789). Vom Beweisverfahren in der Sache selbst \n\nunterscheidet sich die Beweiserhebung über verfahrensrechtliche Umstände, \n\ninsbesondere über die Zulässigkeit von Anträgen und Rechtsmitteln, nur da-\n\ndurch, daß es sich hierbei um einen Freibeweis handelt, mithin das Gericht von \n\neinem Beweisantritt der Parteien unabhängig und auf die gesetzlichen Beweis-\n\nmittel nicht beschränkt ist (BGH, Beschluß vom 9. Juli 1987 - VII ZB 10/86 - \n\nNJW 1987, 2875 unter II. 1. b der Gründe, m.w.N.). Hängt die Zulässigkeit der \n\nBerufung nicht unmittelbar vom Eingang der Rechtsmittelbegründung ab, son-\n\ndern - wie hier - vom Eingang des Antrages auf Verlängerung der Begrün-\n\ndungsfrist, so gilt für die Prüfung der betreffenden Tatsachen nichts anderes. \n\nb) Im vorliegenden Fall hätte das Berufungsgericht über die Umstände, \n\ndie der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch zur Wahrung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist vorgetragen hat, Beweis erheben müssen und erst dann \n\nüber den Verlängerungsantrag sowie die Zulässigkeit der Berufung entscheiden \n\ndürfen. Zwar hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit \n\ndem tatsächlichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, dabei hat es \n\naber lediglich die Frage der Glaubhaftmachung anhand der vorgelegten eides-\n\nstattlichen Versicherung geprüft. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, \n\ndaß eine Beweisaufnahme, die sich nach Lage der Dinge vor allem auf die Ver-\n\nnehmung der Kanzleiangestellten S. sowie des Justizbeamten, der den Ein-\n\ngangsstempel aufgebracht hat, konzentrieren wird, trotz der gegenüber der \n\nGlaubhaftmachung strengeren Anforderungen zu einem anderen, für den Klä-\n\nger günstigeren Ergebnis führen kann. Erst wenn das Berufungsgericht bei die-\n\nser erneuten Prüfung nicht die Überzeugung von der Rechtzeitigkeit des Frist-\n\nverlängerungsantrages gewinnt, muß von einer Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist ausgegangen werden. Schon deshalb ist der angefochtene Be-\n\nschluß aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen. \n\n3. Im Hinblick auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Antrag \n\ndes Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf den es im Falle der \n\nRechtzeitigkeit des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nankäme, weil zum Zeitpunkt der Berufungsbegründung die Frist mangels einer \n\nVerlängerung verstrichen wäre, weist der Senat auf folgendes hin: \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein \n\nRechtsanwalt in aller Regel erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlänge-\n\nrung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein erheblicher \n\nGrund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht wird (vgl. dazu \n\ninsbesondere BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - VersR 1989, \n\n1064; vom 2. November 1989 - III ZB 49/89 = BGHR ZPO § 233, Fristverlänge-\n\nrung 3 und 4 und vom 28. November 2002 - III ZB 45/02 - BGHReport 2003, \n\n459). Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Doch begegnet die Auffas-\n\nsung rechtlichen Bedenken, daß der Rechtsanwalt unter den Umständen des \n\nvorliegenden Falles eine Erkundigungspflicht nach dem Erfolg seines Antrags \n\ngehabt habe. Auch wenn die Begründung des Verlängerungsantrags nach der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts zu pauschal und wenig aussagekräftig ist, \n\ndurfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß die bean-\n\ntragte Fristverlängerung nicht ohne \"Vorwarnung\" abgelehnt wird, wenn der An-\n\ntrag nach der Behauptung des Klägers zwei Tage vor Fristablauf bei Gericht \n\neingereicht worden ist (vgl. BVerfG, NJW 1998, 3703; BGH, Beschluß vom \n\n1. August 2001 - VIII ZB 24/01 - NJW 2001, 3552; vom 19. Januar 2000 - XII ZB \n\n22/99 - NJW-RR 2000, 799 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW \n\n1999, 430; vgl. v. Pentz, NJW 2003, 858 ff., 863). \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zb-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-05/vi-zb-30-04","retrieved":"2026-07-10 15:59:33.583760+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-05/vi-zb-30-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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