{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-10-04","aktenzeichen":"II ZR 356/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 709; HGB §§ 161 ff.; ZPO § 139 Abs. 2 Verkündet am: 4. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Ent- scheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeits- recht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichti- gen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 356/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 709; HGB §§ 161 ff.; ZPO § 139 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n4. Oktober 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Ent-\n\nscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster \n\nInstanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur \n\nstützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen \n\nund ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). \n\nb) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch \n\nGesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeits-\n\nrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichti-\n\ngen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember \n\n1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.). \n\nBGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 - II ZR 356/02 - OLG Nürnberg \n\n LG Regensburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 4. Oktober 2004 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Endurteil des \n\n12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg \n\nvom \n\n27. November 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Prozeßparteien sind Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, einer \n\nFamiliengesellschaft, bestehend aus den beiden Gesellschaftergruppen \n\nW. \n\nund S.. Nach \n\n§ 11 \n\ndes Gesellschaftsvertrages \n\ni.d.F. \n\nvon \n\n1976 werden Gesellschafterbeschlüsse im Wege der Gruppenabstimmung ge-\n\nfaßt. Weiter heißt es in § 11: \n\n\"1. ... \n\nJeder Geschäftsführer bzw. jeder tätige Gesellschafter be-\nstimmt schriftlich, durch welchen Gesellschafter bzw. Ge-\nschäftsführer seiner Gruppe sein Stimmrecht in der Gesell-\nschafterversammlung bzw. bei der Geschäftsführerbespre-\nchung im Falle seiner Abwesenheit vom Gesellschaftsbetrieb \nausgeübt wird. \n\n 2. Die Gruppen werden bei der Abstimmung durch ihre Grün-\n\ndungsgesellschafter ... vertreten. \n\n 3. Ergeben sich bei der Abstimmung Unstimmigkeiten innerhalb \nder Gruppe, so ist die Abstimmung auf die nächste Gesell-\nschafterversammlung zu vertagen, damit sich die jeweilige \nGruppe über den Fall absprechen kann. \n\n 4. Die beiden Gründungsgesellschafter gelten auf Lebenszeit als \nbeauftragte Vertreter ihrer Gruppe, nach ihrem Tode die bei-\nden nachfolgenden Junioren ...\" \n\nNach § 6 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. von 1976 hatten die damali-\n\ngen vier männlichen Kommanditisten \"ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen \n\nzu widmen\", während die beiden Kommanditistinnen (Ehefrauen der Grün-\n\ndungsgesellschafter) zur Mitarbeit berechtigt, aber nicht verpflichtet sein sollten. \n\nNach § 7 aaO haben die Gesellschafter Anspruch auf eine Tätigkeitsvergütung \n\nin unterschiedlicher Höhe, die bei Beendigung der Mitarbeit entfällt. \n\nDer Kläger, der Sohn aus erster Ehe des im Jahr 1994 verstorbenen \n\nGründungsgesellschafters F. S., wurde \n\ndurch Gesellschafterbeschluß \n\nvom 1. April 1996 nach schenkweiser Teilabtretung des KG-Anteils seiner Stief-\n\nmutter, der Beklagten zu 3, als Angehöriger der Gruppe S. mit einem \nKG-Anteil von 1/10 in die KG aufgenommen. Gemäß Abschnitt B des Gesell-\n\nschafterbeschlusses zur Änderung und Ergänzung des Gesellschaftsvertrages \n\nsollte der Kläger \"als Vergütung für die Mitarbeit i.S. des § 7 Nr. 1 und 2 des \n\nGesellschaftsvertrages vom 1. September 1976 entsprechend einer früher für ... \n\n(den Beklagten zu 5) praktizierten Regelung\" ab Eintritt in die Gesellschaft \n\n80 %, ab Bestellung zum Geschäftsführer 90 % und ab Ausscheiden des Be-\n\nklagten zu 5 als Geschäftsführer 100 % der für diesen bestimmten Geschäfts-\n\nführerbezüge (22.100,00 DM/mtl.) erhalten. Weiter sah der Gesellschafterbe-\n\nschluß die Vererbung der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 3 und 5 an den \n\nKläger vor. Im Jahr 1997 wurde der Kläger auch Gesellschafter und Geschäfts-\n\nführer der Komplementär-GmbH. Nach einiger Zeit wurde er als Geschäftsfüh-\n\nrer abberufen. Seine Anfechtungsklage hiergegen ist rechtskräftig abgewiesen \n\nworden. \n\nIn einer Gesellschafterversammlung der KG vom 20. August 2001 sollte \n\nauf Antrag des Beklagten zu 5 die \"Freistellung\" des Klägers von seiner Mitar-\n\nbeit in der GmbH & Co. KG unter vorläufiger Fortzahlung von 80 % seiner Ge-\n\nschäftsführervergütung beschlossen werden. Da wegen der Gegenstimme des \n\nKlägers kein Einvernehmen \n\ninnerhalb der Gruppe S. bestand, wurde \n\ndie Versammlung gemäß § 11 Nr. 3 des KG-Vertrages auf den 28. August 2001 \n\nvertagt. In dieser Versammlung stimmten der Beklagte zu 5 als Vertreter der \n\nGruppe S. sowie der Beklagte zu 6, der unter Vorlage einer schriftlichen \n\nVollmacht des damals 93-jährigen Beklagten zu 1 an dessen Stelle als Vertreter \n\nder Gruppe W. auftrat, für den beantragten Beschluß, dessen Zustande- \n\nkommen mit 100 % der Stimmen sodann - ungeachtet der erneuten Gegen-\n\nstimme des Klägers - zu Protokoll festgestellt wurde. \n\nMit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Gesell-\n\nschafterbeschluß vom 28. August 2001 unwirksam und er, der Kläger, weiterhin \n\nzur Mitarbeit in der GmbH & Co. KG berechtigt ist sowie einen Anspruch auf \n\n80 % der vollen Geschäftsführervergütung hat. Das Landgericht hat die Klage \n\nabgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Während des Beru-\n\nfungsverfahrens ist der Beklagte zu 1 (am 22. Oktober 2002) verstorben. Mit \n\nihrer - auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen - Revision erstreben die \n\nBeklagten weiterhin die Abweisung der Klage. In der mündlichen Verhandlung \n\nvor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Ver-\n\nhältnis zu dem (verstorbenen) Beklagten zu 1 übereinstimmend für erledigt er-\n\nklärt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, der mit der Feststellungsklage gegen die \n\nMitgesellschafter des Klägers gemäß § 256 ZPO zulässigerweise angegriffene \n\nGesellschafterbeschluß sei schon deshalb wegen eines Formmangels nichtig, \n\nweil die \"Gruppe W.\" bei der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß \n\nvertreten gewesen sei. Zwar sei die gesellschaftsvertraglich geregelte Abstim-\n\nmung nach Gesellschaftergruppen bzw. die Stimmabgabe durch den jeweiligen \n\nGruppenvertreter an sich zulässig, wobei innerhalb der einzelnen Gruppe ent-\n\nsprechend § 745 BGB die Stimmenmehrheit entscheide. Nur auf diese interne \n\nAbstimmung, nicht aber auf die Stimmabgabe durch die gesellschaftsvertraglich \n\nbestimmten Gruppenvertreter gemäß § 11 Nr. 2 beziehe sich die Vertretungs-\n\nregelung in § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages. Infolgedessen habe der Be-\n\nklagte zu 1 als Gruppenvertreter der Gruppe W. den Beklagten zu 6 \n\nnicht wirksam bevollmächtigt, das Gruppenstimmrecht für ihn auszuüben. Ein \n\nAusnahmefall unabwendbarer vorübergehender Verhinderung des Beklagten \n\nzu 1 mit der Folge, daß die Gesellschafter aufgrund ihrer Treuepflicht der Ver-\n\ntretung hätten zustimmen müssen, sei nicht vorgetragen. Mangels Wirksamkeit \n\ndes Gesellschafterbeschlusses sei der Kläger zur Mitarbeit in der KG weiterhin \n\nberechtigt. Es handele sich um ein mitgliedschaftliches Recht, wie die Ausle-\n\ngung des Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 ergebe. Da der Kläger \n\nnicht mehr Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sei, stünden ihm aber nur \n\nnoch 80 % der Vergütung zu. \n\nII. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. \n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht eine \"Überra-\n\nschungsentscheidung\" getroffen und damit gegen § 139 Abs. 2 ZPO sowie ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe. \n\nZwar hat der Kläger, worauf die Revisionserwiderung hinweist, gemäß \n\nden von ihm vorgelegten Protokollen der Gesellschafterversammlungen vom \n\n20. und 28. August 2001 die Abwesenheit des Beklagten zu 1 als Gruppenver-\n\ntreter gerügt, die Klage aber nur beiläufig auch hierauf gestützt, ohne auf die \n\nAuslegung von § 11 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages einzugehen. In erster Li-\n\nnie hat er geltend gemacht, daß der Beschluß der gemäß § 11 des Gesell-\n\nschaftsvertrages erforderlichen Einstimmigkeit entbehre, wegen Eingriffs in den \n\nKernbereich seiner Gesellschafterposition seiner Zustimmung bedurft hätte und \n\nzudem gegen § 117 HGB verstoße. Nur diese Streitpunkte sind auch im Tatbe-\n\nstand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben, das in seinen Entschei-\n\ndungsgründen ohne weiteres davon ausgeht, der Beklagte zu 6 habe das \n\nGruppenstimmrecht als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten zu 1 gemäß \n\n§ 11 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages ausüben können. In der Beru-\n\nfungsbegründung des Klägers findet sich dazu kein Wort. Unter diesen Um-\n\nständen hätte das Berufungsgericht den Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO un-\n\nter unmißverständlichem Hinweis \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 \n\n- II ZR 261/97, NJW 1999, 2123 f.) auf seine von ihnen ersichtlich nicht erwarte-\n\nte und von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Vertragsauslegung Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme geben müssen (BVerfG, Beschl. v. 25. Oktober \n\n2001 - 1 BvR 1079/96, NJW 2002, 1334 f.; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO \n\n25. Aufl. § 139 Rdn. 18). Die bloße zu Protokoll getroffene Feststellung, der Be-\n\nklagte zu 1 sei unstreitig bei der Beschlußfassung vom 28. August 2001 nicht \n\nzugegen gewesen, genügte dafür nicht. \n\nWie die Revision ausführt, hätten die Beklagten auf die gemäß § 139 \n\nAbs. 2 ZPO gebotenen Hinweise des Berufungsgerichts unter Beweisantritt \n\nvorgetragen, daß der Beklagte zu 1 nicht mehr habe gehen und stehen und \n\ndeshalb schon seit zwei Jahren an Gesellschafterversammlungen nicht mehr \n\nhabe teilnehmen können. In solchem Falle hätten die Gesellschafter aufgrund \n\nihrer Treuepflicht, wie auch das Berufungsgericht ausführt, einer Stimmrechts-\n\nvertretung zustimmen müssen (vgl. Sen.Urt. v. 1. Dezember 1969 - II ZR 14/68, \n\nNJW 1970, 706). Hatten die Gesellschafter bereits seit zwei Jahren eine Vertre-\n\ntung des Beklagten zu 1 in Gesellschafterversammlungen hingenommen, wie in \n\nder vorliegenden Vollmachtsurkunde ausgeführt, so könnte darin auch eine \n\nstillschweigende gesellschaftsvertragliche Einigung gesehen werden. Es kann \n\ndaher nicht ausgeschlossen werden, daß das angefochtene Urteil ohne den \n\nVerfahrensverstoß anders ausgefallen wäre, also auf diesem beruht (vgl. \n\nBVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1994 - 1 BvR 245/93, NJW 1994, 1274). \n\n2. Davon abgesehen ist die Auslegung der Vertretungsregelung in § 11 \n\nNr. 1 des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsgericht, wie die Revision \n\nzu Recht rügt, ohnehin rechtsfehlerhaft, weil sie an Wortlaut und Sinn der Rege-\n\nlung vorbeigeht. Wenn es darin heißt, j e d e r tätige Gesellschafter bestimme \n\nfür den Fall seiner Abwesenheit vom Gesellschaftsbetrieb einen Vertreter zur \n\nAusübung seines Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung, so gilt das \n\nauch für die Gesellschafter mit Gruppenvertretungsmacht, die im Fall ihrer Ab-\n\nwesenheit an der Ausübung ihres gruppeninternen Stimmrechts in der Gesell-\n\nschafterversammlung in gleichem Maße wie an der Vertretung ihrer Gruppe \n\ngehindert sind. Eine Beschränkung der Vertretungsregelung auf die gruppenin-\n\nterne Stimmabgabe, die nicht außer-, sondern innerhalb der Gesellschafterver-\n\nsammlung der KG zu erfolgen hat, wäre ohne Sinn, weil sie zur Beschlußunfä-\n\nhigkeit der Gesellschafterversammlung für etwaige dringliche Entscheidungen \n\nbei Abwesenheit eines genuinen Gruppenvertreters führen würde, was die Ge-\n\nsellschafter bei Abfassung des Gesellschaftsvertrages nicht bezweckt haben \n\nkönnen. Sollte der Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht nicht festgestellt \n\nhat, altersbedingt nicht mehr zu den \"tätigen\" Gesellschaftern gehört haben, \n\nwäre aus dem genannten Grund erst recht, wie oben zu 1 (am Ende) ausge-\n\nführt, davon auszugehen, daß die Gesellschafter sich jedenfalls vorläufig auf \n\neine Gruppenvertretung durch den Beklagten zu 6 als Untervertreter des Be-\n\nklagten zu 1 stillschweigend geeinigt haben. \n\nNach allem läßt sich das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten. \n\nIII. Nach den bisherigen Feststellungen stellt sich das angefochtene Ur-\n\nteil auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig dar (§ 561 \n\nZPO). \n\n1. Unzutreffend ist es allerdings, soweit das Berufungsgericht meint, das \n\nnach seiner eigenen Auffassung gesellschaftsvertraglich verankerte Mitarbeits-\n\nrecht könne dem Kläger durch schlichte Mehrheitsentscheidung \"seiner\" Ge-\n\nsellschaftergruppe und nachfolgende \"einstimmige\" Gruppenabstimmung ohne \n\nweiteres entzogen werden. \n\na) Nach dem Senatsurteil BGHZ 46, 291, 295 richtet sich das Rechtsver-\n\nhältnis zwischen den durch einen Gruppenvertreter vertretenen Gesellschaftern \n\nnach den Regeln der GbR, die mangels gegenteiliger vertraglicher Regelung \n\ngrundsätzlich Einstimmigkeit bei Beschlüssen voraussetzen (§ 709 BGB). Die \n\nvon dem Berufungsgericht herangezogene Gegenansicht (z.B. Staub/Schilling, \n\nHGB 4. Aufl. § 163 Rdn. 17), die auf interne Gruppenbeschlüsse § 745 BGB \n\nentsprechend anwenden will, weil der die Gruppen überwölbende Gesell-\n\nschaftsvertrag nicht die Rechtsverhältnisse innerhalb der Gruppen regele, ist zu \n\nundifferenziert und geht daran vorbei, daß die Gesellschafter - zumal einer Fa-\n\nmiliengesellschaft - im Gesellschaftsvertrag ihre Suborganisation in den einzel-\n\nnen Gruppen regeln können, wie dies hier in § 11 Nr. 1 bis 4 des Gesellschafts-\n\nvertrages geschehen ist. Insbesondere spricht die in Nr. 4 aaO vorgeschriebene \n\nVertagung der Abstimmung bei \"Unstimmigkeiten innerhalb einer Gruppe\" für \n\nein Einstimmigkeitserfordernis. Ob dies, was wenig plausibel wäre, auch bei \n\nfortdauernder Uneinigkeit in der Folgeversammlung gelten soll, kann dahinste-\n\nhen. Denn einerseits gilt auch bei der Gruppenvertretung der Grundsatz, daß \n\ndurch Mehrheitsbeschluß nur bei Vorhandensein eines wichtigen Grundes in \n\ndie mitgliedschaftlichen Rechte eines Gesellschafters eingegriffen werden kann \n\n(vgl. BGHZ 20, 363; 46, 291, 296; im Erg. ebenso die für die Anwendung des \n\n§ 745 BGB eintretenden Stimmen, vgl. z.B. Schilling aaO Rdn. 16; K. Schmidt, \n\nZHR 146 [1982], 525, 533; Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 119 Rdn. 65). Anderer-\n\nseits kann auch unter der Geltung des Einstimmigkeitsprinzips eine aus wichti-\n\ngem Grund gegen einen Gesellschafter getroffene Maßnahme schon deswegen \n\nnicht an dessen Widerspruch scheitern, weil er in solchem Fall kein Stimmrecht \n\nhat (vgl. BGHZ 97, 28, 33; 102, 172, 176). \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu \n\nbeanstanden, wenn das Berufungsgericht Abschnitt B des bei Eintritt des Klä-\n\ngers in die KG gefaßten Gesellschafterbeschlusses vom 1. April 1996 dahin \n\nauslegt, daß dem Kläger damit ein gesellschaftsvertraglich fundiertes, mitglied-\n\nschaftliches Recht auf Mitarbeit in der Gesellschaft eingeräumt wurde. Der Be-\n\nschluß bezweckte ausdrücklich \"Änderungen und Ergänzungen des Gesell-\n\nschaftsvertrages\". Die Verweisung auf dessen § 7, der die \"Vergütung für Mit-\n\narbeit der Gesellschafter\" regelt, ergibt zur Genüge, daß es sich nicht etwa um \n\nein - jederzeit ordentlich kündbares - Dienstverhältnis, sondern um ein im Ge-\n\nsellschaftsvertrag wurzelndes, mit der Gesellschafterstellung des Klägers zu-\n\nsammenhängendes, also mitgliedschaftliches Rechtsverhältnis handelte (vgl. \n\nSchlegelberger/Martens, HGB § 164 Rdn. 42; Münch.Komm.HGB/Grunewald \n\n§ 164 Rdn. 25). Daß der Beschluß nicht zusätzlich auf die Mitarbeitsregelung in \n\n§ 6 des Gesellschaftsvertrages von 1976 verweist oder sie nicht - wie die Be-\n\nklagten für erforderlich halten - ausdrücklich ändert, steht der Auslegung des \n\nBerufungsgerichts nicht, zumindest nicht zwingend entgegen, zumal der Be-\n\nschluß ausdrücklich eine entsprechende Anwendung der im Jahr 1976 bei Auf-\n\nnahme des Beklagten zu 5 in die KG praktizierten Regelung vorsieht. \n\nc) Nach dem Senatsurteil vom 17. Dezember 1973 (II ZR 124/72, WM \n\n1974, 177 f. zu I 1 b) kann einem Kommanditisten ein mitgliedschaftliches Mit-\n\narbeitsrecht jedenfalls nicht ohne wichtigen Grund entzogen werden. Ob es da-\n\nzu entsprechend § 117 HGB zusätzlich einer gerichtlichen Entscheidung bedarf \n\n(so Staub/Schilling aaO § 164 Rdn. 19; a.A. v. Gerkan \n\nin: Röhricht/ \n\nv. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 164 Rdn. 26; § 170 Rdn. 16), was zur Unwirk-\n\nsamkeit des vorliegenden Gesellschafterbeschlusses führen würde, hat der \n\nSenat seinerzeit offengelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner grundsätzli-\n\nchen Entscheidung, weil § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages eine geschäfts-\n\nführende oder ähnliche Tätigkeit der Kommanditisten nur im Rahmen der Ge-\n\nschäftsführung der Komplementär-GmbH vorsieht und insoweit für den Entzug \n\nder Geschäftsführungsbefugnis bzw. für die Abberufung des Geschäftsführers \n\ndie §§ 38, 46 Nr. 5 GmbHG gelten (vgl. BGHZ 86, 177, 180). Des weiteren \n\nscheidet hier eine entsprechende Anwendung des § 117 HGB schon deshalb \n\naus, weil diese Vorschrift dispositiv ist (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 31. Aufl. \n\n§ 118 Rdn. 12) und § 5 Nr. 4 des KG-Vertrages einen Entzug der Geschäftsfüh-\n\nrungsbefugnis durch (einstimmigen) Gesellschafterbeschluß ermöglicht. Dies \n\nsowie die bestandskräftige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der \n\nKomplementär-GmbH ändern aber nichts daran, daß ihm das gesellschaftsver-\n\ntraglich fundierte Recht zu (sonstiger) Mitarbeit in der KG ebenso wie sein An-\n\nspruch auf die in dem Gesellschafterbeschluß vom 1. April 1996 festgesetzte \n\nVergütung gegen seinen Willen nur aus wichtigem Grund entzogen werden \n\nkonnten. \n\n2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konse-\n\nquent - zur Frage eines wichtigen Grundes für den Entzug des Mitarbeitsrechts \n\ndes Klägers keine Feststellungen getroffen. Aus dem vorgelegten Protokoll der \n\nGesellschafterversammlung vom 20. August 2001 ergibt sich zwar, daß die \n\nMaßnahme wegen angeblich untragbaren Verhaltens des Klägers gegenüber \n\nMitarbeitern, mithin aus wichtigem Grund erfolgen sollte. Auch die Beklagten \n\nhaben sich, worauf die Revision hinweist, in erster Instanz hilfsweise auf das \n\nVorliegen eines wichtigen Grundes berufen, dies aber im weiteren Fortgang \n\nweder näher substantiiert noch unter Beweis gestellt, weil sie - ebenso wie die \n\nbeiden vorinstanzlichen Gerichte - der Meinung waren, es komme hierauf nicht \n\nan. Das kann - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zur Zu-\n\nrückweisung der Revision wegen unzureichenden Sachvortrags der für das Vor-\n\nliegen eines wichtigen Grundes darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten \n\nführen. Vielmehr müssen die Parteien gemäß § 139 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit \n\nhaben, zu diesem in den Vorinstanzen rechtsirrtümlich ausgeklammerten Ge-\n\nsichtspunkt vorzutragen. \n\nIV. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Zurückver-\n\nweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ggf. nach ergän-\n\nzendem Vortrag der Parteien, die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-04/ii-zr-356-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-04/ii-zr-356-02","retrieved":"2026-07-10 16:00:01.280898+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-10-04/ii-zr-356-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2004-10-04","dockets":["II ZR 356/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.10.2004 – II ZR 356/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-04/ii-zr-356-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 709; HGB §§ 161 ff.; ZPO § 139 Abs. 2 Verkündet am: 4. Oktober 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Ent- scheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeits- recht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichti- gen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Endurteil des\n\n12. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg\n\nvom\n\n27. November 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":5},{"id":"BGB/745","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"745","label":"§ 745 BGB","mentions":3},{"id":"HGB/117","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"117","label":"§ 117 HGB","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GmbHG/46","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"46","label":"§ 46 GmbHG","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/561","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"561","label":"§ 561 ZPO","mentions":1},{"id":"GmbHG/38","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"38","label":"§ 38 GmbHG","mentions":1},{"id":"BGB/709","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"709","label":"§ 709 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:00:01.280898+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}