{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"V ZB 26/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 26/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin der Wohnungseigentumssache \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2004 durch \n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter \n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Sache wird an das Kammergericht in Berlin zur Behandlung \n\nund Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage, die An-\n\ntragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten sind deren Wohnungseigentü-\n\nmer. \n\nAuf der Grundlage des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages nimmt \n\nder Antragsteller die Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch auf Zahlung \n\nseiner Verwaltervergütung für das Jahr 2001 in Höhe von 9.652,68 € nebst Zin-\n\nsen in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerinnen zur Zahlung die-\n\nses Betrages als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet. Die gegen diesen Be-\n\nschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Kam-\n\nmergericht möchte die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, \n\nsieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten \n\nLandesgerichts vom 22. Juli 1993 (WuM 1993, 762) gehindert und hat die Sa-\n\nche deshalb mit Beschluß vom 25. Juni 2004 (NZM 2004, 585 = ZfIR 2004, 736 \n\nmit Anm. Häublein) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\nDie Vorlage ist nicht zulässig. \n\n1. Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vor-\n\nlage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts \n\ngebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die \n\nsofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; \n\nBeschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.). Auf der Grundlage des in dem \n\nVorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck ge-\n\nbrachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine \n\nRechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abwei-\n\nchend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entschei-\n\ndung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofes beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls er-\n\nheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284 m.w.N.). Mithin können nur solche \n\nEntscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen Beurteilung der \n\nRechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, daß die strittige Rechtsfrage in der \n\nEntscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wur-\n\nde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (vgl. Senat, BGHZ \n\n21, 234, 236; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002, XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 \n\nm.w.N). An einer solchen Vergleichsentscheidung fehlt es hier (so auch Häub-\n\nlein, ZfIR 2004, 738, 739). \n\na) Das vorlegende Gericht hält die Rechtsfrage für entscheidungserheb-\n\nlich, ob ein Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage unter bestimmten, im \n\nvorliegenden Fall gegebenen, Voraussetzungen seinen auf dem Verwalterver-\n\ntrag beruhenden Vergütungsanspruch gegen einzelne Wohnungseigentümer \n\nals Gesamtschuldner gerichtlich geltend machen kann. In dem herangezogenen \n\nBeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1993, 762) wird \n\ndiese Rechtsfrage jedoch nicht erörtert, so daß das vorlegende Gericht von die-\n\nser Entscheidung nicht abweichen kann. Die Vergleichsentscheidung befaßt \n\nsich allein mit der Frage, ob es einen wichtigen Grund für die vorzeitige Abberu-\n\nfung eines Verwalters darstellt, wenn er sich Ansprüche eines Dritten gegen die \n\nWohnungseigentümer abtreten läßt und sie gegen die Wohnungseigentümer \n\noder einen von ihnen als Gesamtschuldner geltend macht. Das Bayerische \n\nOberste Landesgericht bejaht dies auf Grund der Erwägung, der Verwalter zer-\n\nstöre mit einem solchen Verhalten das für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit \n\nden Wohnungseigentümern erforderliche Vertrauensverhältnis. Denn er nehme \n\ndamit Interessen eines Dritten wahr, die gegen diejenigen der Wohnungseigen-\n\ntümer gerichtet seien, obgleich es seine Aufgabe sei, die Interessen der Woh-\n\nnungseigentümer zu vertreten. Die herangezogene Entscheidung beruht dem-\n\nnach nur auf der Überlegung, daß der Verwalter mit der Geltendmachung einer \n\nForderung gegen Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner pflichtwidrig han-\n\ndele, wenn er hierbei den Interessen eines Dritten gegenüber den Interessen \n\nder Wohnungseigentümer den Vorzug gibt (vgl. Häublein, aaO, der plastisch \n\nvon \"Parteiverrat\" spricht). Daß der Verwalter auch berechtigte eigene Interes-\n\nsen gegenüber denjenigen von Wohnungseigentümern zurückstellen müßte \n\nund deshalb an der Geltendmachung seines vertraglichen Vergütungsan-\n\nspruchs gehindert wäre, läßt sich der herangezogenen Entscheidung entgegen \n\nder Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht entnehmen. Aus diesem Grund \n\nstellt das Bayerische Oberste Landesgericht auch nicht auf den - von dem vor-\n\nlegenden Gericht als maßgeblich herausgestellten - Umstand ab, daß der Ver-\n\nwalter einen Anspruch gegen nur einzelne der gesamtschuldnerisch haftenden \n\nWohnungseigentümer verfolgt, sondern bezieht in die Feststellung der Pflicht-\n\nwidrigkeit das Geltendmachen der Forderung gegen \"die\" - also sämtliche - \n\nWohnungseigentümer mit ein (vgl. Häublein, aaO). \n\nb) Das vorlegende Gericht hat zudem nicht beachtet, daß die genannte \n\nEntscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts als Vergleichsent-\n\nscheidung ohnehin nicht herangezogen werden darf. Über die aufgeworfene \n\nRechtsfrage hat nämlich bereits der Bundesgerichtshof entschieden, weshalb \n\nnach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG allein seine Rechtsprechung für die Prüfung der \n\nVoraussetzungen einer zulässigen Vorlage maßgeblich ist (BGHZ 15, 151, \n\n153). Die Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage sind auch mit Blick auf \n\ndiese Rechtsprechung nicht erfüllt; denn es fehlt insoweit an der notwendigen \n\nEntscheidungserheblichkeit der Abweichung von einer Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofes. \n\nDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 (BGHZ 78, \n\n57) entschieden, daß ein Verwalter seinen Vergütungsanspruch auch gegen \n\neinen einzelnen der gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer ge-\n\nrichtlich verfolgen kann. Daß es sich um eine Entscheidung handelt, die in ei-\n\nnem streitigen Verfahren ergangen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für \n\neine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Dezember 1988, \n\nV ZB 10/88, NJW 1989, 1093). Von dieser Rechtsprechung möchte das vorle-\n\ngende Gericht nicht grundsätzlich, sondern nur insoweit abweichen, als es die \n\nInanspruchnahme eines einzelnen Wohnungseigentümers von einschränken-\n\nden \"Voraussetzungen\" abhängig machen will. Hierfür soll erforderlich sein, daß \n\nder betreffende Wohnungseigentümer die fällig gestellten monatlichen Bei-\n\ntragsvorschüsse nicht freiwillig zahlt und außerdem das beigetriebene Verwal-\n\nterhonorar über die Gemeinschaftskasse gebucht sowie in die folgende Jahres-\n\nabrechnung eingestellt wird. Da das vorlegende Gericht die sofortige weitere \n\nBeschwerde aber als unbegründet zurückweisen möchte, die nach seinem \n\n- insoweit maßgebenden - Rechtsstandpunkt zusätzlichen Bedingungen also \n\nhier erfüllt sind, fehlt es gegenüber der genannten Entscheidung an einer Ab-\n\nweichung, die für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblich ist. \n\n2. Da nach alledem die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 \n\nAbs. 2 FGG nicht gegeben sind, ist die Sache an das vorlegende Gericht zur \n\nEntscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben (vgl. Senat, BGHZ 11, \n\n104, 120). \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/v-zb-26-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/v-zb-26-04","retrieved":"2026-07-10 15:57:14.453728+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-30/v-zb-26-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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