{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"5 StR 312/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 312/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom 30. September 2004 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schweren Raubes u.a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 29. und 30. September 2004, an der teilgenommen haben: \n\nRichter Basdorf \n\nals Vorsitzender, \n\nRichter Häger, \n\nRichter Dr. Raum, \n\nRichter Dr. Brause, \n\nRichter Schaal \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin B \n\nals Verteidigerin, \n\nRechtsanwältin R \n\nRechtsanwalt S \n\nJustizangestellte \n\nals Vertreterin der Nebenklägerin G und des \n\nNebenklägers Ge , \n\nals Vertreter des Nebenklägers T , \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nin der Sitzung vom 30. September 2004 für Recht erkannt: \n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin \n\nvom 19. Dezember 2003 werden verworfen. \n\n2. Die Nebenkläger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. \n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft einschließlich sämtlicher im Revisi-\n\nonsverfahren entstandener gerichtlicher Auslagen und \n\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\n– Von Rechts wegen – \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-\n\nchen, sich am 28. Juli und 5. August 2002 an bewaffnet ausgeführten Raub-\n\nüberfällen auf Berliner Gaststätten – als Führer des jeweiligen Tatfahrzeu-\n\nges – beteiligt zu haben. Es ist den – einzigen – belastenden Aussagen der \n\ninzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter Ö und A nicht gefolgt. \n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom General-\n\nbundesanwalt nicht vertreten wird. Die am 5. August 2002 in der Gaststätte \n\n„M “ verletzten G , Ge und T \n\nhaben sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen. Sie beanstanden \n\nmit ihren Revisionen den Freispruch im Blick auf den zur Nebenklage be-\n\nrechtigenden Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung. \n\nDie mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführten Rechtsmittel \n\nbleiben erfolglos. \n\n1. Die von der Staatsanwaltschaft und den Nebenklägern erhobenen \n\nVerfahrensrügen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zeugenverneh-\n\nmung eines Namensvetters des Angeklagten scheitern schon aus folgenden \n\nGründen an unvollständigen Sachvorträgen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO): Bei \n\nder hier gegebenen Sachlage war zur Beurteilung des von den Nebenklägern \n\ngestellten, vom Landgericht als unzulänglich erachteten Beweisantrags eine \n\nKenntnis der polizeilichen Ermittlungen im Zusammenhang mit einem vom \n\nHaupttäter angegebenen Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs unerläßlich, ins-\n\nbesondere bezogen auf das dem Zeugen zugeordnete ähnliche Kennzei-\n\nchen. Hierzu werden lediglich allgemeine Ermittlungsansätze eines Kriminal-\n\nbeamten mitgeteilt, ohne daß deutlich gemacht wird, ob sich die polizeilichen \n\nErmittlungen hierauf beschränkt haben oder ob es hierzu weitergehende Er-\n\nmittlungen, insbesondere zur Frage einer Beziehung zwischen dem Ange-\n\nklagten und dem benannten Zeugen, gegeben hat. So verdeutlicht das er-\n\ngänzende Vorbringen der Nebenklagevertreter in der Revisionshauptver-\n\nhandlung zu Erkenntnissen des ermittelnden Kriminalbeamten, in Berlin leb-\n\nten nur drei weitere Personen mit diesem Familiennamen, die Möglichkeit \n\nderart gebotenen Vortrags, der freilich im Rahmen der Revisionsbegründung \n\nhätte erfolgen müssen. Nur eine Kenntnis dieses Verfahrensgeschehens er-\n\nmöglichte die erforderliche umfassende Beurteilung der Auffassung des \n\nLandgerichts, der Antrag sei ein „ins Blaue hinein“ gestellter Scheinbeweis-\n\nantrag gewesen. Ob, was nicht ganz fernliegt, keine hinreichende Konnexität \n\nzwischen der eher allgemein gehaltenen Beweisbehauptung und dem als \n\nBeweismittel benannten Zeugen besteht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 \n\nSatz 2 Aufklärungsrüge 9), bedarf danach keiner Entscheidung. \n\n2. Auch die weiteren Verfahrensrügen der Nebenkläger bleiben er-\n\nfolglos. \n\na) Die im Zusammenhang mit der behaupteten unrichtigen Belehrung \n\ndes Zeugen Ö nach § 55 StPO erhobene Aufklärungsrüge scheitert \n\n– jenseits fehlenden weiteren Vortrags – jedenfalls deshalb, weil schon das \n\nVorbringen, die Strafkammer hätte das Aussageverhalten „unvollständig ge-\n\nwürdigt“ und wäre ohne den behaupteten Rechtsfehler „sicher zu einer ande-\n\nren Bewertung gelangt“, nicht die hier gebotene bestimmte Beweisbehaup-\n\ntung darstellt (vgl. BGH NStZ 2004, 112 m.w.N.). \n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO ver-\n\nstoßen, weil es den Angeklagten vor Ergreifung und Vernehmung eines wei-\n\nteren Tatverdächtigen, des bulgarischen Staatsangehörigen „Me “, frei-\n\ngesprochen habe, ist unbegründet. Das Aufklärungsbegehren richtet sich \n\nnicht auf ein für die Hauptverhandlung zur Verfügung stehendes Beweismit-\n\ntel. \n\n3. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher \n\nPrüfung stand. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, es hätte eine Verurtei-\n\nlung des Angeklagten auf die in sich widersprüchlichen und wechselnden \n\nAngaben der bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Ö und A guten \n\nGewissens nicht stützen können, beruht auf einer nachvollziehbaren Bewer-\n\ntung der Motive und des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen und ist vom \n\nRevisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2). \n\nDer Zeuge Ö hatte den Angeklagten erstmalig aus Enttäu-\n\nschung über den Angeklagten und in der Absicht, durch Benennung eines \n\nMittäters Strafmilderung zu erlangen, in seiner eigenen Hauptverhandlung \n\nbelastet. Von einem als sicher erinnerlich angegebenen Kennzeichen des \n\nTäterfahrzeugs rückte er wieder ab. In seiner polizeilichen Vernehmung vom \n\n11. November 2002 hatte er einen anderen Mittäter als Lieferanten von Mas-\n\nken und einer Pistole für die beiden Überfälle benannt und widersprüchliche \n\nAngaben über die Verletzung eines im Rollstuhl sitzenden Opfers gemacht. \n\nIn der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten zunächst damit \n\nbelastet, dieser habe jeweils eine Pistole zur Verfügung gestellt. Anschlie-\n\nßend hat er sich aber auf Nichtwissen berufen und zur Begründung wech-\n\nselnder Aussagen bemerkt: „Ich habe damals so eine Geschichte erzählt, ich \n\nsage hier die Wahrheit.“ Schließlich hat der auf Antrag der Nebenkläger ge-\n\nhörte Zeuge C den Zeugen Ö sogar der Falschaussage zu sei-\n\nnem Nachteil bezichtigt. \n\nDer wegen neun Überfällen rechtskräftig verurteilte Zeuge A ordne-\n\nte eine Mitwirkung des Angeklagten – in drei Versionen – lediglich einem, \n\naber hier nicht verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen zu, an dem er \n\nselbst nicht beteiligt war. Auch dieser Zeuge hat den Angeklagten in der ge-\n\ngen ihn geführten Hauptverhandlung erstmalig belastet. Nach Vorhalt der \n\nAussagen des Zeugen Ö hat sich A dessen Aussage pauschal ange-\n\nschlossen. \n\nDamit liegt die Wertung des Landgerichts auf der Hand, Aussage-\n\nverhalten und Inhalt der Aussagen der Belastungszeugen seien nicht ver-\n\ntrauenswürdig. \n\n4. \n\n Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf \n\nBGHSt 11, 189 und BGH, Beschl. vom 10. Juli 2003 – 3 StR 130/03 (vgl. \n\nauch Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 473 Rdn. 95). Angesichts \n\nder Mehrzahl von Nebenklägern und des weitergehenden Rechtsmittels der \n\nStaatsanwaltschaft, das ersichtlich allein zur Revisionshauptverhandlung \n\ngeführt hat, erscheint es angemessen, hier von einer Belastung der Neben-\n\nkläger mit gerichtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens neben der \n\nStaatskasse ganz abzusehen. \n\nBasdorf Häger Raum \n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/5-str-312-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/5-str-312-04","retrieved":"2026-07-10 15:55:47.011506+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-30/5-str-312-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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