{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"4 StR 134/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 134/04 \n\nUrteil \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen zu 1.: schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. \n zu 2.: schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n zu 3.: des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n30. September 2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten A. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten G. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten F. , \nRechtsanwältin \n als Nebenklägervertreterin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. \n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des An-\n\ngeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts \n\nSaarbrücken vom 16. Dezember 2003 \n\n1. \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Ange-\n\nklagte \n\na) \n\nim Fall 2 der Urteilsgründe des schweren se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes, \n\nb) \n\nin den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe je-\n\nweils des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nschuldig ist; \n\n2. \n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den \n\nFällen 7 und 9 der Urteilsgründe und im Gesamt-\n\nstrafausspruch aufgehoben. \n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafe im \n\nFall 2 der Urteilsgründe aufgehoben. \n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nIV. Die weiter gehenden Revisionen des Angeklagten A. \n\n und der Staatsanwaltschaft sowie die gegen die \n\nAngeklagten G. und F. gerichteten Revisionen \n\nder Staatsanwaltschaft werden verworfen. \n\nV. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der \n\nStaatsanwaltschaft, soweit sich diese gegen die Ange-\n\nklagten G. und F. richten, und die diesen An-\n\ngeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schweren sexuel-\n\nlen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs \n\neines Kindes, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen \n\nund wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \n\nMonaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten \n\nG. hat es unter Freisprechung im übrigen wegen schweren sexuellen \n\nMißbrauchs eines Kindes verurteilt und ihm auferlegt, 150 Stunden gemeinnüt-\n\nziger Arbeit zu erbringen. Den Angeklagten F. hat das Landgericht vom \n\nVorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes freigesprochen. \n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Sachrüge gestütz-\n\nten - insoweit zuungunsten der Angeklagten eingelegten - Revisionen, die vom \n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten werden, gegen den Freispruch des Ange-\n\nklagten F. und die Teilfreisprüche der Angeklagten A. und G. \n\nsowie gegen die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten A. \n\nim Fall 2 der Urteilsgründe und gegen die Strafaussprüche bezüglich der An-\n\ngeklagten A. und G. ; ferner beanstandet sie - insoweit zugunsten des \n\nAngeklagten A. - die Schuldsprüche in den Fällen 7 und 9 der Urteils-\n\ngründe (soweit in der Revisionsbegründung die Fälle 8 und 9 genannt sind, \n\nhandelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen). \n\nDer Angeklagte A. rügt mit seiner Revision die Verletzung materiel-\n\nlen Rechts. \n\nDie Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet. \n\nI. \n\nRevision der Staatsanwaltschaft \n\n1. Soweit sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Teilfrei-\n\nsprüche der Angeklagten A. (Fall 1 der Anklageschrift) und G. \n\n(Fall 2 der Urteilsgründe) sowie den Freispruch des Angeklagten F. (Fall 7 \n\nder Urteilsgründe) richten, haben sie keinen Erfolg. Die Beweiswürdigung, auf-\n\ngrund derer sich das Landgericht in diesen Fällen nicht davon überzeugen \n\nkonnte, daß die Angeklagten das Alter des geschädigten Kindes kannten oder \n\ndieses zumindest billigend in Kauf nahmen, ist revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden. \n\na) Nach den Urteilsfeststellungen versuchte der damals 34 Jahre alte \n\nAngeklagte A. Anfang September 2001 mit der am 20. November 1987 \n\ngeborenen, damals also 13 Jahre alten Mihaela M. in einem Waldgelände \n\nden Geschlechtsverkehr durchzuführen. Er ließ von seinem Vorhaben jedoch \n\nab, weil er die Annäherung einer weiteren Person befürchtete. Das Landgericht \n\nhat den Angeklagten A. vom Vorwurf des versuchten schweren sexuellen \n\nMißbrauchs eines Kindes freigesprochen, weil es nicht auszuschließen ver-\n\nmochte, daß der Angeklagte, wie dieser behauptet, das Mädchen für bereits \n\n16 Jahre alt gehalten hat. \n\nOhne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe bei der \n\nBeantwortung der Frage, ob der Angeklagte A. das kindliche Alter Mihae-\n\nlas zumindest billigend in Kauf genommen habe, nicht alle Beweisanzeichen \n\nerschöpfend gewürdigt. Nach den Feststellungen hat Mihaela M. auf der \n\nFahrt zum Waldgelände gegenüber dem Angeklagten A. angegeben, sie \n\nsei 16 Jahre alt; erst bei einem weiteren Gespräch in derselben Nacht hat sie \n\nihm ihr wahres Alter offenbart. Nicht ausschließbar fand dieses Gespräch aber \n\nerst nach dem Vorfall im Waldgelände statt. Daß der Angeklagte aufgrund des \n\näußeren Erscheinungsbildes des Mädchens mit der Möglichkeit rechnete, daß \n\ndas Tatopfer noch nicht 14 Jahre alt war, läßt sich der Sachverhaltsdarstellung \n\nebenfalls nicht entnehmen. Zwar war Mihaela M. von sehr zierlicher Ge-\n\nstalt; sie hatte sich jedoch an diesem Tage geschminkt, um etwas älter zu wir-\n\nken und junge Männer auf sich aufmerksam zu machen. Wie auch ihr Stiefvater \n\nals Zeuge bestätigte, entsprach ihr Aussehen jedenfalls dem einer Fünfzehn-\n\njährigen. Nach alledem ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt und \n\ndaher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Einlas-\n\nsung des Angeklagten A. hinsichtlich seiner Vorstellung vom Alter des \n\nMädchens für nicht widerlegt angesehen hat. \n\nb) Entsprechendes gilt für den Freispruch des Angeklagten G. im \n\nFall 2 der Urteilsgründe. Auch insoweit hat die Jugendkammer die Einlassung \n\nnicht widerlegen können, wonach dieser Angeklagte das Mädchen zum Zeit-\n\npunkt des ersten Sexualkontakts für 16 Jahre alt gehalten hat. Daß er das wah-\n\nre Alter des Kindes schon zuvor aus einem Gespräch zwischen dem Angeklag-\n\nten A. und der Zeugin S. erfahren hat, belegen die Urteilsgründe \n\nnicht. \n\nc) Schließlich hält auch der Freispruch des zur Tatzeit 17 Jahre alten \n\nAngeklagten F. vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \n\nrechtlicher Nachprüfung stand. Dieser Angeklagte hat sich ebenfalls damit ver-\n\nteidigt, er habe geglaubt, Mihaela M. sei bereits 16 Jahre alt, als er am 5. \n\noder 6. September 2001 mit ihr im Beisein des Angeklagten A. den Ge-\n\nschlechtsverkehr ausgeübt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich das \n\nMädchen auch gegenüber der Mutter des Angeklagten F. als Sechzehnjäh-\n\nrige ausgegeben, was ihr diese, wenn auch nicht vom Verhalten, so doch vom \n\nAussehen her, geglaubt hat. \n\n2. Mit Erfolg beanstandet die Revisionsführerin dagegen, daß das Land-\n\ngericht im Fall 2 der Urteilsgründe [= Fall 9 der Anklageschrift] das Vorliegen \n\nder tatbestandlichen Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ver-\n\nneint und den Angeklagten A. nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines \n\nKindes, § 176 Abs. 2 StGB, verurteilt hat. Nach den insoweit getroffenen Fest-\n\nstellungen hat der Angeklagte A. die 13jährige Mihaela M. , deren Alter \n\nihm nunmehr bekannt war, dazu bestimmt, mit seinem Freund, dem damals \n\n19 Jahre alten Angeklagten G. , geschlechtlich zu verkehren. Zwar kam es \n\nletztlich nicht zum Geschlechtsverkehr, weil kein Kondom zur Verfügung stand, \n\njedoch drang der Angeklagte G. einmal \"kurz mit dem Finger in ihre \n\nScheide, was Mihaela als schmerzhaft empfand\". \n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß ein kurzes Eindringen mit dem \n\nFinger in die Scheide noch keine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung \n\nsei. Dies rügt die Revision zu Recht. Der Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB a.F. gibt für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, wie sie das \n\nLandgericht vertritt, nichts her. Von der Vorschrift wird - neben dem Vollzug \n\ndes Beischlafs - auch die Vornahme solcher \"ähnliche(n)\" sexuellen Handlun-\n\ngen erfaßt, \"die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind\". Damit ist \n\nnicht nur der Anal- und Oralverkehr gemeint, sondern auch das Eindringen mit \n\nGegenständen oder mit dem Finger in das Geschlechtsteil (vgl. BGHR StGB \n\n§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 Eindringen 2). \n\nDie Strafbarkeit des Angeklagten A. nach §§ 176 Abs. 2, 176 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wird auch nicht dadurch berührt, daß der Angeklagte \n\nG. hinsichtlich des Alters des Mädchens irrte und sich deswegen nicht \n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes strafbar gemacht hat (vgl. \n\noben I 1 b). Für das Merkmal des Bestimmens eines Kindes im Sinne des \n\n§ 176 Abs. 2 StGB ist es ohne Bedeutung, ob sich derjenige, der die sexuelle \n\nHandlung an dem Kind vornimmt oder von diesem an sich vornehmen läßt, \n\nselbst strafbar macht, da die Vorschrift die auf das Opfer und nicht auf den Drit-\n\nten bezogene Bestimmungshandlung unter Strafe stellt und - unabhängig von \n\neiner grundsätzlich möglichen Teilnahme an der Tat des Dritten - eine eigene \n\nStrafbarkeit begründet. \n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht \n\ndem nicht entgegen, weil dem Angeklagten in der Hauptverhandlung ein ent-\n\nsprechender rechtlicher Hinweis erteilt worden ist. \n\n3. Ebenfalls mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft - insoweit zu \n\nGunsten des Angeklagten A. - gegen dessen Verurteilung wegen schwe-\n\nren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach §§ 176 Abs. 2, 176 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nStGB a.F. in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte \n\nA. die 13jährige Mihaela M. zur Durchführung des Geschlechtsver-\n\nkehrs mit dem Mitangeklagten F. bzw. dem früheren Mitangeklagten B. \n\nbestimmt hat. \n\nDer Qualifikationstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 176 \n\nAbs. 2 StGB a.F. setzt voraus, daß das Kind vom Täter dazu bestimmt war, mit \n\neiner Person über achtzehn Jahren eine der in § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. \n\ngenannten sexuellen Handlungen zu begehen. Sowohl F. als auch B. \n\nwaren jedoch zur Tatzeit erst siebzehn Jahre alt, so daß eine Strafbarkeit des \n\nAngeklagten nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ausscheidet, obwohl dieser \n\nzur Tatzeit volljährig war. Zwar sollte die Altersbeschränkung nach der Entste-\n\nhungsgeschichte des durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neu eingeführten \n\n§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ersichtlich nur der Privilegierung jugendlicher Täter \n\ndienen (vgl. BTDrucks. 13/8587, S. 32). Sie führt aber nach dem eindeutigen \n\nGesetzeswortlaut in den Fällen des § 176 Abs. 2 StGB auch zur Privilegierung \n\ndes erwachsenen Täters, der ein Kind zu den sexuellen Handlungen mit einem \n\nJugendlichen bestimmt hat. Der Angeklagte hat sich daher insoweit (nur) nach \n\n§ 176 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. \n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche daher entsprechend. \n\n4. Soweit sich die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen gegen die \n\nStrafaussprüche bezüglich der Angeklagten A. und G. wendet und \n\neinzelne Strafzumessungserwägungen des Landgerichts als die Angeklagten \n\nzu Unrecht begünstigend beanstandet, deckt sie keine Rechtsfehler auf. Die \n\nStrafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsge-\n\nricht kann nur eingreifen, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke \n\naußer Betracht läßt oder wenn sich die Strafe nach oben oder unten von ihrer \n\nBestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dies ist hier nicht der \n\nFall. \n\n5. Hinsichtlich des Angeklagten A. führt die Änderung des Schuld-\n\nspruchs zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 7 und 9 der Urteilsgrün-\n\nde - zugunsten des Angeklagten - und im Fall 2 der Urteilsgründe - zuungun-\n\nsten des Angeklagten - sowie der Gesamtstrafe. Die der Strafzumessung \n\nzugrunde liegenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können beste-\n\nhen bleiben, da es sich lediglich um Wertungsfehler handelt; ergänzende Fest-\n\nstellungen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, sind zuläs-\n\nsig. \n\nII. \n\nRevision des Angeklagten A. \n\nDie Revision des Angeklagten A. hat mit der Sachrüge hinsichtlich \n\nder Fälle 7 und 9 der Urteilsgründe (vgl. oben I 3), der insoweit verhängten Ein-\n\nzelstrafen und der Gesamtstrafe Erfolg; im übrigen hat die Überprüfung des \n\nUrteils aufgrund des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. Die Revisionsangriffe erschöpfen sich weitgehend in \n\ndem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine \n\neigene zu ersetzen. \n\nDer Senat schließt aus, daß sich die zumindest bedenkliche Erwägung, \n\ndas Ziel seiner Taten habe für den Angeklagten darin bestanden, \"seine eige-\n\nne Geschlechtslust ohne Rücksicht auf die Geschädigte zu befriedigen\", auf \n\ndie maßvollen Einzelstrafen ausgewirkt hat. \n\nIII. \n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-\n\nweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück \n\n(vgl. BGHSt 35, 267). \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/4-str-134-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/4-str-134-04","retrieved":"2026-07-10 15:57:20.326487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-30/4-str-134-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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