{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-28","aktenzeichen":"IX ZR 155/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 13, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 146 Abs. 1 Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der An- tragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage gehemmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 155/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. September 2004 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 13, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 146 Abs. 1 \n\nDie Verjährung des Anfechtungsanspruchs wird auch durch einen erfolglosen Antrag \n\ndes Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der An-\n\ntragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerechter Klage \n\ngehemmt. \n\nBGH, Urteil vom 28. September 2004 - IX ZR 155/03 - OLG München \n\n LG Passau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-\n\nter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht gegen die Beklagte Rückzahlungsansprüche aus In-\n\nsolvenzanfechtung geltend. Die Beklagte erwirkte am 30. Juni 1999 einen Voll-\n\nstreckungsbescheid gegen die A. GmbH (fortan: Schuldnerin) über \n\n23.978,87 DM und leitete danach die Zwangsvollstreckung ein. Zur Abwendung \n\nder Zwangsvollstreckung stellte die Schuldnerin am 25. August 1999 einen \n\nScheck über 7.271,16 DM und am 28. Oktober 1999 einen weiteren Scheck \n\nüber 2.000 DM aus, welche die Beklagte einlöste. Am 16. November 1999 zahl-\n\nte die Schuldnerin weitere 10.728,84 DM. Auf einen am 14. Februar 2000 ein-\n\ngegangenen Antrag hin eröffnete das Amtsgericht Leipzig am 4. April 2000 das \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Klä-\n\nger zum Insolvenzverwalter. \n\nMit einem am 2. April 2002 beim Oberlandesgericht Dresden eingegan-\n\ngenen Schriftsatz beantragte der Kläger, ein gemeinsames Gericht für eine \n\nKlage gegen 68 Gläubiger der Schuldnerin - darunter die Beklagte - zu \n\nbestimmen, von denen der Kläger Beträge im Wege der Insolvenzanfechtung \n\nzurückforderte. Das Oberlandesgericht wies den Antrag mit Beschluß vom \n\n6. Mai 2002 zurück, weil seiner Ansicht nach weder die Voraussetzungen für \n\neine notwendige noch für eine einfache Streitgenossenschaft vorlagen. Der \n\nBeschluß ging dem Kläger am 16. Mai 2002 zu. Gegenüber der vom Kläger am \n\n14. August 2002 eingereichten und der Beklagten am 20. August 2002 zuge-\n\nstellten Klage beruft sich die Beklagte auf Verjährung und bestreitet die Vor-\n\naussetzungen einer Insolvenzanfechtung. \n\nDie Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelas-\n\nsenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Anfechtungsanspruch sei \n\ngemäß § 146 InsO verjährt. Zwar habe der Kläger den Antrag auf Zuständig-\n\nkeitsbestimmung rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht und auch in-\n\nnerhalb von drei Monaten nach Ablehnung des Gesuchs Klage erhoben. Eine \n\nHemmung der Verjährung sei jedoch nicht eingetreten. Nach dem Wortlaut des \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB setze die Hemmung voraus, daß das angerufene hö-\n\nhere Gericht aufgrund des Vortrags in der Lage sei, ein zuständiges Gericht zu \n\nbestimmen. Ohne Gerichtsstandsbestimmung liege eine Sachentscheidung im \n\nSinne des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB nicht vor. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht das seit dem 1. Januar 2002 gel-\n\ntende Verjährungsrecht angewendet (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). \n\nEbenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der \n\nanfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch ohne Berücksichtigung einer \n\nHemmung durch das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren bei Einreichung der \n\nKlage nach § 146 Abs. 1 InsO verjährt gewesen wäre. Zu Unrecht hat das Be-\n\nrufungsgericht jedoch im Streitfall eine Hemmung der Verjährung verneint. \n\n2. Das Berufungsgericht hat § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB zu eng ausgelegt. \n\nDie Vorschrift hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Antrag auf Bestim-\n\nmung der Zuständigkeit erfolglos bleibt (Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. \n\n2004, § 204 Rn. 110; MünchKomm-ZPO/Patzina, 2. Aufl. § 37 Rn. 3). \n\na) Eine verbreitete Ansicht in der Literatur meint, daß die Hemmung der \n\nVerjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB eine \"Sachentscheidung\" vorausset-\n\nze (Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 204 Rn. 28; AnwKomm-BGB/Mansel, \n\nSchuldrecht § 204 Rn. 38; Bamberger/Roth/Henrich, BGB § 204 Rn. 43; \n\nMünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 57; Mansel/Budzikiewicz, \n\nDas neue Verjährungsrecht § 8 Rn. 79; ebenso zu § 210 BGB a.F. Soergel/ \n\nNiedenführ, BGB 13. Aufl. § 210 Rn. 3). Von einem Teil des Schrifttums wird \n\ndarüber hinaus auch vertreten, die Unterbrechungs- oder Hemmungswirkung \n\neines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung trete nur ein, wenn ein solcher \n\nAntrag Erfolg habe (Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 37 Rn. 3; Wieczorek/ \n\nSchütze/Hausmann, ZPO 3. Aufl. § 37 Rn. 4; Herz, Die gesetzliche Zuständig-\n\nkeitsbestimmung 1990 S. 118; wohl auch BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl. \n\n§ 210 Rn. 1). \n\nb) Damit werden indes die schutzwürdigen Interessen des Schuldners \n\nüberbewertet. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB schützt den Gläubi-\n\nger, der darauf angewiesen ist oder darauf Wert legt, für die von ihm beabsich-\n\ntigte Klage oder Klagehäufung ein zuständiges Gericht bestimmt zu erhalten. \n\nDer mit dem Bestimmungsverfahren einhergehende Zeitverlust kann für ihn \n\ninsbesondere bei kurzen Verjährungsfristen gefährlich werden. Hier hemmt \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB die Verjährung, damit der Gläubiger eine gegenüber \n\nanderen Gläubigern gleichwertige Chance hat, seinen Anspruch durchzuset-\n\nzen. Der Zeitverlust eines Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens wird verjäh-\n\nrungsrechtlich nicht dem Gläubiger, sondern grundsätzlich dem Schuldner zu-\n\ngewiesen, weil der Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Weg \n\nbeschreitet, der auch dem Schutz des Schuldners dient. Unter diesen Umstän-\n\nden darf ein Zeitverlust, der seinen Grund in der Dauer dieses Verfahrens fin-\n\ndet, verjährungsrechtlich nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. \n\nDiese Erwägung trifft auch auf die Fälle zu, in denen sich der Antrag des \n\nGläubigers, ein zuständiges Gericht zu bestimmen, als erfolglos erweist. § 204 \n\nBGB faßt die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung zusammen. \n\nAllen Fallgruppen der Vorschrift ist gemeinsam, daß der Gläubiger ernsthaft zu \n\nerkennen gibt, seinen behaupteten Anspruch durchsetzen zu wollen. Die ver-\n\nschiedenen Hemmungstatbestände sind gleichrangig; der Gläubiger ist nicht \n\ngezwungen, eine der Maßnahmen vorrangig zu ergreifen. Kommt aus der Sicht \n\ndes Klägers ein Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, so besteht kein \n\nAnlaß, die verjährungshemmende Wirkung hier davon abhängig zu machen, ob \n\ndas Gericht den Antrag für zulässig und begründet hält. Schon der Wortlaut \n\ndes § 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB bezieht sich nur auf den Gegenstand des An-\n\ntragsverfahrens, nicht darauf, daß der Bestimmungsantrag Erfolg hat. \n\nWäre die Verjährungshemmung vom Erfolg eines Antrags abhängig, so \n\nwürden die Interessen des Gläubigers in einem solchen Fall niedriger als in \n\nden übrigen Hemmungstatbeständen der gerichtlichen Anspruchsverfolgung \n\nbewertet, ohne daß ein sachlicher Grund hierfür bestünde. Das Gesetz ver-\n\nlangt für eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung grundsätzlich \n\nnicht, daß die Antragsteller eine für sie günstige Sachentscheidung erstreiten. \n\nNach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte der mit der Hemmung ver-\n\nbundene bloße Aufschub des Verjährungslaufs unabhängig vom Ausgang des \n\njeweiligen Verfahrens sein (BT-Drucks. 14/6040, S. 118 zur Abschaffung des \n\n§ 212 BGB a.F. sowie BT-Drucks. 14/6857 S. 44 zur Prüfbitte des Bundesrates, \n\ndie Hemmung wie die Unterbrechung in den Fällen des § 212 Abs. 1 BGB a.F. \n\nnachträglich entfallen zu lassen). Daher hemmt eine unzulässige Klage die \n\nVerjährung (vgl. BGHZ 78, 1, 5; BT-Drucks. 14/6040 S. 118; MünchKomm-\n\nBGB/ \n\nGrothe, 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 25). Die Hemmung ist nicht einmal an irgend-\n\neine Entscheidung der angerufenen Stelle gebunden, sondern tritt grundsätz-\n\nlich auch ein, wenn der Gläubiger den Antrag im Laufe des Verfahrens zurück-\n\nnimmt (Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 204 Rn. 33, 34; MünchKomm-\n\nBGB/Grothe, 4. Aufl. Bd. 1a § 204 Rn. 65). Gleiches gilt beispielsweise für An-\n\nträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB; \n\nvgl. Palandt/Heinrichs, aaO § 204 Rn. 35; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO \n\n§ 204 Rn. 79), für das Mahnbescheidsverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; vgl. \n\nPalandt/Heinrichs, aaO § 204 Rn. 36; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO § 204 \n\nRn. 81), das Güteverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB; vgl. Palandt/Heinrichs, \n\naaO § 204 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO § 204 Rn. 86) oder das Ver-\n\nfahren im vorläufigen Rechtsschutz (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB; vgl. Palandt/ \n\nHeinrichs, aaO § 204 Rn. 41; MünchKomm-BGB/Grothe, aaO § 204 Rn. 93). \n\nBesonders deutlich wird die Unabhängigkeit der Hemmung vom Erfolg der ein-\n\ngeleiteten Verfahrenshandlungen bei der Hemmung durch Aufrechnung im \n\nProzeß (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Sie ist gerade auf den Fall zugeschnitten, \n\ndaß die Aufrechnung unzulässig oder unmöglich ist; die Hemmung tritt daher \n\nnur ein, wenn keine Sachentscheidung zugunsten des Aufrechnungsgläubigers \n\nergeht (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO § 204 Rn. 20; MünchKomm-BGB/Grothe, \n\naaO § 204 Rn. 33). \n\nZwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 209 \n\nAbs. 2 Nr. 4 BGB a.F. nur eine nach § 72 ZPO zulässige Streitverkündung die \n\nVerjährung unterbrechen (vgl. BGHZ 65, 127, 130 f). Über die aus der Unzu-\n\nlässigkeit folgende Wirkungslosigkeit der Streitverkündung wird jedoch im Ur-\n\nsprungsrechtsstreit nicht entschieden; sie ist erst in dem späteren \"Folgepro-\n\nzeß\" zu prüfen (BGHZ 70, 187, 189). Deshalb kann aus dieser Verfahrenslage \n\nfür die Hemmungswirkung von Verfahrensanträgen, über die - wie im Falle des \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 13 BGB - selbständig entschieden wird, nichts hergeleitet wer-\n\nden. \n\nEs wäre nicht sachgerecht, für den Fall der Gerichtsstandsbestimmung \n\nden Grundsatz zu durchbrechen, daß die Verjährung unabhängig vom Ausgang \n\ndes Verfahrens gehemmt werden kann. Dann könnte der Gläubiger in Zweifels-\n\nfällen die vom Gesetz eröffnete Wahlmöglichkeit kaum nutzen, weil die Gefahr \n\nbestünde, daß das Gericht zu seinen Ungunsten entscheidet. Damit wäre die \n\nHemmung durch eine mangels Zuständigkeitsbestimmung unzulässige Klage \n\nverjährungsrechtlich wirkungsvoller als ein Antrag auf Zuständigkeitsbestim-\n\nmung. Hätte der Gläubiger die gehäufte Klage gegen alle Prozeßgegner vor \n\neinem beliebigen Gericht erhoben, wäre die Verjährung selbst dann gehemmt \n\ngewesen, wenn das Gericht die Klage mangels Zuständigkeit abgewiesen oder \n\nder Gläubiger die Klage vor einer Entscheidung zurückgenommen hätte. Dem \n\nGläubiger hätte unter diesen Umständen gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB eine \n\nsechsmonatige Frist für eine erneute Klage zur Verfügung gestanden; inner-\n\nhalb dieser Frist hätte dem Gläubiger zur Verjährungshemmung sogar ein \n\nnachgeholter Zuständigkeitsbestimmungsantrag genügen können (vgl. BGHZ \n\n53, 270, 273 f). Darin läge ein Wertungswiderspruch (vgl. schon MünchKomm-\n\nZPO/Patzina, aaO § 37 Rn. 3). \n\nc) Erhebliche Interessen des Schuldners am ungehemmten Lauf der \n\nVerjährung, die das Gesetz nicht bereits berücksichtigt hat, bestehen nicht. \n\nEin innerhalb der laufenden Verjährungsfrist eingereichter Antrag auf \n\nBestimmung der Zuständigkeit macht deutlich, daß der Gläubiger gewillt ist, \n\nseinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Einen entsprechenden ernsthaften \n\nWillen des Berechtigten nimmt der Gesetzgeber in allen der Klagerhebung ver-\n\njährungsrechtlich gleichgestellten Fällen an (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember \n\n1992 - X ZR 123/90, WM 1993, 620, 622 zu § 210 BGB a.F.). Der Gesetzgeber \n\nerachtet den Gläubiger für schutzwürdiger als den Schuldner, sobald der Gläu-\n\nbiger angemessene und unmißverständliche Schritte zur Durchsetzung des \n\nAnspruchs ergriffen hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 111). Der Gläubiger soll davor \n\ngeschützt werden, daß sein Anspruch verjährt, nachdem er ein förmliches Ver-\n\nfahren mit dem Ziel der Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet hat (BT-\n\nDrucks. 14/6040, S. 112). Dies ist auch der Fall bei einem Antrag auf Zustän-\n\ndigkeitsbestimmung. \n\nDem steht nicht entgegen, daß dem Schuldner der Antrag auf Gerichts-\n\nstandsbestimmung unbekannt bleiben kann, weil dessen Übermittlung an die \n\nGegner nicht allgemein vorgeschrieben ist. Allerdings wird eine Bekanntgabe \n\nin der Regel erforderlich sein, um der Gegenseite zu dem Antrag rechtliches \n\nGehör zu gewähren (vgl. Herz, aaO S. 121 f; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. \n\n§ 37 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 37 Rn. 1). Unterbleibt eine Anhö-\n\nrung der Gegenseite, weil das angerufene Gericht die beantragte Zuständig-\n\nkeitsbestimmung a limine ablehnt, so ist das von den Antragsgegnern verjäh-\n\nrungsrechtlich hinzunehmen. Die Schuldner sind nach dem Gesetz nicht \n\nschlechthin davor geschützt, daß die Verjährung durch Anträge gehemmt wird, \n\nvon denen sie zunächst nichts erfahren. Zwar knüpft das Gesetz die Hemmung \n\ndurch Rechtsverfolgung regelmäßig an Tatbestände, die eine Kenntnis des \n\nSchuldners von der Verfahrenshandlung erwarten lassen. Die Vorschriften des \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 9 und 12 BGB enthalten aber ebenfalls Tatbestände, in denen \n\ndie Hemmung eintritt, obwohl der Schuldner die diese Wirkung auslösenden \n\nUmstände erst nach dem vermeintlichen Ablauf der Verjährung erfährt (vgl. BT-\n\nDrucks. 14/6040 S. 115, 116; vgl. auch MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. \n\nBd. 1a § 204 Rn. 45). Selbst bei der Verjährungshemmung durch Klageerhe-\n\nbung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) liegt dies nach § 167 ZPO nicht anders. \n\nd) Schließlich vernachlässigt die Ansicht, nach der nur ein erfolgreicher \n\nAntrag auf Zuständigkeitsbestimmung die Verjährung hemmt, daß das angeru-\n\nfene Gericht den Antrag auch rechtsfehlerhaft ablehnen kann. Eine von der \n\nRichtigkeit der späteren Entscheidung abhängende Verjährungshemmung ist \n\njedoch mit der für den Gläubiger bereits bei Einreichung des Antrags notwen-\n\ndigen sicheren Kenntnis über seine Wirkungen nicht vereinbar. Das Gesetz \n\nknüpft den Schutz der Gläubigerinteressen an bestimmte Tatsachen, deren \n\nEintritt nicht von der Entscheidung der angerufenen Stelle abhängt. \n\nFalls sich aus § 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB, § 922 Abs. 3 ZPO bei Ablehnung \n\neines Arrest- oder Verfügungsantrages etwas anderes ergeben sollte (vgl. \n\nauch BT-Drucks. 14/6040 S. 115), so wäre dies eine Ausnahme. Es bestünde \n\nkein Anlaß, nach diesem neu geschaffenen Hemmungstatbestand die im Ge-\n\nsetz überkommenen Unterbrechungs- bzw. Hemmungstatbestände anders als \n\nin bisheriger Weise auszulegen. \n\nZum Schutz der Schuldnerinteressen genügt es nach der gesetzgeberi-\n\nschen Wertung, daß der Gläubiger bei unzulässigen oder unbegründeten An-\n\nträgen die Kosten zu tragen hat (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum \n\nBGB, Bd. 1 S. 789; vgl. auch BT-Drucks. 14/6857 S. 44). Eine weitere \n\nSchlechterstellung des Gläubigers ist schon im Gesetzgebungsverfahren zum \n\nalten Verjährungsrecht weder für erforderlich noch für sachgerecht gehalten \n\nworden (Mugdan, aaO). Sollte ein Gläubiger im Einzelfall mit Hilfe unzulässiger \n\noder unbegründeter Anträge in mißbräuchlicher Weise versuchen, die Hem-\n\nmung der Verjährung herbeizuführen, so kann dem durch Anwendung von \n\n§ 242 BGB begegnet werden (vgl. BT-Drucks. 14/6857 S. 44; ebenso Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 204 Rn. 33 zur Antragsrücknahme). \n\ne) Die vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur Unterbrechung der Gewährleistungsverjährung bei unzu-\n\nlässigem Antrag auf Beweissicherung (BGH, Urt. v. 20. Januar 1983 - VII ZR \n\n210/81, NJW 1983, 1901; v. 22. Januar 1998 - VII ZR 204/96, NJW 1998, \n\n1305, 1306) führen schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sie Fälle \n\nbetrafen, bei denen das Gericht dem Beweissicherungsantrag stattgegeben \n\nhatte, obwohl der Antrag nach Ansicht des Prozeßgerichts unzulässig war. Der \n\nallgemeine Gegenschluß des Berufungsgerichts aus diesen Entscheidungen \n\nauf die verjährungsrechtliche Wirkungslosigkeit unbegründeter Zuständigkeits-\n\nbestimmungsanträge ist unzutreffend. \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im \n\nErgebnis als richtig dar. \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts hat der Kläger die Anfechtungsklage innerhalb von drei Monaten \n\nnach Erledigung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens eingereicht. Damit \n\nsind die Voraussetzungen der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 13 \n\nBGB erfüllt. \n\nIII. \n\nDie Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1 ZPO), \n\nweil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - zu den Vorausset-\n\nzungen des Anfechtungsanspruchs keine Feststellungen getroffen hat. Für die \n\nneue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Die Zahlungen vom 25. August (7.271,16 DM) und 28. Oktober 1999 \n\n(2.000 DM) sind nur nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Obwohl sie zur Ab-\n\nwendung der Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsbescheides \n\nvom 30. Juni 1999 erfolgten, handelt es sich um kongruente Leistungen, weil \n\nsie außerhalb des Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens liegen (BGHZ 155, 75, 82 f). \n\nHat die Schuldnerin wenigstens mittelbar auch die Begünstigung des \n\nGläubigers bezweckt, so hätte sie mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ge-\n\nhandelt. Bei einer kongruenten Leistung kommt dies in Betracht, wenn die \n\nSchuldnerin mit der Befriedigung gerade dieses Gläubigers Vorteile für sich \n\nerlangen oder Nachteile von sich abwenden will (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX \n\nZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1800; vgl. auch BGHZ 155, 75, 84). Dies wäre et-\n\nwa der Fall bei einem massiven Druck durch die Beklagte. Hierzu wird das Be-\n\nrufungsgericht gegebenenfalls die Hintergründe der Zahlungen aufklären müs-\n\nsen. \n\nWeiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO voraus, \n\ndaß die Beklagte zur Zeit der Handlung den Vorsatz der Schuldnerin kannte. \n\nDie Beklagte muß mithin gewußt haben, daß die Zahlungen vom 25. August \n\nund 28. Oktober 1999 die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligten \n\nund daß die Schuldnerin dies wollte. Hierbei wird das Berufungsgericht neben \n\ndem Schreiben vom 28. April 1999 zu berücksichtigen und zu klären haben, ob \n\ndie Beklagte Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO). \n\n2. Die Zahlung vom 16. November 1999 über 10.728,84 DM könnte ge-\n\nmäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar sein, wenn auch sie unter dem Druck \n\neiner (unmittelbar drohenden) Zwangsvollstreckung stand (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. April 2002 - IX ZR 211/01, ZIP 2002, 1159, 1160 f). Sie erfolgte in den letz-\n\nten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sollte \n\ndas Berufungsgericht sich nicht davon überzeugen können, wird es die Vor-\n\naussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu prüfen haben. Die Beklagte \n\nkannte aufgrund der Schreiben der Schuldnerin vom 28. April und 11. Mai 1999 \n\nund durch den unternommenen Vollstreckungsversuch die damalige \n\nZahlungsunfähigkeit. Sofern sich die Beklagte auf eine allgemeine Aufnahme \n\nder Zahlungen seitens der Schuldnerin vor den an sie erbrachten Leistungen \n\nberufen würde, so trüge sie dafür die Beweislast (vgl. BGHZ 149, 100, 109; \n\naaO 178, 188). \n\nFischer \n\nRaebel \n\nVill \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/ix-zr-155-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":18},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-28/ix-zr-155-03","retrieved":"2026-07-10 15:57:31.283774+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-28/ix-zr-155-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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