{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-27","aktenzeichen":"II ZB 17/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 3 Einer mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt werden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlän- gerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeß- kostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 17/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 Ha, 520 Abs. 2 Satz 3 \n\nEiner mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt \n\nwerden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlän-\n\ngerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch \n\nerst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten \n\ngestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeß-\n\nkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376). \n\nBGH, Beschluß vom 27. September 2004 - II ZB 17/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Konstanz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2004 \n\ndurch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und \n\nDr. Strohn \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom \n\n23. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nwegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung \n\ngegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landge-\n\nrichts Konstanz mit Sitz \n\nin Villingen-Schwenningen vom \n\n14. Februar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt \n\nund die Berufung als unzulässig verworfen worden ist. \n\nDem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. \n\nDie Sache wird zur weiteren Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 75.624,96 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger macht als Konkursverwalter einer GmbH (Gemeinschuldne-\n\nrin) gegen den Beklagten zu 1 als deren ehemaligen Gesellschafter und die \n\nBeklagte zu 2 als Mitverpflichtete aus einem Darlehen Zahlungsansprüche \n\nwegen ungerechtfertigter Bereicherung und Verstoßes gegen das Kapitalerhal-\n\ntungsgebot geltend; der Beklagte zu 1 verlangt im Wege der Widerklage vom \n\nKläger Schadensersatz. \n\nNachdem dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, hat das \n\nLandgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen das \n\nihnen am \n\n19. Februar 2002 zugestellte Landgerichtsurteil haben die erstinstanzlichen \n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers - die mit ihm in überörtlicher Sozietät ver-\n\nbundenen Rechtsanwälte E. und Partner - fristgerecht am 18. März 2002 \n\nBerufung eingelegt und zugleich angezeigt, daß sie den Kläger auch in der Be-\n\nrufungsinstanz vertreten. Auf ihren Antrag vom 16. April 2002 wurde die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist bis zum 19. Mai 2002 verlängert; die Beklagten wider-\n\nsprachen daraufhin vorsorglich einer weiteren Fristverlängerung. Am 10. Mai \n\n2002 zeigte Rechtsanwalt Dr. Er. als Mitglied der Sozietät B. und \n\nPartner die Vertretung des Klägers im Berufungsrechtszug an und teilte zu-\n\ngleich die Beendigung des Mandats der früheren Bevollmächtigten mit; außer-\n\ndem beantragte er - formal ordnungsgemäß - Prozeßkostenhilfe für den Kläger, \n\nwobei er darauf hinwies, zur Übernahme des Mandats nur unter der Vorausset-\n\nzung ihrer Bewilligung bereit zu sein. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um wei-\n\ntere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wurde im Hinblick auf die \n\nfehlende Zustimmung der Beklagten am 15. Mai 2002 zurückgewiesen. Nach-\n\ndem dem Kläger durch Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Juni 2002 \n\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Er. bewilligt worden \n\nwar, hat dieser durch Schriftsatz vom 10. Juli 2002 fristgerecht Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung begründet. Der \n\nBeklagte zu 1 hat mit am 30. September 2002 bei Gericht eingegangenem \n\nSchriftsatz Anschlußberufung gegen das Landgerichtsurteil eingelegt. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiederein-\n\nsetzungsantrag in den Beschlußgründen zurückgewiesen; zugleich hat es die \n\nKosten des Berufungsverfahrens dem Kläger und in der Annahme, der Beklagte \n\nzu 1 habe die Frist zur Anschließung versäumt, diesem nach Maßgabe des an-\n\nteiligen Mißerfolgs ihrer wechselseitigen Rechtsmittel auferlegt. \n\nGegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der Rechtsbe-\n\nschwerde, mit der er sein Berufungsbegehren weiterverfolgt. \n\nII. Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO) und auch im \n\nübrigen zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet, weil der Kläger ohne sein Ver-\n\nschulden gehindert war, seine Berufung innerhalb der bis zum 19. Mai 2002 \n\nverlängerten Berufungsbegründungsfrist zu begründen (§ 233 ZPO). \n\n1. Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung im wesentli-\n\nchen darauf gestützt, daß der Kläger - zumal selbst Rechtsanwalt - gehalten \n\ngewesen sei, das ihm bekannte Hindernis der Mittellosigkeit durch rechtzeitige \n\nStellung eines Prozeßkostenhilfeantrags schon während des Laufs der gesetz-\n\nlichen Berufungsbegründungsfrist auszuräumen, so daß es noch innerhalb der \n\nverlängerten Frist hätte beschieden und damit ein Wiedereinsetzungsverfahren \n\nhätte vermieden werden können. Das Untätigbleiben bis zum Anwaltswechsel \n\nwie auch die Beendigung des Mandats seiner ursprünglichen Bevollmächtigten \n\nlegten ein Verschulden an der Fristversäumung unbeschadet der Mittellosigkeit \n\nnahe. \n\n2. Diese Auffassung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Durch \n\ndie Überspannung der zeitlichen Anforderungen bewirkt sie für die im Sinne des \n\n§ 114 ZPO arme Partei eine unzumutbare Verkürzung der jedem Rechtsmittel-\n\nkläger eingeräumten Möglichkeit zur eingehenden Überlegung und sorgfältigen \n\nBegründung des Rechtsmittels. Damit hat das Oberlandesgericht dem Kläger \n\ndie Durchführung des Berufungsverfahrens in einer von höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung abweichenden Weise unzulässig erschwert und so dessen \n\nAnspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG \n\ni.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, \n\n281) verletzt. \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann \n\neine unbemittelte Partei, für die ein Anwalt zwar formularmäßig Berufung einge-\n\nlegt hat, ohne sie zu begründen, die aber keinen Prozeßbevollmächtigten hat, \n\nder gewillt ist, für sie weiter tätig zu werden, selbst am letzten Tag der Rechts-\n\nmittelbegründungsfrist noch ein Prozeßkostenhilfegesuch einreichen mit der \n\nFolge, daß die Berufung nicht deshalb verworfen werden darf, weil innerhalb \n\nder Begründungsfrist noch keine Berufungsbegründung eingereicht wurde \n\n(st.Rspr. seit BGHZ 38, 376, 377 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2003 \n\n- VIII ZB 80/03, BGH-Report 2004, 623 f.). Maßgebliche Erwägung für diese \n\nRechtsprechung ist, daß die Begründungsfrist auch dem mittellosen Rechtsmit-\n\ntelkläger die Möglichkeit sorgfältiger Begründung geben soll. Da die mittellose \n\nPartei häufig nur aufgrund eines eingehend vorbereiteten und begründeten Ge-\n\nsuchs mit einer Bewilligung der Prozeßkostenhilfe rechnen kann, würde für sie \n\nim Ergebnis diese Frist unzumutbar abgekürzt, wenn sie gezwungen wäre, das \n\nmit einer Begründung versehene Prozeßkostenhilfegesuch so zeitig vor Ablauf \n\nder Berufungsbegründungsfrist zu stellen, daß der beigeordnete Rechtsanwalt \n\nin der Lage ist, vor Fristablauf tätig zu werden und das Rechtsmittel zu begrün-\n\nden. Eine Abkürzung der Überlegungsfrist für die unbemittelte Partei läßt sich \n\num so weniger rechtfertigen, als die Gerichte wegen ihrer starken Belastung in \n\nder Regel gar nicht in der Lage sind, selbst über ein frühzeitig gestelltes Pro-\n\nzeßkostenhilfegesuch rechtzeitig vor Ablauf der Frist zu entscheiden. Vor allem \n\naber würde es zu erheblicher Rechtsunklarheit und -unsicherheit führen, wenn \n\ndie Gerichte für die Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs je nach der \n\nLage des Einzelfalls unterschiedliche Fristen berechnen würden; das Gebot der \n\nRechtssicherheit erfordert es daher, - ebenso wie bei der Rechtsmitteleinlegung \n\n(vgl. dazu: BGHZ 16, 1, 3 f.) - auf eine solche besondere Frist für die Beantra-\n\ngung der Prozeßkostenhilfe ganz zu verzichten und der unbemittelten Partei zu \n\ngestatten, ihr Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist einzu-\n\nreichen (BGHZ 38, 376, 378). \n\nVon diesen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen ist das Be-\n\nrufungsgericht in unzulässiger Weise schon dadurch abgewichen, daß es den \n\nKläger trotz der Verlängerung der Begründungsfrist für verpflichtet gehalten hat, \n\nden Prozeßkostenhilfeantrag bereits innerhalb der gesetzlichen Frist des § 520 \n\nAbs. 2 ZPO zu stellen, um so frühzeitig das Hindernis der Mittellosigkeit zu be-\n\nheben und ein Wiedereinsetzungsverfahren zu vermeiden. Mit dieser Vorverla-\n\ngerung der Pflicht zur Einleitung des Prozeßkostenhilfeverfahrens werden die \n\nvorstehenden Rechtsprechungsgrundsätze durchbrochen und wird die betref-\n\nfende mittellose Partei schlechter gestellt als ein nicht auf Prozeßkostenhilfe \n\nangewiesener Rechtsmittelkläger. \n\nb) Die vorliegende Besonderheit des Mandatswechsels innerhalb des \n\nLaufes der verlängerten Frist beseitigt die Ursächlichkeit (vgl. dazu auch BGH, \n\nBeschl. v. 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271) der Mittellosigkeit für \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht und rechtfertigt deshalb \n\nkeine Abweichung von dem genannten höchstrichterlichen Rechtsprechungs-\n\ngrundsatz. \n\nDas Berufungsgericht geht - insoweit zutreffend - selbst davon aus, daß \n\ndie (unverschuldete) Mittellosigkeit der vom Kläger verwalteten Vermögens-\n\nmasse (§ 116 ZPO) dafür ursächlich geworden ist, daß die Berufungsbegrün-\n\ndung durch ihren jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechts-\n\nanwalt Dr. Er. erst nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist \n\nerfolgen konnte, weil dieser - in zulässiger Weise - die Mandatsübernahme von \n\nder Gewährung der von ihm beantragten Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht \n\nhatte. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger hingegen ein Untätigbleiben bis \n\nzum Anwaltswechsel sowie die Beendigung des seinen früheren Bevollmächtig-\n\nten erteilten Mandats als verschuldete Umstände anlasten will, die die unver-\n\nschuldete Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Fristversäumung ausschlie-\n\nßen, ist dies - wie ausgeführt - von Rechtsirrtum beeinflußt. \n\nDarauf, daß das Berufungsgericht sich mit dem angefochtenen Beschluß \n\nzu seiner dem Prozeßkostenhilfegesuch stattgebenden Entscheidung in Wider- \n\nspruch gesetzt hat, weil es die Frage der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen \n\nim Rahmen der Bewilligung bejaht haben muß, kommt es nicht mehr an. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zb-17-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-27/ii-zb-17-03","retrieved":"2026-07-10 15:55:19.796563+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-27/ii-zb-17-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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