{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"IXa ZB 58/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 58/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Boetticher, v. Lienen, die Richterin Roggenbuck \n\nund den Richter Zoll \n\nam 24. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Februar \n\n2004 - Az: 3 T 208/04 - und Ziffer II. des Beschlusses des \n\nAmtsgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 2003 aufgehoben. \n\n Dem Schuldner wird für das Erinnerungsverfahren gegen den \n\nBeschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Chemnitz \n\nvom 6. November 2003 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechts-\n\nanwalt Ulrich Rosentritt aus Chemnitz beigeordnet. \n\n2. Dem Schuldner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren ge-\n\ngen den oben genannten Beschluß der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Chemnitz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechts-\n\nanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus \n\nzwei vollstreckbaren Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung we-\n\ngen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amts-\n\ngericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem der pfändungs-\n\nfreie Betrag mit monatlich 750,00 € bestimmt wurde. A uf die Erinnerung der \n\nGläubigerinnen setzte das Amtsgericht die Pfändungsfreigrenze auf 558,00 € \n\nfest, wobei es den notwendigen Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz gemäß § 22 BSHG \n\nin Höhe von zweimal 279,00 € errechnete. Das Landgericht\n\n wies die vom \n\nSchuldner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit Be-\n\nschluß vom 14. Februar 2003 zurück. \n\nIm August 2003 hat der Schuldner Erinnerung eingelegt und eine Erhö-\n\nhung der Pfändungsfreigrenze des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO beantragt. Zur \n\nBegründung hat er ausgeführt, daß seit 1. Juli 2003 der Sozialhilferegelsatz \n\n282,00 € betrage und schon deshalb der pfändungsfreie B etrag auf 564,00 € \n\n(zweimal 282,00 €) anzuheben sei. Außerdem stehe die En tscheidung über die \n\nPfändungsfreigrenze nicht \n\nin Einklang mit der \n\ninzwischen ergangenen \n\nGrundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der dem Schuldner bei \n\nder erweiterten Pfändung wegen Unterhaltsansprüche als notwendiger Unter-\n\nhalt gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 in der Regel der notwendige Lebensunterhalt \n\nim Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleiben \n\nmüsse (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34). \n\nDaraufhin hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluß vom 6. No-\n\nvember 2003 den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners wegen des geän-\n\nderten Sozialhilferegelsatzes auf 564,00 € festgesetzt und \"alle übrigen Be-\n\nstimmungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\" aufrechterhalten. \n\nMit Beschluß vom 22. Dezember 2003 hat die Amtsrichterin die Erinnerung des \n\nSchuldners gegen den Beschluß der Rechtspflegerin und seinen Antrag auf \n\nBewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Erinnerungsverfahren zurückgewie-\n\nsen. Die Rechtsmittel des Schuldners gegen die Hauptsacheentscheidung so-\n\nwie die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe blieben vor dem Landgericht ohne \n\nErfolg. Gegen beide Entscheidungen wendet sich der Schuldner mit den je-\n\nweils zugelassenen Rechtsbeschwerden. Gegenstand dieses Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens ist die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Erinne-\n\nrungsverfahren. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. \n\nZwar kann die Rechtsbeschwerde im Verfahren über die Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe nur wegen solcher rechtlichen Probleme zugelassen wer-\n\nden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen, nicht \n\naber wegen der Frage, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Er-\n\nfolg bietet. Denn es ist Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wenn die Rechtsver-\n\nfolgung Probleme aufwirft, die einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Wird \n\njedoch - wie hier - die Rechtsbeschwerde rechtsfehlerhaft zugelassen, ist das \n\nRechtsbeschwerdegericht nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO daran gebunden (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127 und \n\nv. 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, AGS 2003, 213). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\na) Das Landgericht hat unter Verweisung auf die Gründe seiner Haupt-\n\nsacheentscheidung (Az: 3 T 173/04) eine Erfolgsaussicht für das Erinnerungs-\n\nverfahren mit der Begründung verneint, es hätten sich die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-\n\nmens nicht im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO geändert. Eine andere rechtliche \n\nBeurteilung der Umstände, über die das Landgericht mit Beschluß vom 14. Fe-\n\nbruar 2003 abschließend entschieden habe, sei ihm wegen der Bindungswir-\n\nkung nach § 318 ZPO verwehrt. Der Schuldner bewerte die unverändert ge-\n\nbliebenen Umstände unter Hinweis auf die Grundsatzentscheidung des \n\nBundesgerichtshofs lediglich rechtlich anders, was eine Abänderung nicht \n\nzulasse. \n\nb) Das Beschwerdegericht hat für den Antrag des Schuldners auf Erhö-\n\nhung des pfändungsfreien Betrages zu Unrecht eine hinreichende Aussicht auf \n\nErfolg (§ 114 ZPO) verneint. \n\nDiese ist im Regelfall bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung \n\nin der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen \n\nabhängt. Das Prozeßkostenhilfeverfahren will nämlich den Rechtsschutz nicht \n\nselbst bieten, sondern lediglich zugänglich machen. Die im Streitfall zu ent-\n\nscheidende Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine höchst-\n\nrichterliche Grundsatzentscheidung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850g ZPO \n\ndie Abänderung der festgesetzten Pfändungsfreigrenze rechtfertigt, ist in der \n\nRechtsprechung bislang ungeklärt und als schwierig anzusehen. Davon ist das \n\nBeschwerdegericht selbst ausgegangen, weil es - wie sich aus der Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung ergibt - der Ansicht \n\nist, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder daß die Fortbil-\n\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \n\nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nachdem der Schuld-\n\nner nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten \n\nder Prozeßführung nicht aufbringen kann, hätte das Beschwerdegericht unter \n\ndiesen Umständen Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n21. November 2002 - V ZB 40/02, NJW 2003, 1126, 1127; v. 19. Dezember \n\n2002 - III ZB 33/02, NJW 2003, 1192; v. 27. Februar 2003 - III ZB 29/02, AGS \n\n2003, 213; v. 17. März 2004 - XII ZB 192/02). \n\nIII. \n\nDem Schuldner ist, weil auch insoweit die persönlichen und wirtschaftli-\n\nchen Voraussetzungen vorliegen, Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkostenhilfever- \n\nfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (vgl. BGHZ 91, 311), \n\nsteht nicht entgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - III ZB 33/02, \n\nNJW 2003, 1192). \n\nFischer Boetticher v. Lienen \n\n Roggenbuck Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-24/ixa-zb-58-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-24/ixa-zb-58-04","retrieved":"2026-07-10 15:55:27.295644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-24/ixa-zb-58-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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