{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"IXa ZB 115/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO §§ 57, 58 Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Voll- streckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen denselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbestand ableiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 115/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBRAGO §§ 57, 58 \n\nWird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber eine einheitliche Voll-\n\nstreckungsmaßnahme zum Gegenstand (hier: wiederholte Vorpfändung gegen \n\ndenselben Drittschuldner), kann der Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen \n\nzusätzlichen Gebührentatbestand ableiten. \n\nBGH, Beschluß vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04 - LG Ingolstadt \n\nAG Pfaffenhofen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher und die Richterinnen Dr. Kessal-\n\nWulf und Roggenbuck \n\nam 24. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 5. Mai 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Pfaffenhofen \n\nan der Ilm vom 27. Oktober 2003 wird in der Hauptforderung da-\n\nhin geändert, daß die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstat-\n\ntenden Kosten auf 1.036,80 € festgesetzt werden. \n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nWert: 573,96 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Gläubiger betreibt aus einem gegen die Schuldnerin erwirkten Titel \n\ndie Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 15.318,30 € nebst \n\nZinsen. Er ließ den Drittschuldnern durch den Gerichtsvollzieher vorläufige \n\nZahlungsverbote zustellen; eine Pfändung der Forderungen der Schuldnerin \n\nwurde nachfolgend nicht bewirkt. Gegen die beiden Vorpfändungen gegenüber \n\nder Drittschuldnerin zu 1 legte die Schuldnerin mit Datum vom 10. Januar und \n\n15. Januar 2003, gegen die Vorpfändung gegenüber der Drittschuldnerin zu 2 \n\nmit Datum vom 21. Januar 2003 Erinnerung ein. Weitere Vorpfändungen gegen \n\ndie Drittschuldner erfolgten am 10. Februar 2003; dagegen wandte sich die \n\nSchuldnerin mit ihrer Erinnerung vom 24. Februar 2003. Das Amtsgericht er-\n\nklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig und hob die vorläufigen Zah-\n\nlungsverbote auf; die hiergegen gerichtete Beschwerde des Gläubigers wurde \n\nzurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens \n\nwurden jeweils dem Gläubiger auferlegt. Die Schuldnerin stellte für die Erinne-\n\nrungen vom 10. Januar, 15. Januar und 21. Januar 2003 Kostenfestsetzungs-\n\nanträge, in denen jeweils eine 3/10-Gebühr gemäß §§ 11, 57 Abs. 1 Satz 1 \n\nBRAGO geltend gemacht wurde. Daneben stellte sie einen Kostenfestset-\n\nzungsantrag für das Beschwerdeverfahren mit dem Ansatz einer 5/10-Gebühr \n\ngemäß §§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. \n\nDas Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsanträgen in vollem Umfang \n\nentsprochen und die vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten \n\nauf insgesamt 1.323,78 € festgesetzt. Die Beschwerde des Gl äubigers ist ohne \n\nErfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit seiner zugelassenen Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat - unter Bezugnahme auf die Rechtspre-\n\nchung des Oberlandesgerichts Köln (Rpfleger 2001, 149) - ausgeführt: \n\nIn der Zwangsvollstreckung sei die Abgrenzung, ob es um eine oder \n\nmehrere Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne gehe, gemäß § 58 \n\nAbs. 1 BRAGO nach der Anzahl der Vollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen; \n\ndiese Bestimmung sei gegenüber § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO vorrangig. Der \n\nRechtsanwalt erhalte die Gebühr auch dann mehrmals, wenn er aufgrund eines \n\neinheitlichen Auftrages tätig werde, in dessen Erfüllung jedoch zur Einleitung \n\nder Zwangsvollstreckung mehrere Anträge stelle oder - wie hier - mehrere Vor-\n\npfändungen veranlasse. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erinnerungen ge-\n\ngen die einzelnen Vorpfändungen zu einem Erinnerungsverfahren und später \n\nzu einem einheitlichen Beschwerdeverfahren zusammengeführt worden seien. \n\nDem sei bereits dadurch Rechnung getragen, daß im Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluß für das Beschwerdeverfahren nur eine einheitliche 5/10-Gebühr in An-\n\nsatz gebracht werde. \n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, es sei ausschließlich auf den \n\ndem Rechtsanwalt erteilten Auftrag abzustellen. Liege mehreren Vorpfändun-\n\ngen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern ein einheitlicher Auftrag zugrun-\n\nde, handele es sich um eine einheitliche Angelegenheit, die auch nur eine Ge-\n\nbühr nach § 57 Abs. 1 BRAGO auslöse. \n\n2. Beide Standpunkte berücksichtigen nicht hinreichend, daß für die vom \n\nGläubiger angegriffene Kostenfestsetzung allein zu prüfen ist, welche anwaltli-\n\nchen Gebühren zugunsten des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin \n\nangefallen sind, der für diese die Erinnerungen geführt hat. Ob die Tätigkeit \n\ndes Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers auf einem einheitlichen - und \n\numfassenden - Vollstreckungsauftrag beruht und er deshalb gebührenrechtlich \n\nnur in einer Angelegenheit tätig geworden ist, ist für das vorliegende Verfahren \n\nvon nachgeordneter Bedeutung; einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte \n\nes unter diesem Gesichtspunkt nicht bedurft. \n\na) Dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin steht die Gebühr \n\nnach § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zu, weil er diese in der Zwangsvollstreckung \n\nvertreten hat. Durch die 3/10-Gebühr wird seine gesamte Tätigkeit abgegolten, \n\nsofern sie die gleiche Angelegenheit betrifft (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, \n\nBundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl., § 57 Rn. 24, 28). Ob \n\nvon einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, beurteilt sich nach \n\n§ 58 Abs. 1 BRAGO. In der Zwangsvollstreckung gilt jede Vollstreckungsmaß-\n\nnahme zusammen mit den durch sie vorbereiteten Vollstreckungshandlungen \n\nbis zur Befriedigung des Gläubigers als eine Angelegenheit. Dazu hat der Se-\n\nnat entschieden, daß grundsätzlich die gesamten zu einer bestimmten Voll-\n\nstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammen-\n\nhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis \n\nzur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluß der Voll-\n\nstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bilden. Dabei stehen die \n\nEinzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal einge-\n\nleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen (Senatsbe-\n\nschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, Rpfleger 2004, 250 unter II \n\n3). \n\nb) Für die gegenüber der Drittschuldnerin zu 1 ausgebrachten beiden \n\nVorpfändungen ist ein solcher innerer Zusammenhang zu bejahen. Die Be-\n\nnachrichtigung der Drittschuldnerin durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 845 \n\nAbs. 1 ZPO ist nur deshalb wiederholt worden, weil der Gläubiger nicht binnen \n\neines Monats die Pfändung der Forderung erreicht hatte, so daß der ersten \n\nVorpfändung nicht die Wirkung eines Arrestes zukommen konnte (§ 845 Abs. 2 \n\nZPO). In der zweiten Pfändungsankündigung war daher lediglich die Fortset-\n\nzung der einmal begonnenen Vollstreckungsmaßnahme zu sehen. Sie hatte \n\nunverändert zum Ziel, den zwangsweisen Zugriff auf eine bestimmte Forderung \n\nder Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin vorzubereiten, um daraus wegen \n\ndes titulierten Anspruchs Befriedigung zu suchen. \n\nAnders verhält es sich mit der Pfändungsankündigung, die gegenüber \n\ndem Drittschuldner zu 2 erfolgt ist. Sie beinhaltet eine eigenständige Voll-\n\nstreckungmaßnahme, mit der die Pfändung einer weiteren Forderung der \n\nSchuldnerin gegenüber einem anderen Drittschuldner vorbereitet worden ist. \n\nDer erforderliche innere Zusammenhang fehlt, was sich schon daran zeigt, daß \n\nbeide Vollstreckungsmaßnahmen unabhängig voneinander zur Befriedigung \n\ndes Gläubigers hätten führen können. \n\nc) Zu der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme gehört auf seiten des \n\nSchuldners die Erinnerung, mit der er sich gemäß § 766 ZPO gegen die Art \n\nund Weise der Zwangsvollstreckung wendet \n\n(vgl. Riedel/Sußbauer/ \n\nFraunholz/Keller/Schneider, Bundesgebührenordnung \n\nfür Rechtsanwälte, \n\n8. Aufl., § 58 Rn. 12). Wird die Erinnerung wiederholt eingelegt, hat sie aber \n\neine Vollstreckungshandlung zum Gegenstand, die als Teil derselben Voll-\n\nstreckungsmaßnahme im Sinne des § 58 Abs. 1 BRAGO anzusehen ist, kann \n\nder Verfahrensbevollmächtigte daraus keinen zusätzlichen Gebührentatbe-\n\nstand ableiten. Er hat die Gebühr erst dann mehrfach verdient, wenn der für \n\nden Schuldner eingelegte Rechtsbehelf eine anderweitige Vollstreckungsmaß-\n\nnahme des Gläubigers betrifft. Das läßt sich zusätzlich aus § 61 BRAGO be-\n\ngründen. Für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Ko-\n\nstenansatz ist in § 61 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine besondere 5/10-Gebühr vorge-\n\nsehen; auch diese fällt jedoch nach § 61 Abs. 2 BRAGO in derselben Angele-\n\ngenheit nur einmal an. \n\nDie vom Gläubiger an die Schuldnerin zu erstattenden Kosten sind dem-\n\nnach dahin festzusetzen, daß neben der 5/10-Gebühr für das Beschwerdever-\n\nfahren die 3/10-Gebühr des § 57 Abs. 1 Satz 1 BRAGO zweifach in Ansatz zu \n\nbringen ist, und zwar für die Erinnerungen vom 10. Januar und 15. Januar 2003 \n\neinerseits und für die Erinnerung vom 21. Januar 2003 andererseits. \n\nFischer Raebel Boetticher \n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-24/ixa-zb-115-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 845","ref_norm":"845","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-24/ixa-zb-115-04","retrieved":"2026-07-10 15:56:52.606990+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-24/ixa-zb-115-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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