{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"VII ZB 43/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 43/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des \n\n27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober \n\n2003 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts ist dem Be-\n\nklagten am 10. April 2003 zugestellt worden. Mit Telefax vom 11. Juni 2003 hat \n\nder Beklagte beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis Montag, den \n\n14. Juli 2003 zu verlängern. Zuvor hatte er am 10. Juni 2003 mit der Geschäfts-\n\nstelle des Berufungsgerichts ein Telefongespräch geführt, dessen Inhalt umstrit-\n\nten ist. Die Fristverlängerung ist am 12. Juni 2003 bewilligt worden; die Beru-\n\nfungsbegründung ist am 14. Juli 2003 bei Gericht eingegangen. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Versäumung der Frist zur Begründung der \n\nBerufung angenommen, hat die hierzu beantragte Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand nicht gewährt und die Berufung des Beklagten verworfen. Dagegen \n\nwendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), im übrigen jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). Ein Zulassungsgrund ist nicht dargetan. \n\nDie Auffassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, die angegriffene \n\nEntscheidung sei objektiv willkürlich, weil das Berufungsgericht den Vortrag des \n\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten nicht ausreichend zur Kenntnis ge-\n\nnommen und dadurch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ver-\n\nletzt habe. Zum einen kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde benannten \n\nVortrag nicht an, zum anderen hat das Berufungsgericht sich mit ihm auseinan-\n\ndergesetzt. \n\nEin Antrag auf Fristverlängerung ist schriftlich anzubringen (BGH, Be-\n\nschluß vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300; Beschluß vom \n\n22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97, NJW 1998, 1155). Der schriftliche Antrag des \n\nBeklagten ist erst nach Fristablauf am 11. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. \n\nDamit war die angegriffene Entscheidung rechtskräftig. Eine Fristverlängerung \n\nfür die Begründung der Berufung kam nicht mehr in Betracht. Die gleichwohl am \n\n12. Juni 2003 ausgesprochene Fristverlängerung ging ins Leere und war wir-\n\nkungslos (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, BGHZ \n\n116, 377). \n\nDie dementsprechend unbeachtliche Behauptung des Beklagten, sein \n\nProzeßbevollmächtigter habe bereits am 10. Juni 2003 telefonisch die Fristver-\n\nlängerung beantragt, hat sich überdies nach der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht bestätigt. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen \n\nRügen zielen lediglich auf eine abweichende Würdigung der Umstände, ohne \n\neinen die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigenden Grund darzutun. \n\nAuch mit dem gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngerichteten Vortrag zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund auf. \n\nDressler \n\nThode \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/vii-zb-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/vii-zb-43-03","retrieved":"2026-07-10 15:54:05.551114+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-23/vii-zb-43-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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