{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"IX ZB 215/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 215/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 23. September 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2003 wird als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n172.875,90 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer weitere Beteiligte wurde durch Beschluß des Amtsgerichts vom \n\n13. Februar 2001 zum vorläufigen, mit Beschluß vom 26. April 2001 zum end-\n\ngültigen Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin \n\nbestellt. Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begehrte er den \n\n2,9-fachen Satz der Regelvergütung in Höhe von 601.094,86 DM, insgesamt \n\n1.743.175,10 DM (= 891.271,28 €). Der Wert des Vermö gens, den er zum Zeit-\n\npunkt der Beendigung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwalte-\n\nte, betrug 27.279.743,16 DM. Darin enthalten war der Wert von Aus- und Ab-\n\nsonderungsrechten in Höhe von mindestens 19.758.886,75 DM. \n\nDas \n\nAmtsgericht \n\nhat \n\ndie \n\nVergütung \n\nauf \n\n718.395,38 € \n\n(= 1.405.059,20 DM) zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat die Erhö-\n\nhungsfaktoren wie beantragt berücksichtigt mit Ausnahme der Positionen \"Aus- \n\nund Absonderungsrechte\" und \"fehlende Personalbuchhaltung\". Die vom Insol-\n\nvenzverwalter gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist oh-\n\nne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren wei-\n\nter, für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte und für die fehlende \n\nPersonalbuchhaltung die beantragten Zuschläge zu erhalten. \n\nII. \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 \n\nInsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache weder \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die Rechtsbeschwerde sieht es als rechtsgrundsätzlich an, welche \n\nnäheren Anforderungen an ein \"nennenswertes Befassen\" des Insolvenzver-\n\nwalters im Hinblick auf mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Sachen im \n\nSinne des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2000 (BGHZ 146, 165) zu \n\nstellen sind. \n\nDie Abgrenzung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Einzelfall nach \n\nArt, Dauer und Umfang im Hinblick auf die mit Ab- und Aussonderungsrechten \n\nbelasteten Sachen ist auch hinsichtlich der Frage, ob eine \"nennenswerte Tä-\n\ntigkeit\" vorliegt, Aufgabe tatrichterlicher Würdigung des Leistungsbildes im Ein-\n\nzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. \n\n8. Mai 2003 - IX ZB 445/02, ZIP 2003, 1260). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts beruhe auf einem grundsätzlich fehlerhaften Verständnis der insolvenz-\n\nrechtlichen Vergütungsregelungen, soweit es annimmt, der erhebliche oder \n\nbesondere Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hinsicht-\n\nlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände rechtferti-\n\nge keinen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. \n\nAuch insoweit wirft die Rechtsbeschwerde keine Frage auf, die Anlaß zu \n\neiner Leitentscheidung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO gibt. \n\nDer Senat hat die Frage im Beschluß vom 14. Dezember 2000 bereits \n\nentschieden. Bemißt sich der für den vorläufigen Insolvenzverwalter zu errech-\n\nnende Gebührensatz aufgrund einer Wertberechnung, die wie im vorliegenden \n\nFall in beträchtlichem Umfang auch aus- und absonderungsbelastete Gegen-\n\nstände umfaßt, so ist regelmäßig ein Abschlag geboten, wenn die Bearbeitung \n\nder Aus- und Absonderungsrechte nicht einen erheblichen Teil der Tätigkeit \n\ndes vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht hat. Ein Zuschlag kann dem \n\nvorläufigen Insolvenzverwalter in diesem Fall allein für die Bearbeitung der \n\nAus- und Absonderungsrechte nicht zustehen (BGHZ 146, 165, 177). Nachdem \n\ndas Beschwerdegericht keinen Abschlag vorgenommen hat, hat es dem \n\nRechtsbeschwerdeführer insoweit die höchstmögliche Vergütung bewilligt. \n\n3. Unvollständige oder unzureichende Buchhaltung, auch Personal-\n\nbuchhaltung, kann einen Zuschlag rechtfertigen, wenn nicht lediglich kleinere \n\nMängel vorliegen (MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 15; Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72). Amts- und Landgericht haben einen \n\nZuschlag für fehlende Buchhaltung im vorliegenden Fall für angemessen ange-\n\nsehen, ihn aber zusammen für fehlende Finanz- und Personalbuchhaltung auf \n\n0,5 des Regelsatzes bemessen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-\n\nden. Ob das Insolvenzgericht zwei einzelne Zuschläge festlegt oder diese zu-\n\nsammenfaßt, liegt in seinem Ermessen. Ein einheitlicher Zuschlag bei insge-\n\nsamt fehlender oder unzureichender Buchhaltung liegt nahe. Die konkrete Be-\n\nmessung der angemessenen Höhe des Zuschlags ist Aufgabe tatrichterlicher \n\nWürdigung. Sie läßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nFischer Raebel Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zb-215-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zb-215-03","retrieved":"2026-07-10 15:55:56.558877+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-23/ix-zb-215-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-09-23","dockets":["IX ZB 215/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.09.2004 – IX ZB 215/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/ix-zb-215-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 8. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2003 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n\n172.875,90 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"InsVV/3","law":"InsVV","abbreviation":"InsVV","ref":"3","label":"§ 3 InsVV","mentions":2},{"id":"InsO/7","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"7","label":"§ 7 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NZI 2004, 665","basis":"cited_by_decisions","votes":10}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:55:56.558877+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}