{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"II ZR 334/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"LwAnpG § 42; GenG §§ 51, 87, 88, 90, 91; AktG §§ 241, 243 a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mit- glieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämt- licher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen. b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG. c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsge- mäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt wer- den oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt ge- macht wird. d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußge- genstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußge- genstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemä- ßer Beurteilung erforderlich sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 334/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n20. September 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nLwAnpG § 42; GenG §§ 51, 87, 88, 90, 91; AktG §§ 241, 243 \n\na) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in \n\nLiquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der \n\nSchulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mit-\n\nglieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämt-\n\nlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß \n\ndie Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 \n\nLwAnpG Gebrauch machen. \n\nb) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG. \n\nc) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsge-\n\nmäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt wer-\n\nden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt ge-\n\nmacht wird. \n\nd) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußge-\n\ngenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß \n\nanfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in \n\neinem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußge-\n\ngenstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemä-\n\nßer Beurteilung erforderlich sind. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 334/02 - Thüringer OLG in Jena \n\nLG Mühlhausen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 5. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht \n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. November 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger \n\nist Mitglied der beklagten \n\nlandwirtschaftlichen Pro- \n\nduktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation. Auf einer von der Beklagten und \n\neiner \n\nanderen \n\nLPG \n\nabgehaltenen \n\ngemeinsamen Vollversammlung \n\nam 20. Dezember 1990 war beschlossen worden, die beiden LPG'en \n\nzusammenzuschließen und sie auf die Streithelferin der Beklagten, \n\ndie A. mbH & Co. KG, und deren persönlich haftende Gesellschafterin zu über-\n\ntragen. Mit Urteil \n\nvom 7. November 1997 \n\nstellte der Landwirt- \n\nschaftssenat des Bundesgerichtshofs fest, daß diese Umwandlung unwirksam \n\nwar und die Beteiligten LPG'en als \"unerkannte\" Liquidationsgesellschaften \n\nfortbestehen (BGHZ 137, 134). Daraufhin schlossen die Liquidatoren der Be-\n\nklagten mit der Streithelferin am 10. März 1999 einen notariell beurkundeten \n\nUnternehmenskaufvertrag, mit dem das gesamte Vermögen der Beklagten mit \n\nWirkung zum 1. Januar 1991 auf die Streithelferin übertragen wurde. Die Streit-\n\nhelferin verpflichtete sich in dem Vertrag, sämtliche Verbindlichkeiten der Be-\n\nklagten zu übernehmen, den Mitgliedern der Beklagten Kommanditbeteiligun-\n\ngen zu gewähren und 40 Arbeitsplätze für die Dauer von zehn Jahren zu erhal-\n\nten. Im übrigen enthält der Vertrag in Abschnitt B IV § 5 die folgende Bestim-\n\nmung: \n\n\"Der Vertrag soll von der Generalversammlung der LPG bestätigt wer-\n\nden. Die Liquidatoren sind verpflichtet, unverzüglich eine Generalver-\n\nsammlung einzuberufen ... Erfolgt eine solche Generalversammlung \n\nnicht bis zum 30. Juni 1999, so gilt die Genehmigung als erteilt.\" \n\nDie Liquidatoren luden die Mitglieder der Beklagten - ob alle Mitglieder, \n\nist streitig - schriftlich zu einer Vollversammlung am 24. März 1999 ein. Als \n\nTagesordnungspunkt kündigten sie u.a. die Beschlußfassung über den Unter-\n\nnehmenskaufvertrag an. In der Vollversammlung wurde mit 212 Ja-Stimmen \n\nund 7 Nein-Stimmen der Beschluß gefaßt, den Unternehmenskaufvertrag zu \n\nbestätigen und zu genehmigen. Der Kläger übergab dem Protokollführer einen \n\nschriftlichen Widerspruch gegen diesen Beschluß. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger beantragt, den Beschluß für nichtig zu \n\nerklären, hilfsweise festzustellen, daß der Beschluß nichtig ist, äußerst hilfswei-\n\nse festzustellen, daß der Beschluß unwirksam ist. Beide Vorinstanzen haben \n\ndie Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Klage zu-\n\nlässig ist. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \n\nDie Revisionserwiderung hält insoweit die gegenteilige Auffassung des \n\nLandgerichts für zutreffend, die Wirksamkeit des Vertrages, den die Vollver-\n\nsammlung genehmigt habe, sei von dieser Genehmigung nicht abhängig gewe-\n\nsen, deshalb sei der angefochtene Beschluß im Falle seiner Unwirksamkeit so \n\nzu behandeln, als sei er gar nicht gefaßt worden, und folglich fehle der Anfech-\n\ntungs- und Nichtigkeitsklage das Rechtsschutzbedürfnis. Das Berufungsgericht \n\ngeht demgegenüber davon aus, daß der bloße Vortrag des Klägers, er sei \n\ndurch den Unternehmenskaufvertrag in seinen Rechten verletzt worden, ein \n\nRechtsschutzbedürfnis für die Klage begründe. Dem ist im Ergebnis zu folgen. \n\nWie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die gesellschafts-\n\nrechtliche Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage als Instrument zur Kontrolle der \n\nGesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns einer Kapitalgesellschaft aus-\n\ngestaltet und in die Hände der Gesellschafter gelegt, so daß sich das Rechts-\n\nschutzbedürfnis für eine solche Klage bereits daraus ergibt, daß ihre Erhebung \n\nder Herbeiführung eines Gesetz und Satzung entsprechenden Rechtszustan-\n\ndes dient (BGHZ 43, 261, 265 f.; 70, 117, 118; 107, 296, 308). Inwieweit davon \n\nAusnahmen zu machen sind, wenn sich der angefochtene Beschluß aus be-\n\nsonderen Gründen auf das Verhalten der Organe nicht auswirken kann (dazu \n\nBGHZ 21, 354, 356 und Sen.Urt. v. 17. September 1964 - II ZR 136/62, WM \n\n1964, 1188, 1191), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. \n\nDieser Ausnahmefall liegt hier nicht vor. \n\nII. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage - nach \n\ndem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des \n\nKlägers - auch begründet. \n\n1. Der Beschluß der Vollversammlung vom 24. März 1999 ist in entspre-\n\nchender Anwendung der §§ 241 ff. AktG (vgl. BGHZ 70, 384, 387; 126, 335, \n\n338) nichtig. \n\na) Allerdings bedurfte die Entscheidung, das Vermögen der LPG nicht in \n\nGeld umzusetzen, sondern gegen Übernahme der Verbindlichkeiten und Ein-\n\nräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der bisherigen Mitglieder der \n\nLPG zu veräußern, entgegen der Auffassung der Revision nicht der Zustim-\n\nmung sämtlicher Mitglieder der LPG. Sie konnte vielmehr von der Vollversamm-\n\nlung durch Mehrheitsbeschluß getroffen werden. Ob dafür analog § 16 Abs. 2 \n\nGenG eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich \n\nwar, kann offen bleiben. Diese Mehrheit ist hier erreicht worden. \n\naa) Im Recht der eingetragenen Genossenschaften, auf das § 42 \n\nLwAnpG verweist, gilt zwar der Grundsatz, daß bei einer Liquidation das Ver-\n\nmögen der Genossenschaft nach Beendigung der laufenden Geschäfte und \n\nErfüllung der Verbindlichkeiten \"in Geld\" umzusetzen und dieses Geld unter den \n\nGenossen zu verteilen ist, § 88 Satz 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 GenG. Davon kann \n\naber abgewichen werden. So ist es zulässig, im Rahmen der Liquidation das \n\nUnternehmen der Genossenschaft an eine andere Gesellschaft zu veräußern \n\nund dabei als Gegenleistung keinen Kaufpreis in Geld zu vereinbaren, sondern \n\neine Beteiligung der Genossen an der als Käuferin auftretenden Gesellschaft \n\nnach dem Verhältnis der Anteile an der Genossenschaft. Streitig ist lediglich die \n\nFrage, ob von dem Gebot der Versilberung des Gesellschaftsvermögens nur \n\nmit Zustimmung sämtlicher Genossen abgewichen werden kann (so Müller, \n\nGenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 4; ebenso für die LPG OLG Dresden, Beschl. v. 5. Juli \n\n2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451, 457 f. unter Hinweis auf die Leitbil-\n\nder der §§ 88, 91 GenG, § 42 LwAnpG) oder ob dafür ein Mehrheitsbeschluß \n\nder Generalversammlung genügt (so Beuthien, GenG 13. Aufl. § 88 Rdn. 4; \n\nSchaffland in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland, GenG 33. Aufl. § 88 Rdn. 3; \n\nRöhrich in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich, GenG 2. Aufl. § 88 Rdn. 5). Die \n\ngleiche Frage stellt sich auch bei der Liquidation einer Aktiengesellschaft nach \n\n§ 268 Abs. 1, § 271 Abs. 1 AktG (für Mehrheitsbeschluß RGZ 62, 56, 58; 124, \n\n279, 300; Wiedemann in: Großkomm.z.AktG 3. Aufl. § 268 Anm. 5; Kraft in: \n\nKölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 7; dagegen Schlegelberger/ \n\nQuassowski, AktG 3. Aufl. 1939, § 209 Rdn. 7 - außer bei Verschmelzung; \n\nHüffer in: Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 268 Rdn. 19 f. unter Bezug auf § 23 \n\nAbs. 5 AktG) und bei der Liquidation einer GmbH nach §§ 70, 72 GmbHG (für \n\nMehrheitsbeschluß Hachenburg/Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 70 Rdn. 18, § 72 \n\nRdn. 17; dagegen Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 70 Rdn. 14; Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 70 Rdn. 11 f.; Schulze-Osterloh in: Baumbach/ \n\nHueck, GmbHG 17. Aufl. § 72 Rdn. 11; Meyer-Landrut, GmbHG § 72 Rdn. 9). \n\nDie Frage braucht im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich entschieden \n\nzu werden. Jedenfalls bei der Abwicklung einer LPG bedarf es nicht der Zu-\n\nstimmung sämtlicher Mitglieder, wenn statt der Versilberung des LPG-\n\nVermögens das Unternehmen auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung \n\nvon Anteilsrechten übertragen werden soll. Diese Auffassung hat bereits der \n\nLandwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß vom 8. Mai \n\n1998 vertreten (BLw 39/97, ZIP 1998, 1207, 1208; a.A. OLG Dresden, Beschl. \n\nv. 5. Juli 2001 - WLw 1387/00, NL-BzAR 2001, 451). Der erkennende Senat \n\nschließt sich dem an. \n\nMaßgeblich dafür ist die Zielsetzung des Landwirtschaftsanpassungsge-\n\nsetzes. Nach §§ 1, 3 LwAnpG sollen mit diesem Gesetz die Voraussetzungen \n\ndafür geschaffen werden, daß leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirt-\n\nschaftsbetriebe auf der Grundlage von Privateigentum wiederhergestellt wer-\n\nden. Dazu konnte die LPG gem. § 4 LwAnpG ihr Vermögen teilen und die Teile \n\nunter Auflösung ohne Abwicklung auf andere, von ihr dadurch gegründete neue \n\nRechtsträger gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten an \n\ndie Mitglieder der LPG übertragen. Sie konnte sich auch gem. §§ 23 ff. LwAnpG \n\ndurch Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft, eine Personenge-\n\nsellschaft oder eine Kapitalgesellschaft umwandeln gegen Beteiligung ihrer Mit-\n\nglieder an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vor-\n\nschriften. Schließlich konnte sie gem. § 41 LwAnpG ihre Auflösung beschließen \n\n- ab dem 1. Januar 1992 war sie gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 LwAnpG von Geset-\n\nzes wegen aufgelöst. Für diese Maßnahmen war gem. § 7 Abs. 2, § 25 Abs. 2 \nLwAnpG jeweils ein Beschluß der Vollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 \n\nder abgegebenen Stimmen und der abgegebenen Stimmen der Grundstücksei-\n\ngentümer und sonstiger Inventareinbringer, die Mitglieder der LPG waren, er-\n\nforderlich. \n\nAus diesen Regelungen ergibt sich, daß der Zweck des Gesetzes nicht \n\ndarin besteht, die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Ver-\n\nsilberung ihres Vermögens zu zerschlagen. Sie sollten vielmehr unter Weiterbe-\n\nteiligung ihrer Mitglieder in leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe mit einer \n\ndafür passenden Rechtsform überführt werden auf der Grundlage einer gerech-\n\nten Vermögensverteilung und einer freien unternehmerischen Entscheidung \n\n(Wenzel, AgrarR 2000, 349, 350; Bayer, ZGR 1998, Sonderheft 14, S. 22, \n\n31 ff.; Arlt/Schramm, Landwirtschaftsanpassungsgesetz 1990, S. 7 ff.). Diese \n\nZielsetzung rechtfertigt es, auch noch im Rahmen der Abwicklung das Interesse \n\nder Mehrheit an dem Fortbestand des Betriebes nicht hinter dem Interesse ein-\n\nzelner Mitglieder an einer Auszahlung ihres Abfindungsguthabens in Geld zu-\n\nrücktreten zu lassen, sondern beide Interessen gleichermaßen angemessen zu \n\nberücksichtigen. \n\nFür den Ausgleich dieses Interessenwiderstreits hat der Gesetzgeber in \n\ndem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Regelungen getroffen. So hatte jedes \n\nLPG-Mitglied gem. § 36 LwAnpG die Möglichkeit, aus Anlaß einer Umwandlung \n\ngegen angemessene Barabfindung aus der neuen Gesellschaft auszuscheiden \n\n(Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirt-\n\nschaftsanpassungsgesetz 1994, Rdn. 279 ff.). Für das Abwicklungsstadium ist \n\nin § 42 Abs. 2 LwAnpG ein Vorkaufsrecht und ein Recht zur Übernahme einzel-\n\nner Gegenstände zum Schätzwert vorgesehen. Damit hat jedes LPG-Mitglied \n\ndie Möglichkeit, unabhängig von den Abwicklungsregelungen im übrigen \n\nGrundstücke und Inventargegenstände zu erwerben und damit einen eigenen \n\nlandwirtschaftlichen Betrieb zu begründen oder wieder einzurichten. \n\nIm vorliegenden Fall haben die Beklagte und die Streithelferin das Vor-\n\nkaufs- und Übernahmerecht der LPG-Mitglieder in dem Unternehmenskaufver-\n\ntrag berücksichtigt. So enthält Abschnitt B IV § 3 des Vertrages einen Hinweis \n\nauf das Vorkaufsrecht der LPG-Mitglieder. Weiter heißt es dort: \"Sollten Mitglie-\n\nder einzelne Gegenstände aufgrund des Vorkaufsrechts erwerben und der Käu-\n\nfer gleichwohl an dem Vertrag im übrigen festhalten, so steht dem Käufer der \n\nVerkaufserlös aus dem mit dem Vorkaufsberechtigten zustande gekommenen \n\nVertrag zu\". Diese Regelung erfaßt nicht nur das Vorkaufsrecht selbst, sondern \n\nauch das Recht, einzelne Gegenstände - zum Schätzpreis - zu erwerben. \n\nBei dieser Gesetzes- und Vertragslage bedarf es keines weitergehenden \n\nSchutzes von LPG-Mitgliedern vor einer mehrheitlich beschlossenen Unter-\n\nnehmensübertragung gegen Anteilsrechte. Kein Mitglied war gezwungen, nur \n\nmittelbar als Kommanditist der Streithelferin an deren landwirtschaftlichem Un-\n\nternehmen teilzunehmen. Vielmehr konnte sich jedes Mitglied durch Erwerb der \n\nnotwendigen Grundstücke und Inventargegenstände in die Lage versetzen, \n\neinen eigenen Hof zu bewirtschaften. Damit ist auch dem Grundsatz der unter-\n\nnehmerischen Freiheit in ausreichender Weise Rechnung getragen. \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beschluß auch nicht \n\nwegen Verstoßes gegen § 90 Abs. 1 GenG nichtig. Nach dieser Vorschrift, die \n\nauch auf die Liquidation einer LPG anwendbar ist (Senat, BGHZ 141, 372, 376), \n\ndarf das Vermögen der Gesellschaft nicht vor Tilgung oder Deckung der Schul-\n\nden und nicht vor Ablauf eines Jahres bzw. der in § 42 Abs. 1 Satz 3 LwAnpG \n\ngenannten kürzeren Fristen seit dem Tag, an welchem die Aufforderung der \n\nGläubiger zur Meldung bei der Genossenschaft erfolgt ist, an die Mitglieder ver-\n\nteilt werden. Diese Vorschrift steht einer Vermögensübertragung gegen Gewäh-\n\nrung von Anteilsrechten nicht entgegen. Sie dient allein dem Schutz der Gläubi-\n\nger, und dessen bedarf es bei der vorliegenden Art der Abwicklung nicht. Die \n\nGläubiger sind ausreichend dadurch geschützt, daß die in dem Unternehmens-\n\nkaufvertrag vereinbarte Schuldübernahme nach § 415 BGB nur mit ihrer Zu-\n\nstimmung wirksam wird. Erteilen sie diese Zustimmung oder werden ihre Forde-\n\nrungen erfüllt, ist der Zweck des § 90 GenG erreicht. Andernfalls muß der Un-\n\nternehmenskaufvertrag rückgängig gemacht werden. \n\nb) Der Beschluß ist aber in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 1 \n\nAktG nichtig, weil die Einladung zu der Vollversammlung fehlerhaft war. \n\nNach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vor-\n\ntrag des Klägers haben die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der Beklag-\n\nten, sondern nur diejenigen, deren Anschrift ihnen bekannt war, schriftlich ein-\n\ngeladen. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausrei-\n\nchend. \n\nAllerdings enthielt das Statut der Beklagten keine Regelungen für die \n\nEinberufung einer Vollversammlung. Auch in dem Gesetz über die LPG (LPGG) \n\nvom 2. Juli 1982 (GVBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) und dem vom Ministerrat der \n\nDDR beschlossenen \"Musterstatut der LPG Pflanzenproduktion\" (GVBl. der \n\nDDR 1997, Sonderdruck 937, Anlage 1, S. 11) war die Form der Einberufung \n\nnicht geregelt. In dem Musterstatut hieß es lediglich, daß der Vorstand für die \n\nEinberufung, die ordnungsgemäße Vorbereitung und die Durchführung der \n\nVollversammlung verantwortlich sei (Nr. 65 Abs. 1 und 62 Abs. 2 Musterstatut; \n\ndazu Sen.Urt. v. 20. Juni 1994 - II ZR 103/93, ZIP 1994, 1523, 1524). Darunter \n\nkann aber bei interessengerechter Auslegung nur zu verstehen sein, daß \n\ngrundsätzlich sämtliche Mitglieder der LPG zu der Vollversammlung eingeladen \n\nwerden mußten. Das folgt auch aus dem LPG-rechtlichen Grundprinzip der \n\nGleichberechtigung aller Mitglieder (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 34/93, \n\nWM 1993, 1760, 1762). \n\nNachdem das Musterstatut mit dem Außerkrafttreten des LPGG gemäß \n\n§ 69 LwAnpG zum 1. Januar 1992 seine Rechtsgrundlage verloren hat (Wenzel \n\naaO S. 353), ergibt sich die gleiche Mindestanforderung an die Einladung zu \n\nder Vollversammlung aus den allgemeinen Grundsätzen des Verbandsrechts \n\n(vgl. Senat, BGHZ 59, 369, 373). So ist eine Einladung zu der Gesellschafter-\n\nversammlung einer GmbH nur wirksam, wenn die Einladungsschreiben an \n\nsämtliche Gesellschafter - zumindest unter der letzten bekannten Anschrift - \n\nabgeschickt werden (Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6 ff.; \n\nScholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 51 Rdn. 10 f.; Zöllner in: Baumbach/ \n\nHueck, GmbHG 17. Aufl. § 51 Rdn. 3 ff.). Bei der Aktiengesellschaft muß die \n\nEinberufung der Hauptversammlung gem. § 121 Abs. 3 AktG in den Gesell-\n\nschaftsblättern bekannt gemacht werden, es sei denn, sämtliche Aktionäre kön-\n\nnen gem. § 121 Abs. 4 AktG schriftlich eingeladen werden (Hoffmann-Becking, \n\nZIP 1995, 1, 6; Kubis in: Münch.Komm.z.AktG § 121 Rdn. 48; einschränkend \n\nLutter, AG 1994, 429, 437 f.). In der eingetragenen Genossenschaft kann, wie \n\nsich aus § 6 Nr. 4 GenG ergibt, die Generalversammlung nur entweder durch \n\nunmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Genossen oder durch Bekanntma-\n\nchung in einem öffentlichen Blatt einberufen werden (Beuthien aaO § 6 \n\nRdn. 11). Auch in einem Verein müssen grundsätzlich alle Mitglieder zu der \n\nMitgliederversammlung eingeladen werden, und zwar entweder persönlich \n\ndurch Einladungsschreiben an die letzte bekannte Adresse oder - bei entspre-\n\nchender Satzungsbestimmung nach § 58 Nr. 4 BGB - durch Bekanntmachung \n\nin einem öffentlichen Blatt (BGHZ 59, 369, 371 ff.; BayObLG, Beschl. v. 10. Juli \n\n1996 - 3Z BR 78/96, NJW-RR 1997, 289, 290; Reichert, Handbuch des \n\nVereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl. Rdn. 833). Daraus folgt auch für die Voll-\n\nversammlung einer LPG in Liquidation, daß entweder sämtliche Mitglieder un-\n\nmittelbar eingeladen werden müssen oder die Einladung in öffentlichen Blättern \n\nbekannt gemacht werden muß. Nur so ist gewährleistet, daß es bei der Einla-\n\ndung nicht zu Unregelmäßigkeiten kommen kann. Als öffentliche Blätter sind \n\ndabei in entsprechender Anwendung des Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Genossenschaftsgesetzes v. 20. Dezember 1933 (RGBl. I 1089) die-\n\njenigen Blätter anzusehen, in denen das zuständige Registergericht die Eintra-\n\ngungen in das Genossenschaftsregister veröffentlicht; sofern das der Bundes-\n\nanzeiger ist, hat das Registergericht auf Antrag der Liquidatoren ein oder meh-\n\nrere andere Blätter zu bestimmen (Beuthien aaO § 6 Rdn. 11). \n\nDanach war die Einladung zu der Vollversammlung am 24. März 1999 \n\nnicht ordnungsgemäß. Da die Liquidatoren nicht sämtliche Mitglieder der LPG \n\neingeladen hatten, hätten sie - zumindest neben der schriftlichen Einladung der \n\nihnen bekannten Mitglieder - die Einladung auch durch Einrücken in ein öffentli-\n\nches Blatt bekannt machen müssen. \n\n2. Der Beschluß ist darüber hinaus nach §§ 51, 87 Abs. 1 GenG, § 42 \n\nAbs. 1 Satz 1 LwAnpG anfechtbar. \n\na) Als Anfechtungsgrund analog § 243 Abs. 2 AktG kommt allerdings \n\nnicht die in dem Unternehmenskaufvertrag enthaltene Garantie von 40 Arbeits-\n\nplätzen für die Dauer von 10 Jahren in Betracht. Denn diese Garantie bezieht \n\nsich nach dem Wortlaut des Vertrages nur allgemein auf die Erhaltung von \n\nArbeitsplätzen und nicht auf die Weiterbeschäftigung gerade von (ehemaligen) \n\nMitgliedern der LPG. Damit mag sich diese Bestimmung zwar zugunsten einiger \n\nLPG-Mitglieder ausgewirkt haben. Rechtlich gesehen wurden dadurch aber kei-\n\nne Sondervorteile i.S. des § 243 Abs. 2 AktG gewährt. \n\nb) Der Beschluß ist aber anfechtbar, weil das Rede- und Auskunftsrecht \n\ndes Klägers verletzt worden ist. \n\nNach dem Vortrag des Klägers, der für das Revisionsverfahren als richtig \n\nzu unterstellen ist, hat ihm der Versammlungsleiter in der Vollversammlung der \n\nBeklagten vom 24. März 1999 das Wort entzogen, als er zu dem Tagesord-\n\nnungspunkt \"Information über den Unternehmenskaufvertrag vom 10. März \n\n1999\" zwölf Fragen stellen wollte. Die darin liegende Beschränkung des Rede- \n\nund Auskunftsrechts ist - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - grund-\n\nsätzlich ein Anfechtungsgrund. Das ist für die Anfechtung nach § 51 GenG un-\n\nstreitig (Beuthien aaO § 51 Rdn. 21; Metz in: Lang/Weidmüller/Metz/Schaffland \n\naaO § 51 Rdn. 61, 68; Gräser in: Hettrich/Pöhlmann/Gräser/Röhrich aaO § 51 \n\nRdn. 9), gilt in gleicher Weise aber auch im Rahmen der Verweisung in § 42 \n\nLwAnpG für die Anfechtung eines Beschlusses der Vollversammlung einer \n\nLPG. Denn auch im Recht der LPG war anerkannt, daß die Mitglieder Gelegen-\n\nheit erhalten mußten, sich zu grundsätzlichen Fragen zu äußern und Auskünfte \n\nzu verlangen (Arlt/Krauß aaO S. 32). \n\nDas Berufungsgericht meint aber, diese Rechtsverletzung scheide als \n\nAnfechtungsgrund aus, weil sie für die Beschlußfassung nicht kausal gewesen \n\nsei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats zur aktienrechtlichen Be-\n\nschlußanfechtung kommt es für die Anfechtbarkeit nach § 243 AktG nicht dar-\n\nauf an, ob der Entzug des Rederechts und die Vorenthaltung der begehrten \n\nInformationen für das Abstimmungsergebnis ursächlich geworden ist. Vielmehr \n\nscheidet eine Anfechtbarkeit nur dann aus, wenn die Gesellschaft darlegen und \n\nbeweisen kann, daß dieser Verfahrenfehler bei einer wertenden Betrachtung \n\nschlechthin nicht relevant geworden sein kann (BGHZ 149, 158, 164 f.; ebenso \n\nZöllner in: Kölner Komm.z.AktG § 243 Rdn. 81 ff., 124, 136 f.; K. Schmidt in: \n\nGroßkomm.z.AktG 4. Aufl. § 243 Rdn. 21 ff.; Hüffer in: Münch.Komm.z.AktG \n\n2. Aufl. § 243 Rdn. 27 ff., 36 ff.). Das ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn \n\ndem Aktionär ohne Grund das Wort entzogen worden ist. Relevanz ist weiter \n\nanzunehmen, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur \n\nganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, \n\nund die begehrten Informationen damit zu dessen sachgemäßer Beurteilung \n\nerforderlich sind (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). \n\nSo liegt der Fall hier. Dem Kläger ist nach seinem Vortrag schlechthin die \n\nRedemöglichkeit in der Vollversammlung vorenthalten worden. Zudem sind ihm \n\ndie gewünschten Informationen nicht erteilt worden. Er wollte im wesentlichen \n\nAuskunft erhalten zu der Frage, wie hoch der Wert der zu übertragenden Ver-\n\nmögensgegenstände war und wie dieser Wert ermittelt worden ist. Das war eine \n\nfür die Beurteilung des Vertrages bedeutsame Frage. Ihre Relevanz kann nicht \n\n- wie es das Berufungsgericht getan hat - mit der Begründung verneint werden, \n\ndie Wertverhältnisse hätten keine Rolle gespielt, weil die Mitglieder der Beklag-\n\nten aufgrund ihrer Beteiligungen als Kommanditisten der Käuferin an dem Ver-\n\nmögen weiter Anteil behalten sollten. Für die Frage, ob überhaupt das Vermö-\n\ngen in der vorgeschlagenen Weise übertragen werden sollte, war von Bedeu-\n\ntung zu wissen, um welche Werte es dabei ging. Ebenso waren die Werte be-\n\ndeutsam für die Entscheidung der LPG-Mitglieder, ob sie von ihrem Recht, ein-\n\nzelne Vermögensgegenstände zum Schätzpreis zu übernehmen, Gebrauch \n\nmachen wollten. \n\n3. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-334-02","cited_norms":[{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":7},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-334-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-20/ii-zr-334-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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