{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"II ZR 264/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 537 a.F. (§ 528 n.F.) Der wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des Klägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 264/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. September 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 537 a.F. (§ 528 n.F.) \n\nDer wegen Zuerkennung des Hauptantrags nicht beschiedene Hilfsantrag des \n\nKlägers wird allein durch die Rechtsmitteleinlegung des Beklagten Gegenstand \n\ndes Berufungsverfahrens. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 264/02 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als über die Hilfsanträge der Kläger nicht \n\nentschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger gründeten am 31. Dezember 1996 eine Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks in P., der Fertig- \n\nstellung der begonnenen Bebauung, dessen Vermietung und Verwaltung und \n\ndamit im Zusammenhang stehender Tätigkeiten. Durch notariellen Vertrag vom \n\n30. Dezember 1998 trat der Beklagte dieser Gesellschaft bei. In § 2 des Vertra-\n\nges wurde eine Beteiligung des Beklagten am Gesellschaftsvermögen von \n\n94 % und der Kläger von jeweils 1,5 % vereinbart. Gemäß § 3 b des Vertrages \n\nsicherten die Kläger zu, daß die Gesellschaft zur Zeit des Beitritts des Beklag-\n\nten keine Verbindlichkeiten habe, die höher als 1.659.946,00 DM seien. In der \n\nBeitrittsurkunde war eine von dem Beklagten zu erbringende Gegenleistung an \n\ndie Gesellschaft nicht vereinbart. In einer Gesellschafterversammlung vom sel-\n\nben Tage vereinbarten die Parteien: \n\n\"Herr J. Ju. stellt die Gesellschafter von den gegenüber \n\nder V.bank AG - Ha.- eingegangenen Verpflichtungen bis zur \n\nHöhe von DM 1.659.946,00 (in Worten: ...) im Innenverhältnis \n\nfrei.\" \n\nIm Oktober 2000 schlossen die Kläger den Beklagten aus der Gesell-\n\nschaft aus und begründeten dies damit, daß der Beklagte seiner Freistellungs-\n\nverpflichtung \n\ngegenüber \n\nder \n\nV.bank \n\nsowie \n\ngegenüber \n\nder \n\nH.bank nicht nachgekommen sei. \n\nMit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des \n\nAusschlusses des Beklagten sowie Zahlung des auf ihn entfallenden Kapital-\n\nfehlbetrages und hilfsweise Zahlung eines Betrages, in dessen Höhe sie von \n\nden Banken in Anspruch genommen worden seien, sowie Freistellung von der \n\nverbliebenen Darlehensverpflichtung bei der H.bank verlangt. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Das \n\nBerufungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage mit dem Haupt-\n\nantrag abgewiesen und eine Entscheidung über die Hilfsanträge der Kläger \n\nnicht getroffen. \n\nAuf die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde der Kläger hat der Senat die Revision zugelassen, soweit \n\nüber die Hilfsanträge der Kläger nicht entschieden worden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger ist begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ablehnung einer Ent-\n\nscheidung über die Hilfsanträge ausgeführt, die von den Klägern in erster In-\n\nstanz gestellten Hilfsanträge seien dem Senat nicht angefallen. Eine Beschäfti-\n\ngung mit den Hilfsanträgen sei mit § 537 ZPO a.F. unvereinbar. Das Argument, \n\ndie \"Erledigung\" des Hilfsanspruchs werde durch die Einlegung der Berufung \n\nwieder in Frage gestellt, so daß auch der unerledigt gebliebene Teil ohne weite-\n\nres dem Berufungsgericht anfalle, überzeuge nicht. \n\nII. Diese Ansicht des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß im Be-\n\nrufungsverfahren der wegen Zuerkennung des Hauptantrages nicht beschiede-\n\nne Hilfsantrag des Klägers der Berufungsinstanz allein durch die Rechtsmit-\n\nteleinlegung seitens des Beklagten anfällt (RGZ 77, 20, 126 f.; BGH, Urt. v. \n\n16. November 1951 - I ZR 22/51, LM § 525 ZPO Nr. 1; Urt. v. 29. Juni 1957 \n\n- IV ZR 313/56, BGHZ 25, 79, 85; Urt. v. 29. Januar 1964 - V ZR 23/63, BGHZ \n\n41, 38, 39 ff.; Urt. v. 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW-RR 1990, 518, 519; \n\nUrt. v. 24. September 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117; Sen.Urt. v. \n\n20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779 - für das Revisionsverfah-\n\nren). Hiervon abzuweichen besteht auch unter Würdigung der von dem Beru-\n\nfungsgericht angeführten Literaturstimmen (Rimmelspacher in Münch.Komm./ \n\nZPO, 2. Aufl. § 526 Rdn. 28; derselbe in Aktualisierungsband § 528 Rdn. 44; \n\nGrunsky in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 537 Rdn. 10; Merle, ZZP 83, 436, \n\n448 ff.; Brox, Recht im Wandel, Festschrift Carl Heymanns Verlag 1965, S. 121, \n\n134 ff.) kein Anlaß. Denn zu den Grundbedingungen des Klageverfahrens, die \n\nauch im Rechtsmittelzug weiter gelten (§ 537 ZPO a.F.), gehört es, daß der \n\nKläger durch seine Anträge bestimmt, mit welchen Ansprüchen sich das Gericht \n\nbefassen muß. Diese von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Streitgegen-\n\nstände kann der Beklagte allein durch ein Anerkenntnis oder durch die Hinnah-\n\nme einer Verurteilung, nie jedoch dadurch beschränken, daß er Rechtsmittel \n\neinlegt. Es besteht keine Veranlassung, von dem Kläger, der in erster Instanz \n\nvoll obsiegt hat, die Einlegung eines Rechtsmittels - auch nicht im Wege einer \n\nEventual-Anschließung (Gummer/Heßler in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 528 Rdn. 20; \n\nGerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 528 Rdn. 15) - gegen ein zu sei-\n\nnen Gunsten ergangenes Urteil zu verlangen, um die volle Überprüfung seines \n\nunveränderten Klagebegehrens im Rechtsmittelzug sicherzustellen. \n\nIII. Da das Berufungsgericht aufgrund seines abweichenden Rechts-\n\nstandpunkts zu den Hilfsanträgen keine Feststellungen getroffen hat, ist die \n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDer Streitwert wird bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision \n\nauf 1.552.727,38 €, danach auf 802.272,38 € festgesetzt\n\n. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-264-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 525","ref_norm":"525","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-20/ii-zr-264-02","retrieved":"2026-07-10 15:55:55.925297+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-20/ii-zr-264-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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