{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"2 StR 232/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 232/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2004 \n\ngemäß §§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: \n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung \n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom \n\n28. Januar 2004 zu gewähren, soweit sie von Rechtsanwalt \n\nK. mit Schriftsätzen vom 9. April 2004 und vom 10. April \n\n2004 begründet wurde, wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil \n\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Ur-\n\nteilsformel dahin präzisiert wird, daß die sichergestellten 517 g \n\n\"Speed\" mit einem Anteil an Amphetaminbase von 19,8 % ein-\n\ngezogen werden. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen versuch-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die \n\nEinziehung der sichergestellten Betäubungsmittel und eines Handys Nokia an-\n\ngeordnet. \n\nDer Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. legte gegen das Urteil recht-\n\nzeitig Revision ein. Ihm wurde das Urteil am 25. Februar 2004 zugestellt; der \n\nAngeklagte erhielt eine Abschrift des Urteils mit dem Hinweis übersandt, daß \n\ndie Zustellung an seinen Verteidiger erfolgt sei. Der Angeklagte beauftragte \n\nanschließend zusätzlich Rechtsanwalt K. mit der Revisionsbegründung. \n\nWährend der Pflichtverteidiger die Revision rechtzeitig mit der Sachrüge und \n\nzwei Verfahrensrügen begründete, ging der Wahlverteidiger irrtümlich davon \n\naus, daß die Urteilszustellung am 10. März 2004 an den Angeklagten erfolgt \n\nsei; seine Revisionsbegründung ging am 9. und 13. April 2004 bei Gericht ein. \n\nDer Generalbundesanwalt wies in seinem Antrag, die Revision des Angeklag-\n\nten gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, darauf hin, daß die Revisionsbe-\n\ngründung von Rechtsanwalt K. erst nach Ablauf der Revisionsbe-\n\ngründungsfrist eingegangen sei und die Verfahrensrügen deshalb nicht mehr \n\nberücksichtigt werden könnten. Daraufhin hat Rechtsanwalt K. binnen \n\nWochenfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\nII. \n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu verwer-\n\nfen. Die Revision des Angeklagten ist vom Pflichtverteidiger form- und fristge-\n\nrecht mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen begründet worden, die Revisi-\n\nonsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden. Eine Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand zur Nachholung von (weiteren) Verfahrensrügen kommt nur in \n\nbesonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn dies zur Wahrung des An-\n\nspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nunerläßlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer durch äußere Umstän-\n\nde oder Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrügen in-\n\nnerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend zu machen. Ein solcher Aus-\n\nnahmefall liegt hier nicht vor (vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 7. März \n\n2003 - 2 StR 475/02 und vom 7. Mai 2004 - 2 StR 458/03). Die Verfahrensrü-\n\ngen in der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. sind danach un-\n\nzulässig erhoben. \n\nIII. \n\nDie Revision des Angeklagten war als unbegründet zu verwerfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Allerdings war die Urteils-\n\nformel um Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts zu ergänzen (vgl. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Der Senat hat die Be-\n\nzeichnung nachgeholt, wie sie sich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGHR \n\nBtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2). \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/2-str-232-04-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/2-str-232-04-2","retrieved":"2026-07-10 15:54:56.397894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-15/2-str-232-04-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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