{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"1 StR 304/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 304/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2004 be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag gegen die Versäumung der \n\nFrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Würzburg vom 5. Februar 2004 zur Anbringung der im \n\nSchriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt W. vom 9. Juni \n\n2004 enthaltenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gewährt. \n\n Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. \n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nWürzburg vom 5. Februar 2004 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat: \n\nDer Revisionsbegründungsschriftsatz des Pflichtverteidigers ist we-\n\ngen eines von der Angeklagten nicht zu vertretenden Ausfalls des Te-\n\nlefaxgeräts der Geschäftsstelle des Landgerichts infolge eines vorher \n\nempfangenen umfangreichen Schriftsatzes eines weiteren Verteidi-\n\ngers nicht mehr vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegan-\n\ngen. Dies begründet ausnahmsweise die Wiedereinsetzung gegen die \n\nVersäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz ent-\n\nhaltenen Verfahrensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11). \n\nDie Rüge eines Verstoßes gegen § 136 StPO ist unbegründet. Nach \n\npflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde muß erst \n\ndann von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen \n\nwerden, wenn sich der Verdacht so verdichtet hat, daß die vernom-\n\nmene Person ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht \n\nkommt. Die Grenzen des Beurteilungsspielraums sind - gerade bei \n\nTötungsdelikten - erst dann überschritten, wenn trotz starken Tatver-\n\ndachts nicht von der Zeugen- zur Beschuldigtenvernehmung überge-\n\ngangen wird (BGHSt 37, 48, 51 f.) und auf diese Weise die Beschul-\n\ndigtenrechte umgangen werden (BGHR StPO § 136 Belehrung 6). \n\nGegen die bis dahin unbescholtene Angeklagte, eine zur Tatzeit \n\n54 Jahre alte Fachlehrerin, drängte sich allein aus dem Umstand, daß \n\nsie zum Zeitpunkt der Tötung ihrer Mutter im Haus sich aufhielt, so-\n\nlange kein so starker Tatverdacht auf, als nicht ein Tatmotiv für die \n\nErmittlungsbeamten offen erkennbar wurde oder mögliche Fremdein-\n\nwirkungen negativ abgeklärt waren. Insoweit lagen aber die Ergebnis-\n\nse der Überprüfung des erst gegen 16.00 Uhr bekannt gewordenen \n\nKellerzugangs zum Tatortanwesen erst nach 18.00 Uhr und somit et-\n\nwa zeitgleich mit dem Ende der Zeugenvernehmung der Angeklagten \n\nvor. Auch aus dem Umstand, daß die Angeklagte am späten Vormit-\n\ntag im Dienst-Pkw zur sachbearbeitenden Polizeidienststelle für die \n\nZeugenvernehmung mitfuhr, ergibt sich kein äußerer Befund dahin-\n\ngehend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom \n\nhend, daß sie nunmehr als Beschuldigte galt (insoweit vom Sachver-\n\nhalt nicht vergleichbar BGHSt 38, 214, 228). Bestätigt wird dies durch \n\nden Umstand, daß der ebenfalls mitfahrende Oberstaatsanwalt, der \n\ndie Ermittlungen leitete, der Angeklagten beim Aussteigen kondolier-\n\nte, was er nach eigenem Bekunden nicht getan hätte, hätte zum da-\n\nmaligen Zeitpunkt gegen sie ein auch nur entfernter Tatverdacht be-\n\nstanden. Gegen eine solche Annahme sprechen schließlich auch die \n\nFeststellungen des Tatrichters, wonach die Angeklagte bis gegen \n\n18.15 Uhr im Besitz ihres Mobiltelefons belassen wurde und auf der \n\nDienststelle teilweise unbeaufsichtigt war, so daß sie frei telefonieren \n\nkonnte. \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/1-str-304-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/1-str-304-04","retrieved":"2026-07-10 15:54:58.376364+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-15/1-str-304-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2004-09-15","dockets":["1 StR 304/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.09.2004 – 1 StR 304/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-15/1-str-304-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/136","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"136","label":"§ 136 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:54:58.376364+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}