{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"X ZB 25/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GebrMG § 17 Fußbodenbelag Für die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfah- ren gelten die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Vertei- digung des erteilten Patents entsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 25/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. September 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175 \n\nNachschlagewerk \nBGHZ \nBGHR \n\n: ja \n: nein \n: ja \n\nGebrMG § 17 \n\nFußbodenbelag \n\nFür die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfah-\nren gelten die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Vertei-\ndigung des erteilten Patents entsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der \nAnmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden, \nsolange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt \nwird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von \ndem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen \nkann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte \n\nBGH, Beschluß vom 14. September 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die \n\nRichterinnen Ambrosius und Mühlens und den Richter Asendorf beschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin, der Antragstel-\n\nlerin und der Nebenintervenientinnen wird der Beschluß des \n\n5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 13. März 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 100.000,- € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 ist Inhaberin \n\ndes deutschen Gebrauchsmusters 297 10 175 (Streitgebrauchsmuster), für das \n\ndie Prioritäten der belgischen Patentanmeldungen 096 00 527 vom 10. Juni \n\n1996 und 097 00 344 vom 15. April 1997 in Anspruch genommen worden sind, \n\ndas am 11. Juni 1997 angemeldet, am 14. August 1997 eingetragen worden ist, \n\neinen Fußbodenbelag aus harten Fußbodenpaneelen betrifft und 24 Schutzan-\n\nsprüche umfaßt. Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf 6 Jahre \n\nverlängert worden. Die Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters in der \n\neingetragenen Fassung lauten wie folgt: \n\n\"1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1), \n\ndie zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten \n\n(2-3, 26-27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt wer-\n\nden, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4-5, 28-29) \n\nversehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9-31) und einer \n\nNut (10-32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, \n\n28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln (6) ver-\n\nsehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppelter Fuß-\n\nbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betreffenden \n\nKanten (2-3, 26-27) und parallel zur Unterseite (7) der gekoppelten \n\nFußbodenpaneele (1) verhindern. \n\n2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Mitteln versehen sind, die \n\nspezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungs-\n\nmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derarti-\n\nger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, die \n\ndie Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt. \n\n3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß \n\nmindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch verbiegbaren \n\nTeil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest teilweise verbo-\n\ngen ist und damit die vorgenannte Spannkraft liefert. \n\n4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, daß \n\nder elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vorzugsweise \n\nder Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut (10) begrenzt. \n\n5. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten ge-\n\nrichteten Kontaktfläche (39-73) versehen ist. \n\n6. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die \n\nVerriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpa-\n\nneele (1) ausgeführt sind. \n\n7. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, dadurch \n\ngekennzeichnet, daß der Fußbodenbelag weiter die folgende Kombina-\n\ntion von Merkmalen aufweist: daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und \n\ndie Verriegelungsmittel (6) einteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpa-\n\nneele (1) ausgeführt sind; daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) eine sol-\n\nche Form aufweisen, daß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele \n\n(1) ausschließlich durch Klicken und/oder Drehen ineinandergefügt \n\nwerden können, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel (1) seitlich in \n\ndas vorige einfügbar ist; daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) für ein \n\nspielfreies Einhaken gemäß allen Richtungen in der Ebene senkrecht \n\nzu den vorgenannten Kanten sorgen; daß die eventuelle Differenz (E) \n\nzwischen der oberen und unteren Lippe der Lippen (22-23, 42-43), die \n\ndie vorgenannte Nut (10) begrenzen, gemessen in der Ebene des Fuß-\n\nbodenpaneels (1) und senkrecht zur Längsrichtung der Nut (10, 32), \n\nkleiner ist als einmal die gesamte Dicke (F) des Fußbodenpaneels (1); \n\ndaß die gesamte Dicke (F) jedes betreffenden Fußbodenpaneels (1) \n\ngrößer oder gleich 5 mm ist; und daß das Basismaterial der Fußboden-\n\npaneele (1), woraus der vorgenannte Kern (8) und die Verriegelungs-\n\nmittel (6) geformt sind, aus einem gemahlenen und mittels eines Bin-\n\ndemittels oder durch Verschmelzen zu einer Masse zusammengefügten \n\nProdukt und/oder aus einem Produkt auf Basis von Kunststoff und/oder \n\naus einer Spanplatte mit feinen Spänen besteht. \n\n8. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß das Basismaterial der Fußbodenpaneele \n(1), mit anderen Worten, das Material des Kerns (8), aus HDF-Platte \n\noder MDF-Platte besteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und \n\ndie Verriegelungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind. \n\n9. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) aus länglichen \n\nPaneelen bestehen und daß sie zumindest an ihren längsgerichteten \n\nSeiten (2-3) mit den vorgenannten Kupplungsteilen (4-5) versehen \n\nsind. \n\n10. Fußbodenbelag gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) rechteckig oder quadra-\n\ntisch sind und daß sie an allen vier Seiten (2-3-26-27), spezieller zwei \n\nzu zwei, mit den vorgenannten Kupplungsteilen (4-5-28-29) versehen \n\nsind. \n\n11. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5 und/oder 28-29) \n\nvon zumindest zwei gegenüberliegenden Seiten (2-3, 26-27) derart \n\nausgeführt sind, daß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines \n\nVerschiebens aufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung \n\nineinandergehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels \n\nder Drehbewegung ein Verbiegen in den Kupplungsteilen (4-5 und/ \n\noder 28-29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht nicht-\n\nexistent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn die \n\nFußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens aufeinander zu in-\n\neinandergefügt werden. \n\n12. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich \n\nbestehen aus einem an der Unterseite (12) der Feder (9, 31) ange-\n\nbrachten Verriegelungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs \n\nund einem in der Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spe-\n\nzieller in der unteren Wand (14) der Nut (10, 32), geformten Verriege-\n\nlungselement (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder ei-\n\nnes aufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) be-\n\ngrenzt wird. \n\n13. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß die Unterseite des vorgenannten Vorsprungs begrenzt ist durch \n\nzumindest zwei Teile (50-51, 75-76), beziehungsweise einen Teil (50-\n\n75) mit einer starken Neigung, der für die Verriegelung sorgt, und ei-\n\nnen Teil (51-76) mit einer schwächeren Neigung, der das Ineinan-\n\nderfügen der Kupplungsteile (4-5) erleichtert. \n\n14. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Verrie-\n\ngelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die eine Klickverbin-\n\ndung gestatten. \n\n15. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verriege-\n\nlungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausgeführt \n\nsind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen bestimmt \n\nwird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbodenpaneele \n\nbeschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt. \n\n16. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5-28-29) in Form ei-\n\nner Feder (9-31) und einer Nut (10-32) ausgeführt sind und daß die \n\nLippe (23-43), die die Unterseite der Nut (11-32) begrenzt, sich weiter \n\nerstreckt als die Lippe (22-42), die die Oberseite der Nut (10-32) be-\n\ngrenzt. \n\n17. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 16, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß die Verriegelungsmittel (6) unter anderem durch Verriegelungs-\n\nelemente (34) geformt werden, die sich in dem Teil der unteren Lippe \n\n(23-43) befinden, das sich über die obere Lippe (22-42) hinaus er-\n\nstreckt, spezieller, daß der tiefste Punkt (87) des Eingreifens der Ver-\n\nriegelungselemente (34) unter der Oberschicht des Fußbodenpaneels \n\n(1), das die betreffende Feder (9) trägt, gelegen ist. \n\n18. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 16 oder 17, dadurch gekenn-\n\nzeichnet, daß die Kupplungsteile (4-5) eine der folgenden oder die \n\nKombination von zwei oder mehr der folgenden Eigenschaften aufwei-\n\nsen: \n\n- ein Gefälle (77) an der Unterseite der Feder (9) und/oder ein \n\nGefälle (78) an der Lippe (43), die eine Führung bilden beim \n\nIneinanderdrehen von zwei Fußbodenpaneelen (1); \n\n- Abrundungen (79-80) an den Kanten der Verriegelungs-\n\nelemente (33-34); \n\n- Staubkammern oder dergleichen (21-44-81) zwischen al-\n\nlen seitlich aufeinander zu gekehrten Seiten der gekoppel-\n\nten Fußbodenpaneele (1); \n\n- eine Formgebung der Feder (9), die derart ist, daß die \n\nOberseite der Feder (9) bereits beim ersten Kontakt unter \n\nder Unterseite der oberen Lippe (42) zu sitzen kommt, \n\nwenn die Fußbodenpaneele (1) auf derselben Ebene auf-\n\neinander zu geschoben werden; \n\n- eine am freien Ende der unteren Lippe (43) geformte Auf-\n\nlauffläche (41-83); \n\n- in der Zusammendrückrichtung nur ein wesentlicher Kontakt-\n\npunkt, der durch einen Bereich (84) an der Stelle der Oberseite \n\nder Fußbodenpaneele (1) gebildet wird; \n\n- Kontaktflächen (85-86), spezieller Anschlagflächen, geformt \n\ndurch die Oberseite der Feder (9) und die Oberseite der Nut \n\n(10), die über den größten Teil ihrer Länge parallel zu der Flä-\n\nche, die durch die Fußbodenpaneele (1) bestimmt wird, verlau-\n\nfen. \n\n19. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die untere Lippe (23-43), die die Untersei-\n\nte der Nut (10) begrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22-\n\n42); daß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen \n\nund nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser Teil \n\nzumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23-43) angeordnet \n\nist, das sich bis über die obere Lippe (22-42) hinaus erstreckt. \n\n20. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 19, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß der vorgenannte Teil (39-73) derart verläuft, daß sich der Abstand \n\n(X1-X2) bis zur Oberkante (16) des Fußbodenpaneels (1) von unten \n\nnach oben zu verringert. \n\n21. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) als Laminatpar-\n\nkett ausgeführt sind, wobei auf dem Kern (8) eine oder mehr Lagen, \n\ndarunter eine Dessinlage (55), angebracht sind und wobei an der Un-\n\nterseite (7) eine Unterlage (58) angebracht ist. \n\n22. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile an ihrer Oberfläche, mit \n\nanderen Worten, den Seiten der Fußbodenpaneele (1), mit einem \n\nOberflächenverdichter, spezieller einem Oberflächenhärter, behandelt \n\nsind. \n\n23. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Fußbodenpaneele (1) leimfrei ineinan-\n\ndersitzen, derart, daß sie wieder auseinandergenommen und neu be-\n\nnutzt werden können. \n\n24. Fußbodenpaneel für das Verwirklichen eines Fußbodenbelags \n\ngemäß einem der Ansprüche 1 bis 23.\" \n\nDie Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 hat die Löschung \n\ndes Gebrauchsmusters begehrt und geltend gemacht, der Gegenstand des \n\nStreitgebrauchsmusters sei nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf einem er-\n\nfinderischen Schritt. \n\nDie Antragsgegnerin hat das Streitgebrauchsmuster in der Fassung der \n\nin der Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung überreichten Schutzan-\n\nsprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000 verteidigt. \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat das Streitgebrauchsmuster \n\ngelöscht, soweit es über die verteidigten Schutzansprüche 1 bis 23 in der Fas-\n\nsung vom 19. Juni 2000 hinausgeht und den weitergehenden Löschungsantrag \n\nzurückgewiesen. Schutzanspruch 1 in dieser Fassung lautet wie folgt: \n\n\"Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußboden-Paneelen (1) \n\nmit einem Kern (8) aus verleimtem feingemahlenem Holz oder \n\nMDF-Platten oder HDF-Platten, und mit an den Kanten zumindest \n\nzweier gegenüberliegender Seiten eines Paneels (1) und ein-\n\nstückig mit dessen Kern (8) ausgebildeten Kupplungsteilen (28, \n\n29) die beim Zusammenfügen zweier Paneele (1) im wesentlichen \n\nin Art einer Nut (10, 32) und einer Feder (9, 31) zusammenwirken, \n\nwobei \n\n- die Nut (10, 32) durch eine Oberlippe (42) und durch eine Unter-\n\nlippe (43) begrenzt ist, welche sich über das Ende (16) der Ober-\n\nlippe (42) hinaus erstreckt, \n\n- die Unterlippe (43) elastisch verbiegbar ist, \n\n- die Kupplungsteile (28, 29) mit integrierten mechanischen Verrie-\n\ngelungsmitteln (6, 30) versehen sind, die einstückig mit dem Kern \n\ndes Paneels (1) ausgebildet sind und das Auseinanderschieben \n\nzweier zusammengefügter Paneele (1) in einer Richtung (R) recht-\n\nwinklig zu den zusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der \n\nPaneelebene des Fußbodenbelages verhindern, \n\n- die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) als \n\nVerriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) an der Un-\n\nterseite der Feder (9, 31) aufweisen, der eine erste Kontaktfläche \n\n(38, 74) aufweist, \n\nund \n\nandererseits eine Aussparung (36) in der Unterlippe (43) zur Auf-\n\nnahme des Vorsprungs (33), welche eine zweite Kontaktfläche (39, \n\n73) aufweist, die mit der ersten Kontaktfläche (38, 74) derart zu-\n\nsammenwirkt, daß eine Kontaktlinie L (Fig. 7) im Berührungsbe-\n\nreich der Kontaktflächen (38, 39; 73, 74) gegenüber der Paneel-\n\nebene in einem spitzen Winkel A (Fig. 23, Fig. 7) geneigt ist, \n\n- die Kontaktfläche (73) der Unterlippe (43) zumindest teilweise in \n\ndemjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der sich über das \n\nEnde der Oberlippe (42) hinaus erstreckt, \n\nund \n\n- die Kupplungsteile (4, 5, 28, 29) eine solche Form aufweisen, \n\ndaß zwei aufeinanderfolgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines \n\nVerschiebens aufeinander zu ineinandergefügt werden können, \n\nwobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das vorherige \n\neinfügbar ist und die Kupplungsteile so ausgebildet sind, daß sie \n\neine Klickverbindung gestatten.\" \n\nDie hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der sich die \n\nNebenintervenientinnen zu 1 und 2 (Rechtsbeschwerdeführerinnen zu 3 und 4) \n\nangeschlossen haben, hatte teilweise Erfolg. Das Bundespatentgericht, das die \n\nRechtsbeschwerde für alle Beteiligten zugelassen hat, hat den Beschluß der \n\nGebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom \n\n19. Juni 2000 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde aufgeho-\n\nben und das Streitgebrauchsmuster gelöscht, soweit es über die beim Be-\n\nschwerdegericht eingereichten neuen Schutzansprüche 1 bis 5 in der Fassung \n\ndes Hilfsantrags I der Antragsgegnerin vom 13. März 2002 hinausgeht. Die zu \n\ndem Hilfsantrag I der Antragsgegnerin überreichten Schutzansprüche lauten \n\nwie folgt: \n\n\"1. Fußbodenbelag, bestehend aus harten Fußbodenpaneelen (1) \n\ndie zumindest an den Kanten zweier gegenüberliegender Seiten \n\n(2-3, 26-27) mit, wenn zwei solche Paneele zusammengefügt wer-\n\nden, miteinander zusammenwirkenden Kupplungsteilen (4-5, 28-\n\n29) versehen sind, hauptsächlich in Form einer Feder (9-31) und \n\neiner Nut (10-32), dadurch gekennzeichnet, daß die Kupplungsteile \n\n(4-5, 28-29) mit integrierten mechanischen Verriegelungsmitteln \n\n(6) versehen sind, die das Auseinanderschieben zweier gekoppel-\n\nter Fußbodenpaneele in eine Richtung (R) senkrecht zu den betref-\n\nfenden Kanten (2-3, 26-27) und parallel zur Unterseite (7) der ge-\n\nkoppelten Fußbodenpaneele (1) verhindern, \n\ndaß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) und die Verriegelungsmittel (6) \n\neinteilig mit dem Kern (8) der Fußbodenpaneele (1) ausgeführt \n\nsind, \n\ndaß das Basismaterial der Fußbodenpaneele (1) mit anderen Wor-\n\nten das Material des Kerns (8) aus HDF-Platte oder MDF-Platte \n\nbesteht, wobei die Kupplungsteile (4-5-28-29) und die Verriege-\n\nlungsmittel (6) aus dieser Platte geformt sind, \n\ndaß die Kupplungsteile (4-5 und/oder 28-29) von zumindest zwei \n\ngegenüberliegenden Seiten (2-3, 26-27) derart ausgeführt sind, \n\ndaß die Fußbodenpaneele (1) sowohl mittels eines Verschiebens \n\naufeinander zu, als auch mittels einer Drehbewegung ineinander-\n\ngehakt werden können, wobei beim Ineinanderfügen mittels der \n\nDrehbewegung ein Verbiegen \n\nin den Kupplungsteilen \n\n(4-5 \n\nund/oder 28-29) auftritt, das weniger ausdrücklich ist, wenn nicht \n\nnicht-existent ist, in Vergleich zu dem Verbiegen, das auftritt, wenn \n\ndie Fußbodenpaneele (1) mittels eines Verschiebens (Fig. 6, 25) \n\naufeinander zu ineinandergefügt werden, \n\nwobei der verbiegbare Teil mit einer nach innen schräg nach unten \n\ngerichteten Kontaktfläche (35-73) versehen ist, \n\ndaß die Verriegelungsmittel (6) hauptsächlich bestehen aus einem \n\nan der Unterseite (12) der Feder (9, 31) angebrachten Verriege-\n\nlungselement (11-33-46) in Form eines Vorsprungs und einem in \n\nder Lippe, die die Unterseite der Nut (10) begrenzt, spezieller in \n\nder unteren Wand (14) der Nut (10; 32), geformten Verriegelungs-\n\nelement (13-34-47) in Form einer Aussparung (36) und/oder eines \n\naufrecht stehenden Teils, das durch diese Aussparung (36) be-\n\ngrenzt wird, \n\ndaß die Kupplungsteile (4-5; 28-29) mit Verriegelungselementen \n\n(33-34-46-47) versehen sind, die eine spielfreie Klickverbindung \n\ngestatten, \n\ndaß die Kupplungsteile (4-5-28-29) in Form einer Feder (9-31) und \n\neiner Nut (10-32) ausgeführt sind und daß die Lippe (23-43), die \n\ndie Unterseite der Nut (11-32) begrenzt, sich weiter erstreckt als \n\ndie Lippe (22-42), die die Oberseite der Nut (10-32) begrenzt, \n\ndaß die untere Lippe (23-43), die die Unterseite der Nut (10) be-\n\ngrenzt, sich weiter erstreckt als die obere Lippe (22-42); \n\ndaß die Verriegelungsmittel (6) zumindest durch einen nach innen \n\nund nach unten gerichteten Teil gebildet werden; und daß dieser \n\nTeil zumindest teilweise in dem Teil der unteren Lippe (23-43) an-\n\ngeordnet ist, das sich bis über die obere Lippe (22-42) hinaus er-\n\nstreckt. \n\n2. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß die Kupplungsteile (4-5, 28-29) mit Mitteln versehen sind, die \n\nspezieller geformt werden durch die vorgenannten Verriegelungs-\n\nmittel (6), die im gekoppelten Zustand von zwei oder mehr derarti-\n\nger Fußbodenpaneele (1) eine Spannkraft aufeinander ausüben, \n\ndie die Fußbodenpaneele (1) aufeinander zu zwingt. \n\n3. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß mindestens eines der Kupplungsteile (5) einen elastisch ver-\n\nbiegbaren Teil aufweist, der im gekoppelten Zustand zumindest \n\nteilweise verbogen ist und damit die vorgenannte Spannkraft lie-\n\nfert. \n\n4. Fußbodenbelag gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet \n\ndaß der elastisch verbiegbare Teil aus einer Lippe besteht, vor-\n\nzugsweise der Lippe (43), die die Unterseite der vorgenannten Nut \n\n(10) begrenzt. \n\n5. Fußbodenbelag gemäß einem der vorgenannten Ansprüche, da-\n\ndurch gekennzeichnet, daß die Verriegelungsmittel (6) mit Verrie-\n\ngelungselementen (33-34-46-47) versehen sind, die derart ausge-\n\nführt sind, daß die Kontaktlinie (L), die durch ihre Kontaktflächen \n\nbestimmt wird, einen Winkel (A) mit der Unterseite (7) der Fußbo-\n\ndenpaneele beschreibt, der 30 bis 70 Grad beträgt. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Aufhebung \n\ndes Beschlusses des Bundespatentgerichts, soweit das Streitgebrauchsmuster \n\nim Umfang der Schutzansprüche 1 bis 23 in der Fassung vom 19. Juni 2000 \n\ngelöscht worden ist, und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespa-\n\ntentgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung. Die Antragstellerin \n\nund die Nebenintervenientinnen erstreben mit ihren Rechtsbeschwerden die \n\nAufhebung des Beschlusses des Bundespatentgerichts und die Zurückverwei-\n\nsung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung entsprechend \n\nihren in der Vorinstanz gestellten Anträgen. \n\nII. \n\n1. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg \n\nund führt zur Zurückverweisung der Sache zu anderweiter Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Bundespatentgericht. \n\na) Das Streitgebrauchsmuster betrifft einen aus Fußbodenpaneelen zu-\n\nsammengesetzten Fußbodenbelag. Der Beschreibung zufolge war es bekannt, \n\ndie Fußbodenpaneele, aus denen der Belag zusammengesetzt wird, an dem \n\ndarunter liegenden Boden zu befestigen oder lose auf den Untergrund zu legen, \n\nwobei die Paneele mittels einer Nut- und Federverbindung ineinander passen \n\nund zumeist in der Nut und Feder verleimt oder durch Metall miteinander ver-\n\nbunden werden. Daneben waren Kupplungen bekannt, die es gestatten, die \n\nFußbodenpaneele ineinander zu klicken. Demgegenüber soll ein verbesserter \n\nFußbodenbelag geschaffen werden, dessen Fußbodenpaneele auf optimale \n\nWeise aneinandergekoppelt werden können und/oder dessen Fußbodenpanee-\n\nle auf zügige Weise gefertigt und ohne Fehler wie Spalten und dergleichen ver-\n\nlegt werden können (Beschreibung Seite 3, Zeilen 1-16). \n\nb) Nach Schutzanspruch 1 in der von der Gebrauchsmusterinhaberin im \n\nerstinstanzlichen Löschungsverfahren allein verteidigten Fassung soll der Fuß-\n\nbodenbelag mit folgenden Merkmalen ausgebildet werden: \n\n1. Die.Fußbodenpaneele haben einen Kern \n\na) aus verleimtem, feingemahlenem Holz oder \n\nb) aus MDF-Platten oder HDF-Platten; \n\n2. es sind Kupplungsteile (28, 29) an den Kanten zumindest zweier ge-\n\ngenüberliegender Seiten eines Paneels (1) vorgesehen, \n\na) die Kupplungsteile sind einstückig mit dem Kern (8) des Pa-\n\nneels ausgebildet und \n\nb) die Kupplungsteile wirken beim Zusammenfügen zweier Pa-\n\nneele (1) im wesentlichen in Art einer Nut (10, 32) und einer \n\nFeder (9, 31) zusammen; \n\n3. die Nut (10, 32) ist begrenzt durch eine Oberlippe (42) und eine Un-\n\nterlippe (43); \n\na) die Unterlippe (43) erstreckt sich über das Ende (16) der Ober-\n\nlippe (42) hinaus \n\nb) die Unterlippe (43) ist elastisch verbiegbar; \n\n4. es sind mechanische Verriegelungsmittel (6, 30) vorgesehen, \n\na) die mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) sind in die Kupp-\n\nlungsteile (28, 29) integriert \n\nb) die mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) sind ein- \n\n stückig mit dem Kern (8) des Paneels (1) ausgebildet; \n\nc) sie verhindern das Auseinanderschieben zweier zusammenge-\n\nfügter Paneele (1) in einer Richtung (R) rechtwinklig zu den \n\nzusammengefügten Seiten (2, 3) und parallel zu der Paneel-\n\nebene des Fußbodenbelages; \n\nd) die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel (6, 30) wei-\n\nsen als Verriegelungselemente einerseits einen Vorsprung (33) \n\nund andererseits eine Aussparung (36) zur Aufnahme des Vor-\n\nsprungs (33) auf; \n\n5. der Vorsprung (33) \n\na) befindet sich an der Unterseite der Feder (9) und \n\nb) weist eine erste Kontaktfläche (38, 74) auf; \n\n6. die Aussparung (36) \n\na) befindet sich in der Unterlippe (43) der Nut (10) und \n\nb) weist eine zweite Kontaktfläche (39, 73) auf, die zumindest \n\nteilweise in demjenigen Bereich der Unterlippe (43) liegt, der \n\nsich über das Ende (16) der Oberlippe (42) hinaus erstreckt; \n\n7. die zweite Kontaktfläche (39, 73) wirkt mit der ersten Kontaktfläche \n\n(38, 74) derart zusammen, \n\na) daß eine Kontaktlinie (L) Fig. 7 im Berührungsbereich der \n\nKontaktflächen (38, 39; 73, 74) besteht, wobei die Kontaktlinie \n\n(L) gegenüber der Paneelebene in einem spitzen Winkel (A) \n\nFig. 7; Fig. 23 geneigt ist; \n\n8. die Kupplungsteile (4, 5; 28, 29) weisen eine solche Gestalt auf \n\nbzw. sind derart ausgebildet, daß \n\na) zwei aufeinander folgende Fußbodenpaneele (1) mittels eines \n\nVerschiebens aufeinander zu ineinander gefügt werden kön-\n\nnen, wobei jedes folgende Fußbodenpaneel seitlich in das \n\nvorherige einfügbar ist und \n\nb) die Kupplungsteile gestatten eine Klickverbindung. \n\nb) Das Bundespatentgericht hat den Löschungsantrag für begründet \n\ngehalten, soweit das Streitgebrauchsmuster über die Schutzansprüche 1 bis 5 \n\nnach dem im Löschungsbeschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin gestell-\n\nten Hilfsantrag I hinausgeht. Es hat die Auffassung vertreten, die Schutzan-\n\nsprüche nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin im Löschungsbeschwer-\n\ndeverfahren (Fassung der Schutzansprüche 1 bis 23 vom 19. Juni 2000) ließen \n\nsich aus den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht herleiten. Dazu hat es \n\nausgeführt, nach dem Schutzanspruch 1 in der Fassung vom 19. Juni 2000 \n\n(Hauptantrag) wiesen die Verriegelungsmittel als Verriegelungselemente einer-\n\nseits einen Vorsprung an der Unterseite der Feder und andererseits eine Aus-\n\nsparung in der Unterlippe zur Aufnahme des Vorsprungs auf. Nach dem einge-\n\ntragenen Schutzanspruch 12 bestünden die Verriegelungselemente jedoch \n\nhauptsächlich aus einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verriege-\n\nlungselement in Form eines Vorsprungs und einem in der Lippe, die die Unter-\n\nseite der Nut begrenzt, spezieller in der unteren Wand der Nut geformten Ver-\n\nriegelungselement in Form einer Aussparung und/oder eines aufrecht stehen-\n\nden Teils, das durch diese Aussparung begrenzt wird. \n\nWeiter hat es ausgeführt, nach dem letzten Teil des Schutzanspruchs 1 \n\nnach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin seien die Kupplungsteile so aus-\n\ngebildet, daß sie eine Klickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen \n\nSchutzanspruch 14 seien jedoch die Kupplungsteile mit Verriegelungselemen-\n\nten versehen, die eine Klickverbindung gestatteten. Diese Veränderungen der \n\ndie Ausgestaltung der Aussparung und/oder des aufrecht stehenden Teils so-\n\nwie der Klickverbindung betreffenden Merkmale seien auch aus dem Gesamt-\n\ninhalt der eingereichten Unterlagen nicht herleitbar. \n\nc) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\naa) Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist materiell wie im Patent-\n\nnichtigkeitsverfahren eine Verteidigung des Gebrauchsmusters mit beschränk-\n\nten Schutzansprüchen möglich (BGHZ 135, 58, 63 - Einkaufswagen; vgl. auch \n\nKeukenschrijver in Busse, PatG 6. Aufl., § 17 GebrMG Rdn. 16; Bühring, \n\nGebrMG 6. Aufl., § 15 Rdn. 72 ff.). Insoweit gelten für die beschränkte Verteidi-\n\ngung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfahren die im Patentrecht ent-\n\nwickelten Grundsätze zur beschränkten Verteidigung des erteilten Patents ent-\n\nsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung \n\nneuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchs-\n\nmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen \n\nSchutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der \n\nursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von \n\ndem Schutzbegehren umfaßt sein sollte. Begehrt der Schutzrechtsinhaber unter \n\nBeachtung dieser der beschränkten Verteidigung materiell gesetzten Grenzen \n\nnur noch für eine bestimmte Ausführungsform der Erfindung Schutz, so ist er \n\nnicht genötigt, sämtliche Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den neuen \n\nSchutzanspruch aufzunehmen. Vielmehr kann er sich darauf beschränken, ein \n\noder auch mehrere Merkmale aus der Beschreibung in den Schutzanspruch \n\naufzunehmen, wenn dadurch die zunächst weiter gefaßte Lehre eingeschränkt \n\nwird und der so bestimmte Gegenstand des neu gefaßten Schutzanspruchs in \n\nder Beschreibung für den Fachmann als zu der beanspruchten Erfindung gehö-\n\nrend zu erkennen war. Deshalb hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, \n\nsein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder mehrerer Merkmale, die in \n\nder Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannt werden, zu beschrän-\n\nken, wenn und soweit diese Merkmale jedes für sich oder auch zusammen den \n\ndurch die Erfindung erreichten Erfolg befördern (vgl. Senat BGHZ 110, 123 \n\n- Spleißkammer; Beschl. v. 1.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Dreh-\n\nmomentübertragungseinrichtung m.w.N.). \n\nbb) Feststellungen, auf die sich die Annahme des Beschwerdegerichts \n\nstützt, das Schutzbegehren in der Fassung des mit dem Hauptantrag von der \n\nAntragsgegnerin verteidigten Schutzanspruchs 1 sei von den eingetragenen \n\nSchutzansprüchen nicht erfaßt und in den ursprünglichen Unterlagen nicht als \n\nzur Erfindung gehörend offenbart, lassen sich den Ausführungen des angefoch-\n\ntenen Beschlusses nicht entnehmen. \n\nDer vom Beschwerdegericht \n\nin Bezug genommene eingetragene \n\nSchutzanspruch 12 betrifft nach seinem Wortlaut Verriegelungselemente, die \n\nhauptsächlich aus an einem an der Unterseite der Feder angebrachten Verrie-\n\ngelungselement bestehen, das die Form eines Vorsprungs aufweist. Das deckt \n\nsich mit dem nach dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruch 1, demzufol-\n\nge die integrierten mechanischen Verriegelungsmittel einerseits einen Vor-\n\nsprung an der Unterseite der Feder aufweisen. Dem eingetragenen Schutzan-\n\nspruch 12 zufolge soll in der Lippe, die die Unterseite der Nut begrenzt, ein Ver-\n\nriegelungselement in Form einer Aussparung vorhanden sein. Dies deckt sich \n\nmit dem Merkmal des nach dem Hauptantrag verteidigten Schutzanspruchs 1, \n\nwonach in der Unterlippe eine Aussparung vorhanden ist. Die Aussparung \n\nweist nach dem eingetragenen Schutzanspruch 12 einen aufrecht stehenden \n\nTeil auf, der durch die Aussparung begrenzt wird. Das deckt sich mit dem \n\nMerkmal der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung des Schutzan-\n\nspruchs 1, wonach die Aussparung in der Unterlippe den Vorsprung aufnimmt. \n\nDie Beschreibung erläutert das Zusammenwirken dieser Merkmale unter Be-\n\nzugnahme auf die Figuren 5 bis 7 dahingehend, daß ein Verriegelungselement \n\nvorzugsweise aus einem Vorsprung an der Unterseite der Feder besteht, der in \n\neiner Aussparung in der unteren Wand der Nut Platz nehmen kann und das \n\nandere Verriegelungselement durch das aufrecht stehende Teil, das die Aus-\n\nsparung begrenzt, gebildet wird (Beschreibung Seite 12, Zeilen 17-23). Ferner \n\nerläutert die Beschreibung das Zusammenwirken der so ausgebildeten Verrie-\n\ngelungselemente dahin, daß sie beim Ineinanderfügen von zwei Fußbodenpa-\n\nneelen vorzugsweise mit Abschrägungen so zusammenwirken, daß die Verrie-\n\ngelungselemente leicht übereinandergedrückt werden können, bis sie mittels \n\neines Klickeffektes hintereinander greifen (Beschreibung Seite 12, Zeile 33, bis \n\nSeite 13, Zeile 2). Wie sich aus dem Rückbezug des eingetragenen Schutzan-\n\nspruchs 12 auf die vorhergehenden Schutzansprüche und damit auch auf die \n\nSchutzansprüche 2 bis 5 ergibt, betrifft diese Ausgestaltung auch solche Aus-\n\nführungsformen der Lehre nach dem Streitgebrauchsmuster, bei denen die Ver-\n\nriegelungsmittel die zusammengefügten Paneele unter Spannkraft zusammen-\n\nhalten und die dazu erforderliche Spannkraft dadurch geliefert wird, daß minde-\n\nstens ein Kupplungsteil elastisch verbiegbar und in gekoppeltem Zustand ver-\n\nbogen ist. \n\nGleiches gilt, soweit das Beschwerdegericht die Auffassung vertreten \n\nhat, es stelle eine unzulässige Erweiterung des Schutzbegehrens dar, wenn in \n\nder nach dem Hauptantrag von der Antragsgegnerin verteidigten Fassung des \n\nSchutzanspruchs 1 die Kupplungsteile so ausgebildet sein sollen, daß sie eine \n\nKlickverbindung gestatten. Nach dem eingetragenen Schutzanspruch 14 gestat-\n\nten die mit Verriegelungselementen versehenen Kupplungsteile eine Klickver-\n\nbindung. \n\nNach dem Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten \n\nFassung weisen die mit dem Kern einstückig ausgebildeten Kupplungsteile die \n\nVerriegelungsmittel auf, so daß die Klickverbindung mittels der Kupplungsteile \n\nund der an ihnen befindlichen Verriegelungsmittel erreicht wird. Dabei ist klar-\n\ngestellt, daß nicht nur die Kupplungsteile einstückig mit dem Kern ausgebildet \n\nsind, sondern gleiches auch für die Verriegelungsmittel gilt. Auch insoweit feh-\n\nlen Feststellungen, inwiefern Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag von \n\nder Antragsgegnerin verteidigten Fassung statt einer Beschränkung auf eine \n\nbestimmte Ausführungsform eine unzulässige Erweiterung aufweisen soll. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist daher begründet und \n\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung durch das Be-\n\nschwerdegericht. Die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts auf \n\ndie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin führt notwendig auch zum Erfolg \n\nder gegenläufigen Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der Nebeninter-\n\nvenientinnen, da die Grundlage, auf der über diese Rechtsmittel entschieden \n\nworden ist, mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufgrund der \n\nRechtsbeschwerde der Antragsgegnerin entfallen ist. \n\nDas Bundespatentgericht wird zu klären haben, ob das Streitge-\n\nbrauchsmuster noch in Kraft steht. Ist das Streitgebrauchsmuster erloschen, \n\nwird es zu prüfen haben, ob das Löschungsverfahren als Feststellungsverfah-\n\nren fortzusetzen ist. \n\nSoweit die Antragstellerin und die Nebenintervenientinnen geltend ge-\n\nmacht haben, das Streitgebrauchsmuster könne mit dem eingereichten neuen \n\nSchutzanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 vom 13. März 2000 nicht in zulässiger \n\nWeise verteidigt werden, weil das Merkmal, demzufolge der verbiegbare Teil \n\nmit einer nach innen schräg nach unten gerichteten Kontaktfläche (35-73) ver-\n\nsehen ist, nur in Kombination mit einem elastisch verbiegbaren Teil, das in ge-\n\nkoppeltem Zustand der Paneele eine Spannkraft liefere (Schutzansprüche 3 bis \n\n5), als zur Erfindung gehörend offenbart sei, so daß der eingereichte neue \n\nSchutzanspruch 1 eine unzulässige Änderung des Schutzbegehrens beinhalte, \n\nwird, sofern bei der Verhandlung erneut über den Hilfsantrag I vom 13. März \n\n2000 zu entscheiden sein sollte, zu klären sein, ob der Fachmann unter dem \n\nMerkmal des eingetragenen Schutzanspruchs 1, wonach die Kupplungsteile mit \n\nintegrierten mechanischen Verriegelungsmitteln versehen sind, die das Ausein-\n\nanderschieben zweier gekoppelter Fußbodenpaneele verhindern, Mittel ver-\n\nsteht, die eine Verbindung der Paneele sowohl durch Verschieben oder Drehen \n\nals auch durch Klicken ermöglichen, und dies nach seinem Verständnis voraus-\n\nsetzt, daß die Kupplungsteile zur Verhinderung ihres Auseinanderschiebens in \n\ngekoppeltem Zustand eine Federwirkung entfalten müssen. Ferner wird zu klä-\n\nren sein, ob diese nur bei einer elastischen Verbiegbarkeit der Unterlippe ge-\n\nwährleistet ist, und welche Bedeutung dabei im Hinblick auf die Kontaktflächen \n\ninsbesondere den eingetragenen Schutzansprüchen 14 und 15 sowie den An-\n\ngaben der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters Seite 12, Zeilen 9 bis 31, \n\nund Seite 19, Zeile 31, bis Seite 20, Zeile 30, zukommt. \n\nMelullis Keukenschrijver Ambrosius \n\n Mühlens Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/x-zb-25-02","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/x-zb-25-02","retrieved":"2026-07-10 15:54:59.700943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-14/x-zb-25-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2004-09-14","dockets":["X ZB 25/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.09.2004 – X ZB 25/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/x-zb-25-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GebrMG § 17 Fußbodenbelag Für die beschränkte Verteidigung des Gebrauchsmusters im Löschungsverfah- ren gelten die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zur beschränkten Vertei- digung des erteilten Patents entsprechend. Deshalb darf der Gegenstand der Anmeldung bei der Aufstellung neuer Schutzansprüche beschränkt werden, solange dadurch das Gebrauchsmuster nicht auf einen Gegenstand erstreckt wird, der von den eingetragenen Schutzansprüchen nicht erfaßt ist und von dem der Fachmann aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennen kann, daß er von vornherein von dem Schutzbegehren umfaßt sein sollte","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin, der Antragstel-\n\nlerin und der Nebenintervenientinnen wird der Beschluß des\n\n5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespa-\n\ntentgerichts vom 13. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\n\nBundespatentgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 100.000,- €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GebrMG/17","law":"GebrMG","abbreviation":"GebrMG","ref":"17","label":"§ 17 GebrMG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:54:59.700943+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}