{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZR 97/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 F Zahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundes- autobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch auch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 97/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 F \n\nZahlt die zuständige Behörde wegen der Reparatur einer Schutzplanke der Bundes-\n\nautobahn Umsatzsteuer an eine Fachfirma, steht ihr ein Schadensersatzanspruch \n\nauch in Höhe des der Bundesrepublik Deutschland zufallenden Umsatzsteueranteils \n\nzu. \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04 - LG Kaiserslautern \n\n AG Rockenhausen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am \n\n14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter \n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der \n\n1. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. März \n\n2004 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Rockenhausen \n\nvom 9. September 2003 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 273,14 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 26. April 2003 zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nIm Mai 2002 verursachte der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflicht-\n\nversicherten Fahrzeugs einen Auffahrunfall, bei dem u.a. eine Schutzplanke der \n\nBundesautobahn A 63 beschädigt wurde. Mit der Reparatur der Planke beauf-\n\ntragte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz eine Fachfirma. \n\nDiese berechnete ihre Leistungen mit einem Betrag von 3.940, 80 €, in dem ein \n\nMehrwertsteueranteil von 543,56 € enthalten war. Der gesamte Betrag wurde \n\nauf Veranlassung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr gezahlt. Den \n\nMehrwertsteueranteil führte die Fachfirma anschließend an das zuständige Fi-\n\nnanzamt ab. Davon flossen der Bundesrepublik Deutschland 50,25 %, also \n\n273,14 € zu. Bis auf diesen Mehrwertsteuerteilbetrag ha t die Beklagte den an \n\ndie Fachfirma bezahlten Gesamtbetrag erstattet. \n\nDas klagende Land macht den nicht erstatteten Mehrwertsteuerteilbetrag \n\ngeltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung blieb ohne \n\nErfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das Land \n\nsein Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in DAR 2004, 275 veröffentlicht ist, \n\nhat ausgeführt, das Land sei zwar aufgrund der ihm nach Maßgabe der Art. 90 \n\nAbs. 2, 85 GG übertragenen Aufgaben grundsätzlich befugt, aus der Beschädi-\n\ngung einer Bundesautobahn resultierende Schadensersatzansprüche der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen. \n\nEs könne aber von der Beklagten, die gemäß § 3 PflVG für die Folgen des Ver-\n\nkehrsunfalls einstandspflichtig sei, einen Ausgleich des der Bundesrepublik \n\nDeutschland zufließenden Mehrwertsteueranteils nicht verlangen, weil anson-\n\nsten eine nicht gerechtfertigte, über den Schadensausgleich hinausgehende \n\nBesserstellung des Geschädigten vorläge. \n\nFühre ein schadenstiftendes Ereignis auf Seiten des Geschädigten auch \n\nzu Vorteilen, seien diese auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, wenn \n\nein adäquater Ursachenzusammenhang bestehe, die Anrechnung des Vorteils \n\ndem Zweck des Schadensersatzes entspreche und den Schädiger nicht unbillig \n\nentlaste. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Beauftragung der Fachfirma \n\nmit der Beseitigung des Schadens an der Autobahnschutzplanke und die Be-\n\ngleichung der Rechnung einschließlich der Umsatzsteuer durch den Landesbe-\n\ntrieb führten als Folge des Verkehrsunfallereignisses zur Vereinnahmung des \n\nUmsatzsteueranteils durch den Bund. Daher bestehe Kongruenz zwischen dem \n\nVorteil in Form des Umsatzsteuermehraufkommens und dem Schaden. Es sei \n\nnicht erkennbar, warum die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Um-\n\nsatzsteuerzuflusses bessergestellt werden sollte als eine natürliche oder juristi-\n\nsche Person des Privatrechts, die sich als Geschädigter einen Steuervorteil \n\ngrundsätzlich anrechnen lassen müsse. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht und die Beklagte stellen nicht in Frage, daß der \n\nvon der Beklagten zu leistende Schadensersatz grundsätzlich auch die von \n\ndem Geschädigten für die Wiederherstellung der Schutzplanke aufgewendete \n\nUmsatzsteuer einschließt (§ 249 Satz 2 BGB a.F.). Entgegen deren Auffassung \n\nmuß sich das klagende Land jedoch nicht den Umsatzsteueranteil der Bundes-\n\nrepublik Deutschland im Wege des Vorteilsausgleichs auf die geltend gemachte \n\nSchadensersatzforderung anrechnen lassen. \n\na) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze \n\nder Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, daß dem Geschädigten \n\nin gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-\n\ntem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter \n\nAusgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen \n\nherbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht bessergestellt werden, als er \n\nohne das schädigende Ereignis stünde; andererseits sind nicht alle durch das \n\nSchadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzu-\n\nrechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des \n\nErsatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den \n\nSchädiger nicht unangemessen entlastet (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 325, \n\n328 f.; 54, 269, 272; BGH, BGHZ 77, 151, 153 f.; 91, 206, 209 f.). Die Recht-\n\nsprechung hat daher die Anrechnung eines Vorteils davon abhängig gemacht, \n\nob sie im Einzelfall nach Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts unter Be-\n\nrücksichtigung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und \n\nGlauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dieses wertende Merk-\n\nmal ist für die Frage, ob ein Vorteil anzurechnen ist oder dem Schädiger zugute \n\nkommen soll, das entscheidende Kriterium (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember \n\n1978 - VI ZR 218/76 - VersR 1979, 323, 324, insoweit nicht abgedruckt in \n\nBGHZ 73, 109). Danach sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nur diejenigen Vorteile als anrechenbar in Betracht zu ziehen, die mit dem \n\nNachteil in einem Zusammenhang stehen, der beide, Vorteil und Nachteil, ge-\n\nwissermaßen zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - aaO; BGH, BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, \n\n210; 136, 52, 54 f.). \n\nAusgehend von diesen Grundsätzen muß sich der Geschädigte grund-\n\nsätzlich ersparte Steuern auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen las-\n\nsen (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 391, 393; vom 24. September 1985 \n\n- VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163; vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91 - \n\nVersR 1992, 886, 887 f.; BGH, BGHZ 53, 132, 134; 79, 337, 347). Dies gilt ins-\n\nbesondere in den Fällen, in denen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach \n\n§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG besteht und der Geschädigte deshalb berechtigt ist, die \n\nihm in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von seiner eigenen Umsatzsteuer-\n\nschuld abzusetzen und damit seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Fi-\n\nnanzamt um diesen Betrag zu verringern (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 \n\n- VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Urteil vom 22. Mai 1989 \n\n- X ZR 25/88 – NJW-RR 1990, 32, 33). \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Beklagten \n\nkann aus diesen Entscheidungen allerdings nicht gefolgert werden, daß der der \n\nBundesrepublik Deutschland wegen der Instandsetzung der Schutzplanke zu-\n\nfallende Mehrwertsteueranteil von dem Schadensersatzanspruch abzuziehen \n\nist, den das klagende Land im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht \n\n(a.A. Schwab SVR 2004, 35 und 88; Halm DAR 2004, 298; vgl. auch Branden-\n\nburgisches OLG, NJW-RR 2002, 1245). Vielmehr kann nach den oben darge-\n\nlegten Grundsätzen ein Vorteilsausgleich nur stattfinden, wenn der Geschädigte \n\naufgrund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte \n\nbeanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, daß \n\nsich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Diese \n\nVoraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. \n\nZwar ist hier infolge des Unfalls die Umsatzsteuer – ebenso wie bei an-\n\nderen Geschädigten, die den Schaden durch eine Fachfirma ersetzen lassen - \n\ntatsächlich angefallen, weil die Leistung der Fachfirma der Umsatzsteuer unter-\n\nlag (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Auch wenn die Pflicht des Unternehmers, diese an \n\ndas Finanzamt abzuführen (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), ebenfalls adäquat \n\nkausal durch den Verkehrsunfall verursacht war, kann dennoch eine Anrech-\n\nnung im Wege des Vorteilsausgleichs nicht erfolgen. Nach § 1 Abs. 1 UStG fällt \n\ndie Umsatzsteuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unternehmer \n\nausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen \n\nVerkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der Deckung des Finanzbe-\n\ndarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Länder und Gemeinden). Nach ihrem \n\nSinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsatzsteuerpflichtigen Vorgang \n\nEinnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. \n\nVon daher erlangt die geschädigte Bundesrepublik Deutschland bei Er-\n\nstattung der Umsatzsteuer durch die Beklagte unmittelbar keinen Vorteil, weil \n\ndie Umsatzsteuer tatsächlich an den beauftragten Unternehmer bezahlt wurde. \n\nInsoweit werden ihr nur die entstandenen Kosten – wie bei jedem anderen Ge-\n\nschädigten - als Ausgleich für den entstandenen Schaden ersetzt. \n\nSoweit sie infolge der Reparatur ihres beschädigten Eigentums in Gestalt \n\nihres Umsatzsteueranteils einen mittelbaren Vorteil erlangt, kann dies ebenfalls \n\nnicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Während \n\nder Schaden im Bereich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort ver-\n\nmögensmäßig in voller Höhe einschließlich der Umsatzsteuer zum Nachteil der \n\nGeschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer \n\nverursachte Vermögenszuwachs in einem ganz anderen Bereich, nämlich dem \n\ndes Steueraufkommens, das der geschädigten Bundesrepublik Deutschland \n\nnach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen \n\nVorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist. Insoweit be-\n\nsteht, wenn der Staat in seiner Eigenschaft als Eigentümer geschädigt worden \n\nist, der Sache nach kein Unterschied zu anderen Schäden, die zu einer Repara-\n\ntur durch eine Fachfirma und damit zu einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung \n\neines Unternehmers führen. Die Umsatzsteuer fällt in Folge der Leistung des \n\nWerkunternehmers an und steht dem Staat deshalb steuerrechtlich zu. Aus die-\n\nsem Grund ist im Streitfall eine Schadensbilanzierung dahin, daß der Schaden \n\nsich in Höhe des Umsatzsteueranteils der Bundesrepublik Deutschland verrin-\n\ngere, nicht möglich. Der Fall liegt insofern anders als in den oben erwähnten \n\nSachverhalten, in denen durch den Schadensfall eine an sich geschuldete \n\nSteuer weggefallen oder gemindert worden ist. \n\n2. Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Kosten-\n\nentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nPauge \n\nStöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-97-04","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-97-04","retrieved":"2026-07-10 15:54:53.712977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-14/vi-zr-97-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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