{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"VI ZR 32/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tä- tigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als \"gemeinsame\" Betriebsstätte rechtfertigt. b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur dann zugute, wenn er \"Versicherter\" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 32/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. September 2004 \nBlum, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative \n\na) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tä-\n\ntigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, \n\ndie eine Bewertung als \"gemeinsame\" Betriebsstätte rechtfertigt. \n\nb) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur \n\ndann zugute, wenn er \"Versicherter\" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig \n\ngeworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni \n\n2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - \n\nVersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, \n\n381, 382). \n\nBGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter \n\nDr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in \n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n10. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitge-\n\nber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf \n\ndem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengst-\n\nkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle \n\ndem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke \n\nauflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und \n\ndadurch schwer verletzt. \n\nSie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten \n\nworden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Be-\n\nklagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand \n\neingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als \n\nVeranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. \n\nDie Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als \n\nGesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemesse-\n\nnen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, \n\ndaß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren \n\nmateriellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprü-\n\nche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. \n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung \n\neines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Be-\n\nrufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel \n\neiner Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Ge-\n\nsundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus \n\n§ 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer, \n\nselbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich \n\nauf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Be-\n\nklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer \n\nZielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleich-\n\nzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung \n\nsinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und \n\ndie Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb \n\nhinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit \n\nzusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezoge-\n\nnen, untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken aus-\n\nzugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des \n\n§ 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das \n\nSchadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als \n\nein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen \n\nVorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die \n\norganisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als \n\nbetriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer \n\nfür die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne \n\ndes § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht. \n\na) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der \n\ngemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus be-\n\ntriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und \n\ngewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft \n\nsind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige \n\nVerständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; \n\nvom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 \n\n- VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR \n\n2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 \n\n- VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). \n\nVon dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz \n\nauch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom \n\nerkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten \n\nBegriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann an-\n\nwendbar, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander-\n\ntreffen. Eine \"gemeinsame\" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis \n\nmehr als \"dieselbe\" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphä-\n\nren mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Pa-\n\nrallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen \n\nebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine \n\ngewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Ge-\n\nschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als \"gemeinsa-\n\nme\" Betriebsstätte \n\nrechtfertigt \n\n(vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 \n\n- VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen \n\nAktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein-\n\nander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung \n\noder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; \n\nvom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit \n\nRecht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu \n\nentnehmen, die über die Annahme \"derselben Betriebsstätte\" für den Beklagten \n\nzu 1 und die Klägerin hinausgehen. \n\nZweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklag-\n\nten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein \n\nso miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein \n\nörtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. \n\nRichtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwe-\n\nsenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publi-\n\nkumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht \n\ntrifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer \n\nZüchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von \n\ndem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, \n\ndie Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu \n\nunterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes \n\nzu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Ab-\n\nläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken \n\ndarstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht er-\n\nsichtlich, daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes \n\ndes Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa \n\nwegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die \"Sieger\" hätten \n\ngekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher \n\nPferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht \n\nfür die Annahme der erforderlichen \"wechselseitig aufeinander bezogenen be-\n\ntrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen\" (vgl. Senatsur-\n\nteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO). \n\nDieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungs-\n\nvorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weite-\n\nren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsenta-\n\ntion in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt \n\noder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch er-\n\nsichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den \n\nRahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie \n\nwar nur \"dieselbe\", keine \"gemeinsame\" Betriebsstätte. \n\nb) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsge-\n\nricht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer \"Versi-\n\ncherter\" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des \n\n§ 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem \"versicherten \n\nUnternehmer\" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei \n\nden Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennen-\n\nde Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, \n\n212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; \n\nvom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember \n\n2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). \n\nHier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 \"versicherter Unternehmer\" \n\nwar, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Rege-\n\nlung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Un-\n\nternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde \n\nentbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit \n\nzur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begrün-\n\ndet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke, \n\nUnfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfall-\n\nversicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 \n\nSGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII \n\nRdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, \n\n§ 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten \n\ngewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nicht-\n\ngewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht ab-\n\nschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen \n\ngetroffen hat. \n\nc) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus \n\nanderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen \n\nkönnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin \n\nhat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken ge-\n\nhalten, bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des \n\nBeklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 \n\n2. Halbsatz BGB). \n\n2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 \n\nrechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 \n\n3. Alternative SGB VII bejaht. \n\nEine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative \n\nSGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene be-\n\ntriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR \n\n2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom \n\n16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefoch-\n\ntenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der be-\n\ntrieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haf-\n\ntungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der \n\nsog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klä-\n\ngerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten \n\nzu 2 schädigen können. \n\nb) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß \n\nbislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. \n\nAllerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) \n\nBegriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 \n\n\"Unternehmer\" sein und ein \"Unternehmen\" betreiben. Die Haftungsbeschrän-\n\nkung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der ver-\n\nsicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten ei-\n\nnes anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, \n\n212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; \n\nvom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember \n\n2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. So-\n\nweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage \n\nsteht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte per-\n\nsönlich tätig geworden wäre. \n\nc) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Be-\n\nstand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen \n\ndes Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu \n\nRecht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-\n\nGesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März \n\n1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen. \n\n3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest \n\nzur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nMüller \n\nGreiner \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nPauge","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-32-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-14/vi-zr-32-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-09-14/vi-zr-32-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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